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Urteil

31 T 652/10

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Konzernabschluss, der für die Befreiung von Offenlegungspflichten nach § 264b HGB maßgeblich ist, muss auch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht sein. • Die Befreiung nach § 264b HGB setzt die im Gesetz genannten Voraussetzungen kumulativ voraus; eine bloße Offenlegung des Konzernabschlusses im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft genügt nicht ohne Einreichung beim elektronischen Bundesanzeiger. • Das Bundesamt für Justiz durfte ein Ordnungsgeld in gesetzlicher Mindesthöhe nach § 335 Abs. 1 HGB festsetzen, weil die Offenlegungspflicht nicht erfüllt war.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von Offenlegungspflicht ohne Einreichung beim elektronischen Bundesanzeiger • Ein Konzernabschluss, der für die Befreiung von Offenlegungspflichten nach § 264b HGB maßgeblich ist, muss auch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht sein. • Die Befreiung nach § 264b HGB setzt die im Gesetz genannten Voraussetzungen kumulativ voraus; eine bloße Offenlegung des Konzernabschlusses im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft genügt nicht ohne Einreichung beim elektronischen Bundesanzeiger. • Das Bundesamt für Justiz durfte ein Ordnungsgeld in gesetzlicher Mindesthöhe nach § 335 Abs. 1 HGB festsetzen, weil die Offenlegungspflicht nicht erfüllt war. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Justiz wegen Nichtoffenlegung der Jahresabschlussunterlagen 2007/2008 mit einem Ordnungsgeld von 2.500 EUR bedroht und später das Ordnungsgeld festgesetzt. Sie legte Einspruch und anschließend sofortige Beschwerde ein mit der Behauptung, der Konzernabschluss sei bereits am Sitz der Muttergesellschaft in einem anderen EU-Staat offengelegt worden, weshalb die Befreiung nach § 264b HGB greife. Das Bundesamt hielt dagegen, die Befreiungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil der Konzernabschluss nicht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht worden sei. Das Landgericht prüfte die materielle Frage der Auslegung von § 264b HGB und die Vereinbarkeit mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. • Anwendbare Normen: § 264b HGB, § 264 HGB, § 325 HGB, § 335 HGB; Bezug zu Art. 57 der Richtlinie 78/660/EWG in der durch Art. 43 der Richtlinie 83/349/EWG geänderten Fassung. • Wortlaut: § 264b Nr. 3 Buchstabe a HGB fordert, dass die Befreiung im Anhang des nach § 325 HGB beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereichten Konzernabschlusses angegeben wird; dies legt nahe, dass der Konzernabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger offengelegt sein muss. • Systematik und Entstehungsgeschichte: Die frühere Fassung des § 264b HGB verlangte ausdrücklich Einreichung beim inländischen Registergericht; die Änderung betraf vornehmlich die Umstellung auf den elektronischen Bundesanzeiger, ohne inhaltliche Einschränkung der Einreichungspflicht. • Gemeinschaftsrechtlicher Kontext: Art. 57 der Richtlinie verlangt, dass der konsolidierte Abschluss für das Tochterunternehmen gemäß den Publizitätsvorschriften der Mitgliedstaaten offengelegt wird; dies unterstützt, dass die Offenlegung auch im Inland erfolgen muss, damit für das inländische Tochterunternehmen Publizität gewährleistet ist. • Zweck der Regelung: Offenlegung dient Publizität und leichtem Informationszugang; eine alleinige Offenlegung im Sitzstaat der Mutter würde den Informationszugang für inländische Dritte erschweren, etwa durch Sprach- und Verfahrensunterschiede. • Feststellung des Gerichts: Die Beschwerdeführerin hatte den Konzernabschluss nicht beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht und erfüllte damit nicht die Voraussetzungen des § 264b HGB. • Angemessenheit der Sanktion: Nach § 335 Abs. 1 HGB ist ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 2.500 EUR vorgesehen; das Bundesamt hat den Mindestbetrag festgesetzt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Bundesamts für Justiz, weil die Beschwerdeführerin den konzernabschluss nicht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht hat und somit die Befreiungsvoraussetzungen des § 264b HGB nicht vorlagen. Mangels Einreichung bestand die Offenlegungspflicht weiterhin, weshalb das gesetzlich vorgesehene Ordnungsgeld in der Mindesthöhe von 2.500 EUR zu Recht festgesetzt wurde. Eine weitere Herabsetzung des Ordnungsgeldes war nicht möglich; Kostenentscheidung blieb aus.