Urteil
5 S 11/10
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Preisanpassungsklausel in Sonderverträgen ist nach Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB) unwirksam, wenn sie den Umfang der Preisänderung nicht klar und verständlich regelt.
• Kann die Regelungslücke nach Unwirksamkeit einer AGB-Klausel nicht eindeutig durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden, bleibt die gesetzliche Regelung anzuwenden; eine ergänzende Auslegung ist ausgeschlossen, wenn verschiedene, gleichberechtigte Lösungen denkbar sind.
• Die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel führt nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages (§ 306 Abs.3 BGB), wenn dem Verwender keine unzumutbare Härte entsteht und Kündigungsmöglichkeiten bestehen.
• Bei fehlendem Rechtsgrund nach Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel besteht ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB); der Verwender kann sich insoweit nicht auf Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen.
• Ein Versorger, der Kunden nach erstmaligem Widerspruch nicht widerspricht und zur Abrechnung kündigen könnte, ist treuwidrig gehindert, sich später auf Verjährung zu berufen (§ 242 BGB).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßiger Preisanpassungsklausel und Rückforderungsanspruch der Kunden • Eine formularmäßige Preisanpassungsklausel in Sonderverträgen ist nach Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB) unwirksam, wenn sie den Umfang der Preisänderung nicht klar und verständlich regelt. • Kann die Regelungslücke nach Unwirksamkeit einer AGB-Klausel nicht eindeutig durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden, bleibt die gesetzliche Regelung anzuwenden; eine ergänzende Auslegung ist ausgeschlossen, wenn verschiedene, gleichberechtigte Lösungen denkbar sind. • Die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel führt nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages (§ 306 Abs.3 BGB), wenn dem Verwender keine unzumutbare Härte entsteht und Kündigungsmöglichkeiten bestehen. • Bei fehlendem Rechtsgrund nach Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel besteht ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB); der Verwender kann sich insoweit nicht auf Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen. • Ein Versorger, der Kunden nach erstmaligem Widerspruch nicht widerspricht und zur Abrechnung kündigen könnte, ist treuwidrig gehindert, sich später auf Verjährung zu berufen (§ 242 BGB). Die Beklagte, ein regionales Gasversorgungsunternehmen, belieferte die Kläger als Sonderkunden auf der Grundlage eines formularmäßigen Sondervertrags vom 10.01./01.12.20##. § 2 des Vertrages enthielt eine Preisanpassungsklausel, nach der sich der Arbeitspreis bei Änderung der allgemeinen Tarifpreise ändere. Die Beklagte erhöhte mehrfach den Arbeitspreis; die Kläger widersprachen allen Erhöhungen und zahlten künftige Rechnungen nur unter Vorbehalt. Nach dem BGH-Urteil vom 17.12.2008 fordern die Kläger Rückzahlung der aufgrund der Preiserhöhungen vereinnahmten Mehrbeträge aus ungerechtfertigter Bereicherung und machen detaillierte Rechnungsbeträge sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Das Amtsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte u.a. ergänzende Vertragsauslegung, Entreicherung und Verjährung. • Die Berufung ist unbegründet; die Kläger haben Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, weil die Preisanpassungsklausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht standhält. • Die Klausel ist wegen mangelnder Transparenz unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt, in welchem Umfang Tarifänderungen auf Sonderkundenpreise übertragen werden können. • Ein Rückgriff auf die AVBGasV/GasGVV oder § 315 BGB scheidet aus, weil die Bezugnahme auf die allgemeinen Tarifpreise keine eindeutige Regelung des Abhängigkeitsverhältnisses bietet und damit ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich ist. • Eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ist ausgeschlossen, weil verschiedene denkbare Schließungsvarianten der Regelungslücke bestehen und nicht feststeht, für welche sich die Parteien entschieden hätten. • Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages (§ 306 Abs.3 BGB). Eine unzumutbare Härte für die Beklagte liegt nicht vor, da sie Kündigungsmöglichkeiten hatte und das mit der Verwendung einer formularmäßigen Klausel verbundene Risiko trägt. • Konkludente Preisvereinbarung kommt nicht in Betracht, da die Kläger jeder Erhöhung widersprochen haben; deswegen ist keine stillschweigende Anpassung eingetreten. • Die Beklagte kann sich nicht auf Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen, weil das Beschaffungsrisiko grundsätzlich beim Lieferanten liegt und sie als Verwenderin der unwirksamen Klausel das Entreicherungsrisiko trägt. • Die Einrede der Verjährung greift nicht durch: Die Beklagte hat durch ihre Schreiben den Eindruck erweckt, sie werde die gerichtliche Entwicklung abwarten und gegebenenfalls Rückabrechnungen vornehmen; deswegen ist sie nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf Verjährung zu berufen. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB bzw. §§ 288, 291 BGB; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 97 Abs.1 ZPO und §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Kläger 3.100,92 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltkosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen zu zahlen. Begründet ist dies damit, dass die formularmäßige Preisanpassungsklausel unwirksam ist und den Klägern für die geleisteten Mehrzahlungen der Rechtsgrund fehlt (§ 812 BGB). Ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht, eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages ist nicht gegeben (§ 306 BGB), und die Beklagte kann sich weder auf Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) noch auf Verjährung (§ 242 BGB in Verbindung mit § 194 ff. BGB) berufen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.