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Urteil

9 O 70/11

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2011:0622.9O70.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt verzinsliche Rückzahlung seiner eingezahlten Beiträge (jeweils abzüglich des Rückkaufswerts) zu zwei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen (jeweils „Spezial-Wertpapier-Police“) mit der Beklagten, nämlich zum einen bezüglich des Vertrags, der zum 01.01.1996 (Vers.Nr. # FL #######, Ersatzpolice vom 29.10.1999 vorgelegt von Kläger als Anlage K 1 und K 9 in der Akte 9 O 70/11, Bl. ## f. und ## GA) begründet worden ist und zum anderen desjenigen Vertrags, der zum 01.06.2002 (Vers.Nr. #FL-#######, Original-Police vorgelegt als Anlage B 1, Ersatz-Police vorgelegt als Anlage K 1, jeweils zum Aktenzeichen 9 O 75/11) begründet worden ist. 3 Die Beklagte übersandte – jeweils auf vorangegangenen Antrag des Klägers hin – diesem den Versicherungsschein zu der Versicherung Nr. # FL ####### im Dezember 1995 und den Versicherungsschein zu der Versicherung Nr. # FL-####### mit Schreiben vom15.05.2002. 4 Der Kläger erhielt mit dem im Dezember 1995 übersandten Versicherungsschein zu der Versicherung Nr. # FL ####### die vollständigen Vertragsunterlagen und Versicherungsbedingungen. 5 Der Kläger erhielt mit dem unter dem 15.05.2002 übersendeten Versicherungsschein zur Versicherung Nr. # FL-####### (Original-Police vorgelegt als Anlage B 1, Ersatz-Police vorgelegt als Anlage K 1, jeweils zum Aktenzeichen 9 O 75/11) – als Bestandteile des Versicherungsscheins - die vollständigen Vertragsunterlagen und Versicherungsbedingungen. Der Versicherungsschein enthält auf Seite 2 eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung über das dem Versicherungsnehmer zustehende 14-tägige Widerspruchsrecht. 6 Ein Widerspruch des Klägers erfolgte in den Zeiträumen jeweils 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins jedoch nicht. Der Kläger erklärte vielmehr jeweils mit Schreiben vom 30.03.2010 (jeweils vorgelegt als Anlagen K 2) den Widerspruch des Vertragsschluss und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit sofortiger Wirkung. 7 Die Beklagte rechnete die Versicherungsverhältnisse aufgrund der hilfsweise erklärten Kündigung ab: 8 Die Beklagte kehrte für den Vertrag Nr. # FL ####### den Rückkaufswert von 7.176,58 € an den Kläger aus. Zuvor hatte der Kläger aus diesem Vertrag bereits eines Summe von 3.378,12 € als Darlehen ausgezahlt bekommen. 9 Bis dahin hatte der Kläger Prämien i.H.v. insgesamt 16.541,24 € in diesen Vertrag eingezahlt. 10 Der Kläger ließ sodann mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2010 (Anlage K 3 in der Akte 9 O 70/11) die verzinsliche Rückzahlung aller eingezahlten Prämien abzüglich des Rückkaufswerts und der Darlehenssumme fordern. 11 Die Klageforderung – aus dem Verfahren 9 O 70/11 - setzt sich zusammen aus der Summe der eingezahlten Beiträge (16.541,24 € abzgl. des Rückkaufswerts (7.176,58 €) und der Darlehen (3.378,12 €) sowie zzgl. von Zinsen auf alle Prämien in Höhe von geschätzt 7 %, also einer Summe von 10.910,72 €. 12 Die Beklagte kehrte für den Vertrag Nr. # FL-####### den Rückkaufswert von 5.224,58 € an den Kläger aus. 13 Bis dahin hatte der Kläger Prämien i.H.v. insgesamt 12.402,45 € in diesen Vertrag eingezahlt. 14 Der Kläger ließ sodann mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2010 (Anlage K 3 in der Akte 9 O 75/11) die verzinsliche Rückzahlung aller eingezahlten Prämien abzüglich des Rückkaufswerts fordern. 15 Die Klageforderung – aus dem ursprünglichen Verfahren 9 O 75/11 - setzt sich zusammen aus der Summe der eingezahlten Beiträge (12.402,45 € abzgl. des Rückkaufswerts (5.224,58 €) sowie zzgl. von Zinsen auf alle Prämien in Höhe von geschätzt 7 %, also einer Summe von 5.283,23 €. 