Urteil
2 O 248/11 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2011:1207.2O248.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Rückzahlungsansprüchen aus einem gekündigten Kontokorrentkredit in Anspruch. Das entsprechende Kontokorrentkonto mit der Kontonummer ########## wurde bereits am ##.11.1994 von dem Kassierer der damaligen U-Fraktion im Stadtrat der Stadt V, Herr M, bei der Klägerin eröffnet. Der Kontoeröffnungsantrag wurde zusätzlich vom damaligen Fraktionsvorsitzenden, Herrn T, unterzeichnet. Mit Kreditvertrag vom ##.12.1994, der ebenfalls von den Herren M und T unterschrieben war, räumte die Klägerin der damaligen U-Fraktion eine im Kontokorrent zu führende Betriebsmittelkreditlinie von 20.000,- DM zu einem Zinssatz von 11,25 % ein. Die Kreditlinie wurde später auf 10.000,- € umgestellt. Am ##.11.1999 wurde zwischen der U-Fraktion und der Klägerin zudem ein Briefabholfachvertrag geschlossen, der auch gegenwärtig noch von der Beklagten zu 1 genutzt wird. Das Konto wurde bis ins Jahr 2009 durchgängig über alle Wahlperioden hinweg von den jeweiligen U-Ratsfraktionen genutzt. Vor der Kommunalwahl im Jahr 2009 hatten zuletzt Herr G und Herr Y, der Kassierer der damaligen Fraktion, Kontovollmacht. Von Oktober 2006 bis Oktober 2009 wurden von dem Konto Barabhebungen in einer Größenordnung von ca. 50.000,- € getätigt, für die in den Büchern der damaligen Fraktion keine Belege aufzufinden sind. Nach den Kommunalwahlen vom ##.08.2009 trat am ##.10.2009 erstmals die neu gewählte Ratsfraktion, die Beklagte zu 1, zu einer Sitzung zusammen und wählte ihren Vorstand. Dabei wählte sie den Beklagten zu 2 zum Fraktionsvorsitzenden und den Beklagten zu 3 zum Kassierer. Am ##.10.2009 fand die Geschäftsübergabe von der alten auf die neue Fraktion statt. Dabei wurden die Fraktionsunterlagen vom Kassierer der alten Fraktion, Herrn Y, an die neue Fraktion übergeben. Am ##.10.2009 suchte der Beklagte zu 3 die Geschäftsräume der Klägerin auf und legte das Protokoll der Sitzung vom ##.10.2009 vor, in der die Wahl des Fraktionsvorstands erfolgt war. Zudem unterzeichnete der Beklagte zu 3 ein so überschriebenes "Ticket: Vollmachten-Regelung" (K #), in dem unter dem Punkt 1. "Erteilung einer Vollmacht" die Beklagten zu 2 und 3 genannt werden und unter dem Punkt 2. "Löschung einer Vollmacht" die Herren Y und G. Die Beklagten zu 2 und zu 3 forderten Anfang November 2009 für die vorhergehende Wahlperiode - im genauen Umfang umstrittene - Ersatzbelege für das streitbefangene Konto an. Dem Konto wurde dafür am ##.11.2009 eine Pauschalgebühr von 60,- € belastet. Am ##.11.2009 richtete der Beklagte zu 3) bei der Klägerin ein neues Fraktionskonto mit der Kontonummer ########## ein, welches fortan von der Fraktion genutzt wurde. Für die Zeit ab dem ##.10.2009 sind auf dem streitgegenständlichen Konto noch nachfolgend aufgeführte Buchungen zu verzeichnen: ##.10.09 Überwsg. RG Nr. ###/###### B EV - 23,80 ##.10.09 Überwsg. RG ###### S V - 117,27 ##.10.09 Last.-ME Steuernr. ###/####/#### Lohnsteuer Sept. 09 Finanzamt W - 400,01 ##.10.09 Auszahlg. -- - 200,00 ##.10.09 Last.ME T X GmbH - 37,57 ##.10.09 Überwsg. VWL L Oktober 2009 L - 40,00 ##.10.09 Überwsg. Abschlag 10 12 Gratifikation L - 500,00 ##.10.09 Überwsg. Gehalt L Oktober 2009 L - 785,96 ##.10.09 Last.