Urteil
23 KLs 10/10
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Leiter interner Ermittlungen macht sich strafbar, wenn er ohne rechtliche Grundlage systematisch Telefon- und Verbindungsdaten erheben und an Dritte weitergeben lässt (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, § 206 StGB).
• Die zweckwidrige Verwendung von Arbeitgeber-Vorschüssen durch einen Kostenstellenverantwortlichen erfüllt Untreue (§ 266 StGB).
• Das Vortäuschen fiktiver Ermittlungsmaßnahmen, um Zahlungen zu veranlassen, begründet Betrug (§ 263 StGB), insbesondere wenn ein Vermögensverlust großen Ausmaßes eintritt.
• Die Einordnung von Teilnichtigkeit strafbarer Vertragsbestandteile führt dazu, dass Rechnungen pauschal nicht ohne Aufschlüsselung bezahlt werden dürfen; die Anweisung solcher Zahlungen durch Verantwortliche kann Untreue darstellen.
• Tatmehrheit ist anzunehmen, wenn mehrere selbständige Straftaten in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen (§ 53 StGB).
Entscheidungsgründe
Leiter interner Ermittlungen wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, Untreue und Betrug verurteilt • Ein Leiter interner Ermittlungen macht sich strafbar, wenn er ohne rechtliche Grundlage systematisch Telefon- und Verbindungsdaten erheben und an Dritte weitergeben lässt (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, § 206 StGB). • Die zweckwidrige Verwendung von Arbeitgeber-Vorschüssen durch einen Kostenstellenverantwortlichen erfüllt Untreue (§ 266 StGB). • Das Vortäuschen fiktiver Ermittlungsmaßnahmen, um Zahlungen zu veranlassen, begründet Betrug (§ 263 StGB), insbesondere wenn ein Vermögensverlust großen Ausmaßes eintritt. • Die Einordnung von Teilnichtigkeit strafbarer Vertragsbestandteile führt dazu, dass Rechnungen pauschal nicht ohne Aufschlüsselung bezahlt werden dürfen; die Anweisung solcher Zahlungen durch Verantwortliche kann Untreue darstellen. • Tatmehrheit ist anzunehmen, wenn mehrere selbständige Straftaten in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen (§ 53 StGB). Der Angeklagte war Leiter der Abteilung L15 einer großen Konzernmutter (UAG). Er veranlasste die Überweisung mehrerer Beträge (u.a. €25.000 und €150.000) als angebliche Vorschüsse für Ermittlungen auf private Konten und verwendete Teile dieser Mittel für private Zwecke. Weiter beauftragte er externe Dienstleister (u.a. P3 GmbH) mit sog. Presseauswertungen und ließ zugleich Verbindungsdaten von Mobil- und Festnetzanschlüssen erheben und an Dritte weiterleiten, um einen vermeintlichen Presseinformanten zu identifizieren (Projekte „S“ und „D5“). Für die Datenerhebung nutzte er Mitarbeiter innerhalb des Konzerns (H3, H4, D6) und spezielle Systeme (D3, N3, T7); die Weitergabe erfolgte teils über eine geschützte Internet‑Dropzone. Er veranlasste weiterhin die Anweisung pauschaler Rechnungen der P3 GmbH, obwohl Teile der Leistungen (Erhebung/ Auswertung rechtswidrig erlangter Verbindungsdaten) nichtig oder nicht vergütungsfähig waren. Die UAG erlitt dadurch Vermögensschäden; einzelne Taten wurden aufgeklärt und ihm vorgeworfen. • Tatbestandliche Feststellungen: Das Gericht nahm dem Angeklagten u.a. die gezielte Anordnung und Steuerung der Erhebung und Weitergabe von Verbindungsdaten sowie die Veranlassung von Zahlungen an externe Firmen und die zweckwidrige Verwendung von Vorschüssen als erwiesen ab. • Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs.1 StGB): Die unbefugte Mitteilung und Weitergabe von Bestands‑ und Verbindungsdaten an die P3 GmbH stellte eine rechtswidrige Verletzung des Fernmeldegeheimnisses dar; ein Rechtfertigungsgrund (§ 100 TKG) lag nicht vor; ein rechtfertigender Notstand scheiterte an der Verhältnismäßigkeit. • Untreue (§ 266 Abs.1 StGB): Als Kostenstellenverantwortlicher hatte der Angeklagte Treuepflichten gegenüber der UAG. Die Zweckentfremdung des €25.000‑Vorschusses und die Anweisung von Rechnungen für nichtig oder nicht aufgeschlüsselte Leistungen verletzten diese Pflichten und führten zu Vermögensschäden. • Betrug (§ 263 Abs.1, Abs.3 Nr.2 StGB): Durch das Vortäuschen eines erforderlichen Rückkaufs von Telefonkarten und die irreführenden Memos erzeugte der Angeklagte die Fehlvorstellung, die Überweisung von €150.000 sei erforderlich; hierdurch trat ein bedeutender Vermögensschaden ein, der das Regelbeispiel des schweren Falls erfüllte. • Beweiswürdigung: Die Kammer wertete Einlassungen des Angeklagten, Zeugenaussagen (u.a. H3, H4, D6, H1, B) und Urkunden; widersprüchliche Angaben des Angeklagten und fehlende Belege sprachen gegen seine Darstellung, er habe die Gelder für legitime Ermittlungen verwendet. • Subjektive Seite: Der Angeklagte handelte vorsätzlich; insbesondere kannte oder musste er die Rechtswidrigkeit der Datenerhebungen und die Folgen rechtswidriger Zahlungen erkennen (juristische Vorkenntnisse, eingeholtes Rechtsgutachten). • Rechtsfolgen: Die Taten wurden als zehn Straftaten (7 x §206 StGB, 3 x §266 StGB, 1 x §263 StGB) gewertet; das Gericht bildete nach §53 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung strafmildernder Umstände (u.a. bisher untadeliges Vorleben, Geständnisbestandteile). Der Angeklagte wurde wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen (§206 Abs.1 StGB), Untreue in drei Fällen (§266 Abs.1 StGB) sowie Betrug (§263 Abs.1, Abs.3 Nr.2 StGB) verurteilt. Das Landgericht setzte die Einzelstrafen und bildete daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Maßgeblich waren die gezielte (und unbefugte) Erhebung und Weitergabe von Verbindungsdaten, die zweckwidrige Verwendung von Arbeitgeber‑Vorschüssen sowie das Erzeugen einer Fehlvorstellung zur Erlangung erheblicher Zahlungen; der Angeklagte handelte vorsätzlich und verletzte seine Treuepflichten gegenüber der UAG. Die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen wurden dem Angeklagten auferlegt.