16 Der Kläger trägt vor, dass sein Vertrag schon nicht wirksam zustande gekommen sei, weil ihm bei Antragstellung keine Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. und keine Versicherungsbedingungen von der Beklagten vorgelegen hätten und weil er zudem jedenfalls bei Antragstellung nicht über sein Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a.F. belehrt worden sei. 17 Der Originalversicherungsschein für die Versicherung Nr. # FL ####### liege dem Kläger nicht mehr vor. Es sei für ihn nicht mehr nachvollziehbar, ob der Originalversicherungsschein eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten habe. Jedenfalls werde eine ordnungsgemäße Belehrung bestritten. 18 Auch der Originalversicherungsschein für die Versicherung Nr. # FL-####### liege ihm – dem Kläger – nicht mehr vor. Sollte dieser eine Widerspruchsbelehrung enthalten haben, so sei diese jedenfalls nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Versicherungsnehmer werde nämlich durch die dort verwendeten Formulierungen irritiert bzw. wisse nicht genau, welche Frist für ihn gelte. Es könne nicht erwartet werden, dass ein Rechtsunkundiger Kenntnis vom Wortlaut des § 10 a VVG a.F. habe und somit wisse, welche Verbraucherinformationen maßgeblich seien, da dies eine rechtliche Wertung darstelle. Damit entstehe für ihn eine Unsicherheit darüber, ob er bereits sämtliche Unterlagen erhalten habe oder nicht. Zugleich wisse er somit nicht genau, ob die Widerspruchsfrist zu laufen beginne oder nicht. 19 Mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch die vorerwähnten Anwaltsschreiben sei das Vertragsverhältnis jedenfalls rückwirkend beseitigt worden. Diese Widerspruchsrechte sei bei Ausübung auch nicht verfristet gewesen. Denn die Vorschrift des § 5a Abs. 4 S. 4 VVG, die eine Jahresausschlussfrist für das Widerspruchsrecht vorgesehen habe, genüge den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Richtlinien 2002/83 EG und 92/49 EG) nicht. Bei richtlinienkonformer Auslegung dieser Vorschrift stehe dem Kläger im Falle einer fehlerhaften bzw. unterlassenen Erteilung der den Anforderungen des § 10a VAG a.F. entsprechenden – vollständigen - Verbraucherinformation vor bzw. bei Vertragsschluss ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht zu, wie dies nun auch § 8 Abs. 1 VVG n.F. vorsehe. 20 Der Kläger habe außerdem einen Rückabwicklungsanspruch aus c.i.c. im Hinblick auf eine Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten, nämlich aufgrund einer Unterlassung der Information über Rückvergütungen aufgrund der sog. „Kick-Back-Rechtsprechung des BGH“, die auch vorliegend anwendbar sei. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Beklagte zu verurteilen, 23 1. an ihn 16.897,26 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2010 zu zahlen; 24 2. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.574,85 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2011 zu zahlen. 25 3. an ihn 12.461,10 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2011 zu zahlen; 26 4. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. € ?? zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2011 zu zahlen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Die Beklagte trägt vor, dass der Original-Versicherungsschein zu der Versicherung Nr. Vers.Nr. # FL ####### eine Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielte wie sie sich aus der Ersatzpolice vom 29.10.1999 (vorgelegt von Kläger als Anlage K 1 und K 9 in der Akte 9 O 70/11, Bl. ## f. und ## GA) ergibt. Die Widerspruchsbelehrungen zu beiden Versicherungsverträgen seien auch ordnungsgemäß. Das Policenmodell sei europarechtskonform, auf die Verfristungsregelung komme es nicht an. Die Kick-Back-Rechtsprechung sei auf die Lebensversicherungen nicht anwendbar. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche aus c.i.c. jedenfalls verjährt. Die Beklagte beruft sich auch auf die Einrede der Verjährung. 30 Die Kammer hat die Verfahren 9 O 70/11 und 9 O 75/11 mit Beschluss vom 09.06.2011, verkündet am 10.06.2011, unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden. 31 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.06.2011 verwiesen. 