-ME Beiträge 10/09 $&- ###### Z Krankenkasse - 639,28 ##.11.09 Last.-ME Zahlbeleg ############ Deutsche U - 18,79 ##.11.09 Rckl.m.D. Zahlbeleg ############ Mangels Deckung Deutsche U + 18,79 ##.11.09 Gutschr. Erstattung Handy 11/06 bis 10/09 gem. Vereinbarung T von T + 1349,88 ##.11.09 Ersatzbel. Herauss. Beleg/Kopie je Bel -- - 60,00 ##.11.09 Last.-ME Steuernr. ###/####/#### Lohnsteuer Okt. 09 FA W - 400,01 ##.11.09 Last.-ME Zahlbeleg ############ Deutsche U AG - 24,74 ##.12.09 Zins/Ktf. - 319,81 ##.02.10 Gebühren Abholfach - 36,00 ##.02.10 Storno Gebühren Abholfach + 36,00 ##.03.10 Zins/Ktf. - 327,63 ##.06.10 Zins/Ktf. - 338,04 Der Endsaldo zum ##.06.2010 betrug -10.332,56 €. Bereits mit Schreiben vom ##.05.2010 bat die Klägerin die Beklagte zu 1 unter Hinweis darauf, dass das Konto mit Nummer ########## seit einigen Monaten umsatzlos geführt werde und ein Sollsaldo von 9.994,52 € aufweise, Vorschläge für eine Rückführung des Darlehens zu machen. Da keine Rückführung erfolgte, kündigte die Klägerin die Kreditlinie am ##.06.2010 mit Wirkung zum ##.07.2010. Mit Anwaltsschreiben vom ##.10.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) erfolglos auf, den nunmehr bestehenden Sollsaldo von 10.332,56 € bis zum ##.10.2010 auszugleichen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sowohl die neue Ratsfraktion, die Beklagte zu 1, als auch die Beklagten zu 2 und 3 für die Darlehensverbindlichkeiten aus dem streitgegenständlichen Konto haften. Die Beklagte zu 1 habe die Verbindlichkeiten mit Zustimmung der Klägerin – zumindest konkludent – übernommen. Dies ergebe sich hinreichend daraus, dass der Beklagte zu 3 als Vertreter der Beklagten zu 1 am ##.10.2009 den Herren Y und G die Kontovollmachten für das streitgegenständliche Konto entzogen und gleichzeitig sich und dem Beklagten zu 2, dem aktuellen Fraktionsvorsitzenden, entsprechende Kontovollmachten eingeräumt habe. Die Löschung und Erteilung von Kontovollmachten sei aber nur dem Kontoinhaber möglich. Die konkludente Kontoübernahme ergebe sich zudem daraus, dass der Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 für den Zeitraum der vorhergehenden Wahlperiode gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin mündlich Ersatzbelege angefordert hätten. Auch dies sei nur dem Kontoinhaber möglich. Auch das Fortbestehen des Briefabholfachvertrages, der bis zum heutigen Tage nicht gekündigt sei, spräche dafür. Zudem seien die Beklagten zu 1 und 2 auch aus einer Handelndenhaftung gemäß § 54 Satz 2 BGB zur Darlehensrückzahlung verpflichtet. Denn da sie die vormals zu Lasten der früheren Fraktion aus der vorhergehenden Wahlperiode bestehende Kreditverbindlichkeit zu Lasten der heutigen Fraktion übernommen hätten, seien auch die Haftungsvoraussetzungen des § 54 Satz 2 BGB erfüllt. Die Klägerin beantragt daher, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 10.225,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2010 zu zahlen, sowie die Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, eine Kontoübernahme durch die Beklagte zu 1 habe es nicht gegeben. Sie bestreiten insoweit, dass der Beklagte zu 3 am ##.10.2009 sich und dem Beklagten zu 2 Kontovollmacht erteilen wollte. Es sei lediglich darum gegangen, Herrn Y und Herrn G die Möglichkeit zu entziehen, auf das Konto weiter zuzugreifen. Denn weitere Abhebungen seien