Urteil
8 S 333/10
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2011:0407.8S333.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 20.10.2010 – 9 C 91/10 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. 4 II. 5 Die aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. 7 Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 589,14 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verneint, da die von ihm geleisteten Zahlungen in voller Höhe mit Rechtsgrund erfolgt sind. 8 a) 9 Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Amtsgericht das zwischen den Parteien bestehende Versorgungsverhältnis zutreffend als Tarifkunden- bzw. Grundversorgungsvertrag eingeordnet. 10 aa) 11 Mit der Entnahme von Gas durch den Kläger ab dem ##.09.1999 ist zwischen den Parteien ein solcher Vertrag zustande gekommen. Denn besondere Vertragsbedingungen, die die Annahme eines Sondervertrags rechtfertigen, sind dabei nicht vereinbart worden. 12 bb) 13 Soweit der Kläger meint, dass das Versorgungsverhältnis durch die Unterzeichnung und Rücksendung des von der Beklagten unter dem ##.09.1999 übersandten Schreibens am ##.09.1999 (vgl. Bl. ## GA), dem ein Informationsblatt "Allgemeiner Tarif und Sonderverträge für die Versorgung mit Gas aus dem Gasleitungsnetz der C Aktiengesellschaft – Gültig ab dem 1. April 1999" (vgl. Bl. ##, ##R GA; im Folgenden: Informationsblatt) beilag, und/oder die Berechnung des Tarifs "Vollversorgung 1" rückwirkend in einen Sondervertrag umgewandelt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. 14 (1) 15 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge oder um Sonderverträge handelt, darauf an, ob das Versorgungsunternehmen die Versorgung aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers im Rahmen einer Versorgungspflicht oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2009 – VIII ZR 225/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 15.07.2009 – VIII ZR 56/08, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 13.10.2009 – VIII ZR 312/08, juris Rn. 2; BGH, Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 246/08, juris Rn. 26). Um welche Art von Vertrag es sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Versorgungsverhältnis handelt, ist daher durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2009 – VIII ZR 225/07, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 15.07.2009 – VIII ZR 56/08, juris Rn. 16). 16 (2) 17 Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte den Kläger ausdrücklich um Unterzeichnung und Rücksendung des von ihr unter dem ##.09.1999 übersandten Schreibens gebeten hat und der Kläger dieser Bitte am ##.09.1999 nachgekommen ist (vgl. Anlage B 2, Bl. ## GA), ergibt sich nicht, dass damit rückwirkend ein Sondervertrag vereinbart worden ist. Dagegen spricht bereits die Bezeichnung des Schriftstücks als "Vertragsbestätigung". Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte für den Fall, dass ein Versorgungsvertrag nicht schriftlich zustande gekommen ist, nach § 2 Abs. 1 AVBGasV verpflichtet ist, den Vertragsabschluss dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Dieser Pflicht ist die Beklagte mit der Übersendung des Schreibens nachgekommen. Dass sie den Kläger darüber hinaus um Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens gebeten hat, lässt aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht den eindeutigen Schluss zu, dass sie die Gewährung eines oder mehrerer der in dem Informationsblatt aufgeführten Tarife davon abhängig gemacht hat. Vielmehr liegt es wesentlich näher, dass diese Bitte ihren Grund schlicht darin gehabt hat, dass die Beklagte bestrebt gewesen ist, Streitigkeiten über den Vertragsabschluss zu vermeiden. 18 (3) 19 Aus dem Umstand, dass der Tarif "Vollversorgung 1", zu dem der Gasverbrauch des Klägers in der Rechnung vom ##.01.2006 abgerechnet worden ist (vgl. Bl. ## GA), in dem Informationsblatt in dem Abschnitt aufgeführt ist, der mit "Sondervertragspreise für die Versorgung mit Gas" überschrieben ist (vgl. Bl. ##R GA), folgt ebenfalls nicht zwingend, dass das Versorgungsverhältnis als Sondervertrag einzuordnen ist. Vielmehr handelt es sich dabei nur um ein im Rahmen der vorgenannten Auslegung zu berücksichtigendes, aus den unter (6) genannten Gründen aber nicht entscheidendes Indiz (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.02.2011 – I-19 U 96/09, n.v., S. 5, Bl. 229 GA; in diese Richtung nunmehr auch BGH, Urt. v. 09.02.2011 – VIII ZR 295/09, juris Rn. 25, der in dem zu entscheidenden Fall nicht auf die – naheliegende – Bezeichnung des Tarifs als "Heizgas-Sonderabkommen", sondern maßgeblich darauf abgestellt hat, dass es sich bei dem Tarif um eine selbständige, neben der Grundversorgung stehende Belieferungsalternative handelte; weitergehend OLG Dresden, Urt. v. 26.01.2010 – 14 U 983/08, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.05.2009 – 11 U 61/07 (Kart), juris Rn. 23; OLG Koblenz, Urt. v. 17.06.2010 – U 1092/09 Kart, juris Rn. 37). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte in dem Schreiben vom ##.09.2008 davon gesprochen hat, dass Grundlage der Vertragsbeziehungen ein "Erdgasliefervertrag (Sondervertrag)" sei (vgl. Bl. ## GA). 20 (4) 21 Entgegen der Ansicht des Klägers enthält das Informationsblatt unter der Überschrift "Pauschalen und Zahlung" auch keine von der AVBGasV abweichenden Bestimmungen, die zu der Einordnung des Versorgungsverhältnisses als Sondervertrag führen könnten. Soweit darin die Wiederaufnahme der Versorgung von der Begleichung der rückständigen Rechnungsbeträge sowie aller aufgelaufenen Kosten abhängig gemacht wird und der Beklagten das Recht eingeräumt wird, als Sicherheitsleistung eine Vorauszahlung von mehreren Monatspauschalen zu verlangen, finden sich inhaltsgleiche Regelungen in § 28 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 S. 1 AVBGasV. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom ##.05.2011 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. 22 (5) 23 Die Annahme eines Sondervertrags ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Tarif "Vollversorgung 1" erst ab einem jährlichen Gasverbrauch von 11.077 kWh und damit erst ab einer bestimmten Abnahmemenge in Anspruch genommen werden konnte. 24 Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten, dass nur die Versorgung zu dem Grundtarif bzw. allgemeinsten Tarif als Tarifkundenvertrag anzusehen sei. Die Versorgung zu anderen Tarifen, zB solchen Tarifen, die nach typisierten Kriterien wie der Verbrauchsmenge bemessen sind, erfolge dagegen im Rahmen eines Sondervertrags, da diese nicht jedermann zugänglich seien (vgl. KG, Urt. v. 28.10.2008 – 21 U 160/06, juris Rn. 70; OLG Dresden, Urt. v. 26.01.2010 – 14 U 983/08, juris Rn. 13f.; OLG Dresden, Urt. v. 13.07.2010 – 9 U 93/10, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2009 – 2 U (Kart) 14/08, juris Rn. 36; OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.2010 – 6 U 164/09, juris Rn. 57). So heißt es zB in der Entscheidung des OLG Dresden vom 13.07.2010: 25 "Der Beklagten sind mit dem Komplettversorgertarif I bzw. II vertragliche Bedingungen eingeräumt worden, die einen ganz erheblichen Gasmengenverbrauch voraussetzen und damit unabhängig von der Bezeichnung nur einem eingeschränkten Kundenkreis, d. h. nicht mehr der Allgemeinheit, verstanden als Abnehmer einer normalen, haushaltsüblichen Wärmemenge, offenstehen. Das macht sie zu einem Sonderabnehmer" (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 13.07.2010 – 9 U 93/10, juris Rn. 8). 26 Diese Begründung überzeugt jedoch nicht. Für die Einordnung als Tarif- bzw. Grundversorgungsvertrag oder als Sondervertrag ist die Ausgestaltung des Tarifs ohne Bedeutung. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des LG Stuttgart in der Entscheidung vom 16.06.2010 verwiesen werden. In dem Orientierungssatz heißt es: 27 "Es bleibt dem Energieversorgungsunternehmen überlassen, wie es den Tarif gestaltet, zu dem es sich öffentlich verpflichtet, einen Vertrag mit jedwedem potenziellen Kunden abzuschließen. Ob es für Verträge im Rahmen seiner Versorgungspflicht einen einzigen Preis für die gesamte Bezugsmenge oder einen gestaffelten Preis, je nach Bezugsmenge, wählt, hat mit der Einordnung Tarif- oder Sonderkundenvertrag nichts zu tun. Das maßgebliche Kriterium für die Unterscheidung zwischen Tarifkunden- und Sonderkundenvertrag ist allein, ob es sich um einen Vertrag im Rahmen der Versorgungspflicht oder außerhalb dieser Pflicht des Versorgungsunternehmens handelt" (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 16.06.2010 – 4 S 247/09, juris Orientierungssatz). 28 (6) 29 Aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers bestand kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beklagte, die im Jahr 1999 alleiniger Grundversorger im Gebiet der Stadt C gewesen ist, sich nicht verpflichtet gesehen hat, zu den in dem Informationsblatt aufgeführten Preisen mit jedweder Person einen Versorgungsvertrag abzuschließen. Da es sich bei den auf dieser Grundlage abgeschlossenen Verträgen somit um Verträge im Rahmen ihrer Versorgungspflicht und nicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit handelt, ist nach dem für die Abgrenzung aus der Sicht des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Kriterium auch das zwischen den Parteien bestehende Versorgungsverhältnis, für das die in dem Informationsblatt aufgeführten Preise zugrunde gelegt worden sind, als Tarif- bzw. Grundversorgungsvertrag einzuordnen. Bei dem Tarif "Vollversorgung 1" handelt es sich entsprechend nicht um einen eigenständigen Sondertarif, sondern um einen Bestandteil des aus fünf Staffelpreisen gebildeten Grundversorgungstarifs. