OffeneUrteileSuche
Urteil

27 KLs 3/10

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2010:0713.27KLS3.10.00
75Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges in neun Fällen, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in sechs Fällen, Gründungsschwindels in zwei Fällen sowie Bankrotts, Urkundenfälschung und falscher uneidlicher Aussage unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 30.01.2008 (Az.: 67 Ls – 554 Js 506/06- 10/07) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

vier Jahren und drei Monaten

verurteilt, wobei

vier Monate

als vollstreckt anzurechnen sind.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

§§ 153, 263 Abs. 1, 266a Abs. 1, 267 Abs. 1, 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB, 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 53, 54, 55 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Betruges in neun Fällen, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in sechs Fällen, Gründungsschwindels in zwei Fällen sowie Bankrotts, Urkundenfälschung und falscher uneidlicher Aussage unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 30.01.2008 (Az.: 67 Ls – 554 Js 506/06- 10/07) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vier Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei vier Monate als vollstreckt anzurechnen sind. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. §§ 153, 263 Abs. 1, 266a Abs. 1, 267 Abs. 1, 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB, 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 53, 54, 55 StGB Gründe A. Feststellungen Der Angeklagte war in der Vergangenheit sehr umtriebig. Um die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Straftaten und der Biografie des Angeklagten transparent zu machen, hat die Kammer die Vorstrafen in den Lebenslauf eingearbeitet. Aus dem gleichen Grund hat die Kammer teilweise auch Feststellungen, die die jetzt zur Aburteilung gelangten Taten betreffen, mit in den Lebenslauf aufgenommen, soweit es zur Verständlichkeit erforderlich erschien. 1. Lebenslauf Der heute 39-jährige Angeklagte wurde am 00.00.1971 in W. als zweites von vier Kindern geboren. Er hat eine ältere Schwester, I. P., geborene U., und zwei jüngere Brüder, R. und F. U.. Der Vater war an der Universität H. als Kupferschmied beschäftigt. Er starb 1977, der Angeklagte war 6 Jahre alt, an den Folgen eines Autounfalls. Die Mutter bezog eine Rente und versorgte die Familie. Sie war nicht berufstätig. Um sich dem gesellschaftlichen Druck zu entziehen, der im ländlich geprägten Wohnort auf die alleinerziehende Mutter ausgeübt wurde, zog sie mit der Familie von W. nach H.-D. in den XXX.-Weg X. um. Der Angeklagte wurde noch in W. eingeschult und besuchte später in H. die E.-Grundschule. Anschließend wechselte er auf die Q.-Realschule in H., die er 1988 mit der mittleren Reife abschloss. Er begann eine Lehre als Industriemechaniker bei der Fa. J. GmbH in H., einem Hersteller von textilverarbeitenden Maschinen. Zu seiner in W. wohnenden, 2008 im Alter von 97 Jahren verstorbenen Großmutter V. X. hatte der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Ebenso zu seiner Schwester, zu der er auch heute noch ein gutes Verhältnis unterhält. Er ist Patenonkel ihres ersten Kindes. Mit seiner Mutter verstand er sich hingegen nicht. Deshalb zog er schon 1989/90 aus der elterlichen Wohnung aus. Um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können, war der Angeklagte 1991 für ca. ein Jahr für den Allfinanzdienstleister M. im Vertrieb von Versicherungs- und Finanzierungsprodukten tätig. Diese Tätigkeit gab er wieder auf, da er die Ausbildung durch die M. als nicht strukturiert empfand. In der Folge bezeichnete sich der Angeklagte als „Finanzkaufmann“. 1.1. Erste Straftat 1991/1992 Der Angeklagte lernte K. T. kennen, dessen großzügiger Lebensstil ihn beeindruckte. T. betrieb eine Werbeagentur für Omnibusreklame. Der Angeklagte „schnupperte“ bei ihm in die Werbebranche hinein. Das Amtsgericht Leverkrusen traf im Urteil vom 08.11.1994 (Az.: 59 Ls -172 Js 1489/94- 48/94 Hw. ( Lastschriftfall MV. ) insoweit folgende Feststellungen: "Bereits um die Jahreswende 1989/90 war er aus dem elterlichen Hause ausgezogen und hatte sich eine eigene Wohnung in der XXX-straße X in H. angemietet. Hierfür musste er nach eigenen Angaben 894,-- DM Miete monatlich zahlen, während er andererseits als Einkünfte lediglich die Ausbildungsvergütung und eine monatliche Halbwaisenrente in Höhe von 600,-- DM erhielt. Deshalb versuchte sich der Angeklagte andere Einnahmequellen dadurch zu verschaffen, daß er Werbung auf einem Personalcomputer machte. Er will Preislisten, Prospekte etc. hergestellt und vertrieben haben. ….. Am 23.10.1991 richtete der Angeklagte bei der B., B in C., ein Geschäftskonto ein. Er erhielt die Kto-Nr. X. Mit Schreiben vom 06.11.1991 beantragte er die Zulassung zum so genannten Lastschriftverfahren durch Abbuchung. Zur Begründung führte er in diesem Schreiben folgendes aus: "Wir arbeiten seit geraumer Zeit mit diesem Verfahren bei unseren anderen Banken, jedoch konnten wir dort unser Konto nicht auf elektronischem Wege, mit BTX führen. Aus diesem Grund entschlossen wir uns das Konto bei Ihnen zu eröffnen. Im Durchschnitt haben wir monatlich circa 90-120 Abbuchungen zu bearbeiten, wobei es natürlich sehr komfortabel wäre, wenn wir dies über BTX erledigen könnten. Wir sind mit den Bestimmungen selbstverständlich voll vertraut, und weisen darauf hin, dass wir ihnen entsprechende Zulassungsanträge für BTX schon zugeschickt haben. Für eine zügige Bearbeitung wären wir Ihnen sehr dankbar. In Erwartung einer baldigen Benachrichtigung verbleiben wir: PS. Es liegen für Monat November bereits einige Abbuchungsaufträge vor! Mit freundlichen Grüßen MV.“ Dieses Schreiben unterschrieb er mit „Y. R. U. Geschäftsführung“ „ In Wirklichkeit war der Angeklagte keineswegs Geschäftsführer einer Firma MV.. Vielmehr hatte er von vornherein das Konto X beim B. C. eröffnet und die Zulassung zum Lastschriftverfahren beantragt, weil er beabsichtigte, in betrügerischer Weise Abbuchungen zu Gunsten seines Kontos vornehmen zu lassen, die Gelder abzuheben und für sich zu verwenden. Für diesen Zweck hatte er sich - mit oder ohne Wissen des anderweitig verfolgten K. A. T. - in den Besitz von Geschäftsunterlagen der Fa. MV. gesetzt, die T. etwa 1988/1989 betrieben hatte. Unter dieser Firma hatte T. von Gewerbetreibenden Anzeigenaufträge erhalten, in denen er sich verpflichtet hatte, für diese Gewerbetreibenden oder Firmen Laufschriftreklame in Linienbussen zu machen. Gleichzeitig mit den Aufträgen hatten die Auftraggeber der Fa. MV. einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften erteilt und darin ihre entsprechenden Konten bzw. Kontenverbindungen mitgeteilt. Diese Informationen nutzte der Angeklagte dergestalt aus, dass er dem B. C. per BTX den Namen von angeblichen Auftraggebern und deren Kontoverbindungen mitteilte und zugleich die Abbuchung bestimmter Summen nachsuchte. In der Regel war dies ein Betrag von 199,-- DM pro Kunde, wobei als Verwendungszweck jeweils „Vermittlungsprovision“ angegeben wurde. Aufgrund dieser Täuschungen führte die B. in C. folgende Lastschriftbuchungen im Zeitraum vom 18. Dezember 1991 bis zum 30.1.1992 zu Gunsten des Angeklagten durch: ….. Am 20. Dezember 1991 meldete sich bei der B. C. die A. C. und erklärte, daß für den Lastschrifteinzug eines ihrer Kunden kein Abbuchungsauftrag erteilt worden sei. Am 27.12.1991 erhielt die B. in C. eine weitere Mitteilung ähnlicher Art durch die L. N.. Daraufhin entzog die B. in C. dem Angeklagten mit Schreiben vom 30.12.1991 wegen Missbrauchs die Zulassung zum Lastschriftverfahren. Das Konto wies zu diesem Zeitpunkt einen Minusbetrag in Höhe von 4.205,60 DM auf, da der Angeklagte über das eingegangene Geld bereits verfügt hatte. Daraufhin rief der Angeklagte am 02.01.1993 bei der B. C. an und erklärte, er führe unter dem Namen "MV." eine nicht eingetragene Firma mit 17 Kundenbetreuern. Er vermittelte Werbeflächen in öffentlichen Transportmitteln und erhalte dafür eine Vermittlungsgebühr. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben faxte er der B. zwei Muster von Anzeigeaufträgen die der anderweitig verfolgte K. T. unterschrieben hatte. Diese Anzeigenaufträge stammten aus dem Jahr 1988 und waren in der oben beschriebenen Weise in den Besitz des Angeklagten gelangt. Mit Telefax vom 7.1.1992 beantragte der Angeklagte die Auflösung seines Girokontos, da sich die Geschäftsverbindung "nicht wunsch- und bestimmungsgemäß" entwickelt habe. Die B. forderte dann mit Schreiben vom 8. 1.1992, daß das Auflösungsschreiben im Original vorliegen müsse. Am 2.2.1992 erhielt die B. einen weiteren Anruf einer Person, die sich als K. T. vorstellte. Diese Person teilte mit, sie betreibe eine Verkehrswerbefirma, die bundesweit arbeite. Der Angeklagte habe von ihm Adressen gekauft, was in der Werbebranche üblich sei. Das Adressenmaterial enthalte außerdem die Bankverbindungen der Kunden. Ihm, dem Anrufer sei bekannt geworden, daß der Angeklagte das gekaufte Adressenmaterial benutze, um ungerechtfertigte Abbuchungen vorzunehmen. Er sei daran interessiert, dass diese missbräuchliche Nutzung gestoppt werde. Dies konnte jedoch nicht verhindern, dass die Bank sich gezwungen sah, wegen der unberechtigten Abbuchungen Rückbelastungen auf das Konto des Angeklagten vorzunehmen, die sich bis zum 24.2.1992 auf insgesamt 26.180,50 DM summierten.“ Der Angeklagte bezog auch seine Schwester in seine Lastschriftbetrügereien ein. Ungeachtet der vorgenannten „nebenberuflichen Tätigkeiten“ schloss er – nach eigenen Angaben – seine Lehre zum Industriemechaniker 1992 erfolgreich ab. Er übte diesen Beruf aber nicht mehr aus. 1.2. Wehrdienst 1992/1993 Der Angeklagte versuchte sich zunächst um den Wehrdienst zu drücken. Am 00.03.1992, dem Tag vor dem Einberufungstermin, rief er beim Kommandeur seiner zukünftigen Dienststelle an und teilte mit, er könne den Wehrdienst nicht antreten, da er selbständig sei und sich um seine Angestellten zu kümmern habe. Erstmals erschien er 00.04.1992 bei seiner Einheit in O. und reiste bereits am 00.04.1992 wieder zu einem Gerichtstermin beim Amtsgericht Bonn ab. Der Angeklagte ließ sich bis einschließlich 00.06.1992 durch Truppenärzte krankschreiben. Am 00.06.1992 teilte er seiner Dienststelle telefonisch mit, er könne nicht zum Dienst kommen. Nur zwei Tage später, am 00.06.1992, gestattete er UM. WA. , den er in dem Wohnkomplex kennenglernt hatte, in den er nach Auszug aus der elterlichen Wohnung eingezogen war, die Benutzung seines Motorrades in der X.-Str. in H., obwohl WA. nicht über die notwendige Fahrerlaubnis verfügte. Mit Strafbefehl vom 25.06.1992 wurde der Angeklagte deshalb durch das Amtsgericht Bonn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Am 00.08.1992 verbachten ihn Feldjäger ins Militärgewahrsam nach YO.. Er wurde aber bereits am 00.08.1992 wieder aus dem Gewahrsam entlassen. 1.3. Lastschriftbetrügereien mit VG. (1992) Nur wenig später, am 05.10.1992, schloss der Angeklagte in der X-Str. X im Industriegebiet FC. einen Kaufvertrag über einen Computer nebst Zubehör ab, der ihm dann auch geliefert wurde, den er aber, wie beabsichtigt, nicht bezahlte (Strafbefehl AG Kerpen 44 Ds 844/93 v. 18.09.1995 – Computererwerbsfall ). Er benötigte den Computer für die Herstellung von Disketten, die bei Lastschriftbetrügereien zum Einsatz kommen sollten. Er beabsichtigte, das „erprobte“ Lastschriftverfahren zusammen mit seinem Bekannten VG. in größerem Stil einzusetzen. Er wollte bei den geplanten Lastschriftbetrügereien selbst im Hintergrund bleiben und veranlasste deshalb VG. dazu, im Oktober/November 1992 Konten bei verschiedenen Banken zu eröffnen und den Einzug von Forderungen durch Lastschriften im Datenträgeraustauschverfahren zu vereinbaren. Bei den Kontoeröffnungen wurde VG. von dem Versicherungsvermittler AZ. begleitet. Der Angeklagte übergab VG. eine von ihm vorgefertigte Diskette mit 55 Lastschriften willkürlich ausgewählter Firmen über eine Gesamtsumme von 103.043,37 DM . Weder dem Angeklagten, noch VG. standen Forderungen gegen diese Firmen zu. VG. sollte die fingierten Lastschriften auf seinen Konten einlösen und den Geldbetrag an den Angeklagten weiterleiten . Hierfür sollte VG. 10.000,-- DM erhalten. Am 22.10.1992 eröffnete VG. bei der YA., Filiale OD., das Girokonto Nummer X.. Kurz darauf übergab VG. im Rechenzentrum der YA. in C. die Diskette, die er vom Angeklagten bekommen hatte und wollte somit die Gutschrift des Geldbetrages auf seinem OD.er Konto erreichen. Der Auftrag wurde indessen nicht ausgeführt. Folglich misslang es VG. auch, in OD. nach Einreichung der Lastschriftdiskette 18.000,-- DM Bargeld abzuheben. VG. eröffnete weitere Konten bei der TY. OD. (29.10.1992), der OD.er QQ. (29.10.1992), der QQ. PB. (30.10.1992), der AW. (30.10.1992), und der ER.er QQ. (30.10.1992) und reichte Lastschriftdisketten ein. Gutschriften auf VGs Konten erfolgten mit zwei Ausnahmen nicht. Eine Gutschrift bei der OD.er QQ. wurde aufgrund bankinterner Warnungen kurzfristig rückbelastet. Die QQ. PB. trat einem Versuch VGs, 15.000 DM abzuheben, unter Hinweis auf eine zweiwöchige Wartefrist entgegen. Dies beirrte den Angeklagten indessen nicht in seinem Versuch, zu „seinem Geld“ kommen . Im Oktober 1992 wurde eine Lastschriftdiskette über 700.000,-- DM auf dem Konto Nr. X. der CP., Filiale C., lautend auf AZ., eingereicht. Als Zahlungspflichtiger waren auf der Diskette VG. und die von ihm bislang eröffneten Konten angegeben. Der Auftrag wurde jedoch nicht ausgeführt. 1.4. Erste Festnahme und weitere Straftaten (1993) Am 16.03.1993 wurde der Angeklagte aufgrund eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls des Amtsgerichts Niebüll ( 6 Gs 702/92) wegen unerlaubten Fernbleibens von der Truppe festgenommen . Der Haftbefehl wurde wieder außer Vollzug gesetzt. Den weiteren Verfahrensgang hat die Kammer nicht zu klären vermocht. Der Angeklagte leistete jedenfalls lediglich bis Mai 1993 seine Wehrpflicht ab und war anschließend bis zum Dienstzeitende im September 1993 krankgeschrieben. 1.5. CF. betrügerische Bestellungen 1993 Unmittelbar nach seiner Krankschreibung nahm der Angeklagte wieder betrügerische Bestellungen vor, die Gegenstand seiner Verurteilung durch das Landgericht MY. (Az.: 54 Kls - 2 Js 292/95- 34/97 - CF.- Fall ) waren. Er bestellte insbesondere Büroausrüstungsgegenstände, die er zur Aufnahme eines Leasinggeschäftes einzusetzen gedachte. Bei der Firma XXX. bestellte er auf den Namen seiner Großmutter X. ohne deren Kenntnis - am 15.06.1993 ein Handy und einen Laptop für 3.797,-- DM - am 25.06.1993 ein weiteres Handy im Wert von 1.699,-- DM und nahm diese Gegenstände entgegen, ohne dabei die Absicht zu haben, sie zu bezahlen. Im Juli und August 1993 gab der Angeklagte – wiederum im Namen der Großmutter - bei der Firma XXX. folgende Bestellungen auf und nahm die Waren - wie geplant – entgegen, ohne sie zu bezahlen: - am 16.07.1993 zweimal die Zeitschrift X. für 189,39 DM - am 18.07.1993 bestellte der Angeklagte bei der Firma XXX. in X. das Softwareprogramm PC. für 2.518,50 DM und nahm es selbst in Empfang. - am 20.07.1993 ein Faxgerät, ein Modem, eine Tragetasche und andere Gegenstände für 1.294, 21 DM - am 21.07.1993 ein CD-ROM-Laufwerk und andere Gegenstände für 1.484,77 DM - am 23.07.1993 einen Bürodrehstuhl Modus Set 1 für 1.540,77 DM - am 23.07.1993 einen Monitor und andere Gegenstände für 1.366,43 DM - am 03.08.1993 einen Printout Trolley für 1.633,58 DM Im September 1993 meldete sich der Angeklagte, um seinen tatsächlichen Aufenthaltsort zu verschleiern, unter der Adresse X.-Str. X, 00000 H. an. Er nutzte diese Anschrift lediglich als Postanschrift und hielt sich tatsächlich - ohne dort gemeldet zu sein - bei seiner Großmutter V. X. in W., X.-Str. X. auf, wo er sich auch ein Büro eingerichtet hatte. Mit notariellem Vertrag vom 26.10.1993 des Notars QJ. DF. aus W. erwarb die LA. Trading & Investments Incorporation mit Sitz in Panama – deren alleiniger Gesellschafter der Angeklagte nach seinen seinerzeitigen Angaben war -, von der ebenfalls durch den Angeklagten vertretenen SB. Consult-Treuhand AG mit Sitz in AM. / Schweiz sämtliche Geschäftsanteile an der LA. Trading GmbH mit Sitz in RC. . Dabei zahlte er trotz des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 50.000,--DM nur 7.500,-- DM für den Firmenmantel, da der Gesellschaft vor dem Verkauf das Stammkapital entzogen wurde. Hinsichtlich der Tätigkeit für diese Gesellschaft hat das Landgericht MY. (Az.: 54 Kls - 2 Js 292/95- 34/97 (CF. Fall )) u.a. folgende Feststellungen getroffen: „… Geschäftszweck dieser Gesellschaft sollte es nach der Vorstellung des Angeklagten sein, Leasingverträge an solche Kunden zu vermitteln, mit denen mangels hinreichender Bonität andere Leasinggesellschaften keine Verträge abzuschließen bereit waren. Der Angeklagte benannte die Gesellschaft um in „HU. Leasing GmbH“ (CF.) und setzte als Geschäftsführer zunächst nacheinander Freunde oder Bekannte namens EK. und KK. ein. Zuletzt war Geschäftsführer der im vorliegenden Verfahren ursprünglich Mitangeklagte, der nach der erfolgten Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten nunmehr anderweitig verfolgte NC., der seit 1995 für die CF. tätig war und im März 1995 als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen wurde, obwohl in seinem Anstellungsvertrag der Beginn seiner Tätigkeit auf den 01.08.1995 datiert wurde. Schriftliche Verträge schloss der Angeklagte außerdem mit den im vorliegenden Verfahren ebenfalls zunächst mitangeklagten und nunmehr gesondert verfolgten T. im Oktober 1994 und DU. im Januar 1995, die als freie Mitarbeiter für die CF. Kunden für Leasingverträge vermitteln sollten. Etwa im März 1995 begannen DU. und NC. im Einvernehmen mit dem Angeklagten, für die CF., die zu keinem Zeitpunkt ihre Geschäfte von dem Sitz in RC. aus betrieben hatte, eine Niederlassung in MY. einzurichten. Außerdem waren Räume für ein Büro in AH. bei H. gemietet worden. Die Geschäftsentwicklung der CF. war – was dem Angeklagten auch bewußt war – von Beginn an negativ , was dazu führte, daß sie spätestens Ende 1994/Anfang 1995 zahlungsunfähig wurde . Trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten beschloß der Angeklagte 1994 im Zusammenwirken mit einem oder einigen der anderweitig Verfolgten, in großem Umfang Waren und sonstige Leistungen im Namen der CF. GmbH zu bestellen oder von ihnen bestellen zu lassen. Dadurch wollte er einerseits den Geschäftsbetrieb der GmbH aufrechterhalten, insbesondere die Büros in MY. und AH. mit Einrichtungsgegenständen ausstatten; andererseits wollte er durch den anschließenden Weiterverkauf eines Teils der bestellten Gegenstände an einen der anderweitig Verfolgten für etwa die Hälfte ihres Wertes seinen Lebensunterhalt sicherstellen. Der Angeklagte hatte dabei zwar die vage Hoffnung, daß sich die Geschäftsentwicklung der CF., die zu dieser Zeit bereits keine Leasingverträge mehr vermittelte, wieder zum Positiven wenden könnte und daß die durch die Bestellungen entstehenden Verbindlichkeiten würden erfüllt werden können. Er hielt es aber für naheliegend und wahrscheinlich, daß die GmbH die Zahlungen nicht würde leisten können, und nahm dies zumindest billigend in Kauf“. … Der Angeklagte mietete zum 01.09.1994 die 106 m² große Wohnung X.-Str. X. in FQ. zum Mietzins von 1.170,-- DM monatlich an. 1.6. Erste Hauptverhandlungen AG Kerpen und AG Leverkusen In der Hauptverhandlung vom 01.09.1994 wurde das Verfahren vom Amtsgericht Kerpen ( Computerwerbsfall ) zunächst unter der Auflage, einen Geldbetrag von 2.000,-- DM in 5 monatlichen Raten zu je 400,00 DM, beginnend ab dem 01.10.1994 an VT. QR. zu zahlen, vorläufig eingestellt. Seiner Zahlungsverpflichtung kam der Angeklagte nicht nach. Er setzte seine betrügerischen Bestellungen fort (Landgericht Duisburg ( CF. Fall )): „… Der Angeklagte bestellte bei der Firma XXX. aus X. folgende Waren wobei letztgenannte Bestellung im Namen der Firma LA. Trading erfolgte: - am 10.10.1994 ein Handy und andere Gegenstände für 1.515,07 DM - am 17.10.1994 eine Fitnessbank und andere Gegenstände für 602,20 DM. Am 11.10.1994 stellte der Angeklagte bei dem Mobilfunk-Provider XXX. einen Antrag auf Aushändigung und Freischaltung einer Mobilfunkkarte für das D2-Netz. Durch die Benutzung der Karte entstand ein Schaden in Höhe von 2.800,-- DM.“ Mit Schriftsatz vom 17.10.1994 beantragte Rechtsanwalt IT. den vom Amtsgericht Leverkusen (Lastschriftfall MV.) auf den 18.10.1994 anberaumten Hauptverhandlungstermin aufzuheben, da der Angeklagte verhandlungsunfähig erkrankt sei, wobei er sich auf ein ärztliches Attest des Arztes Dr. BB. berief. Dieses Attest hatte sich der Angeklagte durch falsche Angaben erschlichen , indem er wahrheitswidrig mitgeteilt hatte, bei dem Gerichtstermin handele es sich um ein Verfahren, in dem er als Zeuge eines Verkehrsunfalles aussagen müsse. Dies stellte sich heraus, nachdem der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin 18.10.1994 nicht erschienen war und das Amtsgericht FQ. daraufhin den Amtsarzt der Stadt FQ. mit der Überprüfung der Haft- bzw. Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten beauftragt hatte. Auch das laufende Strafverfahren hielt den Angeklagten nicht von der Vornahme einer weiteren betrügerischen Bestellung bei der Firma XXX. ab, die er am 28.10.1994 vornahm (Landgericht Duisburg - CF. Fall). Er bestellte ein Erweiterungsset für die Fitnessbank für 106,38 DM. Am 02.11.1994 erließ das Amtsgericht Leverkusen Haftbefehl (Lastschriftfall MV.) gegen den Angeklagten wegen Ende 1991/Anfang 1992 unter der Firma MV. begangener 157 Lastschriftbetrügereien. Der Angeklagte wurde am 07.11.1994 verhaftet , als er zwecks zeugenschaftlicher Vernehmung in anderer Sache die Kreispolizeibehörde Leverkusen aufsuchte. Da sein Verteidiger, Rechtsanwalt IT., an dem auf den 08.11.1994 bestimmten Termin zur Hauptverhandlung verhindert war, sprach das Gericht mit ihm eine Terminverlegung auf den 20.12.1994 ab. Das Amtsgericht Leverkusen hob den Haftbefehl im Haftprüfungstermin nicht auf. Auf Wunsch des Angeklagten fand daraufhin die Hauptverhandlung am 08.11.1994 ohne Beisein seines Verteidigers statt. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab er seinen Beruf mit „selbst. Kaufmann“ an, obwohl er nicht über eine kaufmännische Ausbildung verfügte. Der Angeklagte versuchte, seine Verantwortung auf andere abzuwälzen. Zum Einlassungsverhalten des Angeklagten stellte das Amtsgericht Leverkusen fest: " …. T. habe ihn veranlaßt, die entsprechenden Lastschriften über sein, des Angeklagten, Konto laufen zu lassen. … Erst als die ersten Rückläufe kamen und die Post von Betrug sprach, sei ihm klar geworden, dass bei der Sache etwas „faul“ gewesen sei. Diese Einlassung ist als Schutzbehauptung anzusehen. …. Seine anschließenden telefonischen Bemühungen vom 2.1.1992 das alles als ein Missverständnis hinzustellen, sich als Inhaber einer Firma auszugeben, die 17 Kundenbetreuer beschäftige, lässt eindeutig erkennen, daß es dem Angeklagten geradezu darauf ankam, seine unlauteren Machenschaften fortzusetzen, was dann ja auch tatsächlich geschah, da er weiterhin bis zum 30.01.1992 Abbuchungsaufträge an die B. übermittelte, die von dieser ausgeführt wurden. ….“ Das Amtsgericht Leverkusen verurteilte den Angeklagten wegen Betruges in 155 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten , deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Dabei wandte es nicht Jugendstrafrecht, sondern allgemeines Strafrecht an und führte hierzu aus: „ …. Zu den jeweiligen Tatzeiten war der Angeklagte 20 Jahre und 7 beziehungsweise 20 Jahre und 8 Monate alt. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht altersgemäß gereift war, haben sich nicht ergeben . Die Taten stellten sich als dreiste Betrügereien dar und tragen in keiner Weise jugendliche Züge. Das Gericht hat daher auf die vom Angeklagten begangenen Straftaten das allgemeine Strafrecht angewandt. Bei der Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er bislang einschlägig nicht in Erscheinung getreten ist. ….“ Gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 08.11.1994 legte Rechtsanwalt IT. mit Schriftsatz vom 09.11.1994 Rechtsmittel ein. Die Verurteilung beeindruckte den Angeklagten nicht . Er beging vielmehr weitere Betrügereien (Feststellungen Urteil LG Duisburg (CF. Fall) (S. 10 – 15). Bei der Firma XXX. bestellte er - am 03.11.1994 eine weitere Fitnessbank für 575,85 DM, - am 21.11.1994 eine Uhr für 343,85 DM, - am 15.12.1994 ein XXX. EVO Reck für 1.199,-- DM, - am 16.12.1994 Kosmetikartikel für 554,70 DM, - am 06.01.1995 ein Handy für 1.398, 23 DM Er nahm außerdem die folgenden betrügerischen Anmietungen und Bestellungen vor (CF. Fall). - Am 05.12.1994 mietete der Angeklagte bei der Firma XXX. zwei Fahrzeuge der Typen VW Golf TDI und Opel Omega, von denen er eines selbst nutzte und das andere einem der anderweitige Verfolgten überließ. Es entstanden Mietkosten in Höhe von mindestens 2.440,-- DM - Im Dezember 1994 bestellte der Angeklagte bei der Firma XXX. in NB. Telefonzubehör, Stempel, Locher und andere Gegenstände im Wert von 1589, 30 DM. - Der Angeklagte bestellte unter dem Namen der LA. Trading GmbH bei der Firma XXX: in X. folgende Gegenstände, die er sich an seine Wohnanschrift in FQ. liefern ließ: -am 20.12.1994 ein portables Modem US XXX. für 448,39 DM -am 04.01.1995 einen Drucker XXX. Stylos Color für 1.170,59 DM -am 11. 11. 1995 zwei Speicherbausteine zu je 4 MB für einen HP Drucker für 875,04 DM -am 02.01. 1995 ein Programm Access XXX. 2.0 für 934,84 DM -am 02.02.1995 ein German Data Base für 908,39 DM. - In der Zeit von Dezember 1994 bis Februar 1995 bestellten der Angeklagte und einer der anderweitig Verfolgten in drei Fällen wie nachfolgend aufgeführt Telefone und einen Kopierer: - am 28.12.1994 drei Telefone im Wert von 2.446,95 DM - am 16.01.1995 drei weitere Telefone im Wert von 597, 39 DM - am 07.02.1995 einen Fernkopierer im Wert von 2.604,35 DM - Am 30.12.1994 bestellte der Angeklagte bei der Firma XXX. in X. Teppichböden im Wert von 2.317,76 DM, die er in einer von ihm gemieteten Wohnung in Empfang nahm. - Am 16.03.1995 bestellte der Angeklagte bei der Firma XXX. einen Computer X. im Wert von 6.885,-- DM. - Am 21.03.1995 bestellte der Angeklagte bei der Firma XXX. in X. Druckerzeugnisse wie etwa Leasingformulare, Visitenkarten und Briefbögen im Wert von 25.811,75 DM. Um einen Grund für die von vornherein beabsichtigte Leistungsverweigerung angeben zu können, sorgte der Angeklagte dafür, dass in dem Layout Fehler vorhanden waren. - Am 20.04.1995 bestellte der Angeklagte bei der Firma XXX. einen Computer X. im Wert von 7.299,-- DM, der zum Büro der CF. in MY. geliefert wurde. - Am 25.04.1995 beauftragte der anderweitig Verfolgten im Auftrag des Angeklagten die Buchbinderei XXX. in FQ. mit der Anfertigung von Schreibblocks sowie der Überarbeitung von Leasingvertragsformularen. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von 2.259,75 DM. - „Am 20.04.1995 bestellte einer der anderweitig Verfolgten auf Veranlassung des Angeklagten bei der Firma XXX. In X. einen Drucker im Wert 1.251,-- DM; dieser wurde in der Folgezeit in den Büroräumen der Firma CF. in MY. genutzt. - Im Auftrag des Angeklagten bestellte einer der anderweitig Verfolgten am 09.05.1995 bei der Firma XXX. Schreibtische, Münzroller, Stehordner, Tischrechner und andere Gegenstände im Wert von 2.474,46 DM. - „Am 30.05.1995 mietet der Angeklagte bei der Firma XXX. in NB. einen Pkw EA. A 6, den er in der Zeit vom 31.05. bis zum 07.07.1995 ohne Bezahlung benutzte. Es entstanden Kosten in Höhe von 3.185,86 DM. - „Am 31.05.1995 mietete der Angeklagte bei der Firma XXX. einen Pkw BMW 316 i, den er einem der anderweitig Verfolgten überließ. dadurch dass dieser den Wagen nutzte, entstanden Kosten in Höhe von 2.001,-- DM. - „Am 31.05.1995 mietete der Angeklagte bei der Firma XXX. einen weiteren Pkw des Typs EA. A4, den er anderen zur Nutzung überließ. es fielen Mietkosten in Höhe von 2.001,-- DM an. 1.7. Berufungsverfahren Landgericht Köln 1995 und weitere Straftaten Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen (Lastschriftfall MV.) beraumte das Landgericht Köln Termin zur Hauptverhandlung auf den 05.07.1995 an. Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt IT., beantragte unter Hinweis auf eine Terminkollision mit Schriftsatz vom 17.05.1995 Terminverlegung, der das Landgericht unter Hinweis auf die Terminlage der Kammer mit Verfügung vom 26.05.1997 nicht stattgab. Daraufhin beantragte Rechtsanwalt IT. mit Schriftsatz vom 08.06.1995 erneut Terminverlegung , den er diesmal - wahrheitswidrig - damit begründete, der Angeklagte befinde sich in der Zeit vom 22.06. bis 20.07.1995 auf einer am 04.04.1995 gebuchten Reise. Dem Schriftsatz fügte er als Beleg ein Schriftstück des Reisebüros XXX. Reisen bei. Tatsächlich hatte der Angeklagte bei dem Reisebüro lediglich eine Reise angefragt, aber nicht gebucht und dementsprechend auch nicht angetreten. In der Sitzung vom 05.07.1995 verwarf das Landgericht Köln die Berufung des Angeklagten vom 08.11.1994, da der Angeklagte trotz Zurückweisung der Verlegungsanträge seines Verteidigers nicht zur Hauptverhandlung erschienen war und die angebliche Urlaubsbuchung keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund darstelle. Hiermit wollte sich der Angeklagte indessen nicht abfinden. Über seinen Verteidiger IT. beantragte er am 10.07.1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags Revision ein. Auch von der Verwerfung seiner Berufung ließ sich der Angeklagte nicht beeindrucken . Er gab in betrügerischer Absicht weitere Bestellungen auf. So bestellte er im Juli 1995 zwei Espressomaschinen im Wert von 4.006,14 DM. Eine der Maschinen behielt er für sich. Die andere Maschine überließ er zur Begleichung einer Honorarverbindlichkeit seinem damaligen Rechtsanwalt (CF. Fall 15). Ebenfalls im Juli bestellte er bei der Firma XXX. In X. fünf Mobilfunkkarten, wobei die Bestellung hinsichtlich einer der Karten in seinem eigenen Namen und im Übrigen namens der CF. GmbH erfolgte. Es entstand ein Schaden in Höhe von 4.484,94 DM (CF. Fall). Nachdem am 12.07.1995 die Geschäftsräume der CF. in MY. von den Ermittlungsbehörden durchsucht worden waren und der Angeklagte von dem Ermittlungsverfahren Kenntnis hatte, schloß er am 19.07.1995 mit der Firma XXX. in Luxemburg fünf Verträge über Mobilfunk-Karten, die freigeschaltet wurden und mit denen ein Schaden in Höhe von 8.000,-- DM angerichtet wurde. Mit Beschluss vom 20.07.1995 verwarf das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Köln (Lastschriftfall MV.) und legte die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung über die Revision vor. Zwischenzeitlich hatte das Amtsgericht Kerpen (Computererwerbsfall) an den Verteidiger des Angeklagten die Aufforderung gerichtet, die Erfüllung der Auflage aus dem Einstellungsbeschluss vom 01.09.1994 nachzuweisen. Hierauf reagierte der Angeklagte nicht. In der daraufhin für den 18.09.1995 anberaumten Hauptverhandlung erschienen weder der Angeklagte, noch dessen Verteidiger IT.. Letzterer teilte vielmehr per Fax am Terminstag mit, er lege das Mandat nieder. Das Amtsgericht Kerpen setzte daraufhin gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 18.09.1995 wegen Betruges eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM fest, die der Angeklagte nicht leistete. Die laufenden Strafverfahren beeindruckten den Angeklagten nicht. Er blieb im Zeitraum von Januar 1995 bis September 1995 die Mietzahlung für seine Wohnung in der XXX.-Str. X. in FQ. schuldig. Die Wohnung wurde deshalb von der Vermieterin nach Durchführung eines Räumungsverfahrens geräumt. Der Angeklagte wurde aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg (CF. Fall) am 11.10.1995 festgenommen. Bei der Eröffnung des Haftbefehls bestritt er, ohne festen Wohnsitz gewesen zu sein und gab an, er sei im Begriff gewesen, nach H. umzuziehen, er habe sich bei seinem Kumpel WS. AD. aufgehalten. Er blieb bis zur Haftverschonung am 25.03.1996 in Untersuchungshaft. Während der Angeklagte in Untersuchungshaft saß, hob das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 03.11.1995 das Berufungsurteil des Landgerichts Köln (Lastschriftfall MV.) auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Verhandlung über die Berufung zurück. Das Landgericht Köln habe angesichts der gebuchten Urlaubsreise die Berufung zu Unrecht verworfen. Mit Beschluss vom 25.03.1996 setzte das Amtsgericht MY. (CF. Fall) den Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 19.09.1995 unter Auflagen außer Vollzug , nachdem es dem Angeklagten gelungen war, seine ehemalige Freundin IY. DH. CQ. dazu zu bewegen, ihn unter ihrer Anschrift XXX-Str. X, FQ. anzumelden. Dem Angeklagten wurde auferlegt, den Wohnsitz nur unter vorheriger Zustimmung und sofortiger behördlicher Meldung zu wechseln. Zudem legte das Gericht ihm eine tägliche Meldepflicht auf. An seine Pflichten hielt sich der Angeklagte aber nicht. Unterdessen nahm das Berufungsverfahren beim Landgericht Köln (Lastschriftfall MV.) seinen Fortgang. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 14.06.1996 wurde das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen hinsichtlich des Strafmaßes dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Das Landgericht Köln führte, obwohl die Jugendgerichtshilfe in ihrem schriftlichen Bericht ausgeführt hatte, Anhaltspunkte für das Vorliegen von Reifeverzögerungen seien nicht zu erkennen, zur Anwendung der Jugendstrafe aus: „ … Es war Jugendrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Kammer kann in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe nicht ausschließen, daß beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten erhebliche Reiferückstände vorgelegen haben. ..“ 1.8. Bewährungsüberwachung 1996/1997 Die Strafvollstreckung wurde auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wurde aufgegeben, jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit sofort an das Landgericht mitzuteilen und den Schaden der B. bis zu einem Betrag von 26.000,00 DM in monatlichen Raten von jeweils 500,00 DM wiedergutzumachen. Zudem wurde er der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt. Ohne dies den Gerichten mitzuteilen, verzog der Angeklagte in die XXX.-Str. X. in H.-X. . Er nahm einen Handel mit Sportartikeln auf, die er vertrieb, indem er Sportstudios aufsuchte und dort seine Artikel, insbesondere Vitaminpräparate anbot. Verkaufsräume unterhielt er unter der Adresse XXX.-Str. X. in FZ. nicht. Außerdem war er - nach eigenen Angaben - (mittelbar) an dem Geschäftserfolg einer Pizzeria beteiligt, dessen Betreiber Schulden bei ihm hatte. Der Angeklagte hielt keinen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer und leistete auch keine Ratenzahlungen. Auch der ihm aus dem Verschonungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg (CF. Fall) obliegenden Meldepflicht kam der Angeklagte ab dem 08.08.1996 nicht mehr nach. Das Amtsgericht Duisburg mahnte den Angeklagten deshalb mit Schreiben vom 26.08.1996. Die Wohnung in der XXX.-Str. verließ der Angeklagte Ende 1996 aufgrund von, wie er es – auf Vorhalt formulierte - „ mietrechtlichen Differenzen “. Dies hinderte ihn indessen nicht daran, zum 01.02.1997 unter der nicht mehr aktuellen Anschrift XXX.-Str. X. als neu ausgeübte Tätigkeit zudem einen Escortservice und eine Begleitagentur anzumelden. Die neu angemeldeten Tätigkeiten nahm er nach eigenen Angaben aber nicht auf. Zwar sei mit einem Bekannten geplant gewesen, Etablissements an- und dann weiter zu vermieten, tatsächlich sei es aber nicht zur Umsetzung des Planes gekommen. Am 00.00.1997 heiratete er die Polin LV. MG.. Zum 01.04.1997 meldete er sich in der XXX.-Str. X. in AH.-XL. , der Wohnanschrift seiner Ehefrau, an. Die eheliche Beziehung, die kinderlos blieb, endete allerdings bereits nach wenigen Monaten. Am 09.06.1997 wurde der Angeklagte aufgrund Sicherungshaftbefehls des Amtsgericht Kerpen (Computererwerbsfall) in H. verhaftet , da er die Geldstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Kerpen nicht entrichtet hatte. Nach Ausgleich des offenstehenden Betrages von 1.500,-- DM wurde der Angeklagte am 10.06.1997 entlassen. Zuvor hatte der Angeklagte, gegen den am 29.04.1997 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen war , mit notariellem Vertrag vom 20.05.1997 eine GmbH aus QV. als alleiniger Gesellschafter übernommen und sie in JB. GmbH umfirmiert. Mit dieser Gesellschaft nahm er in GT. den Handel mit Lebensmitteln auf. Um den Lieferanten eine gute Bonität der JB. GmbH vorzutäuschen, gab der Angeklagte, der sich auf dem Geschäftspapier der Gesellschaft als Betriebswirt ausgab, gegenüber der UP. an: „Umsatzerwartung für 1997: 16.000.000 DM“. 1.9. Straftaten in Berlin. 1997 Zu der Tätigkeit des Angeklagten als Geschäftsführer der JB. GmbH hat das Amtsgericht Tiergarten im Urteil vom 27.10.1998 ((216) 65 Js 2749/97 Ls (159/98) - JB. GmbH Fall - folgende Feststellungen getroffen: „… In der Zeit vom 30. Juni 1997 bis Mitte September 1997 schloss der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der JB. GmbH, … in deren Namen verschiedene Kaufverträge und einen Mietvertrag in der Absicht, die jeweiligen Leistungen entgegenzunehmen, ohne das vereinbarte Entgelt zu entrichten, wozu die Gesellschaft aufgrund ihrer finanziellen Situation auch nicht in der Lage gewesen wäre. Das Geschäftskonto der JB. GmbH bei der GT. Bank mit der Nummer X. wies im gesamten Tatzeitraum keine Deckung auf. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden 11 Fälle: Fälle 1-7: Der Angeklagte bestellte im oben genannten Tatzeitraum für seine Gesellschaft bei der Firma Bürobedarf XXX. in X. verschiedene Büroartikel im Gesamtwert von 2.167,53 DM in der bereits erwähnten Absicht, die daraufhin erhaltenen Waren nicht zu bezahlen. Es handelt sich im Einzelnen um die Bestellungen vom 30. Juni 1997 (650,52 DM), 7. Juli 1997 (297,68 DM), 23. Juli 1997 (406,10 DM), 28. Juli 1997 (432,68 DM), 30. Juli 1997 (202,36 DM), 9. September 1997 (105,39 DM) und vom 16. September 1997 (72,80 DM). Am 11. September 1997 übergab der Angeklagte zur Zahlung einen Verrechnungsscheck für das -wie er wusste- ungedeckte Geschäftskonto der JB. GmbH bei der GT. Bank über 2.258,19 DM, welcher am 12. Dezember 1997 zurückgebucht wurde. Fall 8 und 9: In der Zeit zwischen dem 20. und 24. August 1997 bestellte der Angeklagte bei der XXX. GmbH X. Auberginen, Tomaten und Trauben im Gesamtwert von 22.369,15 DM sowie am 27. August 1997 weitere 3.940 kg Melonen im Gesamtwert von 6.745,28 DM. Dabei war ihm bewusst, dass der JB. GmbH die finanziellen Mittel für die Bezahlung der gelieferten Waren nicht zur Verfügung standen. Fall 10: Am 11 August 1997 mietete er als Geschäftsführer der JB. GmbH und zugleich im eigenen Namen für einen Monat bei der Firma XXX. Car in X. den noch fast neuwertigen PKW Alfa Romeo Spider, Farbe Schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-0000, Neupreis ca. 45.000,00 DM, zum Sondertarif von 4.000 DM zuzüglich etwaiger Mehrkilometer u.ä. in der Absicht an, die Kosten weder selbst, noch durch die JB. GmbH zu begleichen. Nachdem eine vom Angeklagten erteilte Einzugsermächtigung nicht realisiert werden konnte und er eine Verlängerung der Mietzeit nur unter dem Versprechen sofortiger Zahlung erreicht hatte, bestand die Firma XXX. Car auf der Rückgabe des Fahrzeugs, welche den Pkw - durch einen Hinweis des zwischenzeitlich aufgrund eines Sicherungshaftbefehls des Landgerichts Köln festgenommenen Angeklagten bezüglich des Standortes - Anfang Oktober 1997 wieder in Besitz nehmen konnte. Die Forderung der Firma XXX. Car belief sich danach auf insgesamt ca. 9.000,00 DM. Fall 11: Am 21. August 1997 bestellte der Angeklagte für die JB. GmbH bei der XXX. GmbH, X., 20 Paletten Schafskäse im Wert von 142.353,55 DM in dem Bewusstsein, dass die Gesellschaft die entsprechende Rechnung bei Fälligkeit nicht würde bezahlen können. Für die am 1. September 1997 erhaltene Ware, wobei lediglich 18 Paletten zu einem Gesamtpreis von 131.858,37 DM geliefert wurden, übergab er der Zeugin GI. und dem Zeugen LQ. einen Verrechnungsscheck für das - wie er wusste - weiterhin ungedeckte oben genannte Bankkonto der JB. GmbH über 121.621,50 DM, welcher von der Berliner Bank nicht eingelöst wurde.“ Am 25.09.1997 wurde der Angeklagte in GT. aufgrund eines Sicherungshaftbehls des Landgerichts Köln vom 30.07. 1997 - Lastschriftfall MV. – verhaftet, weil er die Bewährungsauflagen nicht eingehalten und sich verborgen gehalten hatte. Der Angeklagte beantragte über Rechtsanwalt PY. die Außervollzugesetzung des Haftbefehls . Hierzu ließ er seinen Verteidiger noch am 25.09.1997 unter anderem vortragen : „… Erst seit ca. ½ Jahr ist es ihm gelungen, wieder eingehende soziale Kontakte zu pflegen, zu dem u.a. die Heirat sowie die Anstellung bei der JB. GmbH in GT. zählt. Durch die Verhaftung besteht die Gefahr, daß er den Arbeitsplatz kurzfristig wieder verlieren könnte. Eine Aufrechterhaltung des Haftbefehls wegen des Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen steht somit außer Verhältnis.“ Der Vortrag war insoweit wahrheitswidrig, als der Angeklagte nicht etwa einfacher Angestellter der JB. GmbH war, sondern deren Gesellschaftergeschäftsführer. Er hatte mithin eine Kündigung nicht zu befürchten. Obwohl dem Angeklagten im Rahmen des Bewährungsbeschlusses Ratenzahlung aufgegeben worden war, hob das Landgericht Köln mit Beschluss vom 29.10.1997 den Sicherungshaftbefehl auf und stellte die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zurück. Da der Angeklagte erklärt hatte, einen Betrag von 5.022,11 DM binnen zehn Tagen aufbringen zu können, entließ das Landgericht Köln den Angeklagten aus der Haft. Am 10.12.1997 zahlte Rechtsanwalt PY. den zwischenzeitlich titulierten Betrag von 5.136,99 DM auf ein Konto der Bevollmächtigten der Gläubigerin ein. Der Angeklagte zog in die XXX.-Str. X in der H.–Nordstadt. Von einem nahe gelegenen Geschäftslokal in der XXX.-Str. X. aus betrieb er zusammen mit einem EU. KW. einen Handel mit Sportartikeln . Den monatlichen Umsatz bezifferte er für sich und KW. auf jeweils ca. 3-4.000,00 DM brutto. 1.10. Falschaussage 12.01.1998 Am 12.01.1998 vernahm das Amtsgericht Koblenz den Angeklagten als Zeugen in der gegen QJ. AZ. wegen versuchter Lastschriftbetrügereien durchgeführten Hauptverhandlung. Das wegen dieser Lastschriftverfahren gegen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren war bereits mit Verfügung vom 13.10.1994 nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Der Angeklagte sagte, über die Strafbarkeit einer Falschaussage belehrt, bewusst wahrheitswidrig aus, er habe mit dieser ganzen Sache nichts zu tun; er kenne AZ. nur aus seinem Leasinggeschäft. AZ. habe damals nur sein Büro genutzt. Er wisse nicht, was Herr AZ. mit der ganzen Sache zu tun habe oder inwieweit er in die Sache einbezogen gewesen sei. Der Angeklagte blieb unvereidigt. AZ. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 12.01.1998 freigesprochen, weil seine Einlassung nicht widerlegt werden konnte, VG. habe sich in Bankdingen nicht ausgekannt und ihn, AZ., gebeten, gewissermaßen als Finanzberater mitzugehen und gegebenenfalls Erklärungen der Banken entgegenzunehmen und zu erläutern, er selbst habe weder Kontovollmacht auf den Konten des VG. besessen, noch sei er über die strafbare Vorgehensweise des VG. und des Angeklagten unterrichtet gewesen. Gegen den Angeklagten wurde ein Strafverfahren wegen uneidlicher Falschaussage eingeleitet. 1.11. Untersuchungshaft AG Tiergarten 1998 Am 26.05.1998 erließ das Amtsgericht Tiergarten (Fall JB. GmbH) Haftbefehl wegen des Verdachts, der Angeklagte habe sich in der Zeit vom 30.06.1996 bis zum 16.09. 1997 als Geschäftsführer der JB. GmbH des gewerbsmäßigen Betruges in zehn Fällen strafbar gemacht. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr angegeben, da es sich bei der vom Angeklagten angegebenen Wohnanschrift XXX.-Str. X. nach dem Ergebnis der Ermittlungen um ein leicht lösbares Wohnverhältnis handele. Tatsächlich wohnte der Angeklagte in der XXX.-Str. X. in H., wo er sich nicht angemeldet hatte. Der Angeklagte wurde aufgrund dieses Haftbefehls am 01.08.1998 auf dem Flughaften Köln/Bonn festgenommen . Am 03.08.1998 bestellte sich Rechtsanwalt PY. für den Angeklagten und beantragte, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. Er versuchte den Großteil des dem Angeklagten zur Last gelegten Schadens auf andere abzuwälzen und führte insoweit aus: „ … Vorab sei schon jetzt dargelegt, daß ein Großteil des dem Ermittlungsverfahren zugrunde gelegten Schadens zum einen auf einen am 26.09.1997 vollzogenen Sicherungshaftbefehls des Landgerichts Köln (102-8795) gegen Herrn U. zurückzuführen ist und zum anderen darauf, daß die von der Fa. XXX. gelieferte Schafskäse verdorben und somit unverkäuflich gewesen ist. Hierüber hatte Herr U. auch das zuständige Gesundheitsamt informiert ...“. Am 27.10.1998 fand die Hauptverhandlung wegen der vom Angeklagten als Geschäftsführer der JB. GmbH begangen Straftaten vor dem erweiterten Schöffengericht Tiergarten statt. Der Angeklagte wurde wegen Betruges in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt . Gegen das Urteil legte der Angeklagte mit Schreiben vom 02.11.1998 Berufung ein. In einem, im Zusammenhang mit dem Betrieb des H.er Sportgeschäftes von der Staatsanwaltschaft Bonn geführten Ermittlungsverfahren (21 Js 752/98), war der Angeklagte für ca. vier Wochen bis zum 29.12.1998 in Untersuchungshaft. 1.12. Hauptverhandlung Duisburg 1999 Wenig später fand am 01.02.1999 in der Zeit von 9:47 – 13:45 Uhr die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Duisburg - CF. Fall - statt. Der Angeklagte wurde, nachdem er in der Hauptverhandlung das Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten zurückgenommen hatte, unter Einbeziehung der Vorverurteilung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wegen Betruges in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung hielt das Gericht dem Angeklagten zugute, dass er umfassend auch über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus geständig war und dadurch erheblich zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen habe. Bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigte die Kammer strafschärfend, „ … daß der Angeklagte die vom Amtsgericht Tiergarten abgeurteilten Betrugstaten begangen hat, obwohl er im vorliegenden Verfahren bereits eine erhebliche Zeit in Untersuchungshaft verbracht hatte und dadurch in besonderem Maße hätte gewarnt sein müssen …“. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 19.09.1995 und der Verschonungsbeschluss vom 25.03.1996 wurden aufgehoben. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Rechtsmittel. 1.13. Bewährungswiderruf LG Köln 1999 Am 07.06.1999 widerrief das Landgericht Köln vor dem Hintergrund der Verurteilungen durch das Landgericht Duisburg und des Amtsgericht Tiergarten die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg (Lastschriftfall MV.). Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt PY., mit Schriftsatz vom 22.06. 1999 sofortige Beschwerde ein: „Richtig ist zwar, dass Herr U. mittlerweile zweimal verurteilt worden ist, aber diese Delikte stehen aber einer günstigen Sozialprognose nicht entgegen. Herr U. ist seit dem 01.05.1999 bei der Firma OF. GmbH … beschäftigt . …. Darüber hinaus lebt Herr U. jetzt mit deiner Lebensgefährtin, Frau QT., … in der gemeinsamen Wohnung XXX.-Str. X.. Frau QT. ist auch im 4. Monat schwanger. Beide möchten so schnell als möglich heiraten. …“ Bei der OF. GmbH handelte es sich um eine Immobilien- und Kapital Vermittlungsgesellschaft, deren Mitgeschäftsführer der Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt ZB. PY. war. Am 13.08.1999 wies das Oberlandesgericht Köln (Lastschriftfall MV.) die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Leverkusen in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Köln zurück. „ … Der Senat hat angesichts des bisherigen Bewährungsverlaufes, der über die erneut begangenen Straftaten hinaus von einem hohem Maß an Unzuverlässigkeit geprägt war, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose gestellt werden könnte. Der Verurteilte, dem im Beschluss der Strafkammer vom 14.06.1996 die Weisung erteilt worden war, sich der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen, ist dem zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd nachgekommen. …..“ 1.14. Vorgetäuschte Haftunfähigkeit ab 1999 Damit stand nunmehr die Strafvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts Duisburg und des Landgerichts Köln an. Rechtsanwalt IT. beriet den Angeklagten dahingehend, er solle sich für haftunfähig erklären lassen und sich auf diese Weise einer Strafvollstreckung entziehen. Dies setzte der Angeklagte, der ja bereits in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Leverkusen Krankheit vorgetäuscht hatte, in die Tat um. Dabei war von Vorteil, dass er vor dem Hintergrund der anstehenden Haft in eine aggressiv gereizte Stimmung verfallen war, Schlafstörungen, eine zunehmende Nervosität sowie Kopfschmerzen entwickelt hatte und ihm die drohende Strafvollstreckung mit Appetit- und Verdauungsstörungen sprichwörtlich auf den Magen schlug. Um die Grundlagen für eine Feststellung der Haftunfähigkeit zu schaffen, begab er sich im August 1999 in die Behandlung der Ärztin für Innere Medizin und Psychotherapie Frau Dr. CB.. Diese attestierte ihm am 20.08.1999 seine vorgenannten Beeinträchtigungen und bescheinigte ihm, eine ambulante Psychotherapie sei dringend geboten, Haftfähigkeit nicht gegeben. Der Angeklagte begab sich noch im August 1999 in ambulante psychotherapeutische Behandlung bei dem Dipl. Psych. LJ. SY. aus H.. SY. diagnostizierte auf der Grundlage der ihm vom Angeklagten gemachten Angaben eine schwere - tatsächlich nicht vorliegende - rezidivierende depressive Störung (ICD-F33.2) mit zunehmender Somatisierungstendenz und autoaggressiven Symptomen sowie eine - ebenfalls nicht vorliegende - Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD F60.31). Außerdem führte SY. aus, unter Haftbedingungen sei eine erhebliche krankheitsverstärkende Wirkung zu erwarten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu einer Potenzierung selbstzerstörerischer und suizidaler Impulse führe. Hierauf gestützt machte der Angeklagte gegenüber der Staatsanwaltschaft Duisburg Haftunfähigkeit geltend. In der Zwischenzeit hatte das Amtsgericht Koblenz , nachdem der Angeklagte gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 07.05.1999 (Az.: 2010 Js 3877/98), mit dem er wegen falscher uneidlicher Aussage im Strafverfahren gegen AZ. zu 90 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt worden war, Einspruch eingelegt hatte, Termin auf den 27.09.1999 anberaumt. Zu diesem Termin erschienen weder der Angeklagte, noch sein Verteidiger. Das Amtsgericht Koblenz verwarf deshalb in der Hauptverhandlung vom 27.09.1999 den Einspruch . Am 04.11.1999 explorierte Dr. VB. , der Leiter des sozialmedizinischen Dienstes im Gesundheitsamt der Stadt H., den Angeklagten zur Frage der Haftfähigkeit. Bei den Testverfahren verfälschte der Angeklagte die Ergebnisse gezielt, indem er sich verstellte. Dies führte dazu, dass ihm, obwohl er tatsächlich überdurchschnittlich intelligent ist, eine unterdurchschnittliche Intelligenz mit Einschränkungen der Merk-, Gedächtnis- und Konzentrationsleistung attestiert wurde. Durch die bei der Exploration abgegebene Erklärung, keine direkten Suizidgedanken zu haben, suggerierte der Angeklagte latente Suizidgedanken . Dr. VB. bescheinigte dem Angeklagten in seinem Gutachten zwar noch nicht Haftunfähigkeit, wohl aber die Notwendigkeit der Fortführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung: „….. Es handelt sich bei dem Untersuchten um eine ausgeprägte depressive Entwicklung mit Somatisierung auf reaktiver Grundlage am ehesten im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung. Keine Hinweise für eine Psychose oder eine hirnorganische Wesensänderung. Die gestellten Befunde sind krankheitswertig und behandlungsbedürftig. Ohne eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung müßte meines Erachtens mit abnormen, insbesondere gegen sich selbst gerichteten (autodestruktiven) Impulshandlungen gerechnet werden. Bei der Art und dem Ausgeprägtheitsgrad des Krankheitsbildes erscheint die Haftfähigkeit zwar nicht aufgehoben, aber auch nicht unwesentlich eingeschränkt . Ich halte die Strafvollstreckung in einem geeigneten justizeigenen Krankenhaus mit der Möglichkeit einer adäquaten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung für zumutbar.“ Damit hatte der Angeklagte die Grundlage für die erfolgreiche Fortführung der Strategie gelegt, sich durch Geltendmachung der Haftunfähigkeit der Strafvollstreckung dauerhaft zu entziehen. Er brauchte im Folgenden nicht mehr viel zu tun, sondern nur die sich entwickelnde Eigendynamik durch das gezielte Fallenlassen von Stichwörtern gegenüber Therapeut und Gutachtern zu unterstützen. Dabei macht er sich zunutze, dass bei Gutachtern die Besorgnis besteht, wegen nicht ernst genommener Suizidgedanken an den Pranger gestellt zu werden, wenn tatsächlich ein Suizid oder Suizidversuch unternommen wird. Parallel zu seinen Bemühungen, sich dem Strafvollzug zu entziehen, entfaltete der Angeklagte umfangreiche, der Diagnose einer Depression entgegenstehende Tätigkeiten. Im April war er zusammen mit seiner Lebensgefährtin QT. sowie weiteren Personen an der Gründung der LT. Internet und neue Medien AG beteiligt, deren Satzung am 05.04.2000 festgestellt wurde. Zum Vorstand wurde ZV. MH. bestellt, der Angeklagte zum Aufsichtsrat , MN. SD. zum Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Gesellschaft bezog Geschäftsräume in der XXX.-Str. in LL.. Der Angeklagte lebte nunmehr mit Frau QT. in der XXX.-Str. X. in H. (bis Ende März 2001), wo er sich auch ein Büro eingerichtet hatte. Auf dem Briefkasten war der Name OO. Consult-Verwaltung angebracht. Unter dieser Anschrift waren im Handelsregister des Amtsgerichts H. die Firma OO. Consult Verwaltungs AG und die OO. Digital Verwaltung AG registriert. Es handelte sich - nach seinen Angaben - um Unternehmungen seines Freundes MN. SD., dem er die Anschrift als Postadresse zur Verfügung gestellt hatte. Der Angeklagte wurde, nachdem er sich nicht zum Strafantritt gestellt und Haftunfähigkeit nicht nachgewiesen hatte, am 15.01.2001 in seiner Wohnung in der XXX.-Str. X. verhaftet und dem Polizeiarzt Dr. RV. vorgeführt. Anschließend wurde er auf der Grundlage der angegebenen psychischen Beeinträchtigung in die Rheinische Landesklinik verlegt. Bereits am 16.01.2001 wurde er in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg überführt und später in die JVA DR. verlegt. Der Anstaltsarzt der JVA DR. teilte der Staatsanwaltschaft MY. mit, dass die Haftfähigkeit unter der Voraussetzung der Fortführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung weiterhin gegeben sei und der Angeklagte voraussichtlich in der ersten Februarwoche in eine heimatnahe JVA verlegt werde, um die regelmäßige Betreuung durch den Psychologen zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 28.02.2001 beantragte Rechtsanwalt IT., durch gerichtliche Entscheidung die Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten anzuordnen . Von der JVA DR. wurde der Angeklagte am 10.04.2001 in die JVA Euskirchen überstellt. Dort lernte er den vom Landgericht Köln mit Urteil vom 12.03.2001 wegen Kapitalanlagebetruges in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilten SR. AU. kennen. Der Angeklagte freundete sich mit AU. an und schätzte ihn als kompetenten Gesprächspartner, insbesondere auch im Hinblick auf die LT. Internet und neue Medien AG. Der Strafvollstreckung suchte er sich nach wie vor zu entziehen. Er griff nunmehr auf die bereits 1999 suggerierten suizidalen Tendenzen zurück. Mit Schreiben vom 12.06.2001 wies sein Therapeut SY. den Leiter der Medizinischen Abteilung der JVA Euskirchen Dr. QF. – wie es der Angeklagte erwartetet hatte - darauf hin, dass der Angeklagte, den er zuletzt am 08.05.2001 gesehen hatte, ihm mitgeteilt habe, seit einigen Wochen unter Suizidgedanken zu leiden und ihn gegenüber bestimmten Menschen Gewaltphantasien bedrängen würden. Wie vom Angeklagten vorausgesehen, nahm der Anstaltsarzt der JVA Euskirchen das Schreiben zum Anlass, den Psychologischen Dienst am 15.06.2001 ein Gespräch mit dem Angeklagten führen zu lassen. Der Angeklagte war klug genug, die suizidalen Tendenzen nicht übermäßig zu betonen. Er deutete vielmehr in dem Bewusstsein, dass die Anstaltsleitung eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Gefangenen würde vermeiden wollen, an, sein Verhalten könne aggressive Tendenzen seiner Mitgefangenen provozieren. Dies führte dazu, dass der Angeklagte von dem psychologischen Dienst als „Grenzfall der Tragbarkeit im Vollzug “ eingeschätzt wurde, mit anderen Worten die Justizvollzugsanstalt den Angeklagten bei passend erscheinender Gelegenheit aus der Justizvollzugsanstalt aussteuern wollte. Es wurde dementsprechend vom psychologischen Dienst eine verstärkte Beobachtung des Verhaltens des Angeklagten angeordnet. Zu dem Antrag des Angeklagten auf Haftunterbrechung nahm die JVA Euskirchen auf Grundlage dieser Stellungnahme mit Schreiben vom 21.06.2001 Stellung: „ … Haftunfähigkeit besteht zur Zeit nicht. Akute Suizidgefahr ist z.Zt. nicht erkennbar. Der Patient ist in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung “. Der Angeklagte wurde Anfang Juli 2001 zum Freigang und zur Arbeitssuche zugelassen. Mit Mietvertrag vom 16.07.2001 mietete er zusammen mit Frau QT. zum 01.09.2001 eine Wohnung in der XXX.