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Beschluss

35 T 1620/10

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB ist unbegründet, wenn die Jahresabschlussunterlagen nicht fristgerecht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingegangen sind. • Die Festsetzung des Ordnungsgeldes setzt Verschulden der Gesellschaft voraus; bei Hinzuziehung Dritter besteht eine fortlaufende Überwachungspflicht der Gesellschaft, insbesondere nach Erhalt einer Androhungsverfügung. • Ein nach Ablauf der Nachfrist erfolgtes Nachreichen der Unterlagen beseitigt nicht das bereits festzusetzende Ordnungsgeld, da dieses auch Sanktionscharakter hat. • Die Bemessung des Ordnungsgeldes ist unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze frei, eine Herabsetzung aus Billigkeitsgründen ist grundsätzlich ausgeschlossen; nur bei einer geringfügigen Fristüberschreitung (maximal zwei Wochen) kommt Herabsetzung nach § 335 Abs. 3 S.5 HGB in Betracht.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeldfestsetzung wegen verspäteter Offenlegungspflicht nach § 335 HGB • Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB ist unbegründet, wenn die Jahresabschlussunterlagen nicht fristgerecht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingegangen sind. • Die Festsetzung des Ordnungsgeldes setzt Verschulden der Gesellschaft voraus; bei Hinzuziehung Dritter besteht eine fortlaufende Überwachungspflicht der Gesellschaft, insbesondere nach Erhalt einer Androhungsverfügung. • Ein nach Ablauf der Nachfrist erfolgtes Nachreichen der Unterlagen beseitigt nicht das bereits festzusetzende Ordnungsgeld, da dieses auch Sanktionscharakter hat. • Die Bemessung des Ordnungsgeldes ist unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze frei, eine Herabsetzung aus Billigkeitsgründen ist grundsätzlich ausgeschlossen; nur bei einer geringfügigen Fristüberschreitung (maximal zwei Wochen) kommt Herabsetzung nach § 335 Abs. 3 S.5 HGB in Betracht. Die Beschwerdeführerin reichte die Jahresabschlussunterlagen 2007 nicht innerhalb der nach § 325 HGB gesetzten Frist beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ein. Das Bundesamt für Justiz drohte mit Verfügung vom 15.04.2009 ein Ordnungsgeld an und setzte mit Entscheidung vom 19.08.2010 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR fest. Die Beschwerdeführerin legte am 23.08.2010 sofortige Beschwerde ein und berief sich im Wesentlichen auf Verzögerungen durch einen beauftragten Steuerberater. Die Unterlagen gingen jedoch erst am 28.06.2009 beim Betreiber ein, damit nach Ablauf der in der Androhung gesetzten Nachfrist von sechs Wochen. Das Landgericht prüfte insbesondere, ob Verschulden vorliegt und ob die Hinzuziehung Dritter entlastet. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach §§ 335 Abs.4, Abs.5 HGB ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. • Verfahrensrechtliche Vorfrage: Eine Aussetzung des Verfahrens zugunsten einer Verfassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht; das Ordnungsgeldverfahren steht mit dem Grundgesetz in Einklang, die Offenlegungspflicht dient dem Gläubigerschutz (§§ 325 ff. HGB). • Fristwahrung: Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang der vollständigen Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers; dieser Erfolg trat erst nach Ablauf der gesetzten Nachfrist ein. • Verschulden: Für die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist schuldhaftes Verhalten der Gesellschaft erforderlich. Hat die Gesellschaft Dritte (z.B. Steuerberater) beauftragt, begründet dies grundsätzlich kein vollständiges Entlastungsmoment; vielmehr kommt eine fortlaufende Überwachungspflicht der Gesellschaft insoweit hinzu. • Konkrete Prüfungen: Nach den Ermittlungen hat die Beschwerdeführerin die Pflicht zur rechtzeitigen Rückfrage bzw. Wiedervorlage verletzt. Hätte sie den Steuerberater vor Ablauf der Nachfrist kontaktiert, wäre die fehlende Zustellung des Auftragsschreibens erkannt und weitere Maßnahmen möglich gewesen. • Sanktion und Wirkung nachfolgenden Handelns: Ein nachträgliches Einreichen der Unterlagen nach Ablauf der Nachfrist hebt die Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht auf, weil das Ordnungsgeld auch Sanktionscharakter hat. • Höhe des Ordnungsgeldes: Das Bundesamt beschränkte sich auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500 EUR; eine weitergehende Herabsetzung aus Billigkeitsgründen ist ausgeschlossen, und eine geringfügige Fristüberschreitung liegt nicht vor (max. zwei Wochen). Die sofortige Beschwerde der Gesellschaft wird zurückgewiesen; das Bundesamt für Justiz hat das Ordnungsgeld von 2.500 EUR zu Recht festgesetzt. Die Gesellschaft hat die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht fristgerecht erfüllt und die mit der Androhungsverfügung gesetzte Nachfrist schuldhaft verstreichen lassen. Die Beauftragung eines Steuerberaters entlastet die Gesellschaft nur insoweit, als sie weiterhin eine überwachsende Pflicht trifft; diese Überwachungspflicht wurde verletzt, weil keine rechtzeitige Rückfrage bzw. Wiedervorlage erfolgte. Ein nachträgliches Nachreichen der Unterlagen beseitigt die bereits festsetzungsreife Sanktionswirkung nicht, sodass das Ordnungsgeld zu Recht in Höhe des gesetzlichen Mindestbetrags verhängt wurde.