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass ein Versorgungsunternehmen durchaus mehr als einen Grundversorgungstarif anbieten kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2009 – VIII ZR 312/08, juris Rn. 5), so dass – anders als der Kläger meint – die Vereinbarung einer Abrechnung nach dem Bestpreisverfahren nicht automatisch zu der Einordnung des Versorgungsverhältnisses als Sondervertrag führt. Soweit der Kläger zur Begründung seiner entgegenstehenden Ansicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2010 verweist, verkennt er, dass darin für die Annahme eines Sondervertrags entscheidend darauf abgestellt worden ist, dass der Versorger den Tarif "außerhalb der Grundversorgung" angeboten hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 246/08, juris Rn. 27). 30 (7) 31 Das zwischen den Parteien bestehende Versorgungsverhältnis ist auch nicht deshalb als Sondervertrag zu qualifizieren, weil der Abnehmer ausweislich des Informationsblatts berechtigt war, unter den allgemeinen Tarifen zu wählen. Denn für eine solche Tarifwahl bestand von vornherein überhaupt keine Notwendigkeit, da der Gasverbrauch – worauf ausdrücklich hingewiesen worden ist – ohnehin nach dem für den Abnehmer preisgünstigsten Tarif abgerechnet werden sollte (vgl. Bl. ## GA) und es sich damit um eine allenfalls theoretisch denkbare Möglichkeit handelte. 32 (8) 33 Ob das zwischen den Parteien bestehende Versorgungsverhältnis von der Beklagten gegenüber der Stadt C als Sondervertrag eingestuft worden ist, um auf diesem Weg Konzessionsabgaben zu sparen, spielt für die rechtliche Einordnung schließlich ebenfalls keine Rolle. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist – wie bereits dargelegt – für die Abgrenzung allein maßgeblich, ob die Versorgung aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers im Rahmen einer Versorgungspflicht oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt. Darüber sagt die von der Beklagten vorgenommene Einstufung des Versorgungsverhältnisses gegenüber der Stadt C nichts aus (vgl. ebenso im Ergebnis OLG Hamm, Urt. v. 15.02.2011 – I-9 U 96/09, n.v., S. 6, Bl. 229R GA). 34 b) 35 Geht man somit im Ergebnis von einem Tarifkunden- bzw. Grundversorgungsvertrag aus, kann der Kläger sich nicht mehr darauf berufen, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen zum 01.04.2005, 01.10.2005 und 01.01.2006 nicht der Billigkeit entsprochen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein von dem Versorgungsunternehmen auf der Grundlage von § 4 AVBGasV ursprünglich einseitig erhöhter Preis zu dem – konkludent – vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Preis beruhende Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von ihm bezieht, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit als unbillig zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 – VIII ZR 138/07, juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 14.07.2010 – VIII ZR 246/08, juris Rn. 58). Der Kläger hat die Jahresabrechnung vom ##.01.2006 mit den darin enthaltenen Preiserhöhungen zum 01.04.2005, 01.10.2005 und 01.01.2006 erstmals mit Schreiben vom ##.12.2009 und damit nicht mehr innerhalb eines angemessenen Zeitraums beanstandet. Auch gegen die weitere Preiserhöhung zum 01.04.2006 hat er sich erst mit Schreiben vom ##.12.2006 und ##.01.2007 gewandt. In der Zwischenzeit hat er weiterhin Gas bezogen. Für eine Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB ist daher kein Raum mehr. Da die von der Beklagten für den Abrechnungszeitraum ##.12.2004 – ##.01.2006 zugrundegelegten Preise somit als konkludent zwischen den Parteien vereinbart gelten, sind die darauf erfolgten Zahlungen des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, so dass eine – auch nur teilweise – Rückforderung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht in Betracht kommt. 36 2. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 38 3. 39 Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich um eine Auslegung des zwischen den Parteien in dem Abrechnungszeitraum ##.12.2004 - ##.01.2006 bestehenden Versorgungsverhältnisses und damit um die Entscheidung eines Einzelfalls. Die für diese Auslegung maßgeblichen Kriterien hat der Bundesgerichtshof zudem in einer Reihe von – vorstehend zitierten – Entscheidungen bereits geklärt. 40 Streitwert : 589,14 €