-Str. X. in 00000 H. an. Die Wohnung verfügte über drei Zimmer und war ca. 60m² groß. Der Mietzins betrug einschließlich Nebenkostenvorschuss 850 DM monatlich. 1.15. Beginn Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt XC. Bereits nach kurzer Zeit war es bei der LT. Internet und neue Medien AG zu Differenzen zwischen dem Angeklagten und QT. einerseits und den weiteren Aktionären sowie dem Vorstand der Gesellschaft anderseits gekommen, die ihren Grund nicht zuletzt in der Inhaftierung des Angeklagten hatten. Die Aktienanteile QT.s sollten kaduziert werden. Dagegen ging Frau QT. gerichtlich vor, wobei sie von Rechtsanwalt XC. aus H.-XR. vertreten wurde. Nach Einschätzung des Angeklagten hatte Rechtsanwalt XC., der aus seiner Wohnung in H.-XR. heraus eine kleine Anwaltskanzlei betrieb, vom Aktienrecht keine Ahnung. Der Angeklagte arbeitete sich deshalb als Autodidakt in das Aktienrecht ein. Er vermochte es, Rechtsanwalt XC. mit seinen solchermaßen erworbenen Kenntnissen zu beeindrucken. Dies führte später zu einer intensiven Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt XC.. Der Angeklagte ließ derweil sein Ziel, als haftunfähig anerkannt zu werden, nicht aus den Augen. Bei seinem Bemühen instrumentalisierte er den Diplom-Psychologen SY. , der sich mit Schreiben vom 23.07.2001 an den Leiter des sozialmedizinischen Dienstes im Gesundheitsamt der Stadt H. wandte und dabei den Umstand aufgriff, dass der Angeklagte unter verstärkter Beobachtung stehe. Der Umstand, dass der Angeklagte zwischenzeitlich zum Freigang zugelassen war, wurde in dem Schreiben nicht erwähnt. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: „… Auf Anweisung des psychologischen Dienstes, hier Frau DC., steht Herr U. seit Mitte Juni 01 unter verstärkter Beobachtung. Herr U. zeigte Verfolgungswahn und Beziehungswahnideen. Der Krankheitsgipfel ist m.E. noch nicht erreicht.“ Bereits unter dem 25.07.2001 antwortete Dr. VB. „….wie Sie ja wissen ist Herr U. zur Zeit in der JVA Euskirchen inhaftiert, so dass unsere Zuständigkeit nicht gegeben ist. Ebenso wenig kann ich als Amtsarzt ohne offizielle Aufforderung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft eine gutachterliche Stellungnahme abgeben. Ich habe Herrn U. dennoch exploriert und beraten . Es liegt bei ihm zweifelsohne eine depressive paranoide Reaktion im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung vor. Ich halte ihn für dringend behandlungsbedürftig sowohl psychiatrisch als auch psychotherapeutisch. Da Sie gegenwärtig therapeutische Kompetenz haben, stelle ich Ihnen anheim, sich an den Anstaltsarzt zu wenden mit der Bitte, einen psychiatrischen Konsiliarius vor Ort einzuschalten. Ich denke, dass dann die Frage entschieden werden muss, ob die notwendige Behandlung in einem justizeigenen Krankenhaus oder in einer Landesklinik durchgeführt werden sollte....“ Die JVA Euskirchen befürwortete nunmehr, obwohl sachlich keine Änderung eingetreten war, mit Schreiben vom 31.08.2001 aufgrund einer Stellungnahme der Anstaltspsychologin, die sich wiederum auf die Atteste von SY. und Dr. VB. berief, eine Haftunterbrechung: „ … Herr U. befindet sich wegen mehreren psychologischen Erkrankungen seit längerer Zeit in psychotherapeutischer Behandlung. Obwohl die Therapie auch während der Inhaftierung in Euskirchen extern bei einem niedergelassenen Psychologen fortgesetzt wurde, scheint es aufgrund der Atteste des betreuenden Psychologen Herrn SY. und des Attestes von Herrn VB. in letzter Zeit zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen zu sein, die eine ambulante Behandlung als einzige Maßnahme nicht mehr für ausreichend erscheinen lässt. Nach Rücksprache mit dem psychologischen Dienst der Anstalt sind auch wir der Ansicht, dass in diesem Fall eine Haftunterbrechung zu befürworten ist, um durch eine stationäre Therapie eine Stabilisierung des Patienten zu erreichen … “. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 07.09.2001 wurde dem Angeklagten daraufhin eine Haftunterbrechung von einem Jahr bewilligt . Obwohl die diagnostizierten Beeinträchtigungen nicht vorlagen, konnte der Angeklagte nach Haftunterbrechung die Therapie nicht einfach beenden, da der Haftaufschub nur für die Dauer eines Jahres bewilligt worden war und alsdann – sollte die Fortdauer der Haftunterbrechung für ein weiteres Jahr angeordnet werden - die Haftunfähigkeit vom Angeklagten erneut darzulegen war. Der Angeklagte setzte deshalb die ambulante “Therapie“ fort. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin QT. bezog er die aus dem Strafvollzug heraus angemietete Wohnung in der XXX.-Str. X in H.-XR.. Bereits nach kurzer Zeit beabsichtigte der Angeklagte, der die Wohnung als „dreckiges Loch“ empfand, sich zu verändern. Der Vermieter war bereit, den Angeklagten und QT. bei Stellung eines Nachmieters aus dem Mietvertrag zu entlassen. Mit Vertrag vom 28.11 . 2001 mietete daraufhin der Bruder des Angeklagten , R. U., der zuvor bereits die eidesstattliche Versicherung abgelegt hatte , die Wohnung zum 01.12.2001 an. In der Folge wurde ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 27.05.2002 die Miete nicht mehr gezahlt. Ab dem 03.12.2001 wurde der Angeklagte beim Einwohnermeldeamt unter der Anschrift XXX.-Str. X in H.-IR. als alleiniger Wohnung beim Einwohnermeldeamt geführt. Aus der Mitarbeit an den Schriftsätzen im Zusammenhang mit dem Kaduzierungsverfahren in Sachen LT. Internet und neue Medien AG entwickelte sich in der Zwischenzeit eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt XC. , wobei es sich der Angeklagte zunutze machte, dass Rechtsanwalt XC. die Chance witterte, über den Angeklagten lukrative Mandate im Gesellschaftsrecht akquirieren zu können. 1.16. Gründung von Vorratsgesellschaften ab November 2001 Der Angeklagte nutzte jetzt seine Kontakte zu MN. SD., dem er vor seiner Inhaftierung bereits seine Anschrift in der XXX.-Str. X zur Verfügung gestellt hatte. Er gründete in der Folge eine Vielzahl von Vorratsgesellschaften, wobei das Gründungskapital von MN. SD., der seinerseits in GT. mit Vorratsgesellschaften handelte, zur Verfügung gestellt wurde. Der Angeklagte teilte sich den beim Verkauf der Vorratsgesellschaften erzielten Aufschlag etwa hälftig mit SD.. Im November und Dezember 2001 beteiligte sich der Angeklagte an der Gründung der XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG und XXX. AG . Als Gründer traten der Angeklagte und Frau QT., teilweise auch Frau QT. und der Bruder des Angeklagten, R. U., auf. Rechtsanwalt XC., der, wie der Angeklagte wusste, in finanziell beengten Verhältnissen lebte, erklärte sich bereit, bei verschiedenen Gesellschaften die Position des Aufsichtsrates oder Vorstandes jedenfalls formal zu bekleiden, ohne dafür eine Vergütung zu beanspruchen. Als Sitz der Gesellschaften wurde jeweils – mit Ausnahme der XXX. AG - die XXX.-Str. angegeben. Der Angeklagte nutzte auch nach dem Umzug zur XXX.-Str. X die Anschrift XXX.-Str. X. als Postanschrift weiter. Auf dem Briefkasten der Wohnung war bis zum Räumungstermin Ende Juli 2007 ein Schild folgenden Inhalts angebracht: " … Hier ist der Sitz folgender Gesellschaften: XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG X.“. Die XXX. AG die ihren Sitz von Anfang in der XXX.-Str. X in H. hatte, setzte der Angeklagte als „ Verwaltungsgesellschaft “ für die Vorratsgesellschaften ein und wickelte über diese Gesellschaft die Mantelverkäufe ab, die im Wesentlichen über ein Frankfurter Anwaltsbüro vermittelt wurden. Rechtsanwalt XC., der dem Angeklagten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit bei der LT. Internet und neue Medien AG bereits Anfang 2002 einen Faksimile-Stempel seiner Unterschrift überlassen hatte, kam den aus seinen organschaftlichen Stellungen resultierenden Pflichten nicht nach, so dass der Angeklagte freie Hand hatte. Auch der neue Freund des Angeklagten, SR. AU., den er im offenen Vollzug kennengelernt hatte, bekleidete bei verschiedenen Gesellschaften Posten. Rechtsanwalt XC. meldete den Angeklagten ab dem 01.08.2002 als Mitarbeiter seiner Anwaltskanzlei in der WI.-straße in H.-XR. bei der EG. mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 300,00 € an. Der Angeklagte wurde von der Anschrift XXX.-Str. X. aus für Rechtsanwalt XC. tätig. Dabei erweckte er - obwohl er nicht Rechtsanwalt war - bewusst den Eindruck, als betreibe er dort mit diesem zusammen eine Anwaltskanzlei. So brachte er ein Türschild mit der Bezeichnung Rechtsanwalt IL. XC. und Partner an und setzte auch den Faksimile Stempel ein, zu dessen Nutzung es mit Rechtsanwalt XC. keine klare Absprache gab. Mit Schreiben vom 30.08.2002 teilte die Staatsanwaltschaft Duisburg dem Angeklagten mit, er müsse die Restfreiheitsstrafe von 502 Tagen bis zum 30.09.2002 antreten, wenn er nicht durch Zeugnis des Gesundheitsamtes der Stadt H. seine Haftunfähigkeit nachweise. Die Amtsärztin der Bundesstadt H., Frau Dr. ID., erstattete daraufhin am 23.09.2002 ein weiteres nervenärztliches Gutachten. Der Angeklagte hatte ihr gegenüber unter Anderem folgende Angaben gemacht: „Er sei seit Mai 2002 als Bürogehilfe der BV.. Projekt und Multimediagesellschaft beruflich tätig. Die psychotherapeutische Behandlung bei Herrn SY. findet 3 X pro Woche statt…. Er hoffe nun, dass er sein Leben in den Griff bekomme. Allerdings leide er immer noch unter diffusen Angstzuständen . Er leide unter Durchschlafstörungen, Alpträumen. So bekomme er nachts „Luftnot“, er befürchte, dass er ersticke. Die Stimmung sei nach wie vor „schlecht“ wegen der „vielen Sorgen“. Zudem leide er immer wieder intermittierend unter diffusen Spannungskopfschmerz.“ Diese Angaben waren insoweit unzutreffend, als der Angeklagte keineswegs mit niederen Tätigkeiten als Bürogehilfe bei der - formal noch gar nicht existenten – BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG beschäftigt war, sondern, wie bereits dargestellt, in erheblichem Umfang mit der Gründung und dem Verkauf von Aktiengesellschaften sowie der Mitarbeit in der Anwaltskanzlei XC. beschäftigt gewesen war. Aufgrund dieser - von der Belastung des Angeklagten ein falsches Bild zeichnenden Angaben - kam die Amtsärztin in ihrem Gutachten zu folgender Beurteilung: „ …Aufgrund der hier vorliegenden Unterlagen und der anläßlich der amtsärztlich-psychiatrischen Untersuchung erhobenen Befunde gehe ich diagnostisch bei o.G. von depressiven Störung mit Somatisierung aus bei vermutlich instabiler Persönlichkeit (laut ICD 10: F30.3). Bei der Art und dem Ausprägungsgrad des Krankheitsbildes halte ich o.G. für haftunfähig . Sollte die psychotherapeutische Behandlung unterbrochen werden und eine erneute Strafvollstreckung erfolgen, müsste mit einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung des Zustandsbildes gerechnet werden, z.B. in Form einer psychotischen Symptomatik. Es ist auch davon auszugehen, dass das von Herrn U. wiederaufgebaute soziale Gefüge zusammenbrechen würde. M. E. sollte sogar erwogen werden, Herrn U. die Haftstrafe zur Bewährung auszusetzen .“ Die Haftunterbrechung wurde daraufhin um ein Jahr verlängert . Der Angeklagte reduzierte die Häufigkeit der „therapeutischen Sitzungen“ bei Herrn SY., die sich ab Oktober 2002 auf einen niederfrequenten 14-tägigen, alltagsbegleitenden Rhythmus einpendelten. Im Oktober 2002 gründete die XXX. AG als Komplementärin mit der PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH als Kommanditistin die BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG . Dabei handelte es sich um eine - nach der Einlassung des Angeklagten – von AU. gesteuerte Gesellschaft, mit der dieser durch die Ausgabe von Kapitalanalagen Gelder einwerben wollte. Allerdings wurden die Vollzugslockerungen, die AU. gewährt worden waren, am 31.10.2002 widerrufen, nachdem sich bei einer aufgrund einer anonymen Strafanzeige eingeleiteten Überprüfung herausgestellt hatte, dass sein Arbeitsverhältnis bereits seit August 2002 gekündigt worden und AU. nicht mehr bei der der Firma MW. beschäftigt war. AU. hatte die Leitung der JVA Euskirchen hierüber nicht in Kenntnis gesetzt. Dies führte dazu, dass der Angeklagte den Strafgefangenen AU. bis zu dessen Haftentlassung verschiedentlich „vertrat“. So unterzeichnete er namens der BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG Schreiben und Zeichnungsscheine, wobei er ohne diese Stellungen formal zu bekleiden, sowohl als Vorstandsvorsitzender als auch als Aufsichtsratsvorsitzender der Komplementärin auftrat. Im November 2002 war der Angeklagte nach dem bereits bekannten Muster an der Gründung der folgenden Vorratsgesellschaften beteiligt: XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG, XXX. AG und XXX. AG. Auch bei diesen Gesellschaften wurde gegenüber dem Handelsregister als Sitz der Gesellschaft jeweils die XXX.-Str. X. in H.-XR. angeben. 1.17. Falschaussage Rechtsanwalt XC. (2003) Am 14.03.2003 befuhr der Angeklagte mit dem auf die BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG zugelassenen Jaguar XX-XX-000 die Autobahnausfahrt H.-BU.. Dabei fuhr er auf das vor ihm haltende, von Frau CD. gesteuerte Fahrzeug auf und beschädigte dies an der Stoßstange. Der Angeklagte stieg aus und hielt Frau CD. von der Zuziehung der Polizei dadurch ab, dass er erklärte, er sei Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft und werde für den Schaden, den er gering einschätzte, aufkommen. Tatsächlich meldete sich der Angeklagte nicht wie vereinbart bei Frau CD.. Diese brachte daraufhin ihr Fahrzeug in eine Werkstatt, die den Schaden mit 2.000 € bezifferte. Der Werkstatt gelang es, den Angeklagten zu kontaktieren, der indessen die Verantwortung für den Unfall zurückwies. Nachdem Frau CD. Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet hatte, erklärte dieser gegenüber der Polizei, für den Unfall nicht verantwortlich gewesen zu sein. Der Zusammenprall sei vielmehr dadurch erfolgt, dass Frau CD. mit ihrem Fahrzeug zurückgerollt sei. Nach Zustellung der Anklageschrift bestellte sich Rechtsanwalt XC. für den Angeklagten, nahm Akteneinsicht und legte anschließend das Mandat nieder. Im Anschluss hieran bestellte sich Rechtsanwalt IT. für den Angeklagten und trug vor, Rechtsanwalt XC. habe zum Unfallzeitpunkt im Fond des Wagens gesessen und könne bekunden, dass der Wagen von Frau CD., da sie zu weit in die Kreuzung eingefahren sei, zurückgerollt sei bzw. sie zurückgesetzt habe, um den Querverkehr passieren zu lassen. Dabei sei sie auf die Front des Jaguars aufgefahren. Der Angeklagte, der - nach eigener Einlassung - die wirtschaftlichen Verhältnisse von Rechtsanwalt XC. bestens kannte und auch über Kenntnisse von außerehelichen Beziehungen XC.s verfügte, setzte diesen hiermit erheblich unter Druck und erklärte ihm, Frau CD. blähe den Schaden erheblich auf. Daraufhin bekundete Rechtsanwalt XC. am 04.09.2003 in einer polizeilichen Zeugenvernehmung bewusst wahrheitswidrig, er habe zum Unfallzeitpunkt im Fond des Jaguars gesessen und Akten studiert. Er habe wahrgenommen, dass das vorausfahrende Fahrzeug zu weit in die Kreuzung eingefahren und von links ein Fahrzeug gekommen sei. Das Fahrzeug habe daraufhin zurückgesetzt. Tatsächlich hatte Rechtsanwalt XC. nicht im Fahrzeug gesessen und infolgedessen auch keinerlei eigene Wahrnehmung zum Unfallhergang gemacht. Das Strafverfahren gegen den Angeklagten wurde eingestellt. Im April 2003 wurde der Angeklagte von seiner Ehefrau LV. MG.-U. geschieden . Auf Anforderung von Rechtsanwalt IT. gab Diplom-Psychologe SY. diesem gegenüber unter dem 26.08.2003 eine fachpsychologische Stellungnahme zum aktuellen Therapiestand und zur Frage der Haftfähigkeit des Angeklagten ab: „ …in den letzten 10 Monaten hat Herr U. die Behandlung fortgesetzt. Die therapeutischen Sitzungen pendelten sich auf einen niederfrequenten (14-tägige Termine) alltagsbegleitenden Rhythmus ein. Neben einer weiteren Stabilisierung ließ sich bei Herrn U. im Verlauf eine überdurchschnittlich hohe Stressanfälligkeit beobachten. Unter im Alltag vorübergehend vorkommenden erhöhten Streßbedingungen, hatte er deutliche Schwierigkeiten sein psychisches Gleichgewicht aufrechtzuerhalten, bzw. wiederzufinden. Bei dieser aktuell bestehenden Symptomatik handelt es sich um eine krankheitswertige, behandlungsbedürftige Störung. Das Behandlungsziel für den nächsten Behandlungsabschnitt besteht in der weiteren Erhöhung der Streßresistenz, welches auch dem Ziel der Rückfallprophylaxe dient. Die Haftfähigkeit ist nach wie vor nicht gegeben.“ Unter den 03.09.2003 beantragte Rechtsanwalt IT. namens des Angeklagten diesem bis auf Weiteres Haftaufschub zu gewähren und die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg gemäß § 57 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. IT. hob hervor, dem Angeklagten habe wieder ein Wohnraum verschafft werden können. Er übe wieder eine geregelte Tätigkeit aus. Seine familiären Verhältnisse und sozialen Kontakte hätten sich weiter gefestigt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung sei für den Therapieverlauf insgesamt von großer Bedeutung, da der Leidensdruck des Angeklagten U. dadurch erheblich gemindert werde. Der Angeklagte und Frau QT. trennten sich zu einem unbekannten Zeitpunkt. Ende 2003 lernte der Angeklagte die in einem Cafe als Bedienung arbeitende ZX. LZ. kennen und nahm mit ihr eine intime Beziehung auf, aus der zwei Kinder hervorgingen. 1.18. Geschäftsführung ZQ. Bau GmbH (01.10.2003 – 10.03.2004) Mit notariellem Vertrag vom 01.10.2003 des Notars DrDV. erwarb der Angeklagte Gesellschaftanteile an der ZQ. Bau GmbH, als deren alleiniger Geschäftsführer er am 22.10.2003 im Handelsregister des Amtsgerichts H. eingetragen wurde. Der Angeklagte führte die Gesellschaft mit dem Ziel, sie aus dem Schussfeld der Krankenkassen, die bereits einmal Insolvenzantrag gestellt hatten, herauszunehmen. Um die Arbeitnehmeranteile nicht abführen zu müssen, meldete er Mitarbeiter der ZQ. Bau GmbH auf eine GmbH seines Schwagers P. an. Zudem verschaffte er dem im DB. tätigen Rechtsanwalt PY. Einnahmen, indem er ihn damit beauftragte, Arbeitskräfte an die ZQ. Bau GmbH zu vermitteln, wobei die Vergütung nicht durch die ZQ. Bau GmbH, sondern über Vermittlungsgutscheine durch das Arbeitsamt erfolgte. Die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen durch ZQ. Bau GmbH ist Gegenstand dieses Verfahrens (A.4.1.). Um sich einer strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Inanspruchnahme für seine Geschäftsführertätigkeit zu entziehen, stiftete der Angeklagte gezielt Verwirrung. Mit notariellem Vertrag vom 01.03.2004 veräußerte er mit Rückwirkung auf den 01.01.2004 , seine Geschäftsanteile an der ZQ. Bau GmbH an seinen Bekannten UM. WA. , der im Januar 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Der Angeklagte wurde als Geschäftsführer abberufen. 1.19. Mitarbeit im „DB.“ (ab 2003) Zeitgleich zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der ZQ. Bau GmbH plante der Angeklagte, die RF. AG als „Rechtsanwaltskanzleibetriebsgesellschaft“ einzusetzen und suchte hierfür nach geeigneten Büroräumlichkeiten. Mit Vertrag vom 14.10.2003 mietete die durch den formalen Vorstand Rechtsanwalt XC. vertretene, zunächst als Vorratsgesellschaft geründete RF. AG, die dabei als Anschrift die Meldeadresse der Angeklagten, XXX-Straße X, angab, von der MF. das in der XXX-Str. X gelegene ehemalige Botschaftsgebäude an. Das Gebäude hatte der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt ausgesucht, dass es mangelbehaftet war und deshalb für die ersten drei Monate Mietzinsfreiheit vereinbart werden konnte. Zudem sah der Angeklagte die Möglichkeit, die RF. AG könne als Mieterin im Anschluss daran die Zahlung des Mietzinses wegen angeblicher Mangelhaftigkeit des Objektes verweigern. Um die Räumlichkeiten in der XXX-Str. X instandsetzen und die aus den Instandsetzungsarbeiten der beauftragten Firmen resultierenden Forderungen ins Leere laufen zu lassen, setzte der Angeklagte Ende 2003/Anfang 2004 die vor der Löschung aus dem Handelsregister stehende BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG als Auftraggeberin ein. Die Betrugstaten sind Gegenstand dieses Verfahrens (s.u. A.4.2 .). In die zweite Etage zog - plangemäß - die Bürogemeinschaft Rechtsanwälte XC., PY. und Wenn ein, wobei Rechtsanwalt XC. seinen Kanzleisitz bei der Rechtsanwaltskammer zunächst nicht auf die XXX-Str. X ummeldete. Der Angeklagte entwarf das Logo „ Das DB. “, Rechtsanwälte XC., PY., Wenn, und wurde von der XXX.-Str. aus juristisch tätig. Dabei nutzte er einen ihm von Rechtsanwalt XC. bereits Anfang 2002 im Zusammenhang mit seiner vorangegangen Tätigkeit überlassenen Faksimilestempel der Unterschrift XC.s. Teilweise verfasste er auch Schriftsätze, die er mit seinem Namen unterschrieb, wobei er gezielt den Eindruck erweckte, Rechtsanwalt zu sein. Von Beginn an kam es in dem Mietverhältnis zwischen der vom Angeklagten beherrschten RF. AG und der MF. zu Auseinandersetzungen, da auch nach dem Ablauf des vereinbarten mietzinsfreien Zeitraums keine Mietzinszahlungen durch die RF. AG erfolgten. Der Vorstand Rechtsanwalt XC. war für die MF. praktisch nicht erreichbar. Unter dem 19.01.2004 erstattete Frau Dr. ID. ein weiteres nervenärztliches Gutachten. Bei der Zwischenanamnese berichtete der Angeklagte er sei noch immer nicht belastbar, wobei er erneute falsche und unvollständige Angaben zu seiner Belastungssituation machte. Er gab vor, lediglich als Hausmeister tätig zu sein: „ … Er habe kaum geschlafen und unter Alpträumen gelitten. …. Er sei inzwischen mit seiner Freundin in eine gemeinsame Wohnung gezogen, seit Anfang 2003 nehme er bei der Firma BV. eine Hausmeistertätigkeit wahr, die ihm große Freude mache. Er habe jetzt große Sorge, dass durch eine Haft seine gesamte soziale und berufliche Situation wieder aus den Fugen geraten könne .“ Frau Dr. ID. kam zu dem Ergebnis, trotz der eingetretenen positiven Entwicklung sei bei Antreten einer Haftstrafe mit einer erheblichen Verschlechterung seines Zustandsbildes zu rechnen, verbunden mit unberechenbaren Impulshandlungen gegen sich oder andere. Sie regte an zu erwägen, ob die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Die Staatsanwaltschaft MY. regte daraufhin am 26.01.2004 an, dem Angeklagten angesichts der Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten die Reststrafe im Gnadenwege zur Bewährung auszusetzen . Diese Anregung wurde mit Verfügung vom 07.04.2004 durch den Gnadenbeauftragten der Gnadenstelle beim Landgericht MY. zurückgewiesen. An dieser Zurückweisung hielt der Gnadenbeauftragte auch fest, nachdem er von der Staatsanwaltschaft MY. darauf hingewiesen worden war, dass der Angeklagte auf Jahre haftunfähig sei und Strafaufschub gemäß § 455 StPO zur Folge habe, dass jährlich kostenintensive amtsärztliche Untersuchungen durchgeführt werden müssten. Der Angeklagte fertigte für Rechtsanwalt XC. unter dem 03.05.2004 einen Schriftsatz , mit dem er Berufung gegen das am 30.09.2003 in dem Verfahren DA. AG ./. Rechtsanwalt XC. ergangene zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn (Az.: 4 C 210/03) einlegte, in dem ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Euskirchen verworfen worden war. Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Der Angeklagte hatte ein erhebliches eigenes Interesse an der Abwehr der geltend gemachten Forderung, die sachlich und der Höhe nach berechtigt war, da er für die Forderung - wie er eingeräumt hat - im Innenverhältnis zu XC. hätte einstehen müssen. Er hatte im Juni 2002 - nach seiner Einlassung mit Wissen und Billigung XC.s - einen X.-Vertrag abgeschlossen und dabei als Namen „Kanzlei IL. XC. und Partner“ und als Ansprechpartner und Auftraggeber sich selbst benannt und den Vertrag auch im eigenen Namen unterschrieben . Für die Forderung hätte er gleichwohl im Innenverhältnis einstehen müssen, da sie auf einer von dem Angeklagten absprachewidrig vorgenommenen Nutzung der X. für die Versendung von Prospekten der BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG beruhte. Ungeachtet dieser Umstände verlegte Rechtsanwalt XC. während des laufenden Zivilprozesses mit der DA. am 14.06.2004 seinen Kanzleisitz formell aus der XXX-Straße in die XXX.-Str. X. Am 07.07.2004 teilte die Amtsärztin des Stadt H., Dr. ID., der Staatsanwaltschaft MY. mit: „ O.G. wurde hier bereits zweimal zur Frage der Haftfähigkeit psychiatrisch begutachtet, zuletzt im Januar 2004. Bei der Art und Ausprägung des Krankheitsbildes, dass in meinem Gutachten vom 11.09.2002 und 12.01.2004 beschrieben wurde, halte ich Herrn U. aus psychiatrischer Sicht nach wie vor für haftunfähig bzw. es würde wegen des hier erhobenen psychopathologischen Befundes im Januar 2004 bei Antreten einer Haftstrafe zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustandsbildes kommen. Dabei würden sich erhebliche, außerhalb des Strafzweckes liegende gesundheitliche Nachteile für Herrn U. ergeben. Aus psychiatrischer Sicht ist inzwischen davon auszugehen, dass eine Haftunfähigkeit über Jahre bestehen wird, da es sich bei o.G. um ein inzwischen chronifiziertes Krankheitsbild handelt. Aus psychiatrischer Sicht empfehle ich, die Haftstrafe von o.G. zur Bewährung auszusetzen . Der Berufung im X.-Verfahren wurde mit Urteil vom 25.08.2004 (5 S 99/04 LG Bonn) im Hinblick darauf stattgegeben, dass eine wirksame Zustellung des zweiten Versäumnisurteils nicht festgestellt werden konnte und zudem zwar als Name eine Kanzlei XC. und Partner angegeben worden, im Vertrag indessen der Angeklagte als Auftraggeber bezeichnet war. Am 08.09.2004 wurde der Sohn des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin ZX. LZ. geboren. 1.20. WX. Bau GmbH (Oktober 2004) Mit notariellem Vertrag des Notars Dr. KX. aus H. vom 01.10.2004 erwarb der Angeklagte von TW. KS. BD. , einem Neffen AJ.s , sämtliche Gesellschaftsanteile der WX. Bau GmbH. Dabei wurde in den Kaufvertrag wahrheitswidrig aufgenommen, dass der Kaufpreis von 25.000,00 € bereits gezahlt worden sei. Die Gesellschaftsanteile wurden von dem Angeklagten erworben, obwohl der Notar ihn wegen der erheblichen Risiken, die sich unter anderem daraus ergaben, dass bislang keinerlei Jahresabschlüsse der Gesellschaft vorlagen, davon abgeraten hatte, den Vertrag in der gewünschten Form abzuschließen. Unter § 15 des Vertrages wies der Notar darauf hin, dass er den Parteien einen Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt hatte, der notwendige Absicherungen insbesondere des Käufers gegen Risiken aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis enthielt, die Beteiligten diesen Vertragsentwurf abgeändert hatten. Später focht der Angeklagte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Fingierte Rechnungen der WX. Bau GmbH setzte der Angeklagte später im Rechtsstreit der MF. gegen die RF. AG zur Abwehr der Kündigung ein (s.u. A.1 . 22 ). Vom 05.10.2004 bis zum 20.10.2004 befand sich der Angeklagte in einem Tauchurlaub in Ägypten . Am 05.10.2004 fand vor dem Landgericht Bonn die Verhandlung in dem Verfahren OT. GmbH / U. (Az.: 18 O 278/04) statt. Grund des Verfahrens waren die vom Angeklagten namens der BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG erteilten Renovierungs- und Instandsetzungsaufträge. Der Angeklagte wurde in dem Verfahren durch Rechtsanwalt XC. vertreten. Er hatte einen Schriftsatz gefertigt, in dem er wahrheitswidrig und entgegen einer Anweisung XC.s behauptete, dieser habe ihn als Vorstand der Komplementärin der BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG damit beauftragt, die streitgegenständlichen Aufträge zu erteilen. Diesen Schriftsatz hatte der Angeklagte mit dem Faksimilestempel abgestempelt. Dem Landgericht Bonn war aufgefallen, dass XC. den Auftrag nicht erteilt haben konnte, weil er den Vorstandsvorsitz bei der Komplementärin bereits vor den fraglichen Auftragserteilungen niedergelegt hatte. Zum 12.10.2004 verlegte Rechtsanwalt XC. seinen Kanzleisitz jedenfalls formal von der XXX-Str. X zurück in die WI.