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Grund- und Teilurteil

2 O 17/11 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2011:0624.2O17.11.00
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Tenor

1.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2.             

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.859,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Reparaturkostenforderung wird die Klage abgewiesen.

3.             

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

4.             

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.859,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Reparaturkostenforderung wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin übernimmt als Lohnunternehmerin u.a. Dreschaufträge. Sie erhielt von der Beklagten im Sommer 2009 den Auftrag, deren Rapsfeld in P, Flur #, Flurstück ## zu dreschen. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge T, fuhr am Nachmittag des 21.07.2009 mit dem Mähdrescher über das Feld. Während der Arbeiten wurde eine im Raps befindliche Kreuzhacke aufgenommen. Hierdurch wurde der Mähdrescher der Marke $ ####i beschädigt. Für die Reparatur berechnete die A GmbH & Co. KG der Klägerin netto 17.618,39 €. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Rechnung Bl. #-# d.A. Bezug genommen. Die Klägerin ließ die Beklagte anwaltlich mit Schreiben vom 10.12.2009 zur Zahlung von 21.698,39 € bis zum 23.12.2009 auffordern. Zuvor hatte die Klägerin vergeblich ihre Ansprüche geltend gemacht. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei als Bestellerin verpflichtet, ihr Schadensersatz zu leisten. Sie behauptet, der Zeuge T habe die Kreuzhacke nicht erkennen können. Sie meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Feld vor dem Dreschen auf Gegenstände zu untersuchen, die bei früheren Arbeiten liegen geblieben seien und eine Schädigung des Mähdreschers hervorrufen könnten. Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Mähdreschers. Während der Reparaturarbeiten habe sie für 48 Stunden einen Mähdrescher für insgesamt 4.080,-€ mieten müssen, um übernommene Dreschaufträge erfüllen zu können. Die Anmietung während der Reparaturzeit sei wegen der Entgelte wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Die Klägerin meint, die Beklagte schulde ihr auch Ersatz der Mietkosten sowie Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer aus einem Geschäftswert von 21.698,39 €). Bezüglich der anwaltlichen Kosten beruft sich die Klägerin auf eine Abtretung der Q Versicherung über gezahlte 859,80 €. Die Beklagte hat nach Klagezustellung keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Ihre Haftpflichtversicherung ist dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 21.698,39 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 1.023,16 € zu zahlen. Die Nebenintervenientin beantragt, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientin vertritt die Auffassung, dass ein Schadensersatzanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach besteht. Sie bestreitet das Eigentum der Klägerin am beschädigten Mähdrescher. Unter Vorlage einer eingeholten Kostenkalkulation der D Kfz-Sachverständigen GmbH hält sie die Reparaturrechnung teilweise für überhöht. Sie behauptet, Kosten für eine Rutschkupplung in Höhe von 759,32 € seien zu Unrecht angesetzt worden. Eine solche sei nicht beschädigt worden. Es sei nicht erforderlich gewesen, einen Ersatzmähdrescher anzumieten, die Kosten seien zudem überhöht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.05.2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist entscheidungsreif bezüglich des Grundes sowie bezüglich der beanspruchten Reparaturkosten, nicht aber in Bezug auf die Mietkosten und die Nebenforderung. Insoweit bedarf es der weiteren Beweisaufnahme. Soweit eine Verurteilung der Beklagten erfolgt, geschieht dies nicht wie beantragt gesamtschuldnerisch, denn die Klägerin hat nicht die Gesellschafter der Beklagten verklagt, sondern die Gesellschaft und auch nur diese. Die Parteibezeichnung der Beklagten in der Klageschrift lässt keine andere Auslegung zu. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 16.859,07 € gemäß §§ 280, 631 BGB gegen die Beklagte. Die Klägerin wurde von der Beklagten mit der Ausführung von Drescharbeiten auf dem Rapsfeld gegen Bezahlung beauftragt. Ein derartiger Auftrag stellt einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB dar. Die Klägerin hat in Erfüllung des Werkvertrages einen Vermögensschaden erlitten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass bei den Drescharbeiten auf dem Rapsfeld der Mähdrescher beschädigt wurde, weil eine Kreuzhacke „durch den Mähdrescher gezogen wurde“. Das Gericht folgt den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T, der berichtet hat, dass es während des Dreschens – in der zweiten Runde - plötzlich einen „Rums“ gegeben habe. Die Überprüfung habe ergeben, dass eine Kreuzhacke das Dresch- und Häckslerwerk beschädigt habe. Die Kreuzhacke habe er zuvor nicht gesehen. Er habe auf dem Feld sog. Lagerraps vorgefunden, das heißt Raps, der am Boden liegt. Dieser werde – unstreitig – bodennah abgeerntet. Auch komme es beim Dreschen zu einer starken Staubentwicklung, was die Sicht behindere. Die Behauptungen des Zeugen T zum Hergang des Geschehens werden bestätigt durch Fotos, die Anlage zur Expertise der Q waren. Darin sind Reste der Kreuzhacke zu erkennen. Die Klägerin ist berechtigt, Ersatz der Reparaturkosten zu verlangen, denn sie ist die Werkunternehmerin und sie hat diese Kosten verauslagt. Soweit die Nebenintervenientin das Eigentum der Klägerin am Mähdrescher bestreitet, kommt es für den vertraglichen Schadensersatzanspruch hierauf nicht an, wenngleich das Gericht nach Vorlage der Anschaffungsrechnung und angesichts der glaubhaften Bekundungen des Zeugen T auch keine Zweifel am Eigentum der Klägerin hat. Der der Klägerin entstandene Schaden beruht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten. Im Rahmen eines Werkvertrages trifft auch den Besteller die Pflicht, alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um den Vertragspartner vor Schaden zu bewahren. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Besteller im vorgenannten Rahmen den Unternehmer über Umstände aufklären muss, die für dessen Rechtsgüter bedeutsam sind und die der Unternehmer nicht erkennen kann. Auf Gefahren, die den Unternehmer zwangsläufig mit Übernahme des Auftrages treffen oder die bei Routinearbeiten regelmäßig entstehen, muss er hingegen nicht hinweisen (vgl. OLG Celle, 2 U 104/00, Urteil vom 24.01.2001, zitiert nach juris; OLG Braunschweig VersR 1968, 204.). Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwenden, denn auf eine Gefahr hinweisen kann nur derjenige, der sie kennt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte, das heißt ihre Gesellschafter, vor Vergabe der Drescharbeiten Kenntnis von einer Kreuzhacke auf ihrem Feld hatte, bestehen aber nicht. Die Pflichtverletzung der Beklagten fand jedoch zu einem früheren Zeitpunkt statt. Nach dem Vortrag der Nebenintervenientin bearbeitete die Beklagte Ende April 2009 das Rapsfeld. Nach ihrer Behauptung befand sich zu diesem Zeitpunkt keine Kreuzhacke auf dem Feld. Unabhängig davon, dass die Nebenintervenientin hiervon aus eigenem Erleben keine Kenntnis haben kann, vermag der Vortrag die Beklagte ohnehin nicht zu entlasten. Allein aus dem Umstand, dass sich eine Kreuzhacke auf dem Rapsfeld befand, ist zu schlussfolgern, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hat, das Feld von gefährlichen Fremdkörpern zu räumen, bevor sie den Dreschauftrag vergab. Eine anderer Hergang, als dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter