Beschluss
27 Qs 03/12 - LG Bonn – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2012:0213.27QS03.12LG.BONN.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.12.2011 – Az: 51 Gs 2496/10 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.12.2011 – Az: 51 Gs 2496/10 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin. G r ü n d e : I. Das Bundekartellamt führte u. a. gegen die Beschwerdeführerin ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit Großdampferzeugern für Braunkohlekraftwerke und erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bußgeldbescheid wegen des Verstoßes gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Dabei war die Beschwerdeführerin nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts an Absprachen bei Vergabeverfahren beteiligt, aus denen der Beschwerdeführerin u.a. für Aufträge für Großdampferzeuger in den Braunkohlekraftwerken C3 O, T und M ein kartellbedingter Mehrerlös entstanden war. Vor diesem Hintergrund begehrten zunächst die Firmen W AG, F AG, C2 AG, C mbH und S AG als mutmaßlich Verletzte jeweils anwaltlich vertreten Akteneinsicht in das hiesige Verfahren. Entsprechend gewährte das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 26.10.2010 den Antragstellern als Betroffene im Sinne des § 406e StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG Akteneinsicht in bestimmte, in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Vermerk vom gleichen Tage und seinen Anlagen näher bezeichnete Teile der Akte zu Az. B##-##/##. Die Entscheidung wurde jedoch zunächst nicht vollzogen. Gegen diesen Beschluss des Bundeskartellamts hat u. a. die Beschwerdeführerin unter dem 05.11.2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Nachdem das Bundeskartellamt den Verfahrensbeteiligten hierauf jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, änderte es seine ursprüngliche Entscheidung vom 26.10.2010 unter dem 07.12.2010 nochmals ab und begrenzte den Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht teilweise zugunsten der Beschwerdeführerin. Hieraufhin haben im Verlaufe des weiteren Verfahrens bis auf die verbleibende Firma S AG sämtliche weiteren Antragsteller ihre Anträge auf Akteneinsicht zurückgenommen. Das Amtsgericht Bonn hat am 29.12.2011 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung u. a. der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts vom 26.10.2010 in der Fassung vom 07.12.2010, der S AG als Verletzter im Sinne des § 406e StPO Akteneinsicht zu gewähren, zurückgewiesen. Gegen diesen am 11.01.2012 der Beschwerdeführerin zugegangenen Beschluss hat diese durch ihre Verfahrensbevollmächtigten am 13.01.2012 Beschwerde eingelegt. Hierzu trägt sie u. a. vor, dass der maßgebliche Beschluss des Amtsgerichts Bonn anfechtbar sei. Dagegen vertritt das Bundeskartellamt im Rahmen seiner auch der Beschwerdeführerin zugeleiteten Stellungnahme zu dieser Beschwerdeschrift vom 26.01.2012 die Auffassung, der Beschluss des Amtsgerichts Bonn sei nach § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar, die Beschwerde mithin bereits unzulässig. Das Amtsgericht Bonn hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.01.2012 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Bonn ist unanfechtbar. 1. Die durch den Beschluss des Amtsgerichts Bonn bestätigte Entscheidung des Bundeskartellamts vom 26.10.2010 in der Fassung vom 07.12.2010 ist eine Maßnahme, die die zuständige Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen hat. § 62 Abs. 1 S. 1 OWiG bestimmt, dass Betroffene gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, die gerichtliche Entscheidung bei dem nach §§ 62 Abs. 1 S. 1, 68 Abs. 1 OWiG zuständigen Amtsgericht beantragen können. Dieser Rechtsweg ist dabei aber nur für solche Maßnahmen eröffnet, die selbstständige Bedeutung haben und nicht allein der Vorbereitung einer das Bußgeldverfahren abschließenden Entscheidung dienen, § 62 Abs. 1 S. 2 OWiG ( Seitz , in: Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 62 Rz. 3 f.; Bohnert , OWiG, 2. Aufl., § 62 Rz. 9 f.). Darüber hinaus ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann statthaft, wenn es sich um Maßnahmen der Verwaltungsbehörde handelt, die nach Abschluss eines Bußgeldverfahrens erfolgen und im engen Zusammenhang mit diesem abgeschlossenen Verfahren stehen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 179, 180; Kurz , in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 62 Rz. 6; Bohnert , OWiG, 2. Aufl., § 62 Rz. 10; offengelassen OLG Hamm , Beschluss vom 12.07.2001, Az. 1 VAs 64/00). Das Bundeskartellamt hat als für die Verfolgung kartellrechtlicher Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde nach §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; §§ 81 Abs. 10, 48 Abs. 2 Satz 1 GWB am 26.10.2010 eine selbstständige Entscheidung im Sinne des § 62 Abs. 1 OWiG über die Gewährung von Akteneinsicht an die verbleibende Antragstellerin getroffen, durch die die Beschwerdeführerin betroffen wurde. Entsprechend war unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 OWiG, der auch bei Akteneinsichtsgesuchen in abgeschlossene Bußgeldverfahren Anwendung findet, der Rechtsweg zu dem zuständigen Amtsgericht eröffnet. 2. Die angefochtene Entscheidung des nach §§ 62 Abs. 1 S. 1, 68 Abs. 1 OWiG zuständigen Amtsgerichts Bonn ist aber nach § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar, da anderweitige gesetzliche Regelungen nicht vorliegen. § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG bestimmt, dass die Entscheidung des Gerichts nicht anfechtbar ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. a) Eine solche andere Bestimmung ergibt sich hier nicht – wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen – aus §§ 46 Abs. 1, Abs. 3 S. 4 OWiG iVm § 406e Abs. 4 S. 4 StPO. Insoweit nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 27.09.2010 – Az. 27 Qs 25/10 (BeckRS 2011, 26744). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt darüber hinaus lediglich zu folgenden Ausführungen Anlass: Zweigleisigkeit im gerichtlichen Verfahren meint, dass über die vollumfängliche Anwendbarkeit der Vorschrift des § 406e StPO im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens für das Akteneinsichtsverfahren ein Sonderrecht konstruiert würde, das sich gegenüber anderweitigen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde erheblich unterscheiden würde. Hierdurch würde im Akteneinsichtsverfahren ein zusätzlicher Rechtsbehelf geschaffen, der von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. Die Vorschriften des OWiG sind hier abschließend und bedürfen gerade keiner Ergänzung durch die sinngemäße Anwendung des § 406e StPO. Vielmehr war Hintergrund der durch den Gesetzgeber in § 46 Abs. 3 S. 4 OWiG ausdrücklich gewollten, sinngemäßen Anwendbarkeit des § 406e StPO, dass § 49 Abs. 1 OWiG allein ein Akteneinsichtsrecht zugunsten des Betroffenen regelt, mithin also das OWiG keine Regelung für das Akteneinsichtsrecht Dritter vorsieht. Diese im OWiG nicht geregelten Rechte Dritter sollen nach dem Willen des Gesetzgebers materiell sinngemäß der Vorgaben des § 406e StPO erfolgen. Demgegenüber muss das korrespondierende prozessuale Grundgefüge, soweit in dem OWiG explizit in § 62 OWiG geregelt, den Besonderheiten und Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts Rechnung tragen. Ebenso begründet sich ein weiter gehendes Bedürfnis nach einer zusätzlichen, dem Ordnungswidrigkeitenrecht ansonsten, soweit nicht explizit gesetzlich geregelt, wesensfremden Beschwerdemöglichkeit nicht. Zwischen dem Ordnungswidrigkeitenverfahren und dem Strafverfahren, bei dem die Strafverfolgungsbehörden dem strengeren Legalitätsprinzip unterliegen, besteht ein wertungsmäßiger Unterschied, der in den prozessualen Bestimmungen beider Verfahrensarten Rechnung findet. Dieser qualitative Unterschied führt dazu, dass dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits von Gesetzes wegen teilweise ein geringerer Schutz als dem Beschuldigten im Strafverfahren eingeräumt wird. Dieser Grundsatz ist letztlich auch Wesenskern des § 62 OWiG, der u. a. auch eine zügige Bearbeitung des Gesamtverfahrens intendiert. Entsprechend ist das geringere Schutzniveau zulasten des Betroffenen letztlich Ausfluss des qualitativ geringer einzustufenden Eingriffsniveaus als Ordnungswidrigkeit und eben nicht als Straftat. Soweit die Beschwerdeführerin meint, ihr müsse weitergehender Rechtsschutz deshalb eingeräumt werden, weil im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren ein höheres Eingriffsniveau aufgrund der hohen Bußgelder und möglicher Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe anzunehmen sei, betrifft dies allein quantitative Erwägungen auf der Rechtsfolgenseite des Ordnungswidrigkeitenrechts. Nichtsdestotrotz sind Kartellordnungswidrigkeiten qualitativ Ordnungswidrigkeiten und gerade keine Straftaten, für deren Sanktion aufgrund bewusster gesetzgeberischer Entscheidung gemäß § 81 Abs. 5 GWB; § 17 Abs. 4 OWiG der Verweis ausschließlich in das Ordnungswidrigkeitenrecht führt. Ein kartellrechtlich bedingtes Sonderrecht sieht das Gesetz insoweit auch für Akteneinsichtsgesuche Dritter nicht vor. b) Andere Bestimmungen, aus denen sich – wie z. B. aus §§ 100 Abs. 2 S. 2, 108 Abs. 1 S. 2, 110 Abs. 2 S. 2 OWiG – eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Bonn ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.