erkennbar finanziell zu Lasten der Klägerin, politisch aber zu Lasten der Beklagten zu 1 gegangen. Auch bei der Vorlage des Sitzungsprotokolls vom ##.10.2009 sei es lediglich darum gegangen, die Bank zu informieren, dass es einen neuen Fraktionsvorstand gebe. Die Umschreibung der Kontovollmachten sei vielmehr selbstständig durch Klägerin vorgenommen worden. Für eine rechtsverbindliche Vertragsübernahme hätte es zudem einer zweiten Unterschrift durch den Fraktionsvorsitzenden bedurft. Der Beklagte zu 3 sei alleine gar nicht zu einer Vertragsübernahme befugt gewesen. Auch seien die Kontobewegungen nach dem ###.10.2009 nicht durch die Beklagten veranlasst worden. Es sei vielmehr so gewesen, dass die Beklagte zu 1 bzw. deren Mitglieder vor dem ##.10.2009 gar keine Möglichkeit gehabt hätten, die Fraktionsräume zu betreten und Einsicht in die Unterlagen zu nehmen; man habe noch gar keine Schlüssel gehabt und eine frühere Übergabe sei von der alten Fraktion abgelehnt worden. Bei den wenigen Buchungen für die Zeit nach dem ##.10.2009 handele es sich um Verfügungen, die noch der alten Fraktion zuzuordnen seien, wie etwa Gehaltszahlungen für deren nicht übernommene Fraktionsangestellte L sowie Handy- und Telefonrechnungen des ehemaligen Fraktionsvorsitzenden T. Des Weiteren behaupten die Beklagten, dass Anfang November 2009 durch die Beklagten zu 2 und zu 3 lediglich eine Aufstellung der getätigten Barauszahlungen und nicht die Kontoauszüge allgemein angefordert worden seien. Dies habe lediglich dem Ziel gedient, eventuelle unlautere Aktivitäten aufzudecken und politischen Schaden von der U abzuwenden. Die Beklagten zu 2 und 3 seien vielmehr bereits am ##.10.2009 bei der Klägerin vorstellig geworden und hätten ausdrücklich erklärt, dass die neue Fraktion das Konto nicht übernehme. Damit sei die Klägerin auch einverstanden gewesen. Daraufhin sei ein neues Konto eingerichtet worden. Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese die Kreditverpflichtung nicht begründet und auch nicht übernommen hätten. Die Klägerin hat mit Klageerhebung auch der ehemaligen U-Ratsfraktion im Rat der Stadt V in der Wahlperiode 2004 bis 2009 den Streit verkündet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen der Beklagten zu 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 aus dem Kontokorrentkreditvertrag vom ##.12.1994 bestehen nicht. Denn die Beklagte zu 1 ist nicht passivlegitimiert. a) Der Vertrag über den Kontokorrentkredit wurde 1994 zwischen der Klägerin und der damaligen U-Fraktion geschlossen. Eine unmittelbare Rechtsnachfolge für die von der damaligen Fraktion begründeten Verbindlichkeiten scheidet bereits wegen des Grundsatzes der Diskontinuität aus (Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, 2. Auflage 2010, § 56; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, 33. Erg. 2009, § 56 S. 5). Fraktionen sind laut § 56 GO NRW freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Nach heute weit überwiegender Auffassung handelt es sich rechtlich um nichtrechtsfähige, nichtwirtschaftliche Vereine im Sinne des § 54 BGB (OLG Schleswig, NVwZ-RR 1996, 103; Kleerbaum/Palmen, aaO., § 56). Sie haben als ständige Gliederungen der Gemeindevertretung den Zweck, die den Ratsmitgliedern zukommenden innerorganschaftlichen Rechte politisch gleichgerichtet auszuüben; sie