die Kreuzhacke liegen ließen, ist nicht wahrscheinlich. Bei einer Kreuzhacke handelt es sich um ein Werkzeug, das zur Bodenbearbeitung eingesetzt wird. Die Vermutung, das Werkzeug sei von Dritten hier abgelegt/geworfen worden, widerspricht der Lebenserfahrung. Solche Werkzeuge werden nur von Personen mitgeführt, die damit auch landwirtschaftlich/gärtnerisch arbeiten wollen. Die Kreuzhacke lag auch nicht am Rand des Rapsfeldes, wie sich aus der Schilderung des Zeugen T ergibt. Dieser hat berichtet, dass er bereits eine Runde auf dem Feld gefahren hatte, wobei die Schnittbreite des Mähdreschers 6,20 m beträgt, bevor es zu dem Schaden kam. Es war der Beklagten zumutbar, nach Durchführung der Bodenbearbeitung die eingesetzten Werkzeuge wieder einzusammeln. Zu diesem Zeitpunkt stand der Raps noch nicht so hoch, dass Fremdkörper nicht zu erkennen gewesen wären. Die Klägerin hat bei Übernahme des Auftrages nicht die Gefahr übernommen, dass der eingesetzte Mähdrescher durch eine liegen gebliebene Kreuzhacke beschädigt wird. Es entspricht weder der Üblichkeit, dass Mähdrescher während des Drescheinsatzes über Gebrauchsspuren hinaus beschädigt werden, noch dass sich unter dem Feldbewuchs große Gegenstände wie eine Kreuzhacke befinden. Hierin liegt auch ein Unterschied zu dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall. Dort hatte ein Heuwender Wendezinken verloren. Dies ist, wie das Gericht feststellte, ein üblicher Vorgang beim Heuwenden, mit dem Landwirt und Unternehmer (dort für Häckslerarbeiten) rechnen müssen. Die hierdurch denkbaren Schäden kann ein Unternehmer bei der Kalkulation seines Werklohnes berücksichtigen. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Reparaturkosten entfällt nicht bzw. ist nicht zu kürzen, weil der eingesetzte Mähdrescher keinen Metalldetektor hatte. Es kann offen bleiben, ob es überhaupt Mähdrescher mit einem Metalldetektor gibt. Ihr Einsatz entspricht jedenfalls nicht der Üblichkeit, wie der Zeuge T erläutert hat. Im Betrieb der Klägerin sind mehrere Mähdrescher, keiner von ihnen hat einen Metalldetektor. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist allerdings nicht in voller Höhe begründet. Der Ansatz von 759,32 € ist unbegründet. Die Nebenintervenientin irrt, wenn sie die Kosten für eine Rutschkupplung beanstandet, denn auch der von ihr eingesetzte Gutachter von Q hat die Kosten mit angesetzt und zwar in der Höhe von 516,60 € (nicht 759,32 €) wie sie auch von der A GmbH & Co. KG berechnet wurden. Die Abweichung zwischen der Rechnung und der Nachkalkulation durch Q beruht im Wesentlichen auf einer Position von 759,32 €, die für einen „Zuschlag Eillieferung“ berechnet wurde. Weshalb bei einer Reparaturdauer bis zum 08.08.2009 ein solcher Aufschlag erhoben wurde, ist nicht ersichtlich. Die nach Abzug verbleibende Differenz zum Ergebnis der Q von 72,03 € ist nur geringfügig und bewegt sich im üblichen Rahmen der Abweichungen bei Reparaturen. Auf den begründeten Betrag von 16.859,07 € sind gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB die gesetzlichen Zinsen seit dem 24.12.2009 zu entrichten. Da die Klägerin bereits vor dem anwaltlichen Schreiben vergeblich Zahlung gefordert hatte, stellte das anwaltliche Schreiben vom 10.12.2009 eine Mahnung dar. Bezüglich der weiteren Positionen ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Da bestritten wird, dass die Anmietung eines Ersatzmähdreschers für 48 Stunden wirtschaftlich sinnvoll war, wird der von der Klägerin angebotene Beweis für Ersatzaufträge eingeholt werden müssen. Die Höhe der von der Beklagten geschuldeten anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten hängt von der Höhe der begründeten Forderung ab. Über die Kosten des Rechtsstreits kann erst nach Entscheidung über den restlichen Anspruch der Klägerin entschieden werden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.