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Beschluss

31 T 791/10

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2011:0208.31T791.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde vom 15.05.2010 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 10.05.2010 einschließlich der darin festgesetzten Gebühren und Auslagen aufgehoben. 1 Gründe 2 I. 3 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes von 10.000,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz drohte der Beschwerdeführerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes erstmalig mit Verfügung vom 15.02.2008, zugestellt am 20.02.2008, an. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 06.03.2008 (Eingang) Einspruch ein. 4 Mit Verfügung vom 22.09.2008 setzte das Bundesamt unter Verwerfung des Einspruchs das angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro fest und gab der Beschwerdeführerin zugleich unter Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes von 5.000,00 Euro auf, innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung der Offenlegungspflicht nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruch zu rechtfertigen. 5 Mit Verfügung vom 03.03.2009 setzte das Bundesamt sodann das weitere Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro fest und drohte ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro an. 6 Mit Verfügung vom 01.03.2010 setzte das Bundesamt auch dieses Ordnungsgeld in Höhe von 7.500,00 EUR fest und drohte ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR an. 7 Nunmehr hat das Bundesamt durch die angefochtene Entscheidung vom 10.05.2010 das weitere Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt. Gegen die ihr am 12.05.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 16.05.2010 (Eingang) sofortige Beschwerde eingelegt. 8 Mit Schreiben vom 08.12.2010 hat eine Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin mitgeteilt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts O vom 01.12.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei. 9 II. 10 Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 11 Zunächst ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin unterbrochen worden ist. Die Vorschrift des § 240 ZPO ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach allgemeiner Auffassung nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Lediglich in kontradiktorischen Verfahren, die materiell zivilrechtlicher Art sind, namentlich in WEG-Verfahren nach altem Recht, wurde dies teilweise vertreten; um eine solche Fallgestaltung geht es vorliegend jedoch nicht. 12 Die Beschwerdeführerin ist auch weiterhin prozessführungsbefugt. Sie kann ihre Rechte weiterhin selbst, d.h. durch ihre satzungsmäßigen Vertreter, geltend machen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft auf den Insolvenzverwalter über. Hiervon bleibt jedoch die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers unberührt; dieser verliert nicht etwa durch die Insolvenzeröffnung sein Amt, sondern bleibt weiterhin Geschäftsführer bzw. Liquidator (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 1417). Zwar mag es sein, dass das Ordnungsgeld, das schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzt worden war, eine (nachrangige) Insolvenzforderung darstellt (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO; vgl. BGH WM 2010, 2319 in Bezug auf Geldstrafen). Jedoch handelt es sich um eine strafähnliche Sanktion, die zur Ahndung des schuldhaften Unterlassens einer handelsrechtlichen Pflicht verhängt worden ist. Das Ordnungsgeld beruht auf einem persönlich vorwerfbaren, schuldhaften Verhalten der Gesellschaft bzw. der natürlichen Personen, durch die die Gesellschaft handelt (vgl. zu einem Ordnungsgeld, das gegen einen Zeugen verhängt worden war, über dessen Vermögen dann während des laufenden Beschwerdeverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, LAG Hessen, Beschluss vom 22.10.2007 - 4 Ta 357/07 -). Ein Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kann daher nicht von dem Insolvenzverwalter übernommen werden, sondern verbleibt in der Handlungsbefugnis der Gesellschaft, die sich gegen den Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung wehrt. 