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Beschluss

6 T 8/10 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2010:0827.6T8.10.00
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Leitsätze

Wird vor dem Versteigerungstermin ein Antrag nach § 765a ZPO gestellt und entscheidet das Amtsgericht hierüber erst in dem Zuschlagbeschluss, so richtet sich die Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Ziffer 2240 Kostenverzeichnis zum GKG und nicht nach Ziffer 2241 Kostenverzeichnis zum GKG, sofern der Beschwerdeführer mit der Zuschlagsbeschwerde nur sein Begehren gemäß § 765a ZPO weiterverfolgt.

Tenor

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird die Kostenrechnung der Gerichtskasse L vom 09.03.2010 – Kassenzeichen ########## – zu dem Beschwerdeverfahren 6 T 8/10 Landgericht Bonn aufgehoben, soweit sie über einen Betrag von 100,00 Euro hinausgeht.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen, soweit die Kammer die Kostenrechnung, wie aus dem vorstehenden Tenor ersichtlich, aufgehoben hat.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird vor dem Versteigerungstermin ein Antrag nach § 765a ZPO gestellt und entscheidet das Amtsgericht hierüber erst in dem Zuschlagbeschluss, so richtet sich die Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Ziffer 2240 Kostenverzeichnis zum GKG und nicht nach Ziffer 2241 Kostenverzeichnis zum GKG, sofern der Beschwerdeführer mit der Zuschlagsbeschwerde nur sein Begehren gemäß § 765a ZPO weiterverfolgt. Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird die Kostenrechnung der Gerichtskasse L vom 09.03.2010 – Kassenzeichen ########## – zu dem Beschwerdeverfahren 6 T 8/10 Landgericht Bonn aufgehoben, soweit sie über einen Betrag von 100,00 Euro hinausgeht. Die weitere Beschwerde wird zugelassen, soweit die Kammer die Kostenrechnung, wie aus dem vorstehenden Tenor ersichtlich, aufgehoben hat. Gründe: I. Die Kostenschuldnerin wendet sich gegen eine Kostenrechnung nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens in einer Zwangsversteigerungssache. Sie war Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstücks, dessen Zwangsversteigerung das Amtsgericht C mit Beschluss vom ##.##.20## auf Antrag einer Gläubigerin anordnete. Das Amtsgericht setzte den Verkehrswert mit Beschluss vom ##.##.20## auf 338.000,00 Euro fest und bestimmte mit weiterem Beschluss vom ##.##.20## den Versteigerungstermin auf den ##.##.20##. Mit Schriftsatz vom ##.##.20##, eingegangen am selben Tag, beantragte die Kostenschuldnerin, den Versteigerungstermin vom ##.##.20## aufzuheben, weil die Zwangsversteigerung eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO darstellen würde, was sie umfangreich näher ausführte. Mit Schriftsatz vom ##.##.20## beantragte sie ergänzend den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO. Das Amtsgericht führte den Versteigerungstermin am ##.##.20## gleichwohl durch, erteilte mit Beschluss vom selben Tag den Zuschlag an den Meistbietenden für ein bares Meistgebot von 313.000,00 Euro und wies in dem Zuschlagbeschluss zugleich den Antrag nach § 765a ZPO zurück. Mit Schriftsatz vom ##.##.20## legte die Kostenschuldnerin gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein; zur Begründung führte sie aus, dass die Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO hätte eingestellt werden müssen. Diese sofortige Beschwerde wies die Kammer mit dem Beschluss vom ##.##.20## zurück, der die Grundlage für die hier streitgegenständlichen Gerichtskosten darstellt. Daraufhin hat die Gerichtskasse der Kostenschuldnerin unter dem 09.03.2010 eine Kostenrechnung über 2.206,00 Euro erteilt. Dieser Betrag beruht auf einer 1,0 Gebühr gemäß Ziffer 2241 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz aus einem Wert von 330.000,00 Euro. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 14.06.2010. Mit Beschluss vom 24.06.2010 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung angeordnet und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Bezirksrevisorin ist der Auffassung, dass die Kostenrechnung zu Recht auf der Grundlage der Ziffer 2241 berechnet worden sei. Die Kostenschuldnerin verteidigt ihre Rechtsauffassung und schließt sich der in dem Beschluss vom 24.06.2010 zum Ausdruck gekommenen Auffassung der Kammer an. II. Die Erinnerung ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. Die Gerichtskasse hätte nur einen Betrag von 100,00 Euro ansetzen dürfen, da die Ziffer 2240 in Verbindung mit Vorbemerkung 2.2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz Anwendung findet. Danach wird für ein Beschwerdeverfahren nach § 765a ZPO die Gebühr 2240 erhoben; diese beträgt 100,00 Euro, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Nicht