32 Entscheidungsgründe 33 Die Klage ist offensichtlich unbegründet. 34 Dem Kläger steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung seiner gezahlten Beiträge zu den Lebensversicherungen bei der Beklagten zu, insbesondere auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. 35 Denn die Lebensversicherungsverträge zwischen den Parteien sind wirksam zustande gekommen und nicht rückwirkend , durch Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. oder durch Rückabwicklung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss beendet worden. Auch der vom Kläger hilfsweise erklärten und von der Beklagten akzeptierten Kündigung kommt diese Rückwirkung nicht zu. 36 Soweit der Kläger mit Anwaltsschreiben jeweils vom 30.03.2010 sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ausgeübt hat, war dies bereits verfristet, da die dem Kläger für die Ausübung eingeräumte 14-Tage-Frist bereits verstrichen war. 37 Soweit der Kläger einwendet, dass diese Frist nicht zu laufen begonnen hatte, weil er bei Antragstellung nicht über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei und ihm auch nicht die nach § 10a VAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformationen und die Vertragsbedingungen übersandt worden seien, so greift dieser Einwand nicht durch: 38 Der Zugang der Versicherungsscheine an den Kläger ist unstreitig. Auch der Zugang der sonstigen maßgeblichen Vertragsunterlagen jedenfalls zusammen mit den übersendeten Versicherungsscheinen ist unstreitig. 39 Auch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ordnungsgemäß über sein jeweiliges Widerspruchsrecht belehrt worden ist: 40 Soweit der Kläger für den Versicherungsvertrag Nr. # FL ####### bestreitet, dass der Original-Versicherungsschein eine ordnungsgemäße Belehrung enthalten hätte – dies sei jedenfalls nunmehr für ihn nicht mehr nachvollziehbar – so reicht dieses Bestreiten nicht aus. Angesichts des substantiierten Vortrags der Beklagtenseite zur Übersendung und zum Inhalt der Belehrung hätte der Kläger vielmehr substantiiert darlegen müssen, inwieweit die Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sein soll. 41 Auch die Einwände des Klägers gegen die Widerspruchsbelehrung Vertrag Nr. # FL-####### greifen nicht durch: Zunächst knüpft die vom Kläger in Bezug genommene Belehrungsformulierung – in der von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Original-Police - gar nicht an die Norm des § 10 a VVG a.F. selbst an, so dass vom Versicherungsnehmer nicht etwa gefordert wird, dass dieser den Inhalt dieser Norm kennt. Eine solche ist nur in der von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Ersatzpolice bezüglich einer Vertrags änderung enthalten. Im Übrigen erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang der – auch drucktechnisch hervorgehobenen – Belehrung im Originalversicherungsschein, an das Vorliegen welcher Unterlagen der Fristbeginn geknüpft wird. 42 § 5a VVG a.F. ist aber nach gefestigter Rechtsprechung, der sich die Kammer bereits in der Entscheidung vom 08.12.2010 Az. 9 O 318/10, (vgl. Urteil vom 02.02.2011 – Az. 9 O 385/10; vgl. desweiteren Urteil der Kammer vom 18.03.2011, Az. 9 O 435/10) angeschlossen hat, europarechtskonform und zwar insbesondere hinsichtlich des sog. Policenmodells (vgl. insbesondere OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 05.02.2010, Az. 20 U 150/09; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.04.2011, Az. 20 U 11/11), so dass es genügt, wenn die maßgeblichen Unterlagen dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandt wurden. Insofern erübrigt sich auch die vom Kläger beantragte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof, weil die Europarechtskonformität nicht in Zweifel steht. 43 Soweit der Kläger einwendet, dass nicht nur das aus § 5a VVG a.F. abgeleitete Policenmodell, sondern darüber hinaus die in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. enthaltene Jahresausschlussfrist europarechtswidrig sei und deswegen Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof begehrt, so kommt dies bereits deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorschrift vorliegend nicht anwendbar ist und es also auf die Frage, ob diese europarechtskonform ist, nicht ankommt: Denn die Vorschrift gilt nur in Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer nicht Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. und die Belehrung über das Widerspruchsrecht übergeben worden sind. Dass diese Unterlagen dem Kläger aber jedenfalls jeweils mit Zusendung des Versicherungsscheins zugegangen sind, steht fest. 44 Es besteht auch kein Rückabwicklungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. 45 Die Klägerseite beruft sich dazu auf die sogenannte „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH, wonach über Rückvergütungen aufgeklärt werden müsse. 46 Auch hierzu fehlt ein schlüssiger, substantiierter Klagevortrag. Um überhaupt die Frage der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung zu prüfen, hätte der Kläger erst einmal substantiiert darlegen müssen, inwieweit bei den von der Beklagten für den Fond verwendeten Wertpapiere überhaupt Rückvergütungen zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns 1996 bzw. 2002 gezahlt wurden, und inwieweit dies zu Lasten der Versicherten gegangen sein soll. Denn die Rückvergütungen könnten – wenn sie von Fondsgesellschaften an die Beklagte geleistet worden sein sollten –sogar positiv für die Versicherten gewesen sein. Das hat der Kläger in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten bislang nicht dargetan, sondern scheint dies eher als selbstverständlich vorauszusetzen, was aber nicht genügt. 47 Abgesehen davon wären ein solche Ansprüche – so sie denn bestehen würden – jedenfalls verjährt. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung würde insoweit durchdringen. Das folgt aus § 12 VVG a.F. (Fünf-Jahres-Frist für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag), weil Ansprüche aus c.i.c. zu den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag gehören (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 12 Rdnr. 5) und es für den Verjährungsfristbeginn auch nur auf den Zeitpunkt, in dem die Leistung verlangt werden kann, nicht aber – wie bei § 195 BGB – auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen ankommt. Da der Fristbeginn dann jedenfalls mit Schluss des Jahres 1995 bzw. 2002 war, ist die Verjährung bereits eingetreten. 48 Schließlich erscheint auch die Übertragbarkeit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bislang die Konstellation fondsgebundene Lebensversicherung nicht betraf, fragwürdig. Denn anders als bei der Direktvermittlung von Wertpapieren, bei der der Käufer nur, wenn er über die Rückvergütung informiert wird, die Interessenlage des Vermittlers beurteilen kann, und ein Vermittler wegen einer verdeckten Rückvergütung in den Interessenkonflikt geraten kann, seinem Kunden Papiere zu empfehlen, dürfte dieser Interessenkonflikt vorliegend nicht ohne weiteres bestehen (vgl. Entscheidung des LG Köln vom 26.05.2010, Az. 26 O 609/09). Der Kunde der Lebensversicherung hat nur einen Anspruch auf Auszahlung seiner Versicherungsleistung. Der Versicherer ist der Erwerber der Fondsanteile und er kann auch auf andere Weise dafür Sorge tragen, dass das Deckungskapital des Vertrags der Entwicklung der zugrundelegenden Fonds entspricht (vgl. Entscheidung des LG Köln vom 26.05.2010, Az. 26 O 609/09). 49 Es besteht auch kein Anspruch auf Zinszahlungen unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. 50 Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine Ansprüche auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs, wobei im Übrigen einer der diesbezüglichen Anträge ohnehin keinen konkreten Zahlungsbetrag nennt. 51 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO. 52 Streitwert: 53 bis 09.06.2011: 54 9 O 70/11: 16.897,26 Euro 55 9 O 75/11: 12.461,10 Euro 56 seit 10.06.2011: 57 9 O 70/11: 29.358,36 Euro.