Urteil
10 O 53/11
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin ist trotz adressierter Auftragserteilung an eine Schwesterfirma zur Zahlung von Lizenzvergütung aktivlegitimiert, wenn die Parteien das Lizenzgeschäft de facto der Klägerin zugeordnet und diese Zahlungen empfangen hat.
• Durch schlüssige und fortgesetzte Nutzung sowie Teilzahlungen kann für ein weiteres Jahr eine stillschweigende Lizenzvereinbarung zustande kommen.
• Eine nachträgliche einvernehmliche Reduzierung des Abrechnungsumfangs (hier: auf 80.000 Nutzer) ist wirksam, wenn sie von den Beteiligten vereinbart und erkennbar praktiziert wurde.
• Bei positiver Bestimmung des verbleibenden Zahlungsanspruchs ist nur der offene Restbetrag nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Aktivlegitimation und Teilzahlung führen zur Durchsetzbarkeit restlicher Lizenzforderung (80.000 Nutzer) • Die Klägerin ist trotz adressierter Auftragserteilung an eine Schwesterfirma zur Zahlung von Lizenzvergütung aktivlegitimiert, wenn die Parteien das Lizenzgeschäft de facto der Klägerin zugeordnet und diese Zahlungen empfangen hat. • Durch schlüssige und fortgesetzte Nutzung sowie Teilzahlungen kann für ein weiteres Jahr eine stillschweigende Lizenzvereinbarung zustande kommen. • Eine nachträgliche einvernehmliche Reduzierung des Abrechnungsumfangs (hier: auf 80.000 Nutzer) ist wirksam, wenn sie von den Beteiligten vereinbart und erkennbar praktiziert wurde. • Bei positiver Bestimmung des verbleibenden Zahlungsanspruchs ist nur der offene Restbetrag nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Die Klägerin (T GmbH) verlangt von der Beklagten Zahlung offener Lizenzgebühren für die Software N für 2007 und 2008. Angebote stammten ursprünglich von der Schwestergesellschaft T3 GmbH; die Beklagte erteilte Aufträge im Januar 2007, adressiert an die T3 GmbH. Nach interner Aufgabentrennung sollte die Lizensierung jedoch bei der Klägerin verbleiben; die Klägerin forderte und erhielt Zahlungen aus den Lizenzen. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob für 160.000 oder nur für 80.000 Nutzer abgerechnet worden sei. Die Beklagte beruft sich auf eine einvernehmliche Reduzierung auf 80.000 Nutzer und mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte schaltete die Software zum 01.01.2009 ab; die Klägerin stellte Rechnungen für 2007 und 2008, wovon Teilbeträge bezahlt wurden. Mit Versäumnisurteil war die Beklagte verurteilt worden; durch Einspruch wurde das Verfahren wieder aufgenommen. • Einspruch führte zur Zurückversetzung des Prozesses gemäß § 342 ZPO; die Klage wurde materiell geprüft. • Aktivlegitimation: Trotz formaler Auftragserteilung an die T3 GmbH ist die Klägerin berechtigt, da die Parteien das Lizenzgeschäft de facto der Klägerin zugeordnet und diese Leistungen eingefordert sowie Zahlungen erhalten hat; hierfür reicht eine Duldungsvollmacht aus. • Stillschweigende Vereinbarung für 2008: Fortgesetzte Nutzung der Software und die Teilzahlungen der Beklagten begründen eine stillschweigende Vereinbarung über die Lizenzvergütung für 2008. • Reduzierung auf 80.000 Nutzer: Eine im Jahr 2007 getroffene einvernehmliche Anpassung, dokumentiert in interner Mail der T3 GmbH und bestätigt durch Schriftverkehr, hat die Grundlage der Abrechnung auf 80.000 Nutzern begründet; damit ist die höhere Forderung der Klägerin überwiegend entkräftet. • Anspruchshöhe: Der ursprünglich geltend gemachte Anspruch in Höhe von 458.007,20 € (für zwei Jahre à 229.003,60 €) wurde durch Zahlungen der Beklagten bis auf 392,70 € ausgeglichen; dieser Rest ist zahlungsfähig. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach Verzug in Höhe von 35,10 € erstattungsfähig. • Prozess- und Vollstreckungsrechtliche Entscheidungen stützen sich auf §§ 92 Abs.2 Ziff.1, 344, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO. Die Klage ist überwiegend unbegründet; das Versäumnisurteil bleibt jedoch insoweit bestehen, als die Beklagte an die Klägerin 392,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 35,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2011 zu zahlen hat. Die Kammer erkennt die Aktivlegitimation der Klägerin an und stellt fest, dass für die Abrechnung die Basis von 80.000 Nutzern vereinbart wurde, wodurch die von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte höhere Forderung entfallen ist. Die Beklagte hat insoweit bereits Zahlungen geleistet, so dass nur ein geringer Restbetrag offen geblieben ist. Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen wurden entsprechend verteilt und die Vollstreckbarkeit unter Sicherheitsleistung geregelt.