anwendbar war hingegen die Ziffer 2241. Danach fällt eine 1,0 Gebühr an für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden in Zwangsversteigerungssachen, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden ist. Vorliegend hat die Kammer in dem zugrunde liegenden Verfahren zwar nicht isoliert über einen Antrag nach § 765a ZPO entschieden, sondern – der äußeren Form nach – über eine Zuschlagbeschwerde. In der Sache ging es der Kostenschuldnerin jedoch ausschließlich um den Gesichtspunkt des § 765a ZPO. Sie hat auch nicht etwa erst nach dem Versteigerungstermin einen Antrag nach § 765a ZPO gestellt, sondern bereits vor dem Termin. Sie hatte daher keinen Einfluss darauf, ob das Amtsgericht zunächst isoliert über ihren Antrag entscheiden würde – etwa auch erst nach dem Termin, wenn es einen separaten Verkündungstermin bestimmen würde –, oder ob es – was für sich genommen zulässig war – den Antrag gemäß § 765a ZPO erst im Rahmen der Zuschlagentscheidung bescheiden würde. Nachdem das Amtsgericht den letzteren Weg gewählt hatte, blieb der Kostenschuldnerin nichts anderes übrig, als gegen den Zuschlagbeschluss sofortige Beschwerde einzulegen, da es keine andere Möglichkeit für sie gab, die angestrebte Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Das änderte aber nichts an ihrem Rechtsschutzziel, nämlich die einstweilige Einstellung des Verfahrens wegen einer sittenwidrigen Härte. Sonstige Gründe, die sich gegen den Zuschlag als solchen richten, machte die Kostenschuldnerin mit ihrem Rechtsmittel nicht geltend. Sie hatte es lediglich nicht in der Hand, die Vorgehensweise des Amtsgerichts zu beeinflussen. Nachdem der Zuschlagbeschluss einmal in der Welt war, musste sie zwangsläufig gegen ihn vorgehen, obwohl sie an sich schon von vornherein eine Einstellung des Verfahrens hatte erreichen wollen, was den Erlass des Zuschlagbeschlusses – vorübergehend – gerade vermieden hätte. Sie konnte nunmehr auch nicht gleichsam isoliert den Aspekt des § 765a ZPO geltend machen, denn dies wäre sinnlos gewesen, wenn der Zuschlagbeschluss rechtskräftig geworden wäre. Hinzu kommt, dass die Vorgehensweise der Gerichtskasse das Kostenrisiko der Schuldnerin in einer Weise erhöht, die außer Verhältnis zu ihrem Begehren steht. Der Gesetzgeber hat gerade vorgesehen, dass die Geltendmachung von Einwendungen gemäß § 765a ZPO lediglich ein Kostenrisiko von pauschal 100,00 Euro nach sich zieht. Diese Wertung des Gesetzgebers, die gerade auf eine Erleichterung des Zugangs zu gerichtlichem Rechtsschutz in Fällen einer sittenwidrigen Härte zielt, würde außer Acht gelassen, wenn ein Schuldner mit der Möglichkeit rechnen müsste, dass ihm je nach der Verfahrensweise des Gerichts Kosten in Höhe eines Vielfachen (hier: 2.206,00 Euro) aufgebürdet werden können, ohne dass er dies von außen beeinflussen kann. Es ist daher jedenfalls geboten, den Anwendungsbereich der Ziffer 2241 insoweit im Verhältnis zu Ziffer 2240 einschränkend auszulegen. Die Argumente der Bezirksrevisorin überzeugen demgegenüber nicht. Dass es kein gesondertes Rechtsmittelverfahren nach § 765a ZPO gibt, nachdem der Zuschlag einmal erteilt ist, trifft zwar zu, spricht aber aus den vorgenannten Gründen gerade für die Auffassung der Kammer. Auch der Gesichtspunkt, dass Kostenrecht grundsätzlich Folgerecht ist, greift nicht durch. Die Argumentation der Bezirksrevisorin erschöpft sich darin, diesen Grundsatz zu postulieren, woraus dann folge, dass vorliegend die Ziffer 2241 Anwendung finde. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass auch im Kostenrecht die Wertungen des Gesetzgebers bei der Abgrenzung der einzelnen Ziffern zueinander berücksichtigt werden müssen, insbesondere auch mit Blick auf den verfassungsrechtlich geprägten Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz. Die weitere Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Gebührenziffer auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. § 66 Abs. 4 GKG ist insoweit einschlägig, d.h. es handelt sich bei dem etwaigen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss um eine weitere Beschwerde und nicht etwa um eine (Erst-) Beschwerde, denn das Landgericht hat "als Beschwerdegericht" entschieden, auch wenn sich die Erinnerung gegen Kosten richtet, die erst auf der Ebene der Beschwerdeinstanz angefallen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2008 – 8 W 259/08 – sowie allgemein § 567 Abs. 1 ZPO). Allerdings war die weitere Beschwerde nur zuzulassen, soweit die Kostenrechnung aufgehoben worden ist. Dass die Kostenschuldnerin (zumindest) 100,00 Euro zahlen muss, weil ihr Rechtsmittel jedenfalls die Gebühr zu Ziffer 2240 ausgelöst hat, steht außer Frage. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).