-straße in H.-XR.. Zudem fertigte er am gleichen Tag ein Schreiben an den Angeklagten, mit dem er diesen dazu aufforderte, die Anwaltsstempel zurückzugeben, die Kanzlei XC. nicht mehr zu vertreten und alle ihm nicht bekannten Mandate offenzulegen. Weiter führte er aus, er sehe in dem Schriftsatz einen schweren Vertrauensmissbrauch, der seine Zulassung als Anwalt gefährde und für den er sich erhebliche Vorhaltungen durch die Kammer habe anhören müssen. Die Zusammenarbeit müsse beendet werden, zumal er bereits in dem Verfahren DA. / XC. durch den Präsidenten des Landgerichts Bonn dazu ermahnt worden sei, eine Vertretung der Kanzlei durch den Angeklagten auszuschließen. Dieses Schreiben, das der Angeklagte erst im Jahr 2005 erhalten haben will, diente, wie er ausgeführt hat, indessen nur der „ Aktenhygiene “ im Hinblick auf die in dem X.-Verfahren erteilte Ermahnung und die durch das Landgericht Bonn erwogenen Maßnahmen. Tatsächlich setzten der Angeklagte und Rechtsanwalt XC. ihre Zusammenarbeit fort. So wickelte der Angeklagte weitere Mandate ab und nutzte für Zahlungseingänge dabei das Anwaltskonto von Rechtsanwalt XC., der die eingegangenen Gelder nicht etwa, wie es bei einer endgültigen Trennung und einem nachhaltigen Vertrauensverlust zum Angeklagten nahegelegen hätte, an die Einzahler zurücküberwies, sondern an den Angeklagten auszahlte, so zum Beispiel eine seinem Anwaltskonto am 13.04.2005 gutgeschriebene Umsatzsteuererstattung zugunsten der Fa. VW. über rund 17.000 €. 1.21. Bruch mit RA XC. und Kündigung Mietverhältnis RF. Spätestens im Juni 2005 kam es zum endgültigen Bruch zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt XC., der Mitte Juni 2006 Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und Betrugs erstattete. Der Angeklagte warf Rechtsanwalt XC. im Gegenzug Urkundenfälschung vor und erreichte auf diese Weise, dass XC. seine Klage auf Aufwandsentschädigung zurücknahm. Sämtliche in der XXX-Str. X ansässigen Gesellschaften waren Untermieter der RF. AG, zahlten an diese aber - mit Ausnahme von Rechtsanwalt PY. – durchgehend keine Miete. Da die RF. AG ihrerseits entsprechend dem Plan des Angeklagten von Anfang an keinerlei Mietzahlungen erbrachte, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der MF. und der RF. AG, in deren Verlauf mehrere Treffen mit Vertretern der MF. stattfanden. An diesen Besprechungen nahm neben Rechtsanwalt XC. als formalem Vorstand der RF. AG auch der Angeklagte teil. Nachdem eine außergerichtliche Einigung, auf die die MF. im Hinblick auf eine Erwerbsoption der RF. AG gehofft hatte, nicht zustande gekommen war, nahm die MF. die RF. AG zunächst auf Zahlung der Mietkaution in Höhe von 15.000 € in Anspruch, um das Kostenrisiko zu begrenzen. Das Verfahren verzögerte sich, weil Rechtsanwalt XC. zwischenzeitlich das Vorstandsmandat bei der RF. AG niedergelegt hatte und deshalb unter anderem von der MF. die gerichtliche Bestellung eines Vorstandes betrieben worden war. Nachdem Rechtsanwalt XC. im Juli 2005 durch das Registergericht übergangsweise zum Vorstand bestellt worden war, bestellte der Aufsichtsrat der RF. AG den Vertrauten des Angeklagten SR. AU. zum Vorstand. Anfang Juli 2005 kündigte die MF. das Mietverhältnis mit der RF. AG wegen rückständiger Mietzinszahlungen und nahm diese im August 2005 auf Räumung der XXX-Straße X in Anspruch. Am 15.07.2005 beantragten der Angeklagte und LZ. für sich und ihren im September 2004 geborenen Sohn als Bedarfsgemeinschaft Leistung zur Sicherung des Unterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II, wobei sie angaben - seit dem 01.07.2005 in eheähnlicher Gemeinschaft - zur Miete in einer Wohnung der RF. AG in der XXX-Straße X zu leben. Die Bedarfsgemeinschaft erhielt aufgrund wiederholter Anträge, die jeweils vom Angeklagten vorbereitet und von LZ. unterzeichnet wurden, bis zum 01.06.2008 Leistungen in Höhe von jeweils ca. 1.100 € monatlich. 1.22. AG Gründungen und Betrug IU. (2005) Zeitgleich zu der Kündigung des Mietverhältnisses der RF. AG durch die MF. und der dargestellten Beantragung von Sozialleistungen plante der Angeklagte die Gründung von drei Aktiengesellschaften , wobei er eine der Gesellschaften zu betreiben gedachte, während die beiden anderen Aktiengesellschaften als Vorratsgesellschaften gegründet werden sollten. Weder der Angeklagte, noch seine Lebensgefährtin verfügten indessen über das zur Gründung der Gesellschaften erforderliche Kapital. Der Angeklagte beschloss, sich das zur Gründung einer Aktiengesellschaft benötigte Kapital durch einen Betrug zu verschaffen. Zu dem Betrug hat das Amtsgericht Bonn in seinem Urteil vom 30.01.2008 (Fall IU.) folgende Feststellungen getroffen: „ … Am 18.07.2005 trat der Angeklagte als Beistand für den Zeugen IU. im Rahmen eines Mietrechtsstreits auf, den der Zeuge IU. gegen die Eheleute XO. als Mieter führte. Hintergrund waren ausstehende Mietzahlungen der Mieter, weshalb der Zeuge IU., der zuvor das Mietverhältnis gekündigt hatte, die Räumung des Mietobjekts in der XXX-Str. X in IR. und ausstehende Mieten in Höhe von 16.200,- € nebst Zinsen forderte. In dem Termin am 18.07.2005 schloss der Zeuge IU. mit den Eheleuten XO. einen Vergleich, wonach sich die Eheleute XO. verpflichteten, die ausstehenden Mieten in monatlichen Raten von 500,- € zu tilgen und die Wohnung bis zum 31.10.05 zu räumen und bis dahin monatliche Zahlungen zu leisten. Gleichwohl räumten die Eheleute XO. die Wohnung nicht. Daraufhin kam es erneut zu einem Kontakt zwischen dem Zeugen IU. und dem Angeklagten, wobei auch nach der Beweisaufnahme nicht geklärt werden konnte, ob sich der Zeuge an den Angeklagten oder dieser sich an den Zeugen wegen der Räumung gewandt hat. Es steht aber fest, dass der Angeklagte sich gegenüber dem intellektuell etwas unbeweglichen Zeugen, der den Angeklagten für einen Anwalt hielt, zur Durchführung des Verfahrens bereitgefunden hat , wobei er erklärte, er habe alle erforderlichen Unterlagen und kenne die Schuldner XO., er werde die Räumung schnell durchführen können. Dabei beschloss er sich Geld zu verschaffen, um so seine Liquiditätsprobleme zu überbrücken. Dementsprechend übersandte der Angeklagte unter dem Briefkopf „Das DB.“ am 06.10.2005 eine schriftliche Anforderung für den Kostenvorschuss für die Räumung in Höhe von 15.000,00 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 € und der Mehrwertsteuer von 2.403,20€, insgesamt also 17.423,20 €, an den Zeugen IU.. Dabei verschwieg er, dass er den örtlich alleinzuständigen Gerichtsvollzieher YG. nicht kontaktiert hatte, sondern die erwarteten Kosten für die Räumung von 15.000,00 € frei geschätzt waren. Gleichzeitig forderte der Angeklagte in diesem Schreiben den Zeugen IU. auf, die Zahlung von 17.423,20 € auf das „Konto: KH. Rae. No.: N04 BLZ: N05“ bis zum 14.10.2005 zu zahlen. Das Konto „KH.“ war dasjenige seiner Verlobten und jetzigen Ehefrau ZX. KH., die ebenfalls in der XXX-Str. X wohnte. Die Rechtsanwälte XC., PY. und Wenn hatten keinerlei Zugriffsmöglichkeit auf das Konto. Mit Schreiben vom 12.10.2005 untersagte Rechtsanwalt XC. dem Angeklagten jede weitere Mitarbeit in seiner Kanzlei. Der Zeuge IU. zahlte den Betrag von 17.423,20 € am 07.10.2005 auf das angegebene Konto ein. Von diesem Konto hob der Angeklagte den Betrag bar ab, oder ließ ihn abheben, und verwandte das Geld entsprechend seiner vorgefassten Absicht für seine eigenen Zwecke oder wollte dies für seine Zwecke nutzen, jedenfalls aber nicht zur Räumung des Hauses, dass die Eheleute XO. als Mieter bewohnten. Der Zeuge IU. versuchte in der Folgezeit, den Angeklagten mehrfach telefonisch zu erreichen, was ihm allerdings nicht gelang. Eine Beauftragung des Gerichtsvollziehers YG. durch den Angeklagten zur Räumung des Mietobjektes erfolgte ebenfalls nicht. Nachdem sich wegen der Räumung nichts bewegte, beauftragte der Zeuge IU. den Gerichtsvollzieher YG. mit der Räumung des Hauses XXX-Str. X, wofür der Gerichtsvollzieher YG. als angemessenen Vorschuss einen Betrag von nur 6.000,-- € forderte, den der Zeuge IU. auch bezahlte. Daraufhin erfolgte im Juni 2006 die Räumung des Hauses durch den Gerichtsvollzieher. Rückforderungen des Zeugen IU. wegen der 17.423,20 € gegenüber dem Rechtsanwalt XC. und dem Angeklagten blieben ohne Beantwortung“. Der Angeklagte plante, das ertrogene Kapital bei der Gründung der Gesellschaften durch „Kontohopping“ zum Nachweis des Mindestkapitals einzusetzen. Tatsächlich zahlte LZ. auf Weisung des Angeklagten am 17.10.2005 auf das Gründungskonto bei der QQ. H. CX. e.G. für die AN. AG 12.500,00 € ein. Die Einzelheiten der Gründungen der TN. AG und der EM. AG sind Gegenstand dieses Verfahrens (4.3.1. und 4.3.2.) Zu dem Kontohopping kam es nicht, da der Angeklagte das Kapital in Absprache mit AU. dazu benötigte, die Mietkaution von 15.000,00 € auf einem Konto der Rechtsanwälte der MF. einzuzahlen, denn die MF. hatte am 25.08. 2005 (18 O 254/05 LG H.) ein Urteil erwirkt, mit dem die RF. AG zur Zahlung der Kaution verurteilt worden war. Währenddessen wurde weiterhin die Haftfähigkeit des Angeklagten untersucht. Unter dem 20.12.2005 nahm Dr. ZZ. vom Gesundheitsamt der Stadt H. auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft MY. erneut zur Frage der Haftfähigkeit Stellung: „Zur aktuellen Beschwerdesymptomatik, gesundheitlichen und sozialen Situation: Herr U. gab an, dass er am Wochenende vor der Untersuchung, wie schon oft in den letzten Monaten, unter akuten Herzrhythmusstörungen mit Herzstolpern, plötzlich einsetzender Atemnot und Schwindelgefühlen gelitten habe. In diesem Zusammenhang kam es notfallmäßig zu einem stationären Aufenthalt im X. Krankenhaus vom 27.11.2005 – 29.11.2005, wo er internistisch-kardiologisch untersucht worden sei. Man habe die Diagnose Aortenklappeninsuffizienz gestellt, ihm mit einem Herzpass ausgestattet (wurde hier vorgelegt) und auf das Medikament XX (ß-Blocker) eingestellt. Trotz einer gewissen psychischen Stabilisierung leide er nach wie vor unter depressiven Stimmungsschwankungen , Nervosität, Angst und Panikzuständen mit inneren Anspannung, Unruhe, Herzrasen und Herzstolpern . Er grüble oft und leide hierbei unter straken Ängsten mit dem Gefühl, auf Grund seiner Herzbeschwerden sterben zu müssen. Er leide unter einem chronischen Schwindelgefühl, Schlafstörungen, schnellen Erschöpfbarkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis, Schulter-Nackenverspannungen, Kopfschmerzen, Beklemmungen in der Brust, einem Kloß im Hals und anfallsweise stattfindender Atemnot. Neben seinen regelmäßig auftretenden Herzbeschwerden sei er trotz einer vor ca. einem Jahr im X. Krankenhaus erfolgten NNH-Fensterung seit Anfang 2005 sehr infektanfällig mit regelmäßig auftretenden Nasen-Nebenhöhlen-Infekten unter wiederholt nötig werdender Antibiotikatherapie. Ein erneuter Gefängnisaufenthalt wäre eine große Belastung für seine Beziehung (Freundin sei in der 10. Woche schwanger) und außerdem würde er seine feste Arbeitsstelle als Hausmeister und die Wohnung bei der Firma FY. verlieren. Die Beziehung zu seiner Freundin, seiner Arbeitsstelle und die regelmäßigen psychotherapeutischen Gespräche bei seinem psychologischen Psychotherapeuten haben ihn in den letzten Monaten deutlich stabilisiert. Die Arbeit als Hausmeister mache er gut, sauber und gern. Neben eines regelmäßigen Einkommens in Höhe von 700 € stelle sein Arbeitgeber ihm und seiner Familie eine Wohnung mietfrei zur Verfügung. …. Auf Grund der aktuell unverändert sehr fragilen psychischen Verfassung des Probanden, ist daher im Falle einer erneuten Inhaftierung mit einer deutlichen Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes des Probanden zu rechnen. Wobei auch Suizidalität und suizidale Handlungen können hier bei der zugrunde liegenden Erkrankung in einer Extremsituation nicht ausgeschlossen werden. Wie oben bereits dargestellt, würden dabei auch die Herrn Scheld sozial stabilisierenden Faktoren, sein Arbeitsplatz, seine Wohnung und Beziehung wegbrechen. Dies gilt im gleichen Maße auch für einen Vollzug im Krankenhaus und ist daher aus psychotherapeutisch- medizinischer Sicht in diesem Fall kein Vorteil und kann daher von mir auch nicht befürwortet werden. Die bereits therapeutisch gelungene psycho-soziale, medizinische und berufliche Rehabilitation des Betroffenen wäre im Falle einer Inhaftierung von einem Tag auf den anderen zunichte gemacht und würde zur weiteren Chronifizierung beitragen. Aus psychotherapeutischer Sicht empfehle ich, wie bereits von meiner Kollegin geschehen, die Haftstrafe, zumal die Kriminalprognose mir in diesem, Fall günstig erscheint, zur Bewährung auszusetzen. ….“ In dem Räumungsrechtsstreit MF. (Az.:18 O 408/05 LG H.) verteidigte sich die durch Rechtsanwalt IT. vertretene RF. AG Anfang 2006 unter anderem mit der Begründung, es bestünden keine offenen Mietforderungen, da diese durch Aufrechnungen mit Gegenforderungen erloschen seien. Zum Nachweis führte sie Rechnungen der ZQ. Bau GmbH und WX. Bau GmbH über einen Gesamtbetrag von rund 31.000 € in den Rechtsstreit ein, die der Angeklagte, der Geschäftsführer der ZQ. Bau GmbH und zumindest kurzeitig auch Alleingesellschafter der WX. Bau GmbH gewesen war und von daher über Zugriff auf Geschäftsunterlagen dieser Gesellschaften verfügte, fingiert hatte. Zudem wurden durch die RF. AG Rechnungen der Firma OT. GmbH in den Rechtsstreit eingeführt, denen Leistungen zugrunde lagen, die der Angeklagte namens der BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG beauftragt hatte, die aber nicht bezahlt worden waren. Vom Angeklagten namens der BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG beauftragte Leistungen der OT. GmbH sind Gegenstand des Verfahrens (s. u . A.4.2 .). Um den Rechtsstreit zu verzögern, führte die RF. AG weitere fingierte Schadensersatzforderungen der UR-Lab OC. & Prof. Dr. FS., der IZ. AG und der MM.Beratungs- und Vermittlungsgesellschaft mbH (im Folgenden MM. GmbH) in den Rechtsstreit ein. Die Verteidigung hatte keinen Erfolg. Die RF. AG wurde mit Urteil vom 03.03.2006 erstinstanzlich zur Räumung verurteilt. Gegen das Urteil legte die RF. AG Berufung ein, die sie im Rahmen der Berufungsverhandlung am 20.10.2006 nach einem Hinweis des Senats zurücknahm. Die MF. betrieb daraufhin die Räumung der XXX-Str. X. Der beauftragte Gerichtsvollzieher stellte die Räumung schnell wieder ein, da die MF. lediglich über einen Räumungstitel gegen die RF. AG verfügte, nicht aber gegen deren Untermieter . Zu diesen Untermietern zählte auch die EM. AG, mit der der Angeklagte Ende 2006 den Onlineversandhandel aufgenommen hatte. Die durch die EM. AG betriebenen Onlineshops sind Gegenstand dieses Verfahrens (s.u. A.4.4.3.2.). Der Angeklagte betrieb in der XXX-Str. X - in unmittelbarer Nähe zum AN. - die AN. AG mit dem Ziel, sie zu einer Rechtsanwaltsservicegesellschaft auszubauen. Dabei trat seine Lebensgefährtin LZ. als formeller Vorstand in Erscheinung, während die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich vom Angeklagten geführt wurden. In einem Verfahren der AN. AG gegen die X. WR. KG gab der Angeklagte, der aufgrund seiner schlechten Bonität nicht mit der AN. AG in Verbindung gebracht werden wollte, gegenüber dem Rechtsanwalt der AN. AG am 23.05.2006 die wahrheitswidrige Erklärung ab, es sei unzutreffend, dass er der Lebenspartner der Frau LZ. sei, auch sei es unzutreffend, dass er in Haft gewesen sei. Der Rechtsanwalt führte die entsprechende Erklärung in den Rechtsstreit ein. 1.23. Mietverhältnisse 2007/2008 Während die MF. sich im November/Dezember 2006 mit den gewerblichen Untermietern der RF. AG, d.h. der IO. Capitalmanagement AG & Co. KG, der KM. GmbH & Co. KG, der PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH und der EM. AG außergerichtlich auf eine Räumung einigte und diesen Gesellschaften eine Räumungsfrist von zwei Monaten einräumte, gelang eine entsprechende Einigung mit dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin nicht. Der Angeklagte bzw. LZ. und die MF. führten deshalb einen Rechtsstreit, der stark emotional aufgeladen war. Der Angeklagte war daher bemüht, sowohl für die in der XXX-Str. X ansässigen Gesellschaften neue Geschäftsräume zu finden, als auch eine neue Wohnung für sich und seine Familie. Im Zusammenwirken mit seinem Bekannten AU. gelang die Anmietung von in der Nachbarschaft gelegenen Geschäftsräumen in der XXX-Str. X - X zum 01.02.2007. Dieses Mietverhältnis ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (s.u. A.4.4.1 .) Im Rahmen der in der XXX-Str. X entfalteten Tätigkeit fertigte der Angeklagte im Dezember 2006 einen Schriftsatz für die RF. AG an die EA. Bank, in dem er bewusst wahrheitswidrig ausführte, die RF. AG betreibe in der Bonner Innenstadt ein Parkhaus , das von 6:00 bis 22:00 Uhr geöffnet sei. Der Stundensatz betrage 1,50 €. In der Garage sei seit dem 25.11.2004 ein weißer, im Eigentum der EA. Bank befindlicher EA. 80 abgestellt. Die EA. Bank wurde mit dem Schreiben dazu aufgefordert, einen Nutzungsausfallschaden an die RF. AG zu leisten, den der Angeklagte so bemessen hatte, dass der Nutzungsausfallschaden den Wert des Fahrzeugs überstieg. Tatsächlich betrieb die RF. AG kein Parkhaus. Am 26.02.2007 gab der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung ab. Dabei gab er an, es lägen Pfändungen über rund 25.000,00 € vor, über Vermögenswerte - auch Gesellschaftsanteile – verfüge er nicht. Außerdem erklärte er, er lebe von der Unterstützung durch seine Lebensgefährtin LZ.. Als Berufsbezeichnung gab er Dipl. Finanzwirt an. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschwerte die Wohnungssuche des Angeklagten und führte in der Folge dazu, dass der Angeklagte gegenüber potentiellen Vermietern wahrheitswidrige Angaben zu seiner Einkommenssituation und seinen Personalien machte. Ungeachtet dieser persönlichen Schwierigkeiten fertigte der Angeklagte am 27.04.2007 für seinen Bekannten WA. in einem wegen eines Rotlichtverstoßes gegen diesen geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Einspruchsschreiben, in dem er sich selbst wahrheitswidrig als Zeugen benannte. Dies führte im Januar 2008 zu einer Falschaussage vor Gericht, die Gegenstand dieses Verfahrens ist (s.u. A. 4.5.) Die Situation der Familie des Angeklagten hatte sich dadurch verschärft, dass infolge von Zahlungsrückständen die Lieferanten die Belieferung der Wohnung des Angeklagten in der XXX-Str. X mit Strom und Wasser eingestellt hatten. Nachdem die Wasserleitung zweimal unbefugt wieder geöffnet worden war und beim zweiten Mal der Anschlussschaft mit Kunststoff verfüllt worden war, um ein weiteres Abstellen der Wasserzufuhr zu verhindern, sahen sich die Stadtwerke H. dazu veranlasst, im Einvernehmen mit der MF., ein ca. 1,5 m langes Teilstück der Leitung, mit der das Haus an das Wassernetz der Stadt H. angeschlossen war, zu entfernen. Der solchermaßen entstandene Wassermangel wurde durch den Angeklagten ab Mai 2007 dadurch behoben, dass er von der XXX-Str. X - X, in der die EM. AG ansässig geworden war, einen Gartenschlauch zur XXX-Str. X verlegte, über den er ein im Keller der XXX-Str. X zu diesem Zweck von ihm aufgestelltes 2.500 Liter fassendes Wasserfass mit Frischwasser befüllte. Die Auseinandersetzung mit der MF. gipfelte darin, dass der Angeklagte Anzeige wegen Mordverdachts mit der Begründung erstattete, das Wasser in der Zisterne sei vergiftet worden und deshalb trüb und schaumig. Parallel hierzu verschärften sich bei der von dem Angeklagten geführten EM. AG im Sommer 2007 die personellen Auseinandersetzungen des Angeklagten mit einem führenden Mitarbeiter und Aktionär der AG. Zudem verschärfte sich auch die wirtschaftliche Lage der EM. AG (s.u. A.4.4.3 ). Der Angeklagte geriet damit sowohl in beruflicher, als auch in persönlicher Hinsicht weiter unter Druck. Hinzu kam, dass die Lebensgefährtin des Angeklagten, LZ., erneut schwanger wurde. In dieser Situation bestellten der Angeklagte und LZ. am 11.06.2007 das Aufgebot beim Kirchenamt der Neuapostolischen Kirche LC.s. Die Heirat sollte am 21.08.2007 in QD. stattfinden. Zu der Heirat kam es aus Gründen, die die Kammer nicht aufzuklären vermocht hat, nicht. Mit Schreiben vom 25.07.2007 bemühte sich der Angeklagte über die EM. AG eine Wohnung in der XXX-Str. X in H., mit einer Wohnfläche von 216 m² zu einer Kaltmiete von 1.094 € zuzüglich 80 € Garagenmiete sowie 440 € Nebenkosten, anzumieten. In dem auf Veranlassung des Angeklagten von dem Mitarbeiter der EM. AG DM. unterzeichneten Schreiben heißt es: „… Die Wohnung wird einem Mitarbeiter, welcher derzeit unsere Rechtsabteilung leitet und den im vierten Quartal aus Altersgründen frei werdenden Aufsichtsrat ablöst, überlassen. Dabei handelt es sich um die Familie U., bestehend aus zwei Erwachsenen, einem Kind und für März 2008 anstehendem Nachwuchs .“ Dem Schreiben war eine auf den 25.07.2007 datierte Selbstauskunft beigefügt, in der als Mietinteressent die EM. AG mit der Kontenverbindung YA. H., Konto N06 angegeben war. Die Selbstauskunft, in der angegeben war, dass gegen den Mietinteressenten keine Pfändung vorliege, kein Räumungsverfahren laufe und in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Offenbarungsversicherung nicht abgegeben worden sei, war vom Angeklagten unterzeichnet. Zum Abschluss des Mietvertrages kam es nicht. Im September 2007 versuchte der Angeklagte, mit seiner Familie das Einfamilienhaus XXX-Str. X in H. mit einer Wohnfläche von 214 Quadratmetern, 10 Zimmern zum Mietzins von 1.390,-- € zuzüglich Nebenkosten anzumieten. Zu diesem Zweck reichte er bei dem von dem Vermieter beauftragten Büro QB. eine auf den 06.09.2007 datierte Selbstauskunft ein, in der als Mietinteressent seine Lebensgefährtin mit dem Namen LZ.-U. aufgeführt war. Ausweislich der Selbstauskunft sollte Frau LZ. ein monatliches Gesamtnettoeinkommen von 2.900 € von der EM. AG beziehen. Als Ehegatte/Mitmieter war „D S. LZ.-U.“ aufgeführt. Sein jährliches Gesamtnettoeinkommen war mit 180.000 € angegeben. Die Selbstauskunft hatte der Angeklagte als Ehegatte/Mitmieter selbst unterschrieben. Diese Angaben waren sowohl hinsichtlich des geführten Namens, als auch hinsichtlich der Einkommensverhältnisse, wie der Angeklagte wusste, falsch. Er wollte durch die falsche Angabe der Einkommensverhältnisse den Vertragsabschluss herbeiführen. In dem daraufhin am 07.09.2007 unterzeichneten Mietvertrag , der zum 15.9.2007 beginnen sollte, wurde eine Kaution von sechs Monatsmieten vereinbart. Gleichwohl kam es nicht zu einem Bezug des Hauses durch den Angeklagten und seine Familie, denn statt der vereinbarten Kaution zahlte der Angeklagte lediglich einen Betrag von 2.087 € ein. Er schrieb daraufhin am 17.09.2007 die Eheleute OJ. als Vermieter an, teilte die Einzahlung der Kaution von 2.087 € mit und fragte an, wann die Übergabe stattfinden könne, da bereits Handwerker bereitstünden. Die Eheleute OJ., denen negative Bonitätsauskünfte bezüglich des Angeklagten vorlagen, bestanden allerdings darauf, dass eine Bankbürgschaft über 8.340 € beigebracht werde. Nachdem eine Bankbürgschaft nicht beigebracht wurde, sondern lediglich 2.780 € auf das Konto der Eheleute OJ. überwiesen worden waren, waren diese an dem Abschluss eines Mietvertrages beziehungsweise an dessen Durchführung nicht mehr interessiert. Gegenüber der WJ. gaben LZ. und der Angeklagte an, vom 01.10.2007 bis zum 31.01.2008 in einer Wohnung DM.s in OE. gelebt zu haben. Diese Angaben waren jedenfalls hinsichtlich des angegebenen Zeitraums unzutreffend, denn der Angeklagte hatte mit Dr. GU. DF. am 31.10.2007 einen Mietvertrag zum 01.11.2007 betreffend das Wohnhaus XXX-Str. X in X. abgeschlossen. Die monatliche Miete betrug 1.109,-- € zuzüglich einer Vorauszahlung für verbrauchsunabhängige Nebenkosten von 100 €. Mit Vertrag vom 28.01.2008 mietete die Lebensgefährtin des Angeklagten LZ. von der JG. Rheinland GmbH zum 01.02.2008 eine Wohnung in dem Objekt XXX-Str. X in X. zum Mietzins von 606,00 € (inkl. Nebenkostenvorauszahlung) an. Dabei gab sie an, mit ihr würde ihr Sohn YM. U. mit in die Wohnung einziehen. Weitere zum Haushalt gehörende Personen wurden nicht angegeben, insbesondere nicht der Angeklagte. Als bisherigen Vermieter gab die Angeklagte LZ. wahrheitswidrig nicht Herrn Dr. DF. an, sondern die RF. AG, XXX-Str. X in H.. Außerdem fügte sie auf die EM. AG als Arbeitgeber ausgestellte Verdienstnachweise der letzten drei Monate (10-12.2007) bei, mit denen ihr ein Nettoverdienst von 1.896,16 € bescheinigt wurde. Diese wahrheitswidrigen Verdienstnachweise hatte die Buchhalterin der EM. AG nach Vorgaben des Angeklagten im Buchhaltungsprogramm Agenda erstellt und ausgedruckt. Tatsächlich zogen weder der Angeklagte, noch Frau LZ. oder ihr Sohn in das Objekt ein. Der Angeklagte nutzte die Adresse als Meldeanschrift und Postadresse und gab sie auch in notariellen Verträgen an. In der Zeit vom 11.12.2007 – 30.01.2008 wurde die Hauptverhandlung in dem Verfahren wegen Betruges zum Nachteil IU. vor dem Amtsgericht Bonn durchgeführt. Am 12.01.2008 wurde in diesem Verfahren gegen den Angeklagten verhandelt. Am gleichen Tag machte der Angeklagten in der Hauptverhandlung wegen des Rotlichtverstoßes seines Bekannten WA. eine Falschaussage zu dessen Gunsten. Diese Falschaussage ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (s.u. A.4.5 ). Am 30.01.2008 verurteilte das Amtsgericht Bonn (Fall IU.) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und setzte die Strafvollstreckung zur Bewährung aus. Der Angeklagte benötigte für sich und seine Lebensgefährtin ein Fahrzeug, mit dem sie den Sohn zum Kindergarten bringen konnte. Auf Veranlassung des Angeklagten, der wusste, dass die EM. AG nicht leistungsfähig war, schloss Frau LZ. als Vorstand der EM. AG Anfang März 2008 einen Leasingvertrag über einen DZ. ab, den der Angeklagte abholte und dessen Ausstattung der Angeklagte auch bestimmt hatte. Zudem schloss die EM. AG auf Veranlassung des Angeklagten im März 2008 einen Leasingvertrag über einen DZ. ab, der entsprechend der Absprache des Angeklagten mit AU., letzterem zur Verfügung gestellt wurde. Im März 2008 wurde die Tochter des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin LZ. geboren. Am 11.04.2008 stellte der Gerichtsvollzieher HY. dem Angeklagten die Kündigung des Mietverhältnisses bezüglich des XXX-Str. X zu. Die Kündigung wurde mit Mietzinsrückständen in Höhe von 2.985 € begründet. Der Angeklagte wurde aufgefordert, die Wohnung bis zum 22.04.2008 zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Noch vor Ablauf der Räumungsfrist durchsuchte die Staatsanwaltschaft Bonn am 15.04.2008 die Wohnung des Angeklagten in X. und die Büroräume der EM. AG. Gleichzeitig wurde der Angeklagte in vorliegender Sache festgenommen . Die Untersuchungshaft wurde am 16.04.2008 unterbrochen. In der Zeit vom 16.04.2008 bis zum 31.08.2009 wurde die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 01.02.1999 endvollstreckt, im Anschluss hieran wurde in der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.10.2009 die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leverkusen endvollstreckt. Nach Endvollstreckung der vorgenannten Strafen war der Angeklagte vom 01.11.2009 bis zu seiner Entlassung am 08.06.2010 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Der Angeklagte führte sich während der Haft einwandfrei. Es gab keine Anzeichen für eine auch nur eingeschränkte Haftfähigkeit. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft während der laufenden Hauptverhandlung nahm Frau LZ., die nach der Kündigung ihrer Wohnung in X. mit ihren Kindern auf den XXX-Str. X gezogen war, den Angeklagten wieder bei sich auf. 2. Vorstrafen Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: 2.1. Amtsgericht Bonn 55 Cs 110/92 (Gestatten des FoF) Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 25.06.1992 wegen des Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 40 DM . Der Angeklagte hatte es seinem Bekannten FG. WA. gestattet, mit seinem Motorrad zu fahren, obwohl WA. nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. 2.2. Amtsgericht Leverkusen (Lastschriftbetrug) Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Werbeagentur MV. wurde er mit Urteil des Amtsgericht Leverkusen vom 08.11.1994 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Köln 94-102-87/95 wegen Betruges in 155 Fällen (Tatzeitraum: 23.10.1991 – 30.01.1992) zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde am 14.06.1996 rechtskräftig. 