sind also Träger körperschaftsinterner Mitwirkungsbefugnisse (OVG Münster, NVwZ-RR 1993, 264). Daraus folgt, dass die Fraktion an das Schicksal des jeweiligen Rates gebunden ist. Die jeweilige Fraktion existiert daher nur solange auch der Rat selbst besteht und geht mit seinem Ende unter. Die erneute Konstituierung einer gleichnamigen Fraktion nach der Kommunalwahl hat darauf keinen Einfluss, denn diese Fraktion beruht auf einem neuen Errichtungsakt in Gestalt eines Vertrages ihrer Gründungsmitglieder und ist mit der vorherigen nicht identisch (OVG Münster, NVwZ 1990, 505; Kleerbaum/Palmen, aaO., § 56). b) Eine umfassende Rechtsnachfolge ergibt sich auch nicht aus einem entsprechenden Beschluss der neuen Fraktion. Eine ausdrückliche Nachfolgeerklärung ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Eine solche ergibt sich aber auch nicht aus schlüssigem Handeln der Beklagten zu 1. Zwar ist auch eine konkludente Rechtsnachfolge grundsätzlich möglich. Sie kommt aber nur in Betracht, wenn das Vermögen der alten Fraktion auf die neu konstituierte Fraktion übertragen worden wäre. Denn in einem solchen Fall läge nahe, dass die neue Fraktion auch für die Verbindlichkeiten der früheren Fraktion haften will (Wittinger/ Herrmann, Die Haftung bei Rückforderung von Geschäftsführungskosten – Wer haftet bei Rückforderung der einer Gemeinderatsfraktion gewährten Geschäftsführungskosten für zweckwidrig verwendete Gelder?, KommJur 2006, 446). Eine solche Vermögensübernahme ist hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus einer Weiternutzung des streitbefangenen Kontokorrentkontos durch die Beklagte zu 1. Denn es gab nach der Konstituierung der Fraktion am ##.10.2009 keine Verfügung, die der neuen Fraktion finanziell zu Gute gekommen wäre, oder die auf deren Veranlassung hin zur Bedienung eigener Verbindlichkeiten getätigt worden wäre. Die Klägerin hat zwar bestritten, dass die nach dem ++.10.2009 getätigten Verfügungen nicht der Beklagten zu 1 zu Gute gekommen sind. Dies dürfte jedoch nicht ausreichend sein. Denn die Klägerin ist grundsätzlich für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet. Sie hat es jedoch versäumt, im Einzelnen darzulegen, welche der nach dem ##.10.2009 getätigten Verfügungen auf Veranlassung oder zu Gunsten der neuen Fraktion getätigt wurden. Vielmehr handelt es sich bei den Buchungen nach dem ##.10.2009 offenkundig im Wesentlichen um Zahlungen im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag der Angestellten der ehemaligen Fraktion, Frau L. Soweit die Klägerin wiederum mit Nichtwissen bestreitet, dass Frau L nicht von der neuen Fraktion weiter beschäftigt wurde, ist auch dies unerheblich. Denn ein Erfahrungssatz, dass die Mitarbeiter der ehemaligen Fraktion immer von der neuen Fraktion übernommen werden, besteht nicht. Daher verbleibt es insoweit auch hier bei der normalen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Demnach obliegt es aber der Klägerin, alle anspruchsbegründenden Umstände und demnach auch das Vorliegen von Vermögensverfügungen, die der Beklagten zu 1 zu Gute gekommen sind, darzulegen und zu beweisen. Eine konkrete Behauptung, dass Frau L auch für die neue Fraktion tätig geworden ist, hat die Klägerin weder aufgestellt noch unter Beweis gestellt. Auch die übrigen Buchungen beziehen sich erkennbar nicht auf die Tätigkeit der neuen Fraktion. Die Telefonrechnungen sind nachlaufend berechnet und beziehen sich daher noch auf die Amtszeit der Vorgängerfraktion. Die abgebuchten Mobilfunkrechnungen beziehen sich ersichtlich auf ein von Herrn T, dem ehemaligen Fraktionsvorsitzenden, genutztes Handy. Bei den weiteren Buchungen handelt es sich lediglich um Lastschriften und Buchungen für Sollzinsen und Kontoführungsgebühren. Soweit sie sich auf die Pauschalgebühr in Höhe von 60 € für die Bereitstellung der Liste der Barabhebungen bzw. der Kontoauszüge bezieht, ist darin keine Übertragung von Vermögen der ehemaligen Fraktion und auch kein vermögensrechtlicher Vorteil der Beklagten zu 1 zu sehen. Vielmehr handelte es sich um innerhalb des Kontoführungsverhältnisses angefallene Gebühren. c) Eine umfassende Rechtsnachfolge ergibt sich auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung von § 12 Absatz 2 FraktG NRW. Denn bereits die zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 12 Absatz 2 FraktG NRW sind nicht gegeben, da die Fraktion sich erst weit über einen Monat nach der Wahl konstituiert hat. Gemäß § 12 II FraktG ist die neue Fraktion als Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion anzusehen, wenn sich die neue Fraktion innerhalb eines Monats nach Beginn der neuen Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung neu bildet. Hier fanden am ##.08.2009 die Kommunalwahlen statt. Die neue Legislaturperiode begann folglich am ##.09.2009. Die konstituierende Sitzung der U-Fraktion datiert jedoch erst auf dem ##.10.2009. Daher kommt es hier auch gar nicht darauf an, ob diese die Landtags fraktionen betreffende Norm überhaupt analog auf die Stadtrats fraktionen angewendet werden kann. d) Die Beklagte zu 1 hat die Kontoverbindung und den laufenden Kontokorrentkredit auch nicht im Wege der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme gemäß §§ 398 ff., 414 ff. BGB analog übernommen. Das BGB regelt nur den Erwerb einzelner Forderungen (§§ 398 ff) und die Übernahme einzelner Schulden (§§ 414 ff), nicht aber den Eintritt in ein Vertragsverhältnis als Ganzes. Es ist jedoch anerkannt, dass auch die Auswechselung einer Vertragspartei durch einheitliches Rechtsgeschäft zulässig ist (Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Auflage. 2011, § 398 Rn. 27; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 398 ff Rn. 196 ff.). Die Vertragsübernahme bedarf zwar der Mitwirkung aller Beteiligten, sie kann jedoch auch in der Form eines Vertrages zwischen zwei Beteiligten unter Zustimmung des Dritten herbeigeführt werden (BGHZ 72, 394). aa) Ein solcher, konkludent geschlossener Übernahmevertrag hinsichtlich des Kontos mit der Nr. ########## könnte grundsätzlich in der Vollmachtänderung vom ##.10.2009 zu sehen sein. Denn die Klägerin konnte die Beantragung der Änderung der Kontovollmachten unter Vorlage des Protokolls der konstituierenden Sitzung der neuen Fraktion vom ##.10.2009 durch den Beklagten zu 3 im Grundsatz durchaus als Vertragsübernahmeerklärung der Beklagten zu 1 auffassen, da dies den nach dem objektiven Empfängerhorizont der Vollmachtänderung zugrunde liegenden Erklärungswert darstellt. Denn regelmäßig ist es nur dem Kontoinhaber selbst möglich, die Vollmachten zu ändern. Indem sich nun der Beklagte zu 3 als Kontoinhaber