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Urteil

10 O 162/09

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gemeinde kann bei unmittelbarer Beauftragung durch die Gemeinde sowohl öffentlich-rechtliche als auch konkurrierende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen; diese stehen nicht lex specialis nebeneinander. • Abtretung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs durch die Gemeinde an ein Reinigungsunternehmen ist wirksam; die Abtretung erfasst nicht automatisch mögliche Sittenwidrigkeiten der zwischen Gemeinde und Unternehmer geschlossenen Verträge. • Bei der Bemessung erstattungsfähiger Reinigungskosten sind nur objektiv erforderliche Maßnahmen und insoweit realistische Marktpreise zugrunde zu legen; überflüssige Doppelverwendungen von Geräten sind abzuziehen. • Bei Schadensbeseitigung auf Straßen richtet sich die Zuständigkeit/Eigentümerschaft nach der Trägerschaft der Straßenbaulast, was die Anspruchsberechtigung der Gemeinde für die betroffenen Bereiche bestimmt.
Entscheidungsgründe
Erstattung objektiv erforderlicher Straßenreinigungskosten und Abtretung zivilrechtlicher Ansprüche • Die Gemeinde kann bei unmittelbarer Beauftragung durch die Gemeinde sowohl öffentlich-rechtliche als auch konkurrierende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen; diese stehen nicht lex specialis nebeneinander. • Abtretung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs durch die Gemeinde an ein Reinigungsunternehmen ist wirksam; die Abtretung erfasst nicht automatisch mögliche Sittenwidrigkeiten der zwischen Gemeinde und Unternehmer geschlossenen Verträge. • Bei der Bemessung erstattungsfähiger Reinigungskosten sind nur objektiv erforderliche Maßnahmen und insoweit realistische Marktpreise zugrunde zu legen; überflüssige Doppelverwendungen von Geräten sind abzuziehen. • Bei Schadensbeseitigung auf Straßen richtet sich die Zuständigkeit/Eigentümerschaft nach der Trägerschaft der Straßenbaulast, was die Anspruchsberechtigung der Gemeinde für die betroffenen Bereiche bestimmt. Der Halter eines Pkw (Beklagter 1) verlor am ##.11.2008 Dieselkraftstoff infolge geplatzten Schlauches; das Fahrzeug war bei Beklagter 2 versichert. Die Gemeinde O beauftragte die Fa. E OHG mit der Reinigung betroffener Straßenabschnitte; die Fa. E OHG stellte hierfür 8.371,01 € in Rechnung. Die Fa. E OHG trat die Forderung an die Klägerin ab, die die Beklagten auf Zahlung in Anspruch nahm. Die Beklagten rügten u. a., eine kostengünstigere Reinigung mittels Bindemitteln hätte genügt, die Verträge zwischen Gemeinde und Fa. E OHG seien sittenwidrig und die Ansprüche öffentlich-rechtlich nicht abtretbar. Das Gericht ließ Beweis durch Zeugen und Sachverständigen erheben und ermittelte Umfang und Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten sowie die Höhe der angemessenen Kosten. • Anspruchsgrundlage: Die Klägerin kann die Forderung aus §§ 7 StVG, 115 VVG in Verbindung mit der Abtretung nach § 398 BGB geltend machen; die Gemeinde hatte als Eigentümerin der betroffenen Gemeindestraßen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Beseitigungskosten. • Öffentlich-rechtliche Ansprüche nach § 41 Abs.2 Nr.3 FSHG NRW stehen nicht lex specialis neben zivilrechtlichen Ansprüchen; Gemeinden können alternativ oder konkurrierend zivilrechtliche Schadensersatzansprüche verfolgen, sodass eine Abtretung an Private möglich und wirksam ist. • Eine mögliche Sittenwidrigkeit der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Reinigungsunternehmen begründet nicht automatisch die Unwirksamkeit der Abtretung; die Abtretung bezog sich auf den Schadensersatzanspruch der Gemeinde und ist durch die Rechnungsgrenzen begrenzt. • Beweiswürdigung und Gutachten: Der Sachverständige und die Zeugen wurden überzeugt; der Einsatz eines Nassreinigungsgerätes war angesichts der Verschmutzung sachgerecht, jedoch war nur der Einsatz eines Geräts erforderlich, nicht zweier Maschinen mit doppelten An- und Abfahrten. • Schadenshöhe: Nach § 287 ZPO ist der erforderliche Reinigungsaufwand auf Basis realistischer Marktangebote zu ermitteln; das Gericht setzte die netto erforderlichen Kosten auf 6.545,00 € fest, zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 7.788,55 € brutto. • Zinsen und Kosten: Anspruch auf Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit (§§ 288, 291 BGB); Kostenentscheidung nach § 92 Abs.1 ZPO und vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.11, 709, 711, 108 ZPO. Die Klage war überwiegend erfolgreich: Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 7.788,55 € an die Klägerin verurteilt; Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind ab den jeweiligen Rechtshängigkeiten zu zahlen. Das Gericht erkannte die zivilrechtlichen Ersatzansprüche der Gemeinde als abtretbar an und stellte fest, dass nur die objektiv erforderlichen Kosten zu erstatten sind; überflüssige Verdoppelungen von Geräteeinsatz und entsprechende Zusatzkosten wurden nicht berücksichtigt. Eine Sittenwidrigkeit der Verträge zwischen Gemeinde und Reinigungsfirma wurde nicht hinreichend nachgewiesen und ändert nichts an der Wirksamkeit der Abtretung des Schadensersatzanspruchs. Die Klägerin hat damit insoweit gewonnen, als die berechtigte, durch Gutachten und Zeugen belegte Höhe der Reinigungsaufwendungen ausgeurteilt wurde; die Klage war insoweit begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.