2.3. Amtsgericht Kerpen (Eingehungsbetrug Computererwerb) Das Amtsgericht Kerpen (Az.: 44 Ds 30 Js 150/93) setzte gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 18.09.1995 wegen Betruges eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM fest. 2.4. Amtsgericht Tiergarten (Betrug - JB. GmbH) Mit Urteil vom 27.10.1998 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten (Az.: 216 Ls 159/08) den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren . 2.5. Landgericht Duisburg (Betrug - CF.) Mit Urteil vom 01.02.1999 verurteilte das Landgericht Duisburg (Az.: 54 Kls - 2 Js 292/95- 34/97) den Angeklagten im Zusammenhang mit der vorgenannten Gesellschaft wegen Betruges in 43 Fällen unter Einbeziehung der in dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.10.1998 – (216) 65 Js 2749/97 Ls (159/98) – verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. 2.6. Amtsgericht Koblenz (falsche uneidliche Aussage) Das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 07.05.1999 wegen falscher uneidlicher Aussage zu 90 Tagessätzen je 15 DM. 2.7. Amtsgericht H. (Betrug zu Lasten IU.) Das Amtsgericht Bonn - Schöffengericht - verurteilte den Angeklagte mit Urteil vom 30.01.2008 (Az.: 67 Ls – 554 Js 506/06- 10/07) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und setzte die Strafvollstreckung zur Bewährung aus. 3. Verfahrensgang Das Amtsgericht Bonn hat nach in der Zeit vom 18.08.2009 bis 11.12.2009 an 13 Tagen durchgeführter Hauptverhandlung das Verfahren gegen den Angeklagten U. mit Beschluss vom 11.12.2009 an die Kammer verwiesen. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat mit Anklage vom 28.01.2010 (400 Js 1353/09 StA Bonn = 27 KLs 3/10 LG Bonn) Nachtragsanklage vor der Kammer erhoben, die die Kammer mit Beschluss vom 09.02.2010 zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Die Kammer hat sodann vom 19.02.2010 bis zum 13.07.2010 gegen den Angeklagten und LZ. verhandelt, wobei das Verfahren gegen LZ. nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist Der Verfahrensablauf stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: 3.1. 410 Js 155/08 Die Staatsanwaltschaft Bonn erhob mit Anklageschrift (Bd. VI Bl. 884 ff) vom 16.09.2008 im Verfahren 410 Js 155/08 Anklage gegen den Angeklagten U. und Herrn DM. zum Amtsgericht Bonn - Schöffengericht. Dort wurde das Verfahren unter dem Az. 67 Ls – 410 Js 155/08 – 32/08 eingetragen. Gegenstand dieser Anklage sind: Fall 1: Gründungsschwindel EM. AG , Fall 2: Gründungsschwindel EM. AG, Fall 3: Verstoß gegen Insolvenzantragspflicht bei der EM. AG Fall 4: Bankrott Fall 5: Verstoß gegen Bilanzierungspflicht Fälle 6 – 137 Betrug im Zusammenhang mit der EM. AG, sowie mit den von dieser unter den Internetadressen XX.de und XX.eu betriebenen Internetshops. 3.2. 410 Js 741/08 Die Staatsanwaltschaft Bonn erhob gegen den Angeklagten U. im Verfahren 410 Js 741/08 mit Anklageschrift vom 29.12.2008 (410 Js 155/08, Bd. VI, Bl. 1192) Anklage zum Amtsgericht Bonn - Schöffengericht - . Die Anklage hat eine uneidliche Falschaussage im Zusammenhang mit einem FG. WA. zur Last gelegten Verkehrsverstoß zum Gegenstand. Das Verfahren wurde unter dem Az. 67 Ls - 410 Js 741/08 - 1/09 geführt. 3.3. 400 Js 1564/05 Die Staatsanwaltschaft Bonn hat gegen den Angeklagten im Verfahren 400 Js 1564/05 mit Anklageschrift vom 21.02.2008 Anklage zum Amtsgericht Bonn - Schöffengericht - erhoben. Dort wurde das Verfahren unter dem Az. 67 Ls - 400 Js 1564/05 – 5/08 geführt (67 Ls - 400 Js 1564/05 – 5/08 Bl. 147 ff). Gegenstand der Verfahrens sind Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der BI. AG und der BV. Projekt Multimedia AG & Co. KG in vier Fällen . 3.4. 400 Js 544/06 Im Verfahren 400 Js 544/06 hat die Staatsanwaltschaft Bonn mit Anklageschrift vom 17.01.2008 Anklage (BA 67 Ls - 400 Js 1564/05 – 5/08 Bl. 221ff) vor dem Amtsgericht Bonn - Schöffengericht - erhoben. Gegenstand des Verfahrens ist die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung in sechs Fällen im Zusammenhang mit der Firma ZQ. Bau GmbH in FE.. 3.5. Verbindungsbeschlüsse 04.04.2008 und 06.04.2009 Mit Beschluss vom 04.04.2008 (BA 67 Ls - 400 Js 1564/05 – 5/08, Bl. 236) hat das Amtsgericht Bonn die unter A.3.3. und A.4.4 aufgeführten Anklagen zur Hauptverhandlung zugelassen und die Verfahren aufgeführten Verfahren verbunden, wobei das Verfahren 67 Ls - 400 Js 1564/05 – 5/08 führte. Mit Beschluss vom 06.04.2009 (410 Js155/08 Bd. VI Bl. 1206) sind die vorgenannten Anklagen zu A.3.1. und A.3.2. zur Hauptverhandlung zugelassen worden und die Verfahren zu A.3.1., A.3.2 und A.3.3 verbunden worden, wobei das Verfahren 67 LS – 410 Js 155/08 – 32/08 führt. 3.6. 410 Js 692/08 Die Staatsanwaltschaft Bonn hat gegen den Angeklagten im Verfahren 410 Js 692/08 mit Anklageschrift vom 24.03.2009 (BA 410 Js 692/08 Bl.129) Anklage zum Amtsgericht Bonn - Schöffengericht - erhoben . Gegenstand des Verfahrens sind falsche Angaben des Gründers im Gründungsbericht und falsche Angaben über die Einzahlung auf Aktien zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft jeweils im Zusammenhang mit der TN. AG. Das Amtsgericht – Schöffengericht - hat die Anklage mit Beschluss vom 03.05.2009 (BA 410 Js 692/08 Bl. 136) zur Hauptverhandlung zugelassen und mit dem - führenden - Verfahren 67 Ls – 410 Js 155/08 – 32/08 verbunden. 3.7. Verweisungsbeschluss vom 11.12.2009 Nach in der Zeit vom 18.08 . 2009 bis 11.12 . 2009 an 13 Tagen durchgeführter Hauptverhandlung hat das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 11.12.2009 das Verfahren gegen den Angeklagten ausgetrennt und an die große Strafkammer des Landgerichts Bonn verwiesen, weil möglicherweise die Strafgewalt des Amtsgerichts nicht ausreiche. Den Mitangeklagten DM. verurteilte das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 11.12.2009 (Az.: 67 Ls – 410 Js 155/08 – 32/08) wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug in 34 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. 3.8. Nachtragsanklage 400 Js 1353/09 In dem Ausgangsverfahren 410 Js 155/08 hatte die Staatsanwaltschaft Bonn vor Anklageerhebung mit Verfügung vom 16.09.2008 das Verfahren gegen die Angeklagte LZ. abgetrennt, da ihr nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine konkrete Kenntnis von den Vorgängen zum Nachteil der Geschädigten im Einzelnen nicht nachweisbar sei. Sie habe sich lediglich unregelmäßig in den Geschäftsräumen aufgehalten und sei in die Geschäftsabläufe nicht integriert gewesen. Die Beschuldigte habe im Verfahren 410 Js 105/08 außerdem angegeben, sie sei derzeit verhandlungsunfähig. Das abgetrennte Verfahren gegen die Mitangeklagte ZX. LZ. hat die Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen 410 Js 763/08 fortgeführt. Mit Verfügung vom 28.01.2009 hat die Staatsanwaltschaft Bonn das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es den Verdacht der Beihilfe zum Betrug betraf und im Übrigen wegen der Insolvenzverschleppung und der Buchführungsdelikte Strafbefehlsantrag beim Amtsgericht Bonn gestellt. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn (Az.: 75 Cs - 410 Js 763/08-44/09) vom 03.02.2009 ist am 21.04.2009 rechtskräftig geworden. Mit Verfügung vom 10.09.2009 hat die Staatsanwaltschaft Bonn das Verfahren, soweit es gemäß § 154 StPO eingestellt worden war, aufgrund der Einlassung des Angeklagten vor dem Schöffengericht, LZ. habe ihre Pflichten als Vorstand der EM. AG eigenverantwortlich und vollständig, wieder aufgenommen. Die Kammer hat die Anklage der Staatsanwaltschaft in Bonn vom 28.01.2010 (400 Js 1353/09 StA H. = 27 KLs 3/10 LG Bonn) mit Beschluss vom 09.02.2010 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor der 7. großen Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer eröffnet. Mit gleichem Beschluss hat die Kammer die Verfahren 27 KLs -400 Js 1353/09- 3/10 LG Bonn und 27 KLs -410 Js 155/08- 1/10 LG Bonn zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Gegenstand der Anklage sind - soweit sie den Angeklagten betrifft - Betrüge zulasten von Vertragspartnern der EM. AG und zulasten der WJ. , außerdem eine Urkundenfälschung. 3.9. Ablauf Hauptverhandlung Mit Verfügung vom 09.02.2010 sind – nach der Verfahrensverbindung - beginnend mit dem 19.02.2010 bis einschließlich 31.05.2010 von der Kammer Termine zur Hauptverhandlung anberaumt worden. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der ehemaligen Mitangeklagten LZ. , die sich einen Fuß gebrochen hatte, wurde diese gemäß § 231 StPO von der Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen vom 26.02.2010, 03.03.2010, 05.03.2010 befreit und abgesprochen, dass in diesen Verhandlungsterminen lediglich den Angeklagten betreffende Vorstrafenakten in das Verfahren eingeführt werden sollten. Die auf den 13.04.2010 anberaumte Verhandlung konnte nicht durchgeführt werden, nachdem der Angeklagte infolge einer Magen-Darm-Erkrankung nicht verhandlungsfähig war. Die für diesen Termin geladenen Zeugen wurden deshalb auf den 21.04.2010 umgeladen. Infolge der Erkrankung des Angeklagten konnte die Hauptverhandlung am 14.04.2010 nicht, wie geplant, um 9:00 Uhr beginnen, sondern erst gegen 12:00 Uhr, da der Angeklagte nicht mit dem Sammeltransport aus der JVA C. vorgeführt werden konnte, sondern mittels Einzeltransports vorgeführt werden musste. Aufgrund des erkennbar erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustandes des Angeklagten hat die Kammer die Verhandlung auf die Verlesung von Urkunden beschränkt und auf die Vernehmung von Zeugen verzichtet. Im Termin vom 28.04.2010 konnte lediglich festgestellt werden, dass die ehemalige Mitangeklagte LZ. ein die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigendes ärztliches Attest vorgelegt hat. Die geladenen Zeugen konnten deshalb nicht vernommen werden. Im Wege des Freibeweisverfahrens hat die Kammer, beraten durch den Sachverständigen Dr. LO., nach Anhörung der das Attest ausstellenden Ärztin Dr. med. BN. festgestellt, dass die ehemalige Angeklagte LZ. unter der Voraussetzung ausreichender Pausen sowie einer konzentrierten Prozessführung eingeschränkt verhandlungsfähig ist. Die Kammer hat deshalb die für diesen Tag geladenen Zeugen vernommen und der eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit der ehemaligen Mitangeklagten LZ. dadurch Rechnung getragen, dass wiederholt Pausen eingelegt wurden. Die Kammer hat das Verfahren gegen die ehemalige Mitangeklagte LZ. (im Folgenden nur noch LZ.) am 07.05.2010 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 20.05.2010 hat der Angeklagte angekündigt, sich vollumfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern zu wollen. Daraufhin sind die für den Verhandlungstag geladenen Zeugen abgeladen worden. Die auf den 27.05.2010 geladenen Zeugen sind umgeladen worden, um dem Angeklagten die Gelegenheit zu geben, sich umfänglich zur Sache einzulassen. Nach Anhörung des Sachverständigen Dr. LO. hat die Kammer in der Hauptverhandlung vom 08.06.2010 auf Antrag der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten die Haftbefehle unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Mit dem Urteil in dieser Sache hat es die außer Vollzug gesetzten Haftbefehle aufgehoben. Die Kammer hat über 60 Zeugen vernommen und ca. 120 Urkunden verlesen. 3.10. Teileinstellungen / Verfahrensbeschränkungen Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Verfahren wegen der folgenden Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt: - aus der Anklage 410 Js 155/08 die Fälle 1, 3, 5, 8, 9, 26, 29, 31, 44, 50, 102, 114, 115, 122, 124, 126, 131, 134 - aus der Anklage 400 Js 1353/09 die Fälle A II 10 – 32 und die Fälle C 1 – 6 Das Verfahren 410 Js 692/08 hat die Kammer auf den Anklagevorwurf zu Ziff. 2 beschränkt. Außerdem hat die Kammer die in dem übernommenen Verfahren 72 Cs -556 Js 2500/09- 28/10 AG Bonn angeklagte Tat am 08.06.2010 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 4. Die angeklagten Taten 4.1. Nichtabführung AN-Anteile ZQ. Bau GmbH (400 Js 544/06) 4.1.1. Vorgeschichte An der ZQ. Bau GmbH waren als Gesellschafter BM. AJ., WS. VN. und RD. DK., die Ehefrau des Bauleiters der ZQ. Bau GmbH CE. DK., beteiligt. Der Geschäftsführer WS. VN. hatte ein Insolvenzverfahren durch Zahlung von rund 6.000,00 € abgewendet, nachdem eine EG. wegen offenstehender Forderungen Insolvenzantrag gegen die die ZQ. Bau GmbH gestellt hatte. VN. wollte danach ganz aus der Gesellschaft ausscheiden und AJ. bei der ZQ. Bau GmbH offiziell nicht mehr in Erscheinung treten. AJ., der den Angeklagten im Zusammenhang mit dem Ankauf einer Vorratsgesellschaft kennengelernt hatte, wandte sich deshalb im Herbst 2003 an den Angeklagten, er möge seine Gesellschaftanteile treuhänderisch übernehmen. Der Angeklagte sollte die ZQ. Bau GmbH und AJ. aus dem „Schussfeld“ nehmen. Zudem sollte er der ZQ. Bau GmbH neue Aufträge beschaffen. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit, wobei er sich bei der Akquirierung von neuen Aufträgen Unterstützung durch den mit dem Immobiliensektor vertrauten Rechtsanwalt PY. erhoffte. Mit notariellem Vertrag vom 01.10.2003 des Notars Dr. DV. aus C. erwarb der Angeklagte von WS. VN. Geschäftsanteile im Nennbetrag von 500 € und 7.000 € und von AJ. einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 5.000 €. Dabei hielt der Angeklagte den Gesellschaftsanteil, den er von AJ. erworben hatte, nur treuhänderisch für diesen. RD. DK. , die Ehefrau des seinerzeitigen Bauleiters der ZQ. Bau GmbH CE. DK., erwarb von VN. aus dessen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 9.500 € einen Anteil von 2.500 €. VN. wurde als Geschäftsführer abberufen, der Angeklagte zum Geschäftsführer bestellt und am 22.10.2003 als neuer Geschäftsführer der ZQ. Bau GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. 4.1.2. Tatgeschehen Der Angeklagte plante von Vornherein, die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge der für die ZQ. Bau GmbH tätigen Mitarbeiter nicht abzuführen. Um die ZQ. Bau GmbH aus dem „Schussfeld“ der Krankenkassen zu nehmen, plante er, Forderungen der Sozialversicherungsträger durch gezielte Verwirrungsmaßnahmen abzuwehren und hierzu Mitarbeiter der ZQ. Bau GmbH auf eine andere Firma anzumelden. Er veranlasste deshalb seinen langzeitarbeitslosen Schwager, GU. P., eine Vorratsgesellschaft, die XS. GmbH zu erwerben. Der notarielle Kaufvertrag wurde am 06.11.2003 abgeschlossen. Der Angeklagte engagierte, um seinen Plan umsetzen zu können, sowohl bei der XS. GmbH, als auch bei der ZQ. Bau GmbH einen Bekannten von Rechtsanwalt XC., den Steuerberater ZN. von der Steuerberatungsgesellschaft X. GmbH. Im Dezember 2003/Januar 2004 forderte der Bauleiter der ZQ. Bau GmbH CE. DK., dem es – wie der Angeklagte dargelegt hat – darum ging, Mitarbeiter zur Verfügung zu haben, die auf den Baustellen eingesetzt werden konnten, ohne bezahlt zu werden - neue Mitarbeiter an. Bei der Anwerbung der Arbeiter schaltete der Angeklagte den in der Bürogemeinschaft „Das DB.“ in der XXX-Str. X tätigen Rechtsanwalt PY. in dem Bewusstsein ein, ihm dadurch Einnahmen zu verschaffen. PY. meldete am 16.03.2004 rückwirkend zum 01.01.2004 unter der Adresse XXX-Str. X eine Arbeitsvermittlung als Nebenerwerbstätigkeit beim Gewerbeamt der Bundesstadt H. an. Beim Arbeitsamt H. hatte er zuvor folgendes Stellenangebot eingestellt: „ Tätigkeit: Maler/in und Lackierer/in Lohn und Gehalt: 15,-/h Für den Raum C. H. suchen wir für eine Baufirma Maler mit Baustellenkenntnissen. Nicht ausgebildete Kräfte werden angelernt. Nur Kräfte mit Anspruch auf VGS Vermittlungsschein .“ Die Bewerber meldeten sich in der XXX-Str. X, wo sie auf den Angeklagten und Rechtsanwalt ZB. PY. trafen. Dort wurde das Bewerbungsgespräch geführt. Die neu abgeschlossenen Arbeitsverträge, darunter auch den des LN. FW., unterzeichnete der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ZQ. Bau GmbH. Die Arbeitnehmer meldeten sich nach Abschluss des Arbeitsvertrages bei CE. DK., der sie auf den von der ZQ. Bau GmbH betriebenen Baustellen einsetzte. Die Vermittlung der Arbeitnehmer durch Rechtsanwalt PY. wurde diesem über Vermittlungsgutscheine des Arbeitsamtes vergütet. Der Angeklagte selber partizipierte - nach seiner unwiderlegten Einlassung - nicht an der Vermittlungsvergütung. Plangemäß unterließ es der Angeklagte, entgegen den ihm bekannten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten in der Zeit vom 01.10.2003 bis zum 01.03.2004 als Geschäftsführer der ZQ. Bau GmbH die vom gemeldeten Lohn der Arbeitnehmer JE. CU. (BEK), LN. FW. (BEK), HL. QA. (EG.), CE. DK. und IJ. NS. (EG.) entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bis zum 15. des auf den Beitragsmonat folgenden Monats an die XXX. (X.) und an die XXX. (X.) als zuständigen Einzugsstellen abzuführen: Einzugsstelle Beitragsmonat Arbeitnehmeranteil 1. X. September 2003 230,04 € 2. X. Oktober 2003 230,04 € 3. X. November 2003 230,04 € 4. X.. November 2003 634,40 € 5. X:. Dezember 2003 646,95 € 6. X. Januar 2004 1.524,70 € 4.1.3. Nachtatgeschehen Der Angeklagte wollte sich seiner zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortung entziehen. Um dieses Ziel zu erreichen, veräußerte er mit notariellem Vertrag vom 01.03.2004 des Notars WW. aus H. – mit Zustimmung AJ.s – seine Geschäftsanteile an seinen Bekannten UM. WA. . Der wirtschaftliche Übergang wurde auf den 01.01.2004 vereinbart, der Angeklagte als Geschäftsführer abberufen und WA. zum Geschäftsführer bestellt. Der langjährige Freund des Angeklagten, WA., eignete sich besonders deshalb als Erwerber, weil er am 07.01.2004 die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hatte und aufgrund der Unterstützung durch den Angeklagten als „Untermieter “ der RF. AG in der XXX-Str. X wohnte . Am 18.03.2004 wurde der Geschäftsführerwechsel im Handelsregister eingetragen. Unter dem 07.04.2004 stellte WA. wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der ZQ. Bau GmbH Insolvenzantrag beim Amtsgericht Bonn. Mit Beschluss vom 08.06.2004 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen . Unter dem 12.08.2004 wurde die öffentliche Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Insolvenzantrages wegen unbekannten Aufenthaltes des zuletzt in der XXX-Str. X in H. wohnhaft gewesenen Geschäftsführers WA. angeordnet. Wie von Vornherein geplant, stiftete der Angeklagte gezielt Verwirrung . Er veranlasste, dass im Dezember 2003 Mitarbeiter der ZQ. Bau GmbH auf die XS. GmbH angemeldet wurden. Die Anmeldung führte dazu, dass die EG. GT. gegen die EMKA 13 GmbH wegen für den Zeitraum vom 01.08.2003 bis 21.01.2004 rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 25.997,80 € Insolvenzantrag stellte. Der Angeklagte stiftete zusätzlich Verwirrung , indem er bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 26.07.2005 angab, er könne sich vorstellen, dass DK. den gemeinsamen Steuerberater der ZQ. Bau GmbH und der XS. GmbH angewiesen habe, seine Arbeitnehmer zulasten der XS. GmbH anzumelden. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass eine entsprechende Anmeldung auch rückwirkend möglich sei. Jedenfalls sei es zutreffend, dass sein Schwager über die XS. GmbH keine Mitarbeiter beschäftigt habe. Das wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen gegen GU. P. geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein eigenes Interesse P.s an der Anmeldung der Arbeitnehmer auf die XS. GmbH nicht festgestellt werden konnte. Der Angeklagte formulierte auch Schriftstücke, in denen sich die Beteiligten wechselseitig die Verantwortung zuschoben. Der X. schrieb der Angeklagte am 27.06.2005 f olgendes: „ … bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 06.04.2005 teile ich zunächst mit, dass mich Rechtsanwalt XC. nicht länger vertritt. 1. Richtig ist, dass ich mit notariell beurkundetem Geschäftsanteilskaufs- und Übereignungsvertrages vom 01.10.2003 auch zum Geschäftsführer bestellt wurde. Die Geschäftsanteile wurden von mir jedoch nicht auf eigene Rechnung erworben. Es bestand ein notarieller Treuhandvertrag zwischen Herrn BM. AJ. und mir .“ Damit verschwieg er, dass er weitere Gesellschaftsanteile auf eigene Rechnung gehalten hatte. Weiter führte der Angeklagte aus: „ Tatsächlich fand die Eintragung zum Geschäftsführer der Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts Bonn erst nach dem 31.03.2003 statt. Erst mit meiner Eintragung in das Handelsregister war meine Bestimmung zum Geschäftsführer wirksam .“ Auch diese Ausführungen waren nicht zutreffend, da die Eintragung im Handelsregister nicht konstitutiv ist. Weiter führte er aus: „ Tatsächlich hatte ich zu keinem Zeitpunkt Einsicht in Geschäftsunterlagen der Gesellschaft. Herr WS. VN. und sein Betriebsleiter CE. DK. haben die Interessen der Gesellschaft weitergeführt. Trotz mehrmaliger Aufforderung und verschiedener Besuche bei den Geschäftsräumen der Gesellschaft hatte ich keinerlei Einblick in die Geschäftsunterlagen.“ Auch diese Ausführungen waren nicht zutreffend , denn der Angeklagte hatte den Schriftverkehr mit der Steuerberatung XX. geführt. „ Bereits im Dezember des Jahres 2003 haben die zuvor genannten Herrschaften die Geschäftsräume und Lagerräume der Gesellschaft geleert. Danach war keine der zuvor genannten Personen für mich greifbar.“ Auch diese Ausführungen waren nicht zutreffend , denn der Angeklagte führte später noch Schriftverkehr für VN.. Zudem versuchte der Angeklagte, sich selbst als Opfer zu präsentieren: „ Die Personen WS. VN. und CE. DK. haben mich ganz erheblich über den Vermögensstatus und Gesamtzustand der Gesellschaft getäuscht. Offenbar versuchte man mich lediglich als „Strohmann“ in die Gesellschaft einzuführen, die Geschäfte in der Tat jedoch an mir vorbei zuführen. Nach alledem ist eine persönliche Haftung meinerseits nicht ersichtlich. Sie werden daher gebeten, mir Ihre Ansprüche zukünftig an den Geschäftsführer WS. VN. zu richten. Mit freundlichen Grüßen Y. U.“ Für WS. VN. , dem der Angeklagte die Verantwortung zugeschoben hatte, verfasste er mit dessen Briefkopf unter dem 09.09.2005 eine Einlassung zum Tatvorwurf des Bankrotts in dem Ermittlungsverfahren 400 Js 1192/04, in dem er sich selbst belastete. Dabei war dem Angeklagten der Ermittlungsstand bekannt, da sich zuvor das „DB.“ für den Beschuldigten WS. VN. bestellt und nach Akteneinsicht das Mandat niedergelegt hatte: "1 . Anlässlich der Gründung der Gesellschaft haben wir, gemeint sind der Herr CE. DK. und ich, Frau HO. RV. vom 25.5.2002 bis zum 12.2002 zur alleinigen Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt. Ich selbst war vom 12.12.2002 bis zum 20.10.2003 Geschäftsführer der Gesellschaft. Ich wurde sodann durch den Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei XC. und PY., XXX-Str. X in X., Herrn Y. U., am 1.10.2003 als Geschäftsführer abgelöst. Herr U wurde ferner durch Notarurkunde des Notars ZP., C. zum Treuhänder für die Gesellschaftsanteile des Herrn BM. AJ. eingesetzt. Sinn und Zweck der Berufung von Herrn U. zum Geschäftsführer war allein die Übernahme der Verantwortung für sämtliche bis zu der Bestellung des Herrn U. getätigten Rechtsgeschäfte der Gesellschaft. 2. Richtig ist, dass ich ein Baustoffkonto bei dem Anzeige erstattenden Bauzentrum WC. GmbH in DR. geöffnet habe. Dort haben wir auch Waren bezogen. Diese Waren wurden dann auf unseren Baustellen verbraucht. Dass diese sodann nicht bezahlt wurden, liegt allein in der Verantwortung des von uns bestellten Geschäftsführers Y. U.. Da ich zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Geschäftsführer war, bin ich der Meinung, dass ich für den vorliegenden Sachverhalt überhaupt nicht verantwortlich gemacht werden kann. Ich weise daher jegliche Anschuldigungen seitens der Anzeige erstattenden Firma ausdrücklich zurück. Ich beantrage daher das Ermittlungsverfahren gegen mich gemäß § 170 Abs.2 StPO unverzüglich einzustellen .“ Für seinen Schwager GU. P. verfasste der Angeklagte unter dessen Briefkopf am 27.06.2005 folgendes Schreiben an die Landesversicherungsanstalt GT.: „ in vorbezeichneter Angelegenheit wird angezeigt, dass mich das DB. nicht mehr vertritt. In der Tat habe ich keinerlei Mitarbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. daher existieren zu diesen Vorgängen auch keinerlei Unterlagen. Die EG. in GT. wurde seinerzeit angeschrieben, und darum gebeten, Mitteilung zu machen, welche Mitarbeiter denn angemeldet worden sein sollen. Hierauf hat die Krankenkasse bislang nicht reagiert. Sie erließ lediglich Beitragsbescheide und betrieb Zwangsvollstreckung bzw. stellte Insolvenzantrag. Da von mir keine Mitarbeiter beschäftigt wurden, im Übrigen auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, bestehen natürlich keinerlei Unterlagen. Ihrem Anspruch auf Einsicht der Betriebsunterlagen kann daher nicht stattgegeben werden. ….“ 4.2. BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG (400 Js 1564/05) . Bei der BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG übernahm die PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer SR. AU. war, die Stellung als Kommanditistin, während die von dem Angeklagten und QT. gegründete BI. AG als Komplementärin fungierte. Als Vorstand der BI. AG fungierte Rechtsanwalt XC.. Die BI. AG wurde am 02.12.2003 aus dem Handelsregister gelöscht. Die Löschung der BV. Projekt & Multimedia GmbH & Co KG wurde am 16.10.2003 angekündigt und am 25.03.2004 vollzogen. Der Angeklagte setzte diese Gesellschaft dazu ein, die von der RF. AG von der MF. angemieteten Räume in der XXX-Str. X instandzusetzen beziehungsweise einzurichten. Dem Angeklagten war dabei bekannt, dass der Mietvertrag mit der MF. durch die RF. AG geschlossen worden war und von daher diese Gesellschaft die Kosten der Sanierung, Instandsetzung und Einrichtung der Räumlichkeiten zu tragen hatte. Es entsprach indessen seinem Plan , die RF. AG nicht mit den hierzu notwendigen Kosten zu belasten. Die Aufträge an die OT. GmbH und die UE. GmbH erteilte der Angeklagte deshalb zulasten der Firma BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG in dem Bewusstsein, dass deren Löschung bevorstand und eine Vergütung der Leistungen nicht erfolgen werde. Die Forderungen der beauftragten Firmen sollten auf diese Weise ins Leere gehen. Im Einzelnen: 4.2.1. Anklageschrift 400 Js 1564/05 Fall 1 Der Angeklagte erteilte im November oder Dezember 2003 im Namen der Firma BV. Projekt Multimedia AG & Co. KG, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein und unter wahrheitswidriger Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft, Aufträge an die Firma UE. GmbH. Vorgefasster Absicht entsprechend, nahm der Angeklagte die Arbeiten und Waren entgegen, ohne die Rechnungen vom 17.12.2003 über 4.831,09 € und vom 22.01.2004 über 5.527,40 € zu bezahlen. 4.2.2. Anklageschrift 400 Js 1564/05 Fall 2 Am 26.11.2003 gab er bei der geschädigten Firma OT. GmbH in H. Datenvernetzungs- und Elektroinstallationsarbeiten an dem Objekt XXX-Str. X im Namen der Firma BV. Projekt Multimedia AG & Co. KG in Auftrag, wobei er erneut seine Vertretungsbefugnis und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft wahrheitswidrig vorspiegelte. Vorgefasster Absicht entsprechend, nahm er auch diese Arbeiten und Waren im Zeitraum vom 27.11.bis 12.12.2003 im Gesamtwert von 4.992,12 € entgegen, ohne diese zu begleichen. 4.2.3. Anklageschrift 400 Js 1564/05 Fall 3 Im Dezember 2003 beauftragte er die Firma OT. GmbH mit der Überprüfung eines Pumpenschachtes, wobei er auch diese Arbeiten im Wert von 1.034,65 € vorgefasster Absicht entsprechend entgegennahm, ohne sie zu bezahlen. Auch insoweit täuschte der Angeklagte seine Berechtigung zur vertraglichen Bindung der Firma BV. Projekt Multimedia AG & Co. KG sowie deren Zahlungsfähigkeit vor. 4.2.4. Anklageschrift 400 Js 1564/05 Fall 4 Unter erneuter wahrheitswidriger Vorspiegelung seiner Vertretungsbefugnis und der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft beauftragte der Angeklagte die Firma OT. GmbH im Dezember oder Anfang Januar mit der Erbringung von diversen Elektroinstallationsarbeiten, die er vorgefasster Absicht entsprechend entgegennahm, ohne die Rechnung vom 19.01.2004 in Höhe von 3.226,89 € zu bezahlen. Die Firma OT. GmbH versuchte in mehreren Prozessen, ihre Forderungen gerichtlich durchzusetzen. In dem Prozess gegen den Angeklagten persönlich fertigte dieser für Rechtsanwalt XC. einen Schriftsatz, in dem wahrheitswidrig vorgetragen wurde, dass Rechtsanwalt XC. den Angeklagten als Vorstand der Komplementärin der BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG, der BI. AG, mit der Auftragserteilung beauftragt habe. Der Angeklagte stempelte den Schriftsatz - entgegen einer Anweisung Rechtsanwalt XC.s ab – ohne die entsprechenden Passagen herausgenommen zu haben. Rechtsanwalt XC. schloss für den Angeklagten mit der Firma OT. GmbH einen Vergleich ab, der vorsah, dass wenn der Angeklagte einen Teilbetrag der Klageforderung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zahlen würde, ihm der Restbetrag erlassen sei. Zahlungen des Angeklagten erfolgten nicht. 