gerierte, erklärte er unter Zugrundelegung einer objektiven ex-ante-Sicht konkludent auch, die Beklagte zu 1 wolle, vertreten durch ihn, die Kontoverbindung insgesamt als eigene übernehmen. Soweit sich die Beklagte zu 1 darauf beruft, sie habe gar keine neuen Vollmachten erteilen wollen, sondern habe lediglich durch den Widerruf der Vollmachten für die Herren Y und G verhindern wollen, dass diese weiter Zugriff auf das Konto haben, so wäre dies unerheblich. Denn die Beklagte zu 1 müsste hier gegen die Schriftform darlegen und auch Beweis antreten. Zwar hat im Regelfall die Klägerin alle Voraussetzungen einer Vertragsübernahme darzulegen und zu beweisen. Dies hat sie durch die Vorlage des unstreitig vom Beklagten zu 3 unterzeichneten "Ticket: Vollmachten-Regelung" (K #) aber hinreichend getan. Mithin wäre es nunmehr Sache der Beklagten zu 1, darzulegen und unter Beweis zu stellen, warum die Schriftform nicht zutreffen sollte. Dazu fehlt es aber an jedem Vortrag der Beklagten. bb) Die Vertragsübernahme konnte jedoch gar nicht wirksam durch den Beklagten zu 3 erklärt werden. Denn die Beklagte zu 1 wird als nichtrechtsfähiger Verein gemäß §§ 54, 26 ff. BGB durch den Vorstand vertreten. Da die Fraktion über einen mehrgliedrigen Vorstand verfügt, gilt insoweit zwar nicht die Gesamtvertretung, wohl aber das Prinzip der Mehrheitsvertretung. Erforderlich ist demnach, dass an der Vertretung Vorstandsmitglieder in erforderlicher Zahl mitwirken. Dabei ist gemäß § 26 Absatz 2 BGB unter Mehrheit die einfache Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder zu verstehen (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Auflage, § 26 Rn. 7; Schwarz, Rpfleger 2003, 1). Von der Mehrheitsvertretung kann die Satzung eines Vereins zwar abweichen und z.B. Gesamt- oder Einzelvertretung vorsehen. Diesbezüglich ist von der Klägerin aber nichts vorgetragen worden, obwohl die Beklagten darauf hingewiesen haben, dass der Beklagte zu 3 nicht habe alleine handeln dürfen. Der Vorstand umfasst laut Sitzungsprotokoll vom ##.10.2009 sieben Personen, weswegen für eine ordnungsgemäße Vertretung vier Vorstandsmitglieder erforderlich gewesen wären. Vier Vorstandmitglieder sind bei der Änderung der Vollmachten am ##.10.2009 aber offensichtlich nicht tätig geworden. Auf etwas anderes durfte sich die Klägerin als erfahrene Geschäftsbank ohne konkrete Nachfragen auch nicht einlassen. Denn sie hätte sich als Vertragspartner eines nichtrechtsfähigen Vereins, unabhängig von einem Register und wegen der Nichtgeltung des Verkehrsschutzes des rechtsfähigen Idealvereins aus §§ 68, 70 BGB erkundigen müssen, wer zum Vorstand gehört, wie der Umfang der Vertretungsmacht gestaltet ist und ob und ggf. wie die Vertretung durch den Vorstand abweichend vom Gesetz geregelt ist (MüKo/Reuter, BGB, 6. Auflage 2012, § 54 Rn. 37). Dies ist aber unstreitig nicht geschehen. Aus der Vorlage des Protokolls der konstituierenden Sitzung war zumindest keine vom Grundsatz der Mehrvertretung abweichende Vertretungsregelung ersichtlich. cc) Die Anforderung von Ersatzbelegen, seien es nun lediglich Aufstellungen der Barabhebungen oder seien es vollständige Kontoauszüge gewesen, hat in keinem Fall den Erklärungswert einer Vertragsübernahme. Denn hier steht erkennbar der Informationsaspekt im Vordergrund. e) Die Beklagte zu 1 haftet mithin auch nicht für die Pauschalgebühr in Höhe von 60 €. Insoweit kann offen bleiben, ob einer solchen Pauschalvereinbarung tatsächlich durch die Beklagten zu 2 und 3 zugestimmt worden ist. Denn auch diesbezüglich würde es an einer ordnungsgemäßen Vertretung der Beklagten zu 1 fehlen. 2. Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3 bestehen ebenfalls nicht. Eine persönliche akzessorische Haftung der Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Idealvereins findet nicht statt (BGH, NJW-RR 2003, 1265). Auch eine Haftung gemäß § 54 S. 2 BGB scheidet hier aus. Nach dieser Bestimmung haftet der Handelnde persönlich aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird. Dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins soll damit neben dem - eher unsicheren - Vereinsvermögen das Privatvermögen des für den Verein unmittelbar Handelnden als Haftungsmasse zugänglich gemacht werden. Auch soll dem Geschäftspartner ein Ausgleich für den Ausfall der Vereinsregisterpublizität verschafft werden. Vorliegend steht einer Haftung nach § 54 S. 2 BGB jedoch vor allem der aus § 37 PartG auf die streitgegenständliche Fallkonstellation zu übertragende Rechtsgedanke entgegen, an der politischen Willensbildung unmittelbar Beteiligte von der Handelndenhaftung des § 54 S. 2 BGB auszunehmen, um ihre Unabhängigkeit zu erhalten. Auch wenn § 37 PartG lediglich für politische Parteien gilt, ist die Norm auf Fraktionen entsprechend anzuwenden (LAG Hamm, NZA-RR, 2003, 487; OLG Schleswig, NVwZ-RR 1996, 103; Lenski, Parteiengesetz, § 37 Rn. 5). Denn würde man die Mitglieder einer Fraktion mit dem Risiko einer Handelndenhaftung belasten, so könnte dadurch die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder untergraben werden. Diese Grundsätze des freien Mandats gelten aber in gleicher Weise auch für das Fraktionsmitglied einer in einer Gemeindevertretung vertretenen politischen Gruppierung. Denn auch hier wäre die Unabhängigkeit eines Ratsmitglieds gefährdet, wenn es im Rahmen seiner Mitarbeit in der Fraktion eine Haftung gemäß § 54 S. 2 BGB befürchten müsste (LAG Hamm, NZA-RR, 2003, 487). Dem steht auch nicht die fehlende Registerpublizität der nichtrechtsfähigen Vereine entgegen. Denn dieser Zweck des § 54 S. 2 BGB trifft auf Fraktionen nicht zu. Fraktionen stehen nämlich ähnlich wie Parteien im Blickpunkt der Öffentlichkeit, so dass die Erkundung ihrer Vertretungsverhältnisse in der Regel nicht mehr Mühe als der Blick ins Vereinsregister kostet (OLG Schleswig, NVwZ-RR 1996, 103; MüKo/Reuter, BGB, 6. Auflage 2012, § 54 Rn. 43). Wenn aber die Haftungsnorm des § 54 S. 2 BGB für parlamentarische Fraktionen auf Bundes- und Landesebene durch eine analoge Anwendung von § 37 PartG ausgeschlossen ist, so muss dies erst Recht für die Fraktionen des Gemeinderates gelten. Denn hier würden durch eine Anwendung von § 54 S. 2 BGB ehrenamtliche Ratsmitglieder durch ein unkalkulierbares persönliches Haftungsrisiko belastet, was die Bereitschaft zur Übernahme solcher Ehrenämter gefährden würde (Wittinger/ Herrmann, Die Haftung bei Rückforderung von Geschäftsführungskosten – Wer haftet bei Rückforderung der einer Gemeinderatsfraktion gewährten Geschäftsführungskosten für zweckwidrig verwendete Gelder?, KommJur 2006, 446). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 10.225,84 €