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Urteil

6 T 198/11 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2011:1110.6T198.11.00
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Leitsätze

Der im Leistungsbezug der ARGE stehende Mieter hat im Rahmen einer Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB den Zahlungsverzug nicht zu vertreten, wenn er alles ihm gegenüber dem Vermieter und der ARGE obliegende und zumutbare getan hat, eine pünktliche Zahlung durch Dienstleistung der ARGE zu erreichen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 03.08.2011 – 117 C 134/11 – mit dem die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt wurden, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der im Leistungsbezug der ARGE stehende Mieter hat im Rahmen einer Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB den Zahlungsverzug nicht zu vertreten, wenn er alles ihm gegenüber dem Vermieter und der ARGE obliegende und zumutbare getan hat, eine pünktliche Zahlung durch Dienstleistung der ARGE zu erreichen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 03.08.2011 – 117 C 134/11 – mit dem die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt wurden, wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig aber unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Entscheidung gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits getroffen, wonach die Kosten der Beklagten aufzuerlegen waren. Es wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, wobei diese sowie diejenigen des Nichtabhilfebeschlusses teilweise ergänzungsbedürftig bzw. zu korrigieren sind, wie nachfolgend auszuführen ist. Dem Amtsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Frage des Verschuldens im engeren Sinne und die (zu verneinende) Frage, ob die ARGE Erfüllungsgehilfin des im Leistungsbezug der ARGE stehenden Mieters ist, im Rahmen einer Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu BGH ZMR 2010, 277) für eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB (worum es hier geht) unerheblich ist, da die in Rede stehende Pflichtverletzung im Rahmen von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB (nur) den (Zahlungs-)Verzug mit den geschuldeten Mietzinsen betrifft, den der Mieter in der Regel schon deshalb zu vertreten hat, weil ihm bezüglich dieser Geldschuld ein Beschaffungsrisiko trifft (§ 276 Abs. 1 BGB). Allerdings hat der im Leistungsbezug der ARGE stehende Mieter nach der Rechtsprechung der Kammer unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des BGH (auch wenn diese nur § 543 Abs. 1 BGB betrifft) trotz dieses Beschaffungsrisikos nicht jeglichen Verzug zu vertreten. Die Kammer hält insoweit an ihrer bereits im Beschluss vom 09.07.2010, 6 T 144/10, geäußerten Rechtsauffassung fest, die im Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur steht, wonach der Verzug trotz des bestehenden Beschaffungsrisikos ausnahmsweise nicht zu vertreten ist, wenn der Mieter objektiv und schuldlos an der Zahlung verhindert ist (vgl Schmidt-Futterer-Blank, 10. Auflage, § 543, Rn. 96 m.w.N.), auch wenn der Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der Regel die Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen nicht zulässt (BGH ZMR 1987, 289). Als Ausnahmefall wurden von der Rechtsprechung insoweit z.B. die Verhinderung des Mieters aufgrund einer plötzlichen Erkrankung und die rechtzeitige Erteilung eines Überweisungsauftrags bei Nichtausführung durch die Bank trotz Kontodeckung anerkannt. Die Kammer ist der Ansicht, dass diesen Fällen der Fall gleichzustellen ist, in dem der im Leistungsbezug der ARGE stehende Mieter alles ihm Obliegende und Zumutbare getan hat, um die ARGE zur pünktlichen Zahlung der geschuldeten Mietzinsen an den Mieter zu veranlassen (wobei zu diesen Obliegenheiten ggf. auch gehört, die Miete pünktlich an den Vermieter weiterzuleiten, soweit keine Direktzahlung an den Vermieter erfolgt, sondern die ARGE zuerst an den Mieter zahlt). Für diese Ansicht spricht auch im erheblichen Maße das verfassungsrechtlich verankerte Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG), da für den auf Sozialleistungen angewiesene Mieter nach der gesetzlichen Konzeption wirtschaftlich betrachtet, also jedenfalls im Ergebnis, die ARGE die Miete zu zahlen hat, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der alleinige Verweis auf das Beschaffungsrisiko des § 276 Abs. 1 BGB, welcher auf das wirtschaftliche Risiko abstellt, greift daher bei der Prüfung, ob der im Leistungsbezug der ARGE stehende Mieter den Verzug zu vertreten hat, zu kurz. Demnach hat der Mieter (ausnahmsweise) den Verzug nicht zu vertreten, wenn er alles ihm – gegenüber dem Vermieter und der ARGE – Obliegende und Zumutbare getan hat, eine pünktliche Zahlung durch die Leistung der ARGE zu erreichen, diese aber gleichwohl, obwohl also alle Voraussetzungen für eine pünktliche Zahlung erfüllt waren, nicht pünktlich zahlt. Auf ein solches im Ergebnis objektiv falsches Verhalten der ARGE hätte der Mieter keinen eigenen Einfluss, weshalb er dann den Verzug mit der Mietzinszahlung trotz Beschaffungsrisikos nicht zu vertreten hat. Dabei ist unerheblich, ob vereinbart wurde oder dies der praktischen Übung entspricht, dass die ARGE an den Vermieter direkt die Mietzinsen zahlt oder vielmehr (erst) an den Mieter zahlt und der Mieter dann verpflichtet ist, die Zahlungen an den Vermieter weiterzuleiten. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob der Mieter alles ihm gegenüber dem Vermieter und der ARGE Obliegende und Zumutbare getan hat, um die pünktliche Zahlung zu erreichen – im letztgenannten Fall dann zusätzlich auch durch Weiterleitung der Zahlungen an den Vermieter ohne Zögern. Bei dem Mieter insoweit bekannten Problemen ist der Mieter entsprechend gehalten, auf die ARGE einzuwirken, um die pünktliche Zahlung zu gewährleisten, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Im Einzelfall kann der Mieter auch gehalten sein, den Zahlungsmodus umzustellen, also die ARGE anzuweisen, die Mietzahlungen direkt an den Vermieter zu leisten, um unpünktliche Zahlungen zu vermeiden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen hat allein der Mieter (§ 286 Abs. 4 BGB). Nach diesen Voraussetzungen hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt und schon gar nicht bewiesen, dass sie alles ihr Obliegende und Zumutbare getan hätte, um die ARGE zur pünktlichen Zahlung zu veranlassen. Unstreitig zahlte die ARGE die Miete vorliegend direkt an die Klägerin. Es ist jedoch nicht konkret von der Beklagten vorgetragen worden, warum die ARGE nicht stets pünktlich zahlte und inwieweit die Beklagte alles ihr Obliegende und Zumutbare getan hätte, um dies zu verhindern. Es wird nicht konkret dazu vorgetragen, warum die ARGE nicht pünktlich zahlte, so dass nicht bewertet werden kann, ob dieses Verhalten der ARGE objektiv fehlerhaft ohne Zutun der Beklagten war. Zwar kündigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom ##.05.2011 an, dass er sich erkundigen wolle, weshalb für Februar bis März 2011 gar nichts gezahlt worden sei, erklärte dann aber mit Schriftsatz vom ##.07.2011 lediglich pauschal, dass die Beklagte den Zahlungsverzug nicht zu vertreten habe. Mit Schriftsatz vom ##.07.2011 wurde vorgetragen, dass sich der Grund der nicht pünktlichen Zahlung der Kenntnis der Beklagten entziehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 03.08.2011 erklärte die Beklagte sodann im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, dass sie "jeden Tag bei der ARGE gewesen sei" und "denen gesagt habe, dass das überprüft werden müsse". Die ARGE habe ihr gesagt, dass die Miete versehentlich auf ihr Konto überwiesen worden sei. Sie habe deswegen ihre Kontoauszüge mitgebracht, auf denen aber zu sehen gewesen sei, dass dem nicht so gewesen sei. Das sei dann besprochen worden. Seit April sei sie jeden Tag bei der ARGE gewesen. Zuvor sei sie bereits mit dem Schreiben vom ##.03.2011 am ##.03. oder ##.03. zur ARGE gegangen. Anschließend habe sie auch das Schreiben vom ##.04.2011 bekommen, mit welchem sie auch zur ARGE gegangen sei. Die Schreiben habe sie bei der ARGE bei Herrn N abgegeben. Abgesehen davon, dass dieser Sachvortrag von der Klägerin bestritten wurde, daraufhin auch kein Beweis angeboten wurde und dass dieser Sachvortrag auch verspätet gewesen wäre gemäß § 296 Abs. 2 ZPO, war dieser Sachvortrag auch (schon) unsubstantiiert. Es wird jedenfalls nicht konkret vorgetragen, warum die Miete nicht von der ARGE überwiesen wurde, nachdem sich das angebliche Versehen mit der Überweisung auf das eigene Konto der Beklagten nach der eigenen Darstellung der Beklagten aufgeklärt hatte (mutmaßlich, nachdem die Beklagte am ##.03. oder ##.03. bei der ARGE vorstellig wurde), zumal auch nicht nachvollziehbar ist, warum die ARGE plötzlich die Miete auf ein anderes Konto hätte überweisen sollen, nachdem sie diese zuvor mehrere Monate auf das Konto der Klägerin überwiesen hatte. Es wird auch nicht ansatzweise substantiiert dazu vorgetragen, warum die ARGE dann auch auf das entsprechende Schreiben der Klägerin vom ##.03.2011, in dem die Klägerin explizit auf den Zahlungsrückstand hinwies und um Aufklärung bat, wer den Verzug zu vertreten hat (sogar unter Zugrundelegung der richtigen wie hier dargestellten Rechtsauffassung bezüglich des Vertretenmüssens), nicht den Rückstand beglich, sondern zunächst nur die Miete für den Monat April 2011 zahlte (Schriftsatz der Klägerin vom ##.07.2011, Bl. ## GA) und wohl schon gar nicht sich dazu äußerte, dass etwa sie den Rückstand zu vertreten hätte und nicht die Beklagte. Entgegen der Ansicht der Beklagten reichen die vorgetragenen mehrfachen Aufforderungen an die ARGE, die Miete zu zahlen, aus den dargestellten Gründen nicht aus. Mangels substantiierten Sachvortrags der Beklagten ist mithin davon auszugehen, dass die Beklagte den Zahlungsverzug, der zur Kündigung berechtigte, zu vertreten hat. Die von der Beklagten zur Beschwerdebegründung angeführte und zitierte Rechtsprechung des KG Berlin (NJW 1998, 2455) betrifft lediglich die Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB und liegt damit auf der Linie der genannten Entscheidung des BGH und der Kammer, rechtfertigt hingegen keine abweichende Beurteilung. Dass aufgrund Verschuldens der ARGE die Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht eingehalten worden wäre, ist aus den dargestellten Erwägungen schon nicht substantiiert dargelegt, aber ist im übrigen auch unerheblich, da es im Rahmen von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Verschulden nicht ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil in Kostenbeschwerdeverfahren nach § 91a ZPO die Rechtsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht wegen materiell-rechtlicher Fragen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH NJW-RR 2009, 425). Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren hat zu unterbleiben, weil keine gerichtliche Wertgebühr anfällt.