4.3. Gründung der TN. AG und der EM. AG Der Angeklagte plante drei Aktiengesellschaften, die AN. AG , die EM. AG und die TN. AG zu gründen, wobei neben ihm auch seine Lebensgefährtin LZ. als Gründerin auftreten sollte. Bei Gründung einer Aktiengesellschaft muss – wie der Angeklagte wusste - eine gesetzliche Mindesteinlage von einem Viertel des geringsten Ausgabebetrages (§ 36 a Abs. 1 AktG) - bei einem Mindestgrundkapital von 50.000 € (§ 7 AktG) mithin 12.500 € - nachgewiesen werden. Das zum Nachweis der Mindesteinlagen benötigte Kapital stand weder dem Angeklagten, noch LZ. zur Verfügung. Der Angeklagte beschloss deshalb, sich die für die Gründung einer Aktiengesellschaft erforderliche Mindesteinlage von 12.500 € durch Anforderung und anschließende zweckwidrige Verwendung eines Kostenvorschusses von den Eheleuten IU. zu beschaffen, die ihn in einem Rechtsstreit gegen die Eheleute XO. mit der Durchführung der Zwangsräumung beauftragt hatten. Er plante durch „ Kontohopping “, also die Weiterüberweisung der Mindesteinlage auf die Gründungskonten der beiden weiteren Gesellschaften, auch für diese die Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage vorzutäuschen und solchermaßen die vorzulegende Bescheinigung des kontoführenden Institutes auch für diese Gesellschaften zu erlangen. Auf die in Umsetzung seines Planes vorgeblich zur Durchführung der Zwangsräumung erfolgte Kostenvorschussforderung des Angeklagten zahlten die Eheleute IU. auf das Konto LZ.s bei der TY. (C.)/H., Konto Nr. N04, 17.432,10 € ein, die am 10.10.2005 gutgeschrieben wurden. Der Angeklagte wies LZ. an, den Betrag von 12.500 € von ihrem Konto abzuheben und auf dem Gründungskonto einer der Gesellschaften einzuzahlen. Weisungsgemäß zahlte LZ. den Betrag am 17.10.2005 auf dem Konto 20142383016 bei der QQ. H. CX. e.G. für die in Gründung befindliche AN. AG ein. Die Einzahlung wurde der AN. AG i.G. von der QQ. H. CX. e.G. mit Schreiben vom 20.10.2005 wie folgt bestätigt: „ wurden von diesem Konto per 20.10.2005 noch nicht bezahlt, so daß der Betrag von Euro 12.500,00, abgesehen von den zu übernehmenden Gründungskosten, endgültig zur Verfügung steht.“ Zu dem geplanten Kontohopping kam es nicht, da die RF. AG, die mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 25.08.2005 (18 O 254/05) zur Kautionszahlung in Höhe von 15.000 € an die MF. verurteilt worden war, über das hierzu erforderliche Kapital aber nicht verfügte. In Absprache des Angeklagtem mit dem seinerzeitigen Vorstand der RF. AG AU. wurde der Betrag von 12.500 € am 09.11.2005 vom Konto der AN. AG i.G. abgehoben. Noch am gleichen Tag zahlte AU. die Kaution von 15.000 € auf ein Konto der Rechtsanwälte der MF., GS., ein. Die zur Gründung der EM. AG und der TN. AG erforderlichen Bankbescheinigungen musste der Angeklagte deshalb anderweitig beschaffen. Sie wurden anhand der für die AN. AG ausgestellten Bescheinigung gefälscht. Dabei hat die Kammer nicht feststellen können, ob der Angeklagte die Fälschungen selbst hergestellt hat, oder ob es sich, wie der Angeklagte sich eingelassen hat, um von AU. gefälschte Bescheinigungen handelte. Denn AU. hatte auch ein eigenes Interesse an der Gründung der drei Gesellschaften. AU. wollte - so der Angeklagte - an dem Geschäftserfolg der AN. AG, die von dem Angeklagten betrieben und zu ihrer Finanzierung Genussrechte ausgeben sollte, über den Vertrieb der Genussrechte partizipieren. Zudem zog AU. zumindest in Erwägung, die EM. AG in den Vertrieb der in seinem Einflussbereich konzipierten Kapitalanlagen einzusetzen. Der Angeklagte wusste , dass die Bescheinigungen der QQ. H. CX. e.G. vom 21.05.2005 über Einzahlungen von 12.500,00 € betreffend die EM. AG i.G. und die auf den 21.10.2005 datierte Bestätigung über eine Einzahlung von 12.500 € auf das Konto der in Gründung befindlichen TN. AG nicht von der QQ. H. CX. e.G, herrührten . Der Angeklagte setzte die Fälschungen dennoch zur Unternehmensgründung ein: Am 13.10.2005 erklärte er im Gründungsbericht über die Gründung der TN. AG bewusst wahrheitswidrig, dass ein Betrag von 12.500 € auf das Geschäftskonto der TN. AG bei der QQ. H. CX. eingezahlt worden sei und dieser endgültig zur Verfügung stehe. Entsprechend verfuhr der Angeklagte im Gründungsbericht der EM. AG. 4.3.1. TN. AG Anklageschrift (410 Js 692/08 Fall 2) Mit Schreiben vom 10.03.2006 meldete der Angeklagte die mit notarieller Urkunde vom 13.10.2005 von ihm und LZ. gegründete TN. AG zur Eintragung im Handelsregister an und bestätigte, dass ein Betrag von 12.500 € auf ein Konto der TN. AG bei der QQ. H. Rhein Sieg e.G. eingezahlt worden sei. Dabei überreichte er eine Ablichtung des vorgeblich von der QQ. H. CX. herrührenden, tatsächlich gefälschten und inhaltlich unzutreffenden Schreibens vom 21.10.2005, in dem diese Einzahlung auf das Konto N07 der TN. AG bestätigt wurde. 4.3.2. EM. AG (410 Js 155/08 Fall 2) Mit Schreiben vom 10.03.2006 meldete der Angeklagte die mit notarieller Urkunde vom 13.10.2005 von ihm und LZ. gegründete EM. AG zur Eintragung im Handelsregister an und bestätigte, dass ein Betrag von 12.500 € auf ein Konto der EM. AG bei der QQ. H. CX. e.G. eingezahlt worden sei. Dabei überreichte er eine Ablichtung des vorgeblich von der QQ. H. CX. herrührenden gefälschten und inhaltlich unzutreffenden Schreibens vom 21.10.2005, in dem diese Einzahlung auf das Konto N08 der EM. AG bestätigt wurde. 4.4. Betrieb der EM. AG 4.4.1. ETG AR./UW./KQ. (410 Js 155/08 Fall 6) 4.4.1.1. Hintergrund Der Angeklagte plante Ende 2006, mit der EM. AG einen Onlineshop zu betreiben. Noch im Jahr 2006 nahm die EM. AG den Geschäftsbetrieb auf. Sie betrieb ihr Geschäft zunächst in Räumen in der XXX-Str. X, die die RF. AG von der MF. angemietet hatte. Sie zahlte indessen keine Miete an die RF. AG. Die RF. AG ihrerseits zahlte von Vertragsbeginn an die MF. weder die vereinbarte Miete, noch die vereinbarte Kaution von 15.000,00 €. Die MF. verklagte die RF. AG – um das Kostenrisiko gering zu halten - zunächst auf Kautionszahlung. Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 25.08.2005 (18 O 254/05) wurde die RF. AG zur Kautionszahlung verurteilt. Die Kaution wurde daraufhin von AU. - jedenfalls in Höhe von 12.500 €, aus vom Angeklagten von den Eheleuten IU. ertrogenen Mitteln auf einem Konto der Prozessbevollmächtigten der MF. GS. eingezahlt. Mit Urteil vom 03.03.2006 verurteilte das Landgericht Bonn (Az.: 18 O 408/05) die RF. AG in erster Instanz zur Räumung . Hiergegen legte die RF. AG Berufung ein. Da die RF. AG die Räume untervermietet und der Gerichtsvollzieher deshalb die Räumung eingestellt hatte, erhob die MF. gegen die gewerblichen Untermieter der RF. AG, die IO. Capitalmanagement AG & Co KG, die KM. GmbH & Co. KG, die PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH und die EM. AG gleichfalls Räumungsklage. In der Berufungsverhandlung vor dem OLG Köln wies der 1. Zivilsenat unmissverständlich darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen. Das OLG Köln leitete die Akte mit der Bemerkung, der Eindruck eines Einmietbetruges liege nahe, an die Staatsanwaltschaft Bonn weiter. Die Räumungsverfahren gegen die Untermieter der RF. AG endeten Ende November/Anfang Dezember 2006 mit Vergleichen, in denen diesen Untermietern eine Räumungsfrist von 2 Monaten eingeräumt wurde. Ebenso wie die anderen „Untermieter“ der RF. AG musste sich die EM. AG deshalb Ende 2006 - also unmittelbar nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes - nach neuen Geschäftsräumen umsehen. 4.4.1.2. Tatgeschehen ETG AR./UW./KQ. Der Angeklagte forderte deshalb beim Makler der Eigentümergemeinschaft AR./UW./KQ. ein Exposé über Räumlichkeiten der in unmittelbarer Nachbarschaft zur XXX-Str. X in der XXX-Str. X - X gelegenen ehemaligen X. Botschaft an. Die im Erdgeschoss gelegen Räumlichkeiten hatten seit einigen Jahren leergestanden. Er besichtigte die Räume zusammen mit AU.. Sie beabsichtigten - wie schon bei der Anmietung der XXX-Str. X - von Vornherein nicht, den Mietzins regelmäßig und vollständig zu zahlen. Beide kamen deshalb überein, als Mieter nicht die EM. AG auftreten zu lassen, die die Räume in erster Linie nutzen sollte, sondern die MM. GmbH. Diese Gesellschaft verfügte, wie der Angeklagte wusste, nach außen zwar über eine gute Bonität, war aber tatsächlich nicht leistungsfähig. Dies hatte folgenden Hintergrund: Die von einem Herrn ZS. geründete Gesellschaft hatte, ohne über die erforderlichen Genehmigungen zu verfügen, das Einlagengeschäft betrieben. Sie war deshalb in den Fokus der BaFIN geraten, die Ermittlungen eingeleitet hatte. Um ZS. bei der „Verdunkelung“ zu helfen, waren die Gesellschaftsanteile an der MM. GmbH Anfang 2006 auf die von AU. als Geschäftsführer geführte PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH übertragen worden. Zum neuen (formalen) Geschäftsführer der MM. GmbH war der Barkeeper JA. SX. bestellt worden. Dieser war indessen für die Gesellschaft nicht tätig. Die MM. GmbH schloss am 08.01.2007 mit der X. AR./UW./KQ. einen Mietvertrag ab, mit dem sie die im Erdgeschoss des Gebäudes gelegenen Büroflächen (ca. 309 m²) zum 01.02.2007 zum monatlichen Mietzins von 3.181,36 € anmietete. Es ist ungeklärt geblieben, ob die für die MM. GmbH geleistete Unterschrift, die derjenigen des Angeklagten zumindest stark ähnelt, vom Angeklagten geleistet wurde. Die MM. GmbH verpflichtete sich in dem Mietvertrag außerdem zur Zahlung einer Kaution in Höhe von 6.499,08 €. Die angemieteten Räume in der XXX-Str. X - X wurden von der EM. AG sowie von AU. bezogen, der dort für die von ihm gesteuerten Gesellschaften ein Büro unterhielt. Der Angeklagte fungierte für Frau AR. bei ihren zahlreichen Besuchen in den Büroräumen immer als Ansprechpartner . Er bat sie, den Schriftverkehr an die „Buchhaltung“ der MM. GmbH zu richten und hielt ihren Irrtum über die Solvenz der Mieterin aufrecht. Der Angeklagte und AU. zerstritten sich Anfang 2007. Der Angeklagte veranlasste deshalb für die Monate Mai und Juni 2007 die Zahlung der Mieten vom Konto der EM. AG. Anschließend erfolgten weder durch die MM. GmbH, noch durch die EM. AG Mietzinszahlungen. Auch wurde die Kaution nicht geleistet . Mit Anwaltsschreiben vom 01.09.2007 wandte sich deshalb die Eigentümergemeinschaft AR. /UW. / KQ. an die EM. AG und wies darauf hin, dass ein Mietvertrag über die von der EM. AG benutzte Büroetage nicht abgeschlossen sei. Das Mietverhältnis habe zwischen der Eigentümergemeinschaft und der MM. GmbH bestanden. Sie forderte die EM. AG unter Hinweis darauf, dass das Mietverhältnis wegen erheblichen Zahlungsrückständen (17.236,23 €) fristlos gekündigt worden sei, dazu auf, die Räumlichkeiten bis zum 01.10.2007 zu räumen und in besenreinem Zustand geräumt an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben. Mit Teilurteil des Landgerichts in Bonn vom 28.03.2008 (Az.: 18 O 433/07 ) wurden die MM. GmbH sowie die EM. AG zur Herausgabe der geräumten Büroräumlichkeiten im Erdgeschoss XXX-Str. X - X in H. mit einer Fläche von circa. 309,48 m² nebst den dazugehörigen Kellerraum und sieben Pkw Stellplätzen mit den Nrn. 2-8 verurteilt. Die MM. GmbH wurde außerdem dazu verurteilt, der Klägerin eine Mietkaution in Höhe von 6.499,08 € zu übergeben. Die Eigentümergemeinschaft AR./UW./KQ. forderte die MM. GmbH mit Schreiben vom 07.04.2008 unter Hinweis auf das Räumungsurteil zur Räumung auf und setzte Frist bis zum 02.05.2008. 4.4.1.3. Nachtatgeschehen Vor Ablauf der Räumungsfrist wurde der Angeklagte in dieser Sache am 15.04.2008 verhaftet. Mit Versäumnis-Schluss-Urteil vom 02.09.2008 (Az. 18 O 433/07) wurden die EM. AG und die MM. GmbH als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.725,44 € nebst Zinsen zu zahlen. Die EM. AG wurde darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 2562,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Die MM. GmbH wurde ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.193,00 € Nebenkosten aus dem Mietverhältnis und weitere 2.562,90 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Zahlungen erfolgten nicht. 4.4.2. PR. Urkundenfälschung (400 Js 1593/09) Nach der Anmietung der Geschäftsräume von der X. AR./UW./KQ. kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und AU.. Der Angeklagte sah hierdurch den weiteren Betrieb der EM. AG gefährdet, weil er befürchtete, dass AU. als Geschäftsführer der PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH die EM. AG aus den Räumlichkeiten in der XXX-Str. X - X heraussetzen könnte. Diese Befürchtungen beruhten darauf, dass IW. ZS. als bisheriger alleiniger Gesellschafter der MM. GmbH mit notariellem Vertrag vom 17.01.2006 sämtliche Geschäftsanteile dieser Gesellschaft auf die PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, XXX-Str. X in X. übertragen hatte, deren Geschäftsführer AU. war. AU. konnte in dieser Funktion somit maßgeblichen Einfluss auf die MM. GmbH, die Mieterin der Räumlichkeiten in der XXX-Str. X - X, in denen die EM. AG ihre Geschäfte betrieb, ausüben. Der Angeklagte beschloss, um einen Verlust der Geschäftsräume zu verhindern, SR. AU. als Geschäftsführer der PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH abzuberufen. Auf Bitten des Angeklagten hatte einige Zeit zuvor seine damalige Freundin QT. die Gesellschaftsanteile an der PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH übernommen. Zwischenzeitlich hatten sich QT. und der Angeklagte getrennt. Der Angeklagte beschloss deshalb, ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung mit dem Beschluss zu fälschen, dass AU. als Geschäftsführer abberufen, ihm Entlastung verweigert und der Vertraute des Angeklagten DM. zum neuen Geschäftsführer bestellt werde. Das Protokoll der angeblichen Gesellschafterversammlung der PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH vom 07.04.2007 versah der Angeklagte, der sich darin selbst als Protokollführer bezeichnete, eigenhändig mit dem Unterschriftenzug der Alleingesellschafterin QT., die hiervon keine Kenntnis hatte. Der Angeklagte erreichte mittels dieses Protokolls, dass DM. am 30.04.2007 im Handelsregister eingetragen wurde. 4.4.3. Weiterbetrieb der EM. AG ab Ende August 2008 Die EM. AG hatte Ende 2006/Anfang 2007 ihren Geschäftsbetrieb in dem hart umkämpften Markt des Internethandels aufgenommen, nachdem Rechtsanwalt IT., dem bekannt war, dass der Angeklagte einen Onlineshop betreiben wollte, diesen im Oktober 2006 mit dem Arbeit suchenden F. LK. zusammengebacht hatte. Mit LK. verfügte der Angeklagte über einen Mitstreiter, der in der Vergangenheit Erfahrungen mit der Errichtung und dem Betrieb eines Onlineshops (XXX.) gesammelt hatte und - im Gegensatz zu dem Angeklagten - über die zum Betrieb eines Onlineshops erforderlichen Lieferantenkontakte verfügte. Er erteilte Herrn CO. , den er schon bei der AN. AG als Administrator eingestellt hatte, die Anweisung, für die EM. AG einen Onlineshop zu programmieren. Dabei fungierte der Angeklagte von Beginn an als faktischer Vorstand der EM. AG. Er hatte, da er selbst wegen der negativen Bonitätsauskünfte nicht als Vorstand in Erscheinung treten wollte, schon bei der Gründung der EM. AG seine Lebensgefährtin LZ. zum Vorstand bestellen lassen. Der Angeklagte führte in allen wichtigen Angelegenheiten den Schriftverkehr der EM. AG, wobei er Schriftstücke der EM. AG teils mit dem Zusatz i.A., teils mit dem Zusatz ppa . oder als „ Justitiar “ unterzeichnete. Gelegentlich bezeichnete sich der Angeklagte auch als Justitar, wenn Kunden die Büroräume der EM. AG aufsuchten. Soweit Verträge oder sonstige Unterlagen von LZ. als Vorstand unterschrieben werden mussten, legte er ihr die vorbreiteten Unterlagen entweder zur Unterschrift vor, welche sie dann unterschrieb, ohne sie inhaltlich näher zur Kenntnis zu nehmen, oder er benutzte einen ihm zur Verfügung stehenden Faksimilestempel der Unterschrift LZ.s. Vorgaben, wann er diesen Stempel einsetzen durfte, hatte LZ. dem Angeklagten nicht gemacht. Er sollte sich vielmehr eigenverantwortlich um die Firma kümmern, während sie sich um die Familie sorgte. Da der Angeklagte mit rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der EM. AG rechnete, beschloss er, seinen langjährigen Verteidiger Rechtsanwalt IT. mit Mandaten zu versorgen. Er setzte deshalb in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EM. AG - soweit zulässig - RC. als Gerichtsstand ein, da sich der Kanzleisitz IT.‘s in diesem Gerichtsbezirk befand. Zum 01.03.2007 stellte der Angeklagte F. LK. bei der EM. AG mit der Funktionsbezeichnung „ Vertriebsleiter “ ein. LK. war aufgrund seiner Kenntnisse des Online-Business für die Herstellung von Kontakten zu Lieferanten und die Einstellung von Produkten in den Onlineshop der EM. AG zuständig. Der Angeklagte kündigte für die EM. AG das Arbeitsverhältnis mit LK. mit Wirkung zum 31.05.2007 vor dem Hintergrund auf, dass LK. schwerbehindert war und die EM. AG deshalb für den Zeitraum vom 01.03.2007 – 31.05.2007 eine Eingliederungshilfe in Höhe von 7.080,49 € pro Monat vom Arbeitsamt erhalten hatte, ein längerer Zeitraum aber nicht förderungsfähig war. LK., der jedenfalls bis Ende August 2007 weiter für die EM. AG arbeitete, meldete sich daraufhin arbeitslos. Im April 2007 gewann der Angeklagte den früheren Mitangeklagten DM. , den er bei dem Erwerb einer Küche in einem Möbelhaus kennengelernt hatte und der über Erfahrungen im Handel verfügte, für die Mitarbeit bei der EM. AG. Er stellte außerdem Frau WO. und Frau MB. ein. Mit Herrn EF. führte der Angeklagte Verhandlung über eine Anstellung. In organisatorischer Hinsicht bestimmte der Angeklagte, dass – wie es bereits bei der CF. GmbH erfolgt war - alle Dokumente eingescannt und in einem Dokumentenablagesystem (Bitfarm) abgelegt werden mussten. Die Originaldokumente mussten anschließend geschreddert werden. Er wies CO. an, den gesamten Datenverkehr auf den Servern der EM. AG zu kryptieren. Er gab ihm außerdem vor, welche Zugriffsbefugnisse die einzelnen Mitarbeiter der EM. AG im System haben sollten. Er bestimmte, wer Zugriff auf die online geführten Konten und wer ein bloßes Einsichtsrecht hatte. In den knapp 1½ Jahren der Geschäftstätigkeit der EM. AG (Dezember 2006 bis April 2008) wechselte der Angeklagte das Warenwirtschaftssystem mindestens dreimal aus. Das Buchhaltungsprogramm wurde - auf sein Geheiß - mindestens einmal - von Lexware auf Agenda - gewechselt. Der Angeklagte versuchte auch inhaltlichen Einfluss auf die Buchhaltung zu nehmen, in dem er die selbständige Buchhalterin XZ. anwies, BWA’s anhand von ihm vorgegebener „geschätzter Zahlen“ zu erstellen. Frau XZ. weigerte sich indessen der Anweisung Folge zu leisten. Die Ausgangssituation der EM. AG war schon bei Geschäftsaufnahme schlecht . Da schon das Mindestkapital nicht eingezahlt worden war und die EM. AG auch nicht über andere Geldquellen als die Zahlungen ihrer Kunden verfügte, war sie finanziell für den hart umkämpften Onlinemarkt, bei dem in erster Linie der Preis entscheidet, schlecht gerüstet. Die Lieferbedingungen gestaltete der Angeklagte deshalb so aus, dass sich die überwiegende Zahl der Kunden der EM. AG für die Vorauszahlung entschied, die entweder durch Überweisung oder durch Erteilung einer Abbuchungsgenehmigung erfolgen konnte. Für die Abbuchungsgenehmigung stellte die EM. AG ein von den Kunden auszufüllendes Musterformular bereit. Im Gegensatz zu Zahlungen, die auf einer Einzugsermächtigung beruhten, konnten Kunden Zahlungen, die auf einer Abbuchungsgenehmigung beruhten, nicht rückgängig machen. Ob das Auswahlfeld, mit dem Lieferung gegen Nachnahme ausgewählt werden konnte, zeitweilig zwar physisch vorhanden, aber deaktiviert war, hat die Kammer nicht feststellen können. Um Kundenbestellungen zu akquirieren, gab der Angeklagte die Weisung aus, Waren müssten bei der Preisbildung immer so positioniert sein, dass sie auf den ersten drei Seiten der Suchmaschinen auftauchten, da die Angebote anderenfalls von den potenziellen Kunden überhaupt nicht mehr wahrgenommen würden. Vielfach war die EM. AG in den Suchmaschinen nicht als günstigster, sondern als dritt- oder viertplazierter Anbieter aufgeführt. In den Augen vieler Kunden unterstrich dies die Seriosität des Angebots. Die EM. AG verfügte allenfalls in geringem Umfang über ein eigenes Lager . Der Angeklagte konnte zum Einen wegen der mangelnden Kapitalausstattung, zum Anderen aufgrund des rasanten Preisverfalls der gehandelten Waren keine eigene Lagerhaltung der EM. AG aufbauen. Waren wurden erst nach Eingang einer Kundenbestellung bei Lieferanten geordert. Um Kunden zu Bestellungen zu veranlassen, ließ der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig im Internetauftritt bei den einzelnen Produkten jeweils angeben, es seien mehrere Stück auf Lager. Er erweckte bei den Kunden so den Eindruck, die Ware könne - nach Eingang der Vorauszahlung - umgehend geliefert werden und das mit einer Vorauszahlung verbundene Risiko sei gering, da die Ware ja bereits zur Auslieferung bereitgestellt sei. Um ein etwaiges Misstrauen der potenziellen Kunden gegen die EM. AG auszuräumen, wurden - mit Wissen und Billigung durch den Angeklagten - bei den Preissuchmaschinen gefälschte positive Bewertungen für die EM. AG abgegeben. Gleichzeitig wirkte der Angeklagte bei Betreibern von Preissuchmaschinen darauf hin, dass negative Bewertungen der EM. AG aus dem Internet herausgenommen wurden. Die internen Betriebsabläufe der EM. AG organsierte der Angeklagte nur mangelhaft. Die Kommunikation mit Kunden und Lieferanten sowie deren Bezahlung gestaltete sich schwierig und führte sowohl bei den Kunden als auch auf Seiten der Lieferanten ab Geschäftsaufnahme zu massiven Beschwerden. Diese Situation führte bereits im März 2007 innerhalb der EM. AG zu Diskussionen über den Ernst der wirtschaftlichen Lage. So wandte sich LK. bereits am 28.03.2007 per E-Mail an CO.: „ Hallo Herr CO. anbei mein vertrauliches Mail-Feedback zu den letzten Tagen und unserem heutigen vertraulichen Gespräch. 1.) Wir warten alle mal in Ruhe die nächsten 4 – 8 Wochen oder länger ab und optimieren unseren Shop wie Einstellungen bei allen wesentlichen Preissuchmaschinen. 2.) Herr U. hat genau wie wir sicherlich den Ernst unsrer auf finanziellen Situation erkannt. 3.) Herr YL. sieht das genauso. 4.) Ich bin von Online-Shop wie auch EM. unter ggf. neuer Konstellation ohne Frau/Herr AU. aber unbedingt mit Herrn U. weiterhinzu 1000% überzeugt. In der Summe passen wir 4key-player mit den unterschiedlichen Fähigkeiten prima zusammen. “ Die wirtschaftliche Lage war Ende August 2007 erkennbar angespannt. Die SO. Bank lehnte mit Schreiben vom 20.08.2007 die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zur EM. AG ab: „ aufgrund unserer Annahmekriterien sind wird gehalten vor einer Zusammenarbeit entsprechende Handelsauskünfte einzuholen. Die uns zugegangenen Informationen haben uns veranlasst, die Zusammenabreit abzulehnen.“ Zudem kam es zu einem Bruch zwischen LK. und dem Angeklagten, die sich anschließend wechselseitig mit Strafanzeigen überzogen. In einer an DM. gerichteten Mail vom 23.08.2007 sprach LK. davon, dass die Insolvenz anstehe und nicht mehr abzuwenden sei und forderte DM. dazu auf, es ihm gleich zu tun und die Mitarbeit für die EM. AG einzustellen: „ …. Ds <gemeint ist D. U.> hat uns alle betrügerisch ausgenutzt und daher rate ich dir u.a. nochmals Deine Schwester aus dem Aufsichtsrat dringendst direkt rauszunehmen. …. EM. ist am Ende mit allen anstehenden Problemen. Nur ein Neuanfang auf sauberer Basis ist noch möglich .“ Trotz der ihm bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der EM. AG beschloss der Angeklagte, den Geschäftsbetrieb der EM. AG aufrechtzuerhalten und keinen Insolvenzantrag zu stellen. Er hatte die vage Hoffnung, den Geschäftsbetrieb der EM. AG noch auf andere Beine stellen zu können, hielt es aber für naheliegend und wahrscheinlich, dass die EM. AG nicht mehr alle Kunden würde beliefern können und auch nicht dazu in der Lage sein würde, den nicht belieferten Kunden ihre Vorauszahlungen zurückzuerstatten und nahm dies billigend in Kauf. Zudem drängte er DM., der sich aus der EM. AG zurückziehen wollte, erfolgreich dazu, seine Mitarbeit nicht einzustellen. 4.4.3.1. Anmietung Objekt CR. OE. (410 Js 155/08 Fall 7) Obwohl der Angeklagte damit rechnete, dass die EM. AG nicht dazu in der Lage sein würde, Miete und Kaution aufzubringen, und lediglich die vage Hoffnung hatte Außenstände einzutreiben und damit Miete zahlen zu können, mietete er mit Vertrag vom 23.08.2007 Büro und Lagerräume in der XXX-Str. X - X in OE. zum 01.10.2007 zu einem monatlichen Mietzins inklusive Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 5.407,29 € für die EM. AG an. In § 6 des Mietvertrages vereinbarten der Vermieter GR. O. CR. und die EM. AG, dass die EM. AG vor Beginn des Mietverhältnisses der Vermieterin eine Barsicherheit in Höhe von 15.000 € zu leisten habe. Die Sicherheit konnte auch durch Bürgschaft in gleicher Höhe erbracht werden, sofern das Bürgschaftsmuster der Vermieterin übernommen wurde. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts vorgelegt werden konnte, verpflichtete sich die Mieterin anlässlich der Übergabe des Mietgegenstandes eine Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 € in bar zu leisten. Die Barkaution war unverzüglich nach Vorlage der Bankbürgschaft seitens der Vermieterin an die Mieterin zurückzuzahlen. Die Übergabe der Räumlichkeiten an die EM. AG erfolgte am 15.10.2007 zu Händen von DM.. Diesem gelang es, die Übergabe herbeizuführen, ohne die vereinbarte Barkaution zu leisten oder eine Bankbürgschaft zu übergeben, indem er eine selbstschuldnerische Bürgschaft der AN. AG übergab. Auf diese Weise wollte der Angeklagte die Stellung einer Bankbürgschaft vermeiden, da er damit rechnete, dass die EM. AG nicht dazu in der Lage sein würde, eine Bankbürgschaft beizubringen. Mit Schreiben vom 18.10.2007 forderte die JZ. GmbH die EM. AG dazu auf, die vereinbarte Sicherheitsleistung zu erbringen. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: "… wir nehmen Bezug auf die am 15.10.2007 mit Herren YL., Herrn XY. und der Unterzeichnerin erfolgte Übergabe in der o.g. Liegenschaft. Die Übergabe kann grundsätzlich nur dann vollzogen werden, wenn die vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung hinterlegt wurde. Da zu o.g. Zeitpunkt eine dem Vertragstext nicht entsprechende Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstituts vorgelegt wurde (gemäß § 6 des Mietvertrages) fordern wir sie unverzüglich auf, eine entsprechende Bankbürgschaft der Vermieterin zu übergeben. Im Anschluss daran kann Ihnen die ausgehändigte Bürgschaft zurückgegeben werden.“ Hierauf erwiderte der Angeklagte für die EM. AG wie folgt: " 1. Von ihnen wird gerügt, dass keine ordnungsgemäße Bürgschaft übergeben worden sei. Hierzu bleibt zunächst festzuhalten, dass in § 6 des Mietvertrages wörtlich steht: Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft in gleicher Höhe erbracht werden, sofern diese nach dem Bürgschaftsmuster der Vermieterin übernommen wird (Teil III, Anlage 2). Dem sind wir nachgekommen. Im übrigen steht die AN. AG einer Bank nahezu gleich, sie ist bei der BaFIN, Bundesaufsicht für Finanzdienstleistung und Banken ordnungsgemäß mit Genehmigung lizensiert. Um dies zu überprüfen besuchen Sie bitte die Webseite der Bundesaufsicht für Finanzdienstleister www.bafin.de oder überprüfen Sie dies durch Besuch des Datenbanklinks unter www.bafin.de / datenbaken/ verm_db.htm durch den dann in rot gekennzeichneten und mittels Fingerzeig zu öffnenden Link können Sie die Datenbank des Bundesaufsichtsamtes unmittelbar abfragen und unter dem Buchstaben E die unseren Bürgen finden. Da der Bürge somit der Bank gleichsteht, steht auch dessen Bürgschaft der von ihnen gewünschten Ausfertigung gleich. 2. Bezug nehmend auf die Übergabe vom 15.10.2007 wird im Übrigen mitgeteilt, dass die Verladerampe zum Lager mit dem zugehörigen Lastenaufzug wegen Defekt nicht übergeben wurde. Dies wurde dadurch begründet, dass eine Störung vorliege. 