13 In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet. Das Bundesamt für Justiz hat das weitere Ordnungsgeld zu Unrecht festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat zwar keine relevanten Einwendungen vorgetragen. Nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit überprüft das Gericht jedoch von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsgeldfestsetzung. Der Akte des Bundesamtes für Justiz lässt sich entnehmen, dass die erste Ordnungsgeldfestsetzung vom 22.09.2008 mit einer fehlerhaften Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes verbunden war. Denn die Beschwerdeführerin hatte schon gegen die erste Androhungsverfügung Einspruch eingelegt. Dementsprechend hat das Bundesamt den Einspruch im Rahmen der Entscheidung vom 22.09.2008 verworfen. Nach § 135 Abs. 3 FGG - der vorliegend in zeitlicher Hinsicht noch anwendbar ist, Art. 111 FGG-Reformgesetz - ist im Fall der Verwerfung des Einspruchs zugleich eine erneute Androhungsverfügung zu erlassen; die in dieser Verfügung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs. Wenn das Bundesamt daher die Androhung mit einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung versehen hat, liegt darin eine gesetzeswidrige Verkürzung der vorgeschriebenen Frist, und zwar unbeschadet dessen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich gegen die Verwerfung des Einspruchs kein Rechtsmittel eingelegt hat. Dadurch, dass das Bundesamt eine fehlerhafte Frist setzte, war auch die Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist rechtswidrig. Auf diese Androhung durfte das weitere Ordnungsgeld von 5.000,00 Euro, das unter dem 03.03.2009 festgesetzt wurde, mithin nicht gestützt werden. 14 Gegen dieses weitere Ordnungsgeld legte die Beschwerdeführerin indes kein Rechtsmittel ein, sodass die Festsetzung bestandskräftig wurde. Da immer noch keine Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen erfolgte, setzte das Bundesamt unter dem 01.03.2010 ein weiteres Ordnungsgeld von 7.500,00 Euro fest. Auch diese Festsetzung war freilich rechtswidrig, weil die Festsetzung vom 03.03.2009, die mit einer erneuten Androhungsverfügung verbunden war, ihrerseits rechtswidrig war. Auf eine solche rechtswidrige Verfügung durfte ein weiteres Ordnungsgeld nicht gestützt werden. Die Bestandskraft der Verfügung vom 03.03.2009 steht dem nicht entgegen. Das Bundesamt kann nicht argumentieren, dass es der Beschwerdeführerin offen gestanden hätte, gegen die Verfügung gerichtlich vorzugehen, womit sie voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Denn es geht vorliegend nicht um die Frage, ob einer Vollstreckung des Ordnungsgeldes von 5.000,00 Euro nach Eintritt der Bestandskraft noch entgegengehalten werden kann, dass dieses dem Grunde nach rechtswidrig sei (wenngleich auch diese Frage nicht leicht zu beantworten ist, weil das Bundesamt als staatliches Organ nur rechtmäßig handeln darf und daher möglicherweise veranlasst sein könnte, einen als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakt wieder aufzuheben bzw. nicht durchzusetzen). Vielmehr geht es um ein weitergehendes Verwaltungshandeln der Behörde, das auf der rechtswidrigen Verfügung fußt und hierauf aufbaut. Ein solches Vorgehen ist dem Bundesamt jedoch verwehrt. Es ist an Recht und Gesetz gebunden und darf daher seinem Verwaltungshandeln nur - selbst geschaffene - Umstände zugrunde legen, die sich materiell als rechtmäßig erweisen. Der Einwand der Bestandskraft ist insoweit unerheblich. 15 Dementsprechend beruht auch das hier streitgegenständliche Ordnungsgeld auf einer Androhungsverfügung, die - verbunden mit der rechtswidrigen Festsetzung vom 01.03.2010 - ihrerseits rechtwidrig war und daher objektiv keine Grundlage für ein weiteres Ordnungsgeld darstellen konnte. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes von 10.000,00 Euro erweist sich damit als rechtswidrig; die fehlerhafte Androhung in der ersten Ordnungsgeldentscheidung vom 22.09.2008 schlägt letztlich auch auf diese Festsetzung durch. 16 Die angefochtene Verfügung konnte nach allem keinen Bestand haben und war einschließlich der festgesetzten Kosten aufzuheben. 17 Von einer Kostenentscheidung sieht das Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 335 Abs. 5 S. 7 HGB ab. 18 Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB). 19 Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000,00 EUR.