Urteil
1 O 488/10
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein schuldhafter Ausfall der Eintragung in ein bestimmtes Telefonverzeichnis begründet nicht generell einen deliktischen Schadensersatzanspruch für entgangenen Gewinn.
• Nach § 45m TKG besteht nur ein Anspruch auf Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis; die Eintragung muss nicht in einem bestimmten (überregionalen) Verzeichnis erfolgen.
• Eine versehentliche Unterlassung der Eintragung in ein weiteres Verzeichnis verletzt nicht das Diskriminierungsverbot des § 47 TKG, das auf vorsätzliches zielgerichtetes Verhalten abzielt.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz wegen einmaliger Nichtaufnahme in ein bestimmtes Telefonverzeichnis • Ein schuldhafter Ausfall der Eintragung in ein bestimmtes Telefonverzeichnis begründet nicht generell einen deliktischen Schadensersatzanspruch für entgangenen Gewinn. • Nach § 45m TKG besteht nur ein Anspruch auf Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis; die Eintragung muss nicht in einem bestimmten (überregionalen) Verzeichnis erfolgen. • Eine versehentliche Unterlassung der Eintragung in ein weiteres Verzeichnis verletzt nicht das Diskriminierungsverbot des § 47 TKG, das auf vorsätzliches zielgerichtetes Verhalten abzielt. Der Kläger betreibt als Generalagent ein Versicherungsunternehmen und war jahrelang mit Rufnummern sowie Faxanschluss bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin geführt und in Telefonverzeichnissen eingetragen. Nach einer Umschaltung von Rufnummern im November 2007 wurden seine Daten versehentlich in der Kommunikationsdatenbank der Beklagten gelöscht, sodass er im Verzeichnis E (Ausgabe 2008/2009, Bereich U2) nicht aufgeführt war. In einem örtlichen Telefonbuch war der Eintrag weiterhin enthalten, weil dessen Redaktionsschluss früher lag. Der Kläger macht aufgrund der Nichtaufnahme in das Verzeichnis E für den Zeitraum August 2008 bis August 2009 einen behaupteten Gewinnausfall von 18.687,00 Euro plus Zinsen sowie Anwaltskosten geltend. Die Beklagte räumt die unstreitige Nichtaufnahme ein, bestreitet jedoch Haftung, verweist auf § 45m TKG und die fortdauernde Aufnahme in ein anderes allgemein zugängliches Verzeichnis sowie auf das fehlende Vortragen eines ursächlichen und kausalen Schadensbelegs. • Kein Anspruch aus § 823 I BGB: Der Schutz deliktischer Ansprüche darf nicht zu einem allgemeinen Vermögensschutz für Gewerbetreibende führen; die Rechtsprechung verneint daher einen betriebsbezogenen Eingriff bei bloßem Versäumnis der Telefongesellschaft, einen Kunden in ein Telefonbuch einzutragen. • Kein Anspruch aus § 823 II i.V.m. § 45m TKG: § 45m TKG gewährt nur den Anspruch auf Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis; dieser Anspruch war durch die fortlaufende Eintragung des Klägers in das örtliche Telefonbuch erfüllt, sodass die fehlende Aufnahme in das überregionale Verzeichnis E keinen Ersatzanspruch begründet. • Kein Anspruch aus § 823 II i.V.m. § 47 TKG: § 47 TKG verlangt diskriminierungsfreie Eintragungen; eine versehentliche Unterlassung in einem weiteren Verzeichnis ist nicht diskriminierend und setzt vorsätzliches, zielgerichtetes Verhalten voraus, das der Kläger nicht vorgetragen hat. • Kein vertraglicher Anspruch (§§ 280, 281 BGB): Mangels konkretem Vortrag zu abweichenden vertraglichen Pflichten der Beklagten gegenüber gesetzlichen Eintragspflichten sind weitergehende vertragliche Ansprüche nicht dargelegt. • Keine weitere Erörterung des Schadensbetrags und Kausalität erforderlich, da die Klage bereits dem Grunde nach scheitert. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung folgen aus §§ 91, 711 ZPO. Die Klage des Klägers auf Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wird abgewiesen. Das Gericht verneint deliktische und vertragliche Ansprüche, weil der gesetzliche Anspruch nach § 45m TKG nur die Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis garantiert und dieser Anspruch durch die durchgehende Eintragung in das örtliche Telefonbuch erfüllt war. Eine versehentliche Nichtaufnahme in ein bestimmtes überregionales Verzeichnis begründet keinen Schadensersatzanspruch, ebenso fehlt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsgebot des § 47 TKG ohne vorsätzliches Verhalten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.