3. Diesseits wird mitgeteilt, dass wir zwingend auf die Entladerampe angewiesen sind. Nur aus diesem Grund wurden die Lagerräume schließlich angemietet. Da wir mehrfach allwöchentlich in Höhe von mehr als 200 t Ware in der Lieferung haben, müsste ein Gabelstapler zugelegt, ein Gabelstaplerfahrer beschäftigt werden, um den nicht vorhandenen Niveauausgleich der nicht übergebenen Rampe zu kompensieren. Dies wäre mit erheblichen Kosten verbunden. Sie werden daher darum gebeten, den Aufzug instandzusetzen und zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Für weitere Fragen steht der Unterzeichner jederzeit zu Ihrer gefälligen Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Y. U. Justitiar“ Hiermit gab sich die JZ. GmbH indessen nicht zufrieden. Dem Angeklagten gelang es nicht, eine vertragsgemäße Kaution zu stellen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2007 kündigte der Vermieter GR. O. CR. das Mietverhältnis fristlos, da für die Monate Oktober 2007 und November 2007 der Mietzins nicht geleistet worden war. Er setzte der EM. AG eine Frist zur Herausgabe der Räumlichkeiten bis zum 29.11.2007 . Die Räumlichkeiten wurden durch die EM. AG am 11.12.2007 geräumt zurückgegeben. Die EM. AG wurde mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 25.04.2008 (Az.: 9 O 28/08) dazu verurteilt, an den Kläger insgesamt 31.339,59 € zu zahlen. 4.4.3.2. Onlineshops ( 410 Js 155/08 ) Obwohl der Angeklagte - wie dargelegt - spätestens ab Ende August 2007 damit rechnete, dass die EM. AG nicht mehr alle ihre Kunden würde beliefern können und ihnen auch die geleisteten Vorauszahlungen bzw. die aufgrund von Abbuchungsgenehmigungen abgezogenen Beträge nicht würde zurückerstatten können, hielt er den Geschäftsbetrieb der EM. AG aufrecht und betrieb den Onlineshop www.xxx.de weiter. Dabei war er darum bemüht, die finanziellen Belastungen der EM. AG möglichst klein zu halten. Gegenüber dem Finanzamt H.-Innenstadt beantragte er deshalb mit Schreiben vom 06.09.2007, die Gewerbesteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 2007 auf 0 Euro festsetzen zu lassen. Zu diesem Zweck führt er aus: „Die EM. AG hat erst während des ersten Quartals 2007 ihr Geschäftsmodell zur Reife entwickelt. Die Auswertungen des Geschäftsergebnis 2007 der EM. AG zeigen einen geringen Betriebsverlust“. Um jedoch gegenüber Vertragspartnern einen finanziell soliden Eindruck zu erwecken - die SO. Bank hatte sich bei der Ablehnung der Geschäftsbeziehung auf Handelsauskünfte bezogen - teilte er gleichzeitig der UP. H. mit: „Jahresumsatz 2005 Euro 53.000,-- 2006 Euro 18.000.000,-- 2007 Euro 75.000.000,--“ Diese Angaben nahm die UP. H. in ihre Konzeptauskunft als eigene Angaben der EM. AG auf. Zudem vermerkte sie auf Grundlage der vom Angeklagten gemachten Angaben: „ Gewinn lt. eigenen Angaben 2006 rd. 350.000,00 €.“ Diese Angaben entbehrten, wie der Angeklagte wusste, jeglicher realistischen Grundlage. Da in der Konzeptauskunft außerdem angegeben worden war, dass ZX. LZ. auch Alleinvorstand der AN. AG war und bezüglich dieser Gesellschaft schuldnerregisterliche Eintragungen vorlagen, wobei der Angeklagte hiervon negative Auswirkungen auf die EM. AG erwartete, teilte er der UP. H. mit Schreiben vom 28.02.2008 mit, LZ. sei als Vorstandsmitglied der AN. AG ausgeschieden, es bestehe keinerlei Beteiligungsverhältnis mehr. Er forderte die UP. H. dazu auf: „…den Zusatzhinweis in der Auskunft der EM. AG, unter dem Sie die Vorstandsvorsitzende als Beteiligte der EM. AG und als Beteiligte der AN. AG ausweisen, zu entfernen.“ Der Angeklagte war - wie dargelegt - darum bemüht, die finanziellen Belastungen der EM. AG möglichst klein zu halten. Er hatte deshalb veranlasst, dass die aufgrund einer Einzugsermächtigung der EM. AG vom 23.03.2007 durch den Preissuchmaschinenbetreiber XXX. abgebuchten Beträge zurückgebucht wurden. Damit wurde der EM. AG durch die Rückbuchungen zwar kurzfristig Liquidität zugeführt, dies führte jedoch dazu, dass die EM. AG in der von der XXX. Internet GmbH betriebenen Preissuchmaschine am 23.07.2007 offline gestellt wurde. Am 31.08.2007 kündigte die SW. Internet Services AG, die die Preisvergleichssuchmaschine xxx.at betreibt, den Weiterleitungsvertrag mit der EM. AG und führte dabei zur Begründung aus: „auf Grund der anhaltenden Beschwerdeflut unserer User, und der dadurch für uns entstandenen Rufschädigung, sehen wir uns gezwungen, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen per 31.Aug´.2007 auszusprechen.“ Zum 01.10.2007 beauftragte der Angeklagte namens der EM. AG ein Professional 1000 Paket bei der QN. GmbH für 59,50 € monatlich, mit dem der EM. AG das Recht eingeräumt wurde, auf der Website von QN. in einem Online-Shop Waren anzubieten. Nachdem seitens der Firma QN. mehrfach angekündigt worden war, den auf ihrer Website betriebenen Shop der EM. AG wegen der Kundenunzufriedenheit und der Unzufriedenheit seitens QN. mit der Beschwerdebearbeitung durch die EM. AG zu sperren, erfolgte die Sperrung schließlich zum 25.03.2008 . Mit Schreiben vom 11.04.2008 warf der Angeklagte der QN. GmbH treuwidriges Verhalten vor und forderte sie dazu auf: „…keine öffentlichen Verlautbarungen mehr zu treffen, dass Sie den EM. Shop gesperrt haben. Die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und die Abreden im Innenverhältnis gehen Dritte, auch Kunden, nichts an. Ihre Kollegin hat mehrfach per E-Mail dies anderen Kunden gegenüber mitgeteilt, was dazu geführt hat, dass dies erneut in einschlägigen Foren aufgetaucht und zu Schäden bei der hiesigen Unternehmungen geführt hat.“ Auch bei ET. war die EM. AG im Januar 2008 vom Handel ausgeschlossen worden . Der Angeklagte wandte sich daraufhin „als Justitiar“ mit der Aufforderung an ET., die EM. AG unverzüglich wieder am Handel teilnehmen zu lassen; man verbiete sich jedwede Verdachtsäußerung, wonach es sich bei der EM. AG um ein unseriöses Unternehmen handele, welches die angebotenen Waren nicht liefern könne. Zur Untermauerung der Seriosität wies der Angeklagte auf die UP. in H. hin, bei der eine Bonitätsauskunft zu Art und Umfang des Geschäftsumfangs eingeholt werden könne. Da der Angeklagte erkannte, dass im Internet über den Onlineshop www.xxx.de zu viele negative Bewertungen abgegeben worden waren, als dass unter dieser Bezeichnung noch länger ein umsatzstarker Internetshop hätte betrieben werden können, ließ er die Internetshops www.xxx.de und www.xxx.eu einrichten. Diese Shops sollten, damit die negativen Bewertungen der EM. AG sich nicht nachteilig auswirkten, jedenfalls auf den ersten Blick in keiner erkennbaren Verbindung zur EM. AG stehen. Um die Zugehörigkeit des Shops www.xxx.de zur EM. AG zu verschleiern, beauftragte der Angeklagte namens der EM. AG bei der Büroservicefirma RE. GmbH & Co. KG, RE. Center XXX-Str. X in X. die Weiterleitung von Faxen und Post an die EM. AG ab dem 01.01.2008. Dabei gab der Angeklagte als Auftraggeber die „EM. AG Onlineshop XXX.de“ an. So sollte den Kunden ein vom Sitz der EM. AG abweichender Firmensitz vorgetäuscht werden. Die RE. GmbH & Co. KG kündigte mit Schreiben vom 05.03.2008 den Service-Vertrag mit der EM. AG. Der Angeklagte erwiderte darauf, den Vertrag zuvor bereits wegen arglistiger Täuschung angefochten und zur Begründung ausgeführt zu haben, dass regelmäßig Schriftverkehr nicht angenommen und weitergeleitet, sondern als „Empfänger unbekannt“ zurückgegeben worden sei. Eine Vielzahl von Bestellern und Kunden habe deshalb davon ausgehen müssen, dass die Gesellschaft weder existent sei, noch dass Kaufverträge ordentlich geführt würden. Dies habe zu einer Flut von Rücktritten von Bestellungen geführt. Der dadurch verursachte Schaden betrage allein für Januar 2008 490.000,00 €, so dass eine Schadensersatzklage in Vorbereitung sei. Entsprechend ging der Angeklagte bei dem Onlineshop www.xxx.de vor. Auch hier wollte der Angeklagte die Zugehörigkeit des Shops zur EM. AG verschleiern. Unter dem 07.09.2007 unterzeichnete der Angeklagte namens der EM. AG ein an die VJ. AG gerichtetes Schreiben, mit dem als Inhaber der Domain xxx.eu die EM. AG gegen die MH-FT., LJ. CO., dem Administrator und Mitaktionär der EM. AG ausgetauscht wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte die Option an, dass auch nach dem Inhaber-Update die Domain im bisherigen Domain Portfolio verbleiben solle. Nach außen trat damit bei einer „Who is“ Abfrage nicht mehr die EM. AG als Domaininhaber in Erscheinung, sondern nur die Firma MH-FT.. Die Kammer hat bei allen Onlineshops nicht feststellen können, dass der Angeklagte dort selbst Waren eingestellt hat. Die Wareneinstellungen erfolgten vielmehr durch DM., CO. und EF.. Als Konten , auf die die Kunden, die bei den Online-Shops www.xxx.de oder www.xxx.de bestellt hatten, ihre Vorauszahlungen leisten mussten, setzte der Angeklagte auch bei den Shops www.xxx.de und www.xxx.eu die Konten der EM. AG ein. Soweit die Kunden Abbuchungsgenehmigungen auf den dafür vorgesehenen Formularen erteilten, war in diesen Formularen zum Teil der Abbuchungsberechtigte noch nicht angegeben und wurde erst später eingestempelt, zum Teil wurden Abbuchungen von der EM. AG auch vorgenommen, wenn die Genehmigung nicht auf sie lautete. Die Konten der EM. AG wurden mittels Onlinebanking geführt, wobei die erforderliche Chipkarte durch den Angeklagten verwahrt wurde. Teilweise beauftragte der Angeklagte auch DM. damit, mittels Onlinebanking Transaktionen vorzunehmen und händigte ihm hierzu die Chipkarte aus. Auch der Telefonverkehr mit den Kunden wurde von der EM. AG abgewickelt. Die im Internet angegebene Hotline war für die Kunden, die lange in der Warteschleife gehalten wurden nur sehr schwer erreichbar. Teilweise wurden Anrufe von den Mitarbeiterinnen MB. und WO. ignoriert. Bei Telefonaten gab sich WO. teilweise als Frau UD. aus, wenn sie dem Kunden unter dem Namen WO. bereits als Mitarbeiterin der EM. AG bekannt war. Auch der E-Mail-Verkehr mit den Kunden dieser beiden Online-Shops erfolgte über das vom Angeklagten bei der EM. AG eingeführte Ticket System UH. , in dem die Mitarbeiter den Status der Bestellung sowie sämtlichen mit dem Kunden geführten Schriftverkehr sowie Telefonvermerke einsehen konnten. Vielfach wurden E-Mails der Kunden nicht beantwortet. Der Angeklagte versuchte, Zeit zu gewinnen. Zu diesem Zweck wurden von den Mitarbeitern der EM. AG WO. und MB. diverse Begründungen angegeben, um Kunden, die sich beschwerten, hinzuhalten und zu vertrösten: Es wurde mitgeteilt, der Zahlungseingang müsse durch die Buchhaltung überprüft werden, die Ware sei bereits versandt worden, es wurde angekündigt, dass die Ware unmittelbar vor der Versendung stehe. Zur Jahreswende wurden Verzögerungen mit der Durchführung einer Inventur begründet. Teilweise wurde Kunden auf Nachfrage mitgeteilt, der bestellte Artikel sei nicht mehr lieferbar. In diesen Fällen wurde den Kunden vielfach angeboten, sie könnten sich gegen geringe Zuzahlung einen höherwertigen Artikel aussuchen. Der Angeklagte versuchte, Rückzahlungen an Kunden so lange als möglich zu vermeiden. Ließ sich ein Kunde nicht länger hinhalten, dann wurde von der EM. AG erklärt, der Kunde müsse ein Rücktrittsformular ausfüllen und im Original unterschrieben einreichen. Eine Bearbeitung des Rücktritts sei nur nach Eingang dieses Originalformulars möglich. Dem Kunden wurde zu diesem Zweck per E-Mail ein entsprechendes Rücktrittsformular zugesandt. Nach Eingang des Rücktritts wurde eine Gutschrift erteilt und eine entsprechende Mitteilung an den Kunden gesandt. Auf Nachfragen wurde die Mitteilung versandt, es werde in Kürze überwiesen. Teilweise wurde, um eine Verzögerung zu erreichen, gebeten, die tatsächlich bereits vorliegenden Kontodaten nochmals mitzuteilen, damit die Rücküberweisung veranlasst werden könne. Um die Kunden von weiteren Maßnahmen abzuhalten und weiter zu verzögern, ließ der Angeklagte darauf hinweisen, durch die Buchhaltung würden Rückerstattungen nur jeweils dienstags und freitags angewiesen. Kamen Kunden in die Büroräumlichkeiten der EM. AG, um sich zu beschweren, scheute der Angeklagte auch nicht davor zurück, diese zum Verlassen der Räumlichkeiten aufzufordern und unter Hinweis auf Hausfriedensbruch mit der Hinzuziehung der Polizei zu drohen. Drohten Kunden mit Klagen riet der Angeklagte teilweise von der Klageerhebung ab. Soweit Kunden die Erstattung von Strafanzeigen ankündigten, drohte er teilweise mit der Erstattung einer Gegenanzeige. Eine eigene Verantwortlichkeit für die Shops wies der Angeklagte von sich. Der Kunde FN., der seine Bestellung im Online-Shop www.xxx.de aufgegeben und Vorkasse geleistet hatte, aber nicht beliefert worden war und auch keine Rückerstattung erhalten hatte, erhielt vom Angeklagten am 28.03.2008 das folgende Schreiben: „Sehr geehrter Herr FN. Sie schreiben mich an als Geschäftsführer einer der Firmen EM. AG und xxx. Versandhandel AG & Co. KG . Offensichtlich sind Sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig und auch nicht in der Lage zu lesen. Diesseits ist sicherlich bekannt, dass Sie sehr umtriebig sind, insbesondere was das Verbreiten von wahrheitswidrigen Mitteilungen in Internetforen betrifft. Ungeachtet Ihrer bisherigen Vorgehensweise muss ich mitteilen, dass ich kein vertretungsberechtigtes Organ der von Ihnen benannten Firmen bin. Sie werden daher aufgefordert, mich zukünftig nicht mehr mit ihrem Sermon zu behelligen. Mit freundlichen Grüßen Y. U.“ 4.4.3.2.1. Onlineshop EM. (410 Js 155/08 u. 410 Js 1353/09) Folgende Kunden des Onlineshops www.em.de wurden weder beliefert, noch erhielten sie ihr Geld zurück: Fall-Nr. Bestelldatum Geschädigt Ware Preis 410 Js 155/08 10) 10.9.2007 1.165,11 11) 12.9.2007 976,99 12) 13.9.2007 699,99 13) 13.9.2007 643,66 14) 16.9.2007 160,55 15) 16.9.2007 556,99 16) 19.9.2007 699,99 17) 19.9.2007 235,22 18) 20.9.2007 310,99 19) 21.9.2007 1.142,90 20) 23.9.2007 1.206,23 21) 27.9.2007 342,22 22) 1.10.2007 1.120,33 23) 1.10.2007 427,33 25) 7.10.2007 235,22 27) 11.10.2007 476,88 28) 17.10.2007 1.142,90 30) 25.10.2007 1.242,11 32) 27.10.2007 753,11 33) 29.10.2007 284,22 34) 31.10.2007 773,70 35) 1.11.2007 129,11 36) 12.11.2007 498,99 37) 13.11.2007 1.021,66 38) 16.11.2007 370,66 39) 16.11.2007 687,11 40) 16.11.2007 291,77 41) 18.11.2007 251,99 42) 27.11.2007 443,33 43) 30.11.2007 1.333,77 45) 6.12.2007 235,22 46) 3.1.2008 529,55 47) 6.1.2008 484,00 48) 7.1.2008 880,77 49) 11.1.2008 252,94 51) 14.1.2008 589,93 52) 15.1.2008 239,96 53) 15.1.2008 454,45 54) 15.1.2008 490,31 56) 18.1.2008 333,05 57) 28.1.2008 358,96 58) 28.1.2008 156,27 59) 28.1.2008 517,20 60) 28.1.2008 530,88 61) 31.1.2008 164,60 62) 5.2.2008 492,75 63) 11.2.2008 127,93 64) 13.2.2008 288,44 65) 18.2.2008 483,02 66) 18.2.2008 462,84 67) 20.2.2008 483,02 68) 23.2.2008 131,27 69) 24.2.2008 164,60 70) 26.2.2008 131,27 71) 27.2.2008 176,32 72) 20.3.2008 176,32 400 Js 1353/09 II.1. 30.10.2007 753,11 II.2. 07.10.2007 1120,33 II.4. 03.01.2008 666,99 II.5. 16.02.2008 1.066,46 Gesamt 32.567,79 4.4.3.2.2. Onlineshop XXX (410 Js 155/08 u. 410 Js 1353/09) Über den Onlineshop www.xxx.de bestellten die folgenden Kunden, die weder Ware, noch eine Rückerstattung ihrer Vorauszahlung erhielten: Fall-Nr. Bestelldatum Geschädigt Ware Preis 410 Js 155/08 73) 10.12.2007 724,11 74) 13.12.2007 396,18 75) 18.12.2007 563,34 76) 4.1.2008 492,75 77) 4.1.2008 147,33 78) 4.1.2008 441,37 79) 4.1.2008 274,03 80) 4.1.2008 63,11 81) 4.1.2008 437,00 82) 5.1.2008 232,96 83) 5.1.2008 439,87 84) 5.1.2008 387,05 85) 6.1.2008 352,39 86) 6.1.2008 352,39 87) 6.1.2008 63,11 88) 7.1.2008 492,75 89) 7.1.2008 601,21 90) 7.1.2008 437,00 91) 7.1.2008 352,39 92) 7.1.2008 439,87 93) 8.1.2008 274,03 94) 9.1.2008 396,18 95) 9.1.2008 469,18 96) 12.1.2008 81,60 97) 17.1.2008 124,08 98) 18.1.2008 259,51 99) 18.1.2008 63,11 100) 18.1.2008 236,22 101) 19.1.2008 243,42 104) 21.01.2008 224,55 105) 21.1.2008 63,11 106) 22.1.2008 564,08 107) 23.1.2008 1.277,88 108) 23.1.2008 381,61 109) 29.1.2008 1.138,85 110) 29.1.2008 63,11 111) 31.1.2008 406,93 112) 31.1.2008 345,00 113) 3.2.2008 166,99 114) 4.2.2008 63,11 116) 15.2.2008 276,96 400 Js 1353/09 II.6, 07.01.2008 134,00 II.8, 07.01.08 476,00 II.9. 26.01.08 176,00 Gesamt 15.595,72 4.4.3.2.3. Onlineshop XXX. (410 Js 155/08 u. 410 Js 1353/09) Über den Onlineshop www.xxx.eu bestellten die folgenden Kunden, die weder Ware, noch ihre Vorauszahlung rückerstattet erhielten: Fall-Nr. Bestelldatum Geschädigt Ware Preis 410 Js 155/08 117) 1.11.2007 754,30 118) 3.12.2007 253,18 119) 1.1.0208 161,52 120) 2.1.2008 175,06 121) 2.1.2008 783,88 123) 3.1.2008 441,37 125) 15.1.2008 352,39 127) 21.1.2008 359,60 128) 21.1.2008 140,46 129) 22.1.2008 72,54 130) 24.12.2008 492,75 132) 26.1.2006 239,96 133) 27.1.2008 515,24 135) 31.1.2008 166,99 136) 31.1.2008 387,05 137) 10.2.2008 236,22 400 Js 1353/09 II.3. 12.01.2008 487,60 II.7. 01.02.2008 487,60 Gesamt 6507,71 4.4.3.2.4. Geplante weitere Entwicklung des Onlineversandhandels Um sich von dem negativen Image der EM. AG zu trennen, veranlasste der Angeklagte, dass die Hauptversammlung der EM. AG am 03.08.2008 die Umfirmierung in DG. AG und die Verlegung des Sitzes von H. nach C. beschloss. Zudem wurde der Gesellschaftsgegenstand erweitert und die Erhöhung des Grundkapitals um 250.000,00 € auf 300.000,00 € beschlossen. Der Angeklagte bereitete außerdem im April 2008 die handelsregisterliche Eintragung der LP. AG & Co. KG und der NZ. AG & Co. KG vor, bei denen als Komplementärin jeweils die in DG. AG umfirmierte EM. AG und als Kommanditistin die Lebensgefährtin des Angeklagten, ZX. LZ., auftraten. Im Vorgriff auf geplante Neugründungen hatte der Angeklagte unter dem 10.03.2008 für die EM. AG unter der Angabe folgender Standortangaben Neuanschlüsse bei der HC. AG bestellt: "Tabelle wurde von d. Red. entfernt" Zudem plante der Angeklagte die Gründung der LP. KG, der UF. KG und der JI. KG. Die EM. AG bzw. DG. AG selbst sollte keinen Online-Shop mehr betreiben, sondern sich dem vom Angeklagten als lukrativ eingeschätzten Betrieb einer Preissuchmaschine widmen. 4.4.3.3. Bankrott (410 Js 1155/08 Fall 4) Der Angeklagte ließ den Schriftverkehr der EM. AG in einem elektronischen Archiv ablegen. Für die gebotene Auswertung der archivierten Dokumente, insbesondere eine kontinuierliche Verbuchung der Geschäftsvorfälle, sorgte der Angeklagte zunächst nicht , obwohl LK. dem Angeklagten und YL.–AI. bereits am 30.04.2007 eine Mail gesandt hatte, in der unter anderem ausgeführt wurde: „8.) Abhebungen vom Firmenkonto/Buchführung der Bar-Kasse In den letzten Tagen /Wochen wurden immer wieder glatte Beträge (selbst am FS.) 3 X 100 abgehoben. Was wurde für EM. angeschafft und was ist mit den Differenzbeträgen. Diese müssten im ggf. existenten Kassenbuch erfasst sein und unsere Bar-Kasse hat welchen monetären Stand. Aus heutiger Sicht hält das verständlicherweise keiner Finanzprüfung stand “. Im August 2008 eskalierte der Streit zwischen dem Angeklagten und LK.. LK. sandte DM. und Rechtsanwalt IT. am 23.08.2007 folgende Mail: „Hi FM., … Ich habe einige gute Konzepte seit Monaten vorbereitet, denn diese Gesamtsituation incl. anstehender Insolvenz war doch abzusehen und zu keinem Zeitpunkt mehr abzuwenden. ….. EM. ist am Ende mit allen anstehenden Problemen. Nur ein Neuanfang auf sauberer Basis ist noch möglich.“ Dies nahm YL.–AI. zum Anlass, eine ihm bekannte selbständige Buchhalterin, Frau XZ., an die EM. AG zu vermitteln. Frau XZ. sollte die Buchhaltung aufarbeiten, was auch dazu dienen sollte, Umsatzsteuererklärungen abgeben zu können, was bislang noch nicht geschehen war. Frau XZ. nahm ihre Tätigkeit Ende August 2007 auf. Sie beendete ihre Arbeit, als der Angeklagte sie am 18.10.2007 dazu aufforderte, auf der Basis von ihm vorgenommener Schätzungen eine betriebswirtschaftliche Auswertung zu erstellen. Nach der Einstellung der Zusammenarbeit mit Frau XZ. suchte der Angeklagte nach einem Ersatz und stellte für die EM. AG Frau XQ. ein, die er im Internet über die DAA ausfindig gemacht hatte. XQ. nahm die Arbeit im November 2007 auf. Sie hatte die Aufgabe, die Belege zu verbuchen und damit Umsatzsteuererstattungsanträge vorzubereiten. Nicht zuletzt weil das Buchhaltungssystem von Lexware auf Agenda gewechselt wurde, der Datenimport nicht reibungsfrei funktionierte und XQ. bei einer Überprüfung Doppelbuchungen festgestellt hatte und Misstrauen gegen die Vollständigkeit der von ihrer Vorgängerin vorgenommenen Buchungen hegte, begann sie zunächst damit, die Buchhaltung ab 2005 komplett neu zu erstellen. Dabei wurde ihr die Arbeit dadurch erschwert, dass die Belege nicht in körperlicher Form, sondern nur im elektronischen Archiv vorlagen und der Angeklagte ihr den Ausdruck untersagt hatte. Zudem war sie auch damit befasst, die Buchhaltung für die AN. AG aufzustellen. Frau XQ. wurde ab Anfang 2008 bei ihren Arbeiten - auf Veranlassung des Angeklagten - teilweise von Herrn AU. unterstützt, zu dem der Angeklagte wieder Kontakt aufgenommen hatte, weil die Buchhaltung der EM. AG nicht fertig gewesen war. Trotz dieser Unterstützung war bei der EM. AG bis zum 15.04.2008 noch kein Geschäftsvorfall für das Jahr 2008 verbucht, so dass die Übersicht über den Vermögensstand EM. AG erschwert war. Die EM. AG war seit Ende August 2007 mit einer fortlaufenden Unterdeckung von mehr als 20 % zahlungsunfähig. Frau LZ. stellte als formeller Vorstand der EM. AG am 07.05.2008 Insolvenzantrag über das Vermögen der EM. AG. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen (99 IN 135/08 AG Bonn). 4.5. Falschaussage (410 Js 741/08) 4.5.1. Vorgeschichte Der Freund des Angeklagten, UM. WA. , der seinerzeit als Untermieter der RF. AG in der XXX-Str. X wohnte, befuhr mit seinem Taxi am 13.02.2007 die Straße XXX-Str. und bog an der beampelten Kreuzung XXX. nach links zu XXX-Str. hin in die Straße XXX ein. Dabei missachtete er das Rotlicht der Ampel, obwohl ihm ein Anhalten ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs möglich gewesen wäre. Dies wurde von dem Polizeibeamten SA. beobachtet und an den Anhalteposten weitergegeben, der WA. im Bereich der Einmündung XXX-Str. anhielt. Gegen WA. erging am 17.04.2007 ein Bußgeldbescheid, mit dem ihm ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 23,45 € auferlegt wurde. WA. legte Einspruch ein. Der Einspruch wurde vom Angeklagten wie folgt formuliert und von WA. unterschrieben : „… Der Unterzeichner hat weder ein Rotlicht mißachtet, noch ein solches Rotlicht überhaupt zur Kenntnis genommen. Der Unterzeichner hat die gegenständliche Lichtzeichenanlage kurz nach dem Umschalten von Grünlicht auf Gelblicht passiert. Dennoch wurde er von einem Polizisten im Anschluss daran angehalten, der gegenüberstehende Kollege habe ein Rotlicht wahrgenommen, Das ist unzutreffend und offensichtlich darin begründet, dass der Kollege in Folge einstrahlenden Sonnenlichts entweder überhitzt oder geblendet war. Zum Zeitpunkt des Passierens der Lichtzeichenanlage hatte ich einen Fahrgast im Auto. Dieser hat im Folgenden auch das Gespräch mit dem Polizeibeamten mitbekommen. Dieser Fahrgast kann im Übrigen bezeugen, dass die Lichtzeichenanlage eben nicht unter Rotlicht, sondern unter Gelblicht passiert wurde. Beweis: Zeugnis des Herrn Y. U., XXX-Str. X in X..“. In der Hauptverhandlung vom 19.09.2007 verwarf das Amtsgericht Bonn den Einspruch, nachdem WA. ohne Entschuldigung im Termin ausgeblieben war. Am 26.11.2007 teilte WA. dem Amtsgericht Bonn mit, dass er die Ladung zum Termin vom 19.09.2007 nicht erhalten habe. Zum Zeitpunkt der Zustellung sei er in X. gewesen. Dies habe Frau WO. bei Entgegennahme der Zustellung nicht gewusst. Daraufhin wurde Termin zur Hauptverhandlung für den 18.01.2008 anberaumt und der Angeklagte als Zeuge zum Termin geladen. Auf den gleichen Tag war auch in dem gegen den Angeklagten Strafverfahren geführten Strafverfahren wegen Betruges zulasten der Eheleute IU. Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bestimmt, der auch durchgeführt wurde. 4.5.2 Tatgeschehen In der wegen des Rotlichtverstoßes gegen WA. am 18.01.2008 durchgeführten Hauptverhandlung bekundete der Angeklagte - nach Belehrung über die Strafbarkeit einer Falschaussage -, um eine Verurteilung VF.s zu verhindern, wie schon bei Abfassung des Einspruchs geplant, bewusst wahrheitswidrig , er habe zum Tatzeitpunkt in dem Fahrzeug VF.s gesessen und genau gesehen, dass die Ampel beim Passieren der Haltelinie kein Rotlicht gezeigt habe. Bei dieser Aussage blieb der Angeklagte auch auf mehrfaches Nachfragen und erneuter Belehrung über die Wahrheitspflicht, obwohl er zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht Beifahrer des UM. WA. und auch nicht vor Ort gewesen war. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen WA. wurde daraufhin vom Amtsgericht Bonn eingestellt , da der zuständige Richter, der über keinerlei Hintergrundkenntnisse zur Person U.s verfügte und auch nicht wusste, in welcher Weise der Angeklagte strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten war, sich aufgrund der sich widersprechenden Zeugenaussagen des Polizeibeamten SA. und des Angeklagten nicht die sichere Überzeugung eines Rotlichtverstoßes VF.s zu bilden vermochte. B. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten , zudem auf den verlesenen Urkunden und Strafurteilen, den Angaben der vernommenen Zeugen, sowie den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. LO.. Widersprüche haben sich insoweit nicht ergeben. Der Angeklagte hat insbesondere auch bestätigt, dass seine Haftunfähigkeit „gefakt“ gewesen sei. Das sei ganz einfach gewesen, denn die Ärzte hätten immer nur von einander abgeschrieben. Aus heutiger Sicht sei es aber ein großer Fehler gewesen, die Strafvollstreckung so lange hinauszuschieben. In der jetzigen Haftzeit habe er keine psychischen Probleme gehabt. Die Arbeit in der Küche der JVA C. habe ihm zugesagt. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem vom Angeklagten ab 27.05.2008 scheibchenweise abgegebenen Geständnis , mit dem er die Anklagevorwürfe letztlich umfassend eingeräumt und sich zu deren Strafbarkeit bekannt hat, außerdem auf den verlesenen Urkunden, der Einlassung der früheren Mitangeklagten LZ. und den Angaben der umfangreich vernommenen Zeugen. Dem Geständnis des Angeklagten konnte nur in Teilaspekten nicht gefolgt werden. Im Einzelnen: 2.1. Nichtabführung von AN-Anteilen ZQ. Bau GmbH (400Js 544/06) Der Angeklagte hat zunächst pauschal die Verantwortung für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile übernommen und erklärt, er habe die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen, sich aber keine Gedanken über die Abführung von Arbeitnehmeranteilen gemacht. Er hat dann versucht, die Verantwortung auf DK. abzuschieben und erklärt, DK. habe Arbeitnehmer, die nicht mehr für ZQ. Bau GmbH tätig geworden seien, entgegen seiner Anweisung nicht abgemeldet und die ihm hierzu ausgehändigten Unterlagen nicht bei der Steuerberatung X. abgegeben. Der Angeklagte hat danach seine Aussage korrigiert und erklärt, er habe, nachdem bereits ein Insolvenzantrag durch eine EG. gestellt gewesen und ein Insolvenzverfahren durch die (private) Zahlung X.s abgewendet worden war, die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführerposition übernommen, um die ZQ. Bau GmbH aus dem Schussfeld zu nehmen . Hierzu habe er seinen Schwager, GU. P., missbraucht, indem er diesen dazu veranlasst habe, von der NM. AG die Vorratsgesellschaft XS. GmbH zu übernehmen, auf die er dann, über den beide Gesellschaften betreuenden Steuerberater ZN., einen bekannten Rechtsanwalt XC.s, Mitarbeiter der ZQ. Bau GmbH rückwirkend angemeldet habe. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, dass die den Arbeitnehmeranteilen zugrunde liegenden Löhne von ihm über den Steuerberater ZN. gemeldet worden sind. Damit steht fest, dass der Angeklagte unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der ZQ. Bau GmbH von Vornherein nicht die Absicht hatte, die Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Der Angeklagte hat sich schließlich dahingehend eingelassen, er habe, als er versucht habe, sich aus der Gesellschaft herauszuziehen, hierzu seinen Bekannten WA. missbraucht. Dabei habe er aber nicht gewusst, dass dieser bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der mangelnden Kenntnis von der eidessstattlichen Versicherung VF.s nicht. Gegen diese Einlassung spricht bereits die Erklärung des Angeklagten, er habe WA. hier für seine Zwecke missbraucht, denn es liegt auf der Hand, dass ein vermögensloser Gesellschaftergeschäftsführer besonders geeignet ist, um Ansprüche gegen die ZQ. Bau GmbH bzw. ihre Organe ins Leere laufen zu lassen. Hinzu kommt, dass die Vorgehensweise des Angeklagten der Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis XXX-Str. X in X. entspricht, bei dem der Angeklagte, um aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, seinen Bruder R. U. hat auftreten lassen, der ebenfalls kurz zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Soweit der Angeklagte angegeben hat, von der eidesstattlichen Versicherung seines Bruders nichts gewusst zu haben, ist diese Einlassung angesichts des engen Verwandtschaftsverhältnisses und der – vom Angeklagten eingeräumten - Mitwirkung R. U.s bei verschiedenen Unternehmensgründungen nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass in entsprechender Weise auch bei der MM. GmbH mit Herrn SX. eine vermögenslose Person zum Geschäftsführer bestimmt worden ist, auch wenn der Angeklagte sich insoweit unwiderlegt eingelassen hat, er habe SX. nie kennengelernt, denn es reichte aus, AU. als Geschäftsführer der MM. GmbH entsprechend zu instruieren. Schließlich hat der Angeklagte eingeräumt, die Schreiben vom 09.09.2005 und vom 27.06.2005 unter fremden Namen verfasst zu haben, um Verwirrung zu stiften. Dies ist auch glaubhaft denn der Schreibstil ist für den Angeklagten typisch. 2.2. BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG (400 Js 1564/05) Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und den verlesenen Urkunden. Der Angeklagte hat eingeräumt, die Aufträge namens der BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG erteilt zu haben, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein und bei Auftragserteilung gewusst zu haben, dass die die Gesellschaft keine operative Tätigkeit mehr entfaltete. Der Angeklagte hat weiter eingeräumt, dass er die Aufträge namens der BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG erteilt hat, um die Forderungen der beauftragten Firmen OT. GmbH und UE. GmbH ins Leere gehen zu lassen. 2.3. Gründung der TN. AG und der EM. AG Insoweit hat sich der Angeklagte am 01.06.2010 wie folgt eingelassen: Das von den Eheleuten IU. ertrogene Geld habe er dazu eingesetzt, um bei der Gründung einer Aktiengesellschaft die Mindesteinlage auf das Gründungskonto einzuzahlen. Der Geldbetrag sei von AU. entwendet worden und habe sich seiner Kontrolle entzogen, nachdem LZ. den Geldbetrag anfänglich eingezahlt habe. Der Betrag habe auf die weiteren Gründungskonten „hoppen“ sollen, er wisse aber nicht, inwieweit dieser Vorgang fortgeschritten sei. Tatsächlich sei der Betrag AU. zugeflossen für eine Verbindlichkeit der RF. AG gegenüber der MF.. Er sei davon ausgegangen, dass Geld kurzfristig wieder zurückzuerhalten. Die Belege über die Einzahlung auf den Gründungskonten der TN. AG und der EM. AG seien von AU. hergestellt worden, damit er (U.) Gesellschaften gründen könne, die AU. im Zusammenhang mit den Ermittlungen der BaFin gegen die MM. GmbH benötigt habe. Wie AU. die Belege hergestellt habe, wisse er nicht. Das Geld habe er zurückbekommen sollen. Das sei aber auch dann nicht geschehen als AU. über Einnahmen verfügt habe. Darüber habe es Streit mit AU. gegeben. Er, der Angeklagte, sei darauf hängengeblieben. Die drei Bescheinigungen über die Einzahlung der Mindesteinlage hätten im Sekretariat gelegen. Er habe daraufhin die Gründungsberichte gefertigt und die Anmeldungen zum Handelsregister gefertigt. 2.4. Betrieb der EM. AG Die Feststellungen zur EM. AG und den mit ihr in Zusammenhang stehenden Straftaten beruhen neben der Einlassung des Angeklagten – soweit ihr gefolgt werden konnte – auf den verlesenen Urkunden und den zahlreich vernommenen Zeugen. Der Angeklagte hat bereits am 11.03.2010 eingeräumt, dass der Vorstand der EM. AG LZ. nur unter seinem Rat und seiner Anleitung tätig geworden sei. Er übernehme in vollem Umfang die Verantwortung für die seiner Ehefrau zur Last gelegten Vorwürfe. Gleichzeitig hat er betont, er sei der Auffassung, dass die Verantwortlichkeit für eine Gesellschaft nicht gleichbedeutend sei mit schuldhaftem Handeln. In seiner Einlassung vom 20.05.2010 hat der Angeklagte erklärt, einen Schlussstrich ziehen zu wollen. Hinsichtlich des Komplexes EM. sei es so gewesen, dass er wesentlich früher und ganz anders als er es tatsächlich getan habe, hätte reagieren müssen. Bei Abschluss des Mietvertrages über die GCM - Mietvertrag GR. O. CR. - sei die EM. AG insolvent gewesen . Er übernehme auch die Verantwortung dafür, dass Kunden nicht beliefert und geprellt worden seien. Er habe mit dieser Gesellschaft den Betrieb unter sehr ungünstigen Bedingungen aufgenommen, was die Kapital- und Personalausstattung angehe. Er sei viel zu blauäugig gewesen. Es hätten sich damit für ihn scheinbar Perspektiven eröffnet, deren Konsequenzen für ihn nicht absehbar gewesen seien. Aus Detailversessenheit heraus habe er sich um Nebensächlichkeiten gekümmert, ohne den Gesamtüberblick zu wahren. Er habe Mitarbeiter und Bekannte mehr oder weniger begeistert und in die Sache hineingezogen. Durch den angestrebten Geschäftserfolg der EM. AG habe er sich sozusagen auch selber getäuscht. Er habe viele Angelegenheiten, die mit dem Betrieb der EM. AG in Zusammenhang gestanden hätten, aufgrund seiner Blauäugigkeit nicht abgesehen und nicht in Betracht gezogen. Er habe sich in erster Linie um die EDV gekümmert. Kundenbeschwerden und Kunden-E-Mails habe er so gut wie gar nicht bearbeitet. Sein Aufgabengebiet habe anderswo gelegen. Es habe teilweise Gespräche vor Ort gegeben, die eskaliert seien. Er habe keine größeren Streitereien gewollt und deshalb in solchen Fällen die Polizei zugezogen. In vielen Fällen hätten die Schwierigkeiten aber auch behoben werden können, wie ihm von seinen Mitarbeitern versichert worden sei. Als es angefangen habe schwieriger zu werden, hätte er sagen müssen, wir stellen den Betrieb ein . Damit habe er aber ein Problem gehabt, weil er die Kunden nicht habe vor den Kopf stoßen wollen. Er habe sich selbst einen Überblick verschaffen wollen, welchen Umfang die Schwierigkeiten hätten. Er sei der Meinung gewesen, die EM. AG auf andere Beine stellen und weiterbetreiben zu können. Das sei aufgrund fehlenden Kapitals völlig chancenlos gewesen. Der Angeklagte hat sein Geständnis im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mit Details angereichert. Auf Kritik anderer habe er nicht gehört. Bereits im April 2007 habe es Zank auf allen Ebenen gegeben. Er habe sich gegenüber anderen schlecht verhalten, insbesondere gegenüber LK. . Man habe versucht, gezielt positive Bewertungen abzugeben und negative Kritik aus den Portalen herauszunehmen; damals habe er gedacht, es sei richtig. Seine Einlassung deckt sich hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit für die Geschicke der Gesellschaft nicht nur mit der Einlassung seiner vormals Mitangeklagten Lebensgefährtin LZ., die angegeben hat, er sei für die Firma, sie für die Familie zuständig gewesen, sondern auch mit den verlesenen Urkunden und dem Umstand, dass er über einen Unterschriftenstempel LZ.s verfügte, hinsichtlich dessen Verwendung ihm von LZ. nach deren Einlassung keinerlei Vorgaben gemacht worden waren. Seine Einlassung hinsichtlich der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der EM. AG bei Abschluss des Mietvertrages mit GR. O. CR. wird durch die Ausführungen der Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft Bonn, SV., gestützt, die bei Auswertung der Belege, insbesondere der Kontenunterlagen seit Ende Augst 2007 eine fortlaufende Unterdeckung von 23 % ermittelt hat. Gestützt wird die Einlassung außerdem dadurch, dass innerhalb der EM. AG im August 2007 in einer Mail LK. an DM. die nichtmehr abwendbare Insolvenz thematisiert wurde. 2.4.1. X AR./UW./KQ. (410 Js 155/08 Fall 6) Zu dem Mietverhältnis der MM. GmbH mit der X. AR./UW./KQ. hat sich der Angeklagte zunächst dahingehend eingelassen, er habe mit der Anmietung nichts zu tun gehabt. An dieser Einlassung hat der Angeklagte nicht festgehalten, sondern dahingehend korrigiert, er habe das Exposé für die neuen Räumlichkeiten der MM. GmbH beim Makler angefordert, nachdem er in einem Schaukasten den Aushang gesehen habe. Er habe zusammen mit AU. die Räumlichkeiten besichtigt und den Schriftverkehr geführt. Er sei für die Anmietung (mit)verantwortlich gewesen und habe einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet. Es sei seine Idee gewesen, AU. mit der MM. GmbH als Anmieterin auftreten zu lassen. Den formalen Geschäftsführer der MM. GmbH, Herrn SX., habe er nie kennengelernt, es habe sich um einen Bekannten OV. gehandelt. Er habe nur vom Hörensagen erfahren, dass AU. bei der MM. GmbH Herrn SX. als Geschäftsführer eingesetzt habe. Die MM. GmbH sei vor Mietvertragsschluss durch den Makler CY. überprüft worden. Sie habe nach außen eine gute Bonität gehabt. Er habe aber vor dem Hintergrund des Erwerbs der Gesellschaft durch die PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH gewusst, dass die MM. GmbH, ein Teil des Verdunkelungskonzepts OV. gewesen und wirtschaftlich nicht leistungsfähig gewesen sei. Er habe ein gutes Verhältnis zur Frau AR., der Vertreterin der X. AR./UW./KQ. unterhalten, insbesondere habe er wider besseres Wissen bei Frau AR. den Eindruck aufrechterhalten, die Eurofonds GmbH sei solvent. 2.4.2. Betrug zum Nachteil CR. - Objekt OE. Die Feststellungen beruhen neben den verlesenen Urkunden auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der erklärt hat, er habe den Mietvertrag unterschrieben. Es sei ihm zu damaligen Zeitpunkt bewusst gewesen, dass die EM. AG insolvent gewesen sei und keine Bankbürgschaft würde beibringen können. Deshalb habe er versucht, die Bankbürgschaft durch eine Bürgschaft der AN. AG zu ersetzen. Hinsichtlich der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kenntnis des Angeklagten wird im Übrigen auf die Ausführungen unter B.2.4. Bezug genommen. 2.4.3. PR. Urkundenfälschung (400 Js 1593/09) Der Angeklagte hat sich insoweit geständig eingelassen und erklärt, er habe das Protokoll und die Unterschrift QT.s gefertigt, weil er AU. aus den Gesellschaften heraushaben wollte, da dieser als Geschäftsführer der PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, der Gesellschafterin der MM. GmbH „der Herrscher“ über die Büroräume gewesen sei und er die EM. AG in diesen Räumen habe weiterbetreiben wollen. Seine Angaben werden bestätigt durch die in Augenschein genommene Urkunde. 2.4.4. Betrug zum Nachteil der Kunden der EM. AG Die Feststellungen zu den Bestellungen der Kunden der EM. AG sowie deren Nichtbelieferung, die Nichtrückzahlung der Vorleistung und die Hinhaltetaktik der EM. AG beruhen neben der geständigen Einlassung des Angeklagten insbesondere hinsichtlich der Vorstellungen der Kunden bei Vornahme der Bestellungen und Vermögensverfügungen auf den Angaben der zahlreich vernommenen Zeugen und den hierzu verlesenen Urkunden. Dass die Onlineshops, unter denen die Kunden ihre Bestellung vorgenommen haben, einen seriösen Eindruck vermittelnden Onlineauftritt hatten, haben zum Beispiel die Zeugen AA. - NN. bezeugt. Dass die Shops der EM. AG jeweils unter den günstigsten Anbietern waren, aber die Ware nicht so billig angeboten wurde, als dass es auffällig gewesen wäre und die Kunden Misstrauen geschöpft hätten, haben beispielsweise die Zeugen AA. – ZZ. bekundet. Hinzukam, dass viele Kunden bis zu ihrer hier gegenständlichen Bestellung mit Onlineshops auch keine negativen Erfahrungen gesammelt hatten, wie beispielsweise die Zeugen AA.-DD. ausgeführt haben. Vor allem aber vertrauten die Kunden, wie beispielsweise die Zeugen AA. – ZZ. bezeugt haben, bei ihrer Bestellung auf die Angabe, die Geräte seien vorrätig und nach Eingang der Vorauszahlung kurzfristig lieferbar. Wie beispielsweise die Zeugen AA. – MM. geschildert haben, waren auch die mit einer Nachnahme verbundenen Kosten mit ausschlaggebend dafür, nicht den sichereren Weg der Nachnahme zu wählen, sondern eine Vorauszahlung zu leisten. Teilweise spielte es, wie beispielweise der Zeuge ZS. ausgeführt hat, auch eine Rolle, dass für eine Nachnahme jemand empfangsbereit sein muss. Zudem rechneten die Kunden damit, dass eine Lieferung bei Vornahme einer Überweisung schneller erfolgen werde, wie beispielweise die Zeugen AA. und BB. bekundet haben. Dass anstelle der bezahlten, dann aber nach Bestellung und Bezahlung als nicht lieferbar bezeichneten Ware versucht wurde, die Kunden auf - teilweise gegen Zuzahlung auf höherpreisige - andere Modelle umzulenken , haben zum Beispiel die Zeugen AA. – FF. bekundet. Dass sie durch wechselnde und/oder unklare Angaben hingehalten wurden, haben beispielweise die Zeugen AA. – NN. bekundet. Dass ihnen die auszufüllende Rücktrittserklärung zugesandt wurde, haben beispielsweise die Zeugen AA. – DD. ausgesagt. Dass sie nach ihrem Rücktritt durch Gutschriften , auf die keine Zahlung erfolgte, hingehalten wurden, haben beispielsweise die Zeugen AA. – II. bezeugt. Dass die EM. AG nur schwer zu erreichen war, haben beispielswiese die Zeugen AA. – QQ. bekundet. Dass die EM. AG Einspruch gegen Mahnbescheide ohne Angabe einer Begründung Rechtsmittel eingelegt hat, haben die Zeugen AA. – CC. bekundet. Dass Waren, die - nach Bezahlung – gegenüber einem Kunden als nicht lieferbar bezeichnet wurden, weiterhin über einen der Onlineshop der EM. AG als lieferbar und vorrätig ausgewiesen wurden, haben beispielweise die Zeugen AA. und BB. bekundet. Dass der Angeklagte Kunden, die sich in den Geschäftsräumen der EM. AG beschwerten, unter Hinweis auf Hausfriedensbruch und die Zuziehung der Polizei zum Verlassen der Räumlichkeiten aufgefordert hat, hat der Angeklagte eingeräumt. Seine Einlassung wird durch die Aussagen der Zeugen AA. und BB. bestätigt. Dass er wegen der damit verbundenen Kosten keine zivilrechtlichen Schri t te eingeleitet hat, hat beispielsweise der Zeuge AA., dem der Angeklagte auch aus Kostengründen von der Erhebung einer Klage abgeraten hatte, ausgeführt. 4.4.5. Bankrott Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Ausführungen der Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft SV. . Der Angeklagte hat sich zwar dahingehend eingelassen, dass er dafür gesorgt habe, dass die Belege elektronisch erfasst und abgelegt würden und er gedacht habe, dies reiche für eine ordnungsgemäße Buchführung aus. Diese Einlassung steht indessen in Widerspruch zu dem Umstand, dass er selbst nach dem Disput, der zur Einstellung der Tätigkeit der selbständigen Buchhalterin XZ. geführt hatte, Frau XQ. bei der MA. Akademie ausfindig machte und einstellte, um die Buchhaltung aufzuarbeiten. Die Einstellung XQ.s durch den Angeklagten und die von ihm in Absprache mit XQ. veranlasste Anschaffung eines Buchhaltungsprogrammes zeigt deutlich, dass der Angeklagte wusste, dass die Erfassung und Ablage der Belege für eine ordnungsgemäße Buchführung nicht ausreichte und auch wusste, dass die Buchhaltung keineswegs zeitnah erfolgte. Dass für das erste Quartal 2008 noch kein einziger Beleg verbucht worden war, hat Wirtschaftsreferentin SV. bekundet, die die Buchhaltungsunterlagen eingehend gesichtet hat. 2.5. Falschaussage (410 Js 741/08) Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und hinsichtlich des Rotlichtverstoßes auf der Aussage des Polizeibeamten SA.. Hinsichtlich des Ablaufs der Verhandlung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen WA., der Aussage des Angeklagten und seiner wiederholten Belehrung über die Wahrheitspflicht beruhen die Feststellungen auf der Vernehmung des Richters Dr. KL.. C. Rechtliche Würdigung Für alle abgeurteilten Fälle gilt, dass der Angeklagte voll schuldfähig war. Zwar handelt es sich bei dem Angeklagten um eine narzistische Persönlichkeit mit einer Neigung zu einer subjektiven Realitätswahrnehmung, aus medizinisch-psychiatri-scher Sicht liegen aber, wie der Sachverständige Dr. LO. nachvollziehbar dargelegt hat, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte unter einer krankhaften seelischen Störung, unter einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer seelischen Abartigkeit oder Schwachsinn gelitten hat und deshalb unfähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. 1. Nichtabführung AN-Anteile ZQ. Bau GmbH (400 Js 544/06) Der Angeklagte hat sich, indem er als Geschäftsführer der ZQ. Bau GmbH in den Monaten 01.10.2003 bis zum 01.03.2004 die auf den Lohn der gemeldeten Arbeitnehmer entfallenden Arbeitnehmeranteile nicht an die Krankenkassen als zuständigen Einzugsstellen abführte, gemäß § 266 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Nach § 266 a Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Vorenthalten i.S. von § 266a StGB sind die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften tatsächlich geschuldeten Beiträge . Denn der Straftatbestand des § 266a StGB ist sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet. Der Umfang der abzuführenden Beiträge bestimmt sich daher, wie die Abführungspflicht selbst, nach materiellem Sozialversicherungsrecht (BGH NJW 2009, 528, 530). Die vorenthaltenen Beträge ergeben sich aus den Mitteilungen der ZQ. Bau GmbH an die Einzugsstellen. Einer eigenen Berechnung der vorenthaltenen Beiträge durch die Kammer bedurfte es nicht. Vorliegend geht es nämlich nicht um einen Fall, indem durch den Arbeitgeber keine Beitragsmeldungen abgegeben worden sind. Hier beruhen die zugrunde gelegten Arbeitnehmeranteile vielmehr auf den über den Steuerberater der ZQ. Bau GmbH gegenüber den Einzugsstellen abgegebenen Lohnmeldungen des Angeklagten. Diese Meldungen reichen der jeweilige Krankenkasse, die als Einzugsstelle für die Entscheidung über die Versicherungs- und die Beitragspflicht der abhängig Beschäftigten außerhalb einer Betriebsprüfung (vgl. § 28p Abs. 2 SGB IV) ausschließlich zuständig ist, als Vollstreckungsgrundlage aus (§ 28h Abs. 1, 2 Satz 1 SGB IV). Der Feststellung der Leistungsfähigkeit der ZQ. Bau GmbH im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt bedurfte es nicht, denn der Umstand, dass die ZQ. Bau GmbH (möglicherweise) nicht leistungsfähig war, lässt die Strafbarkeit hier nicht entfallen, da es der Angeklagte schon bei Begründung der Arbeitsverhältnisse darauf angelegt hatte, die Beiträge nicht abzuführen. 2. Gründungschwindel (§ 399 Abs. 1 Nr.1 AktG) Indem der Angeklagte als Gründer bewusst wahrheitswidrig in den Handelsregisteranmeldungen der TN. AG und der EM. AG erklärte, die Einzahlung der Mindesteinlage sei erfolgt und stehe der Gesellschaft zur Verfügung, hat er sich jeweils des Gründungsschwindels strafbar gemacht. 3. Betrug Der Angeklagte hat sich in neun Fällen des Betruges strafbar gemacht. 3.1 Betrug in vier Fällen zum Nachteil der Firmen UE. und DL. Der Angeklagte hat, als er namens der BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG die Aufträge an die Firmen UE. GmbH und OT. GmbH erteilte, jeweils darüber getäuscht, dass er zur Auftragserteilung bevollmächtigt war und die vertretene Gesellschaft zahlungswillig und -fähig sei. Tatsächlich war der Angeklagte weder zur Auftragserteilung bevollmächtigt, noch war die BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG zahlungswillig, geschweige denn zahlungsfähig. Sie stand vielmehr unmittelbar vor der Löschung aus dem Handelsregister. Infolge ihres Vertrauens auf die Vertretungsmacht des Angeklagten und die Zahlungsfähigkeit der BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG erbrachten die Firmen OT. GmbH und UE. GmbH die beauftragten Leistungen. 3.2 Betrug zum Nachteil X. AR. /UW. /KQ. Der Angeklagte hat sich ferner des Betruges zu Lasten der X. AR./UW./KQ. schuldig gemacht. Zwar hat der Angeklagte den Mietvertrag nicht eigenhändig abgeschlossen, für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht aber ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (vgl. BGH, NStZ 2002, 200 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Solche Tatbeiträge hat der Angeklagte hier geleistet, indem er mit der Anforderung des Exposés und der Besichtigung der Räumlichkeiten den Abschluss des Mietverhältnisses vorbereitete, gemeinsam mit AU. die MM. GmbH in Kenntnis der mangelnden Leistungsfähigkeit dieser Gesellschaft zur Mieterin der Räume in der XXX-Str. X in X. bestimmte und nach Vertragsschluss den Irrtum über die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Vertragspartners auch bei den Besuchen der Frau AR. weiter aufrechterhielt, um die Räumlichkeiten mit der EM. AG für sich persönlich nutzen zu können. 3.3 Betrug zum Nachteil CR. - Objekt OE. Der Angeklagte hat sich weiter des Betruges strafbar gemacht, indem er die Zahlungsfähigkeit vortäuschend einen Mietvertrag mit GR. O. CR. abschloss, obwohl er wusste, dass die EM. AG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses insolvenzreif war. 3.4 Betrug zum Nachteil Kunden EM. AG Der Angeklagte hat sich, soweit die EM. AG jeweils einen Onlineshop unter dem Namen www.xxx.de, www.xxx.de und www.xxx betrieben hat und Kunden trotz Vorauszahlung weder Ware geliefert, noch die Vorauszahlung erstattet wurde, jeweils des Betruges in einem Fall strafbar gemacht, denn er selbst hat gegenüber den Kunden vor deren Bestellung mit Vorkassezahlung bzw. Erteilung einer Lastschriftermächtigung keine unmittelbare Täuschungshandlung vorgenommen. Er hat weder die einzelnen Waren in die Onlineshops eingestellt, noch selbst die Anzeige der Lagerbestände im Internet falsch eingestellt. Er hat vielmehr im Vorfeld und während des Laufs der Betrugsserie den für den Betrug erforderlichen organisatorischen Rahmen geschaffen bzw. aufrechterhalten. Erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs einer Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung i.S. des § 52 I StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; BGH wistra 2001, 336, 337 m.w. Nachw.; a.A. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 52 Rdnr. 21). So liegt es hier. Denn der Angeklagte schuf als faktischer Vorstand der EM. AG die Rahmenbedingen, unter denen die EM. AG ihre Onlineshops betrieb. Von der Rechtsprechung wird bei einer GmbH als Geschäftsführer nicht nur der formell zum Geschäftsführer Berufene angesehen, sondern auch derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernimmt und ausübt. Dieser Begriff des faktischen Geschäftsführers ist erfüllt, wenn sowohl betriebsintern als auch nach außen alle Dispositionen weitgehend von dem faktischen Geschäftsführer ausgehen und er im Übrigen auf sämtliche Geschäftsvorgänge bestimmenden Einfluss nimmt. Weitere Voraussetzung für einen faktischen Geschäftsführer ist, dass er gegenüber dem formellen Geschäftsführer die überragende Stellung in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (Vgl. nur BGH, Urteil vom 10. 5. 2000 - 3 StR 101/00 (LG Hildesheim) = NJW 2000, 2285 f). Nichts anderes gilt für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, wobei es hinsichtlich des Einverständnisses auf die Duldung des Aufsichtsrates als maßgebendem Organ ankommt (vgl.: Kropff in MüKo AktG, 2. Aufl., zu § 399 Rn .23). Diese Kriterien sind sämtlich erfüllt. Die Geschäftspolitik wurde durch den dominanten Angeklagten bestimmt, der Verträge für die Gesellschaft abschloss, Mitarbeiter einstellte, diesen Weisungen erteilte und die administrativen Rahmenbedingungen setzte, während der formelle Vorstand, Frau LZ., ohne inhaltlich auf die Entscheidungen einzuwirken, lediglich als „Unterschriftsleister“ fungierte. Bei der Aufrechterhaltung des organisatorischen Rahmens nahm der Angeklagte in Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der EM. AG jedenfalls ab Ende Augst 2007 billigend in Kauf, dass Kunden Waren nicht geliefert und die Vorkasse nicht zurückerstattet werden konnte. Durch die Einstellung der Waren in den Onlineshops unter wahrheitswidriger Angabe einer Stückzahl des Lagerbestandes wurde bei den Kunden der EM. AG der Irrtum erweckt, die gelisteten Waren seien vorrätig und sofort lieferbar, die Auslieferung hänge nur noch vom Eingang der Vorauszahlung ab. Der Irrtum führte bei den Kunden auch zu einer Vermögensverfügung , denn entweder überwiesen sie den Kaufpreis zuzüglich Versandkosten oder erteilten eine Abbuchungsermächtigung. 4. Bankrott (410 Js 155/08 Fall 4). Der Angeklagte hat sich als faktischer Vorstand der EM. AG des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 StGB strafbar gemacht. Danach macht sich strafbar, wer es bei Überschuldung oder eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit unterlässt, Handelsbücher zu deren Führung er verpflichtet ist, zu führen, so dass die Übersicht über den Vermögensstand erschwert ist. Der Angeklagte hat es im ersten Quartal 2008 unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Handelsbücher geführt wurden. Handelsbücher sind sämtliche urkundlichen oder nicht urkundlichen Informationsträger, die bestimmt und geeignet sind, die Handelsgeschäfte eines Kaufmanns und die Lage seines Vermögens ersichtlich zu machen (vgl. nur Sorgenfrei, in: Park, Kapitalmarktstrafrecht, zu § 283 b StGB Rn. 10). Eine einwandfreie Buchführung ist Grundvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung (vgl. §§ 238 I 1, 242 I 1 HGB). Dabei ist die Buchführung die laufende, systematische und in Geldgrößen vorgenommene Dokumentation von Geschäftsvorfällen in einem kaufmännischen Unternehmen. Nach § 239 Abs. 2 HGB haben die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig , richtig , zeitgerecht und geordnet zu erfolgen. Dabei betrifft die Vorschrift der zeitgerechten Erfassung den zeitlichen Zusammenhang zwischen Geschäftsvorfall und Buchung. Die Verpflichtung zur Verbuchung ergibt sich in erster Linie aus dem Geschäftsvorfall selbst. Jeder Geschäftsvorfall löst die Verpflichtung zu seiner Verbuchung aus. Die tatsächliche Verbuchung kann nach den gesetzlichen Vorschriften im Interesse einer möglichst rationellen Führung der Handelsbücher lediglich um kurze Zeit verzögert werden. Die aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung abzuleitende Pflicht zu zeitnaher Verbuchung wird durch die in § 146 Abs. 1 AO konkretisierten Buchführungspflichten bestätigt. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO schreibt für Kasseneinnahmen und –ausgaben eine tägliche Verbuchung vor. Die übrigen Geschäftsvorfälle sind nach § 146 Satz 1 AO "zeitgerecht" zu verbuchen (ebenso jetzt: § HGB § 239 Abs. HGB § 239 Absatz 2 HGB). Für die übrigen Geschäftsvorfälle besteht - in Anlehnung an die in EStR 29 Abs. 1 Satz 4 genannte Frist für die EDV Buchführung - eine Pflicht zur Verbuchung innerhalb von längstens einem Monat (vgl. BFH, Urteil vom 25.03.1992 - I R 69/91 = DStR 1992, 1469 f; ebenso Winkeljohann/Klein in Beck’scher Bilanzkommentar, 7. Aufl., § 239 Rn 5). Diese Frist ist hier nicht eingehalten, denn im ersten Quartal 2008 war bis zur Festnahme des Angeklagten kein einziger Geschäftsvorfall verbucht. Es handelt sich nicht um einen Fall lediglich mangelhafter Buchführung , da die unvollständige Sammlung von Belegen für sich betrachtet noch keine Buchführung darstellt und nach der Auffassung der Kammer auf das jeweilige Geschäftsjahr als Betrachtungszeitraum abzustellen ist, so dass der Umstand, dass Ende 2007 mit der Erstellung einer Buchführung für die Jahre 2005 - 2007 begonnen wurde, nicht zu der Bewertung als mangelhafte Buchhaltung - die ihrerseits nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 StGB mit gleichem Strafrahmen bedroht ist - führt. Aufgrund der unterlassenen Verbuchung war auch die Übersicht über den Vermögensstand erschwert . Dies ist der Fall, wenn es einem sachverständigen Dritten ohne Schwierigkeiten nicht möglich ist, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über den Vermögens- und Schuldenstand der Gesellschaft zu verschaffen. Es liegt auf der Hand, dass durch die fehlende Verbuchung bei teilweise unvollständiger, teilweise auch doppelter Ablage von Geschäftsvorgängen im elektronischen Archiv, die Übersicht die Vermögenslage erschwert wurde, da die Buchhaltung erst noch vollständig erstellt werden musste. Die Unterlassung ist auch zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Gesellschaft sich in der Krise befand und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorlag. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Ab 31.08.2008 lag fortlaufend eine Unterdeckung von mehr als 23 % vor. Der erforderliche Vorsatz liegt vor. Dem Angeklagten war bewusst, dass im laufenden Geschäftsjahr 2008 eine zeitnahe fortlaufende Verbuchung nicht erfolgte, weil die Buchhalterin noch mit der Aufarbeitung der Geschäftsvorfälle des vorangegangenen Jahres betraut war. Dem Angeklagten war im Übrigen auch bewusst, dass die EM. AG die fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen konnte. Schließlich ist auch die gemäß § