Beschluss
6 T 148/11
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein außerhalb des Versteigerungsverfahrens geleistetes Entgelt an einen betreibenden Gläubiger zur Rücknahme eines Versagungsantrags nach § 74a ZVG kann eine Umgehung der Vorschriften über die Ermittlung der Teilungsmasse darstellen und das Meistgebot unwirksam machen.
• Wird durch eine solche Zahlung der faktische Erwerbspreis erhöht, ohne dass dieser Erhöhung im Verteilungsverfahren Rechnung getragen wird, werden schützenswerte Rechte der Schuldner nach § 107 ZVG verletzt.
• Die Rücknahme eines Versagungsantrags nach § 74a ZVG ist bis zur Zuschlagsentscheidung zulässig; eine bloße Vereinbarung zwischen Ersteher und Gläubiger über eine Zahlung zur Rücknahme ist jedoch nicht mit der formgerechten Berücksichtigung im Verteilungsverfahren gleichzusetzen.
• Soweit eine außergerichtliche Zuzahlungsvereinbarung existiert, ist sie nur dann unschädlich, wenn eine ausdrückliche, nachprüfbare Vereinbarung über die Anrechnung zugunsten der Schuldner vorliegt und alle Beteiligten einbezogen sind.
• Die Frage der Zulässigkeit solcher Zahlungen ist von grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit des Meistgebots bei außergerichtlicher Zahlung zur Rücknahme des §‑74a‑Antrags • Ein außerhalb des Versteigerungsverfahrens geleistetes Entgelt an einen betreibenden Gläubiger zur Rücknahme eines Versagungsantrags nach § 74a ZVG kann eine Umgehung der Vorschriften über die Ermittlung der Teilungsmasse darstellen und das Meistgebot unwirksam machen. • Wird durch eine solche Zahlung der faktische Erwerbspreis erhöht, ohne dass dieser Erhöhung im Verteilungsverfahren Rechnung getragen wird, werden schützenswerte Rechte der Schuldner nach § 107 ZVG verletzt. • Die Rücknahme eines Versagungsantrags nach § 74a ZVG ist bis zur Zuschlagsentscheidung zulässig; eine bloße Vereinbarung zwischen Ersteher und Gläubiger über eine Zahlung zur Rücknahme ist jedoch nicht mit der formgerechten Berücksichtigung im Verteilungsverfahren gleichzusetzen. • Soweit eine außergerichtliche Zuzahlungsvereinbarung existiert, ist sie nur dann unschädlich, wenn eine ausdrückliche, nachprüfbare Vereinbarung über die Anrechnung zugunsten der Schuldner vorliegt und alle Beteiligten einbezogen sind. • Die Frage der Zulässigkeit solcher Zahlungen ist von grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Am 30.05.2011 fand eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks statt; das Gericht hatte den Verkehrswert auf 70.000 € festgesetzt. Die Ersteherin bot 37.500 € und erhielt zunächst den Zuschlag, während die Gläubigerin zu 1) wegen Nichterreichens der 7/10‑Grenze den Zuschlag versagen ließ, diesen Antrag später per Schreiben zurücknahm. Vor Verkündung des Zuschlags erklärte die Ersteherin, sie habe der Gläubigerin zu 1) noch vor Verkündung 7.000 € außerhalb des Verfahrens gezahlt, um die Zusage zur Zuschlagserteilung zu erhalten. Die Schuldner legten sofortige Beschwerde ein mit der Rüge, ihre Rechte bei der Ermittlung der Teilungsmasse seien verletzt. Das Amtsgericht erließ einen Zuschlagsbeschluss zuungunsten der Schuldner; das Landgericht Bonn hob diesen Beschluss auf und stellte die Unwirksamkeit des Meistgebots fest. • Rechtliche Einordnung: Der Antrag nach § 74a ZVG kann bis zur Entscheidung über den Zuschlag zurückgenommen werden; dies schützt Gläubigerpositionen und ist grundsätzlich zulässig. • Verletzung der Vorschriften über die Teilungsmasse: Die außergerichtliche Zahlung von 7.000 € stellt eine Umgehung des Verteilungsverfahrens (§§ 105 ff. ZVG) dar, weil sie den tatsächlichen Erwerbspreis erhöht und damit die Grundlage für die Ermittlung der Teilungsmasse (§ 107 ZVG) verfälscht. • Auswirkungen auf Schuldnerrechte: Durch das "Schattengebot" entsteht für die Schuldner die berechtigte Unsicherheit, ob die Zahlung bei der Schuldminderung berücksichtigt wird; dies beeinträchtigt die Rechte der Schuldner und macht das Gebot unwirksam. • Formvoraussetzungen einer wirksamen Vereinbarung: Nur wenn eine ausdrückliche, nachprüfbare Vereinbarung vorliegt, wonach die außergerichtliche Zahlung zugunsten der Schuldner anzurechnen ist und alle Beteiligten einbezogen wurden, wäre sie unschädlich; eine solche Vereinbarung lag hier nicht vor. • Öffentlichkeit und Mitteilungspflichten: Die bloße Protokollierung der Zahlung und ein internes Schreiben genügen nicht, weil die Schuldner nicht beteiligt wurden und keine klare Anrechnung erklärt wurde. • Rechtfertigungsgründe unzureichend: Ein bloßes Bekenntnis, die Zahlung sei im Interesse der Schuldner erfolgt oder in den Büchern gutgeschrieben worden, reicht nicht aus, um die Verfahrensvorschriften zu umgehen. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Unwirksamkeit des Meistgebots rechtfertigt die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses; die Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigt Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Landgericht Bonn hat die sofortige Beschwerde der Schuldner als begründet angesehen und den Zuschlagsbeschluss aufgehoben. Es stellte fest, dass das Meistgebot der Ersteherin in Höhe von 37.500 € unwirksam ist, weil die außerhalb des Verfahrens geleistete Zahlung von 7.000 € an die Gläubigerin zu 1) eine Umgehung der Vorschriften zur Ermittlung der Teilungsmasse (§§ 105 ff., insbesondere § 107 ZVG) darstellt. Die Zahlung erhöhte den faktischen Erwerbspreis auf 44.500 €, ohne dass diese Erhöhung im Verteilungsverfahren berücksichtigt wurde und ohne dass eine verbindliche Vereinbarung über die Anrechnung zugunsten der Schuldner vorlag. Wegen der Verletzung schützenswerter Schuldnerinteressen ist der Zuschlag zu annullieren; die Entscheidung war deshalb erfolgversprechend und gerichtsgebührenfrei, die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.