Beschluss
8 T 111/11
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten eines Unterbevollmächtigten sind nur nach Maßgabe der Erstattungsfähigkeit des § 91 Abs. 1 S.1 ZPO erstattungsfähig.
• Bei Prozessführung am eigenen Gerichtsstand sind Mehrkosten durch Einschaltung eines auswärtigen Anwalts grundsätzlich nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 S.1 ZPO.
• Eine Partei kann nicht ohne weiteres die durch Beauftragung eines nicht am Prozessgericht ansässigen Anwalts entstehenden Zusatzkosten dem Gegner auferlegen; Abweichungen sind nur bei besonderen Gründen möglich.
Entscheidungsgründe
Nicht erstattungsfähige Mehrkosten durch Unterbevollmächtigten bei Prozess am eigenen Gerichtsstand • Kosten eines Unterbevollmächtigten sind nur nach Maßgabe der Erstattungsfähigkeit des § 91 Abs. 1 S.1 ZPO erstattungsfähig. • Bei Prozessführung am eigenen Gerichtsstand sind Mehrkosten durch Einschaltung eines auswärtigen Anwalts grundsätzlich nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. • Eine Partei kann nicht ohne weiteres die durch Beauftragung eines nicht am Prozessgericht ansässigen Anwalts entstehenden Zusatzkosten dem Gegner auferlegen; Abweichungen sind nur bei besonderen Gründen möglich. Die Beklagte wurde am Ort ihres allgemeinen Gerichtsstands und Geschäftssitzes verklagt. Statt einen beim Prozessgericht ansässigen Anwalt zu beauftragen, mandatiert die Beklagte routinemäßig auswärtige Rechtsanwälte. Um Reisekosten des auswärtigen Anwalts zu vermeiden, ließ sie einen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung einsetzen, wodurch zusätzliche Kosten entstanden. Die Beklagte begehrt die Erstattung dieser Mehrkosten durch die Klägerin und legte innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens Beschwerde gegen die Nichtzuweisung dieser Kosten ein. Das Amtsgericht hatte die Kosten nicht vollständig erstattet; die Beklagte wandte sich mit sofortiger Beschwerde an das Landgericht Bonn. • Rechtliche Grundlage ist § 91 Abs. 1 S.1 ZPO: Erstattungsfähig sind nur notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung. • Typisierende Betrachtung: Bei Prozessführung am eigenen Gerichtsstand gilt regelmäßig, dass eine kostenbewusste Partei einen beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt beauftragt; nur dies ist in der Regel als notwendig anzusehen. • Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch eine Partei mit Gerichtsstand am Prozessort begründet regelmäßig nicht die Erstattungsfähigkeit der hieraus entstehenden Mehrkosten; das gilt auch für zusätzliche Kosten eines zur Terminswahrnehmung eingeschalteten Unterbevollmächtigten. • Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur bei besonderen Umständen denkbar; solche besonderen Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. • Entscheidungsstand der BGH-Rechtsprechung bestätigt, dass bei auswärtiger Prozessführung oder bei bundesweit tätigen Parteien abweichende Regelungen gelten können, nicht jedoch für Parteien, die am eigenen Gerichtsstand prozessieren. • Typisierende Betrachtungsweise verhindert eine übermäßige Einzelfallprüfung und wahrt den Grundsatz der Kostenschonung der Prozessführung. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig, weil die Beklagte am eigenen Gerichtsstand prozessierte und keine besonderen Umstände vorliegen, die die Auswahl eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten notwendig gemacht hätten. Damit bleiben die Kosten der außerörtlichen Vertretung und die zusätzlich entstandenen Aufwendungen der Beklagten selbst zu tragen. Konsequenz ist, dass eine Partei am Prozessort grundsätzlich einen dort ansässigen Anwalt beauftragen muss, wenn sie die vollen Erstattungskosten gegenüber dem Gegner durchsetzen will.