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Beschluss

27 Qs-Bundeskartellamt -25/10 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2010:0927.27QS.BUNDESKARTEL.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 19.07.2010 – Az: ## Gs #####/####– wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen tragen die Beschwerdeführer.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 19.07.2010 – Az: ## Gs #####/####– wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen tragen die Beschwerdeführer. G r ü n d e : I. Das Bundeskartellamt erließ am ##.03.2005 gegen die W AG sowie hochrangige Vorstandsmitglieder dieser Firma einen Bußgeldbescheid (B# – ##/## #-# BKartA, im Folgenden " W-Bußgeldbescheid "), in welchem den dortigen Verfahrensbetroffenen wegen der Beteiligung an Absprachen und/oder Verhaltensabstimmungen im Rahmen eines komplexen Kartells XXXXXXXX jeweils Geldbußen auferlegt wurden. Das zugrunde liegende kartellrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren war damit abgeschlossen. Die Antragsteller sind Unternehmen, die mit der W AG XYverträge XXXXX abgeschlossen hatten. In diesem Zusammengang beantragten die Antragsteller unter dem ##.05.2008, konkretisiert am ##.06.2008, die Akteneinsicht in den W-Bußgeldbescheid. Nachdem die Betroffenen des ursprünglichen Bescheids gehört wurden und Gelegenheit hatten, etwaige Geschäftsgeheimnisse in dem W-Bußgeldbescheid kenntlich zu machen, erging am ##.04.2010 ein Beschluss des Bundeskartellamts, in dem den Antragstellern Akteneinsicht in den Bußgeldbescheid soweit gewährt wurde, wie dieser sich auf Absprachen im Bereich XXXXXXXX bezieht und schützenswerte Angaben Dritter nicht betroffen sind. Eine tatsächliche Akteneinsicht wurde zunächst nicht gewährt, da die Beschwerdeführer am ##.05.2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die gewährte Akteneinsicht zu beschränken, stellten. Die Beschwerdeführer begehrten die Schwärzung aller Angaben, die sich auf ihre Namen bzw. Firmennamen bezogen sowie der Angaben zu Geschäftsplänen der Beschwerdeführerin zu 3.) und zu XXXXXXX und YYYYYYYYYY. Unter dem ##.07.2010 erging hierauf der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts C (Az. ## Gs #####/####). Das Amtsgericht C bestätigte die Gewährung der Akteneinsicht an die Antragsteller mit der Maßgabe, einzelne Passagen zu XXXXXXXXXX und YYYYYYYY des Bußgeldbescheids vor Akteneinsicht zu schwärzen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom ##.07.2010 haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom ##.08.2010, bei Gericht eingegangen am ##.08.2010, Beschwerde eingelegt und beantragt, die Akteneinsicht zugunsten der Antragsteller insoweit zu versagen, als sich in dem W-Bußgeldbescheid Angaben zu den Namen bzw. Firmennamen der Beschwerdeführer und zu Geschäftsplänen (Businessplänen) der Beschwerdeführerin zu 3.) finden. Sie sind der Auffassung, nach § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG sei die Entscheidung nur insoweit unanfechtbar, als das Gesetz nichts anderes bestimme. Insofern folge aus §§ 46 Abs. 1, Abs. 3 S. 4 OWiG iVm § 406e Abs. 4 StPO, dass gegen die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts C die Beschwerde statthaft und zulässig sei. Im Übrigen sei die Beschwerde auch begründet. Dagegen vertritt das Bundeskartellamt im Rahmen seiner Stellungnahme zur Beschwerdeschrift vom ##.08.2010 die Auffassung, der Beschluss des Amtsgerichts C sei nach § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar, die Beschwerde mithin bereits unzulässig. Das Amtsgericht C hat der Beschwerde mit Beschluss vom ##.09.2010 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Beschwerdeführer nochmals gehört. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts C ist unanfechtbar. 1. Die durch den Beschluss des Amtsgerichts C bestätigte Entscheidung des Bundeskartellamts vom ##.04.2010, in der den Antragstellern Akteneinsicht in den W-Bußgeldbescheid im Verfahren Az. B# – ##/## gewährt wurde, ist eine Maßnahme, die die zuständige Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen hat. § 62 Abs. 1 S. 1 OWiG bestimmt, dass Betroffene gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, die gerichtliche Entscheidung bei dem nach §§ 62 Abs. 1 S. 1, 68 Abs. 1 OWiG zuständigen Amtsgericht beantragen können. Dieser Rechtsweg ist dabei aber nur für solche Maßnahmen eröffnet, die selbstständige Bedeutung haben und nicht allein der Vorbereitung einer das Bußgeldverfahren abschließenden Entscheidung dienen, § 62 Abs. 1 S. 2 OWiG ( Seitz , in: Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 62 Rz. 3 f.; Bohnert , OWiG, 2. Aufl., § 62 Rz. 9 f.). Darüber hinaus ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann statthaft, wenn es sich um Maßnahmen der Verwaltungsbehörde handelt, die nach Abschluss eines Bußgeldverfahrens erfolgen und im engen Zusammenhang mit diesem abgeschlossenen Verfahren stehen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 179, 180; Kurz , in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 62 Rz. 6; Bohnert , OWiG, 2. Aufl., § 62 Rz. 10; offengelassen OLG Hamm , Beschluss vom 12.07.2001, Az. 1 VAs 64/00). Das Bundeskartellamt hat als für die Verfolgung kartellrechtlicher Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde nach §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; §§ 81 Abs. 10, 48 Abs. 2 Satz 1 GWB am ##.04.2010 eine selbstständige Entscheidung im Sinne des § 62 Abs. 1 OWiG über die Gewährung von Akteneinsicht an die Antragsteller getroffen, durch die die Beschwerdeführer betroffen wurden. Zwar bezog sich das Akteneinsichtsverfahren auf den W-Bußgeldbescheid des abgeschlossenen Bußgeldverfahrens des Bundeskartellamts zu Az. B# – ##/##. Die Gewährung der Akteneinsicht durch Beschluss erging infolgedessen nicht in einem laufenden Bußgeldverfahren. Nichtsdestotrotz findet die Bestimmung des § 62 OWiG hier Anwendung, da sie nach Sinn und Zweck übergreifend den Rechtsweg für selbstständige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde in Bußgeldverfahren festlegt. Das nachträgliche Akteneinsichtsrecht eines Geschädigten weist einen derart engen Bezug zu dem abgeschlossenen Bußgeldverfahren auf, dass für eine diesbezügliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde nichts anderes gelten kann, wie bei einer Entscheidung über die Erteilung von Akteneinsicht im laufenden Verfahren. Auch nach Abschluss des Verfahrens bleiben die dem Verfahren zugrunde liegenden Ermittlungsakten ihrem Wesen nach Bußgeldakten. Diese betreffende Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Nachgang zu einem abgeschlossenen Verfahren eröffnen unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 OWiG den Rechtsweg zu dem zuständigen Amtsgericht. 2. Die angefochtene Entscheidung des nach §§ 62 Abs. 1 S. 1, 68 Abs. 1 OWiG zuständigen Amtsgerichts C ist aber nach § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar, da anderweitige gesetzliche Regelungen nicht vorliegen. § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG bestimmt, dass die Entscheidung des Gerichts nicht anfechtbar ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. a) Eine solche andere Bestimmung ergibt sich hier nicht – wie von den Beschwerdeführern vorgetragen – aus §§ 46 Abs. 1, Abs. 3 S. 4 OWiG iVm § 406e Abs. 4 S. 4 StPO. Zwar ist es zutreffend, dass für das Bußgeldverfahren die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß gelten, soweit sich aus den Bestimmungen des OWiG nichts anderes ergibt, § 46 Abs. 1 OWiG. Insbesondere wird § 406e StPO über § 46 Abs. 3 S. 4 OWiG für das Bußgeldverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Allerdings führt die Anwendbarkeit der Bestimmung in materieller Hinsicht nicht dazu, dass gegen eine gerichtliche Entscheidung, in der die Entscheidung der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht auf Grundlage der Voraussetzungen des § 406e StPO überprüft wurde, ausnahmsweise der Beschwerdeweg eröffnet ist. Die §§ 46 Abs. 1, Abs. 3 S. 4 OWiG erklären die Bestimmung des § 406e StPO nämlich nur insoweit für anwendbar, als für dessen sinngemäße Anwendung neben dem im OWiG normierten Sonderrecht für Ordnungswidrigkeiten überhaupt Raum verbleibt ( Rebmann/Roth/Herrmann , OWiG, 3. Aufl., Loseblatt Stand: März 2010, § 46 Rz. 3; Lampe , in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 46 Rz. 2; zu § 406e StPO: Rebmann/Roth/Herrmann , OWiG, 3. Aufl., Loseblatt Stand: März 2010, § 46 Rz. 9 a. E.). Unter Berücksichtigung dieser Grundausrichtung sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des OWiG für die entscheidende Verwaltungsbehörde abschließend und bedürfen keiner sinngemäßen Ergänzung durch Bestimmungen der StPO, hier insbesondere des § 406e Abs. 4 StPO. Bei Einführung des § 46 Abs. 3 S. 4 StPO war vorderstes Ziel des Gesetzgebers, einem Geschädigten ein Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO auch im Verfahren nach dem OWiG einzuräumen (vgl. BR-Drs. 889/95, S. 89 f.). Zwar war in § 49 OWiG ein Akteneinsichtsrecht des Betroffenen selbst für das Bußgeldverfahren normiert, ein solches fehlte aber für Geschädigte einer Ordnungswidrigkeit. Insofern erschöpfte sich die Absicht des Gesetzgebers darin, nunmehr auch für Geschädigte eine entsprechende Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Akteneinsichtsrechts zu schaffen. Nicht beabsichtigt war dagegen, darüber hinaus die in § 406e StPO normierten Möglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes im Ordnungswidrigkeitenverfahren für anwendbar zu erklären. Vielmehr sind insoweit in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bestimmungen des OWiG abschließend. Dort wurde in § 62 OWiG eine Regelung geschaffen, die für selbstständige Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren einen einheitlichen Rechtsschutz festlegt, der die richterliche Kontrolle solcher Entscheidungen grundsätzlich allein dem Amtsgericht zuweist. Zweck dessen ist, ein zweigleisiges gerichtliches Verfahren zu vermeiden und dem Betroffenen möglichst raschen Rechtsschutz in einer einzigen Tatsacheninstanz zu gewähren (OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 246; Kurz , in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 62 Rz. 1 mwN; Rebmann/Roth/Herrmann , OWiG, 3. Aufl., Loseblatt Stand: März 2010, § 62 Rz. 2). Dieses einheitliche Rechtsschutzsystem würde unterlaufen, wenn bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde über die Gewährung von Akteneinsicht ein Sonderverfahren konstruiert würde. Es besteht letztlich auch kein weiter gehendes Bedürfnis, welches eine zusätzliche Beschwerdemöglichkeit hinsichtlich der Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren – über die Vorgaben des § 62 OWiG hinaus – notwendig machen würde. Denn anders als im Strafverfahren, in dem nach dem Legalitätsprinzip vorgegangen werden muss, ist im Bußgeldverfahren das Opportunitätsprinzip anzuwenden. Allein hieraus ergeben sich verfahrensrechtliche Konsequenzen daraus, dass im Bußgeldverfahren ein geringerer Schutz der Belange der Betroffenen im Vergleich zum Strafverfahren angelegt und eine zügige Bearbeitung der Verfahren beabsichtigt ist. Wenn gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde zum Akteneinsichtsrecht des Geschädigten im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Rechtsschutzmöglichkeiten im Vergleich zum Strafverfahren reduziert sind, ist das letztlich nur Konsequenz dieser Wertungsdifferenzen zwischen beiden Verfahrensarten. b) Andere Bestimmungen, aus denen sich – wie z. B. aus §§ 100 Abs. 2 S. 2, 108 Abs. 1 S. 2, 110 Abs. 2 S. 2 OWiG – eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit der Entscheidung des Amtsgerichts C ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.