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Urteil

5 S 248/11

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Preisanpassungsklauseln in Sonderkunden-Gasverträgen sind unwirksam; Rückforderung überzahlter Beträge nach § 812 Abs.1 S.1 BGB möglich. • Bei unwirksamer Preisanpassung erfolgt die Berechnung des rückzuzahlenden Arbeitspreises nicht nach dem anfänglich vereinbarten Anfangspreis, sondern nach dem letzten Arbeitspreis aus der letzten Jahresabrechnung, der nicht innerhalb von drei Jahren gerügt wurde. • Ein Anspruch auf Rückzahlung für Zeiträume, in denen der Kunde die betreffenden Jahresabrechnungen nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet hat, ist ausgeschlossen; die dreijährige Rügefrist beginnt mit Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung. • Zinsen stehen aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB zu; Verfahrenskosten sind anteilig zu verteilen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlter Gaspreise bei unwirksamer Preisanpassungsklausel • Preisanpassungsklauseln in Sonderkunden-Gasverträgen sind unwirksam; Rückforderung überzahlter Beträge nach § 812 Abs.1 S.1 BGB möglich. • Bei unwirksamer Preisanpassung erfolgt die Berechnung des rückzuzahlenden Arbeitspreises nicht nach dem anfänglich vereinbarten Anfangspreis, sondern nach dem letzten Arbeitspreis aus der letzten Jahresabrechnung, der nicht innerhalb von drei Jahren gerügt wurde. • Ein Anspruch auf Rückzahlung für Zeiträume, in denen der Kunde die betreffenden Jahresabrechnungen nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet hat, ist ausgeschlossen; die dreijährige Rügefrist beginnt mit Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung. • Zinsen stehen aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB zu; Verfahrenskosten sind anteilig zu verteilen. Der Kläger verlangt Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte für Gaslieferungen von Mai 2004 bis März 2009. Parteien schlossen 1991 einen Sonderkunden-Gasversorgungsvertrag mit Preisanpassungsklausel. Der Kläger macht geltend, die Preisanpassungsklausel sei unwirksam und verlangt Erstattung von insgesamt 2.839,11 EUR. Vorere Entscheidungen wiesen teilweise Ansprüche wegen Verjährung ab; der BGH hob frühere Urteile auf und verwies zurück. Strittig war insbesondere, welcher Arbeitspreis der Anspruchsberechnung zugrunde zu legen ist und ob Rügefristen gemäß jüngerer BGH-Rechtsprechung geltend gemacht wurden. • Der Kläger hat einen berechtigten Herausgabeanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 BGB, weil die in den Sonderverträgen enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist. • Nach der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157,133 BGB) ist für die Berechnung nicht der ursprünglich vereinbarte Anfangspreis maßgeblich, sondern der letzte Arbeitspreis aus der letzten Jahresabrechnung, gegen die nicht fristgerecht binnen drei Jahren widersprochen wurde. • Der Kläger hat erst mit Beantragung des Mahnbescheids am 15.12.2010 widersprochen; maßgeblich ist daher die Jahresabrechnung vom 13.06.2007 mit einem Arbeitspreis von 4,32 Ct/kWh. • Unter Zugrundelegung dieses Preises ergibt sich ein Netto-Rückzahlungsbetrag von 368,59 EUR; brutto inklusive 19% USt ergibt sich ein Anspruch von 438,62 EUR. • Ein Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum 06.05.2006–05.05.2007 scheidet aus, weil der Kläger die dortigen Preisanpassungen nicht rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Rügefrist beanstandet hat. • Die Entscheidung steht im Einklang mit Unionsrecht; es erfolgt keine geltungserhaltende Reduktion der Klausel, sondern komplette Unwirksamkeit und ergänzende Vertragsauslegung. • Zinsen werden nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB zugesprochen; Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird im Umfang der Zahlungsforderung teilweise stattgegeben: Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 438,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010 zu zahlen; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Anspruch beruht auf dem Herausgabeanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 BGB in Verbindung mit ergänzender Vertragsauslegung, wobei als Bemessungsgrundlage der letzte nicht fristgerecht gerügte Arbeitspreis aus der Jahresabrechnung vom 13.06.2007 zugrunde gelegt wurde. Ansprüche für frühere Zeiträume wurden mangels rechtzeitigen Widerspruchs bzw. wegen Verjährung nicht zugesprochen. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.