Urteil
5 S 229/11
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Preisanpassungsklausel in einem Gas-Sondervertrag kann nach § 307 BGB unwirksam sein; in diesem Fall besteht kein Rechtsgrund für von ihr ausgehende Preiserhöhungen.
• Eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 306 Abs. 2 i.V.m. §§ 133,157 BGB) ist ausgeschlossen, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, wie die Parteien die Regelungslücke hätten schließen wollen.
• Die Unwirksamkeit einer Klausel führt nicht ohne weiteres zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags nach § 306 Abs. 3 BGB; eine unzumutbare Härte der Verwenderin ist darzulegen.
• Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S.1 1. Alt. BGB kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Verwender der unwirksamen Klausel sich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beruft, wenn das Beschaffungsrisiko beim Lieferanten liegt.
• Die Einrede der Verwirkung (§ 242 BGB) greift nicht, wenn der Kunde wegen einer pflichtwidrig verwendeten unwirksamen AGB sein Recht zunächst nicht geltend macht und damit kein schutzwürdiges Vertrauen des Verwenders entsteht.
Entscheidungsgründe
Rückforderung zu viel gezahlter Gaspreise bei unwirksamer Preisanpassungsklausel • Eine formularmäßige Preisanpassungsklausel in einem Gas-Sondervertrag kann nach § 307 BGB unwirksam sein; in diesem Fall besteht kein Rechtsgrund für von ihr ausgehende Preiserhöhungen. • Eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 306 Abs. 2 i.V.m. §§ 133,157 BGB) ist ausgeschlossen, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, wie die Parteien die Regelungslücke hätten schließen wollen. • Die Unwirksamkeit einer Klausel führt nicht ohne weiteres zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags nach § 306 Abs. 3 BGB; eine unzumutbare Härte der Verwenderin ist darzulegen. • Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S.1 1. Alt. BGB kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Verwender der unwirksamen Klausel sich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beruft, wenn das Beschaffungsrisiko beim Lieferanten liegt. • Die Einrede der Verwirkung (§ 242 BGB) greift nicht, wenn der Kunde wegen einer pflichtwidrig verwendeten unwirksamen AGB sein Recht zunächst nicht geltend macht und damit kein schutzwürdiges Vertrauen des Verwenders entsteht. Der Kläger ist seit 1996 Sondervertragskunde der Beklagten zur Gasversorgung. Der Sondervertrag enthielt in § 2 eine formularmäßige Preisanpassungsklausel, die der Beklagten einseitige Preiserhöhungen ermöglichte. Die Beklagte erhöhte im Laufe der Jahre den Arbeitspreis; der Kläger zahlte höhere Entgelte und verlangt Rückzahlung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 03.04.2010 in Höhe von 2.627,39 EUR, berechnet auf den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis von 2,07 Ct./kWh. Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt, wies Ansprüche für einen Teilzeitraum ab und stellte die Unwirksamkeit der Klausel fest. Die Beklagte beruft, sie habe mit einer Zusatzvereinbarung einen anderen Preis vereinbart; zudem rügt sie ergänzende Vertragsauslegung, Entreicherung und Verwirkung. Das Landgericht bestätigte die Anspruchsgrundlage des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) und wies die Berufung zurück. • Anspruch des Klägers beruht auf Leistung ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB; die von der Beklagten geltend gemachten erhöhten Arbeitspreise fehlen an einem rechtlichen Grund. • Die Preisanpassungsklausel in § 2 des Sondervertrages ist nach § 307 BGB unwirksam; ein Rückgriff auf gesetzliche Anpassungstatbestände der AVBGasV/GasGVV oder das Bestehen konkludenter Vereinbarungen wurde verneint. • Ein einseitiges Anpassungsrecht der Beklagten kann nicht aus § 315 BGB abgeleitet werden; die Zusatzvereinbarung "LIMIT 12" regelt nur eine Obergrenze und will keine umfassende einseitige Preisbestimmung begründen, somit geht sie ins Leere. • Ergänzende Vertragsauslegung (§ 306 Abs.2 i.V.m. §§ 133,157 BGB) scheitert, weil nicht feststellbar ist, welche von mehreren denkbaren Lösungen die Parteien gewollt hätten; eine Übernahme der tarifrechtlichen Regelungen wäre unbestimmt. • Eine Gesamtnichtigkeit des Vertrags nach § 306 Abs.3 BGB liegt nicht vor; eine unzumutbare Härte für die Beklagte ist nicht dargetan, zumal Kündigungsmöglichkeiten bestehen und das wirtschaftliche Risiko der Verwenderin begrenzt bleibt. • Der Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) greift nicht, weil das wirtschaftliche Beschaffungsrisiko beim Lieferanten liegt und die Verwenderin das Risiko der unwirksamen Klausel zu tragen hat. • Die Einrede der Verwirkung (§ 242 BGB) ist unbegründet, weil der Kläger wegen der pflichtwidrigen Verwendung einer unwirksamen AGB sein Recht zunächst nicht geltend machte und damit kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten entstand. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB; Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 97 ZPO, 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde zugelassen zur Fortbildung des Rechts. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung in der vom Amtsgericht festgestellten Höhe (2.039,27 €). Die Erhöhung der Arbeitspreise beruhte nicht auf einem wirksamen Rechtsgrund, da die formularmäßige Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB unwirksam ist und sich kein anderes Recht zur Preiserhöhung ableiten ließ. Eine ergänzende Vertragsauslegung und die Berufung auf Entreicherung oder Verwirkung sind unbegründet; das Beschaffungsrisiko trägt die Beklagte als Verwenderin der unwirksamen Klausel, und ein schutzwürdiges Vertrauen bzgl. Nichtgeltendmachung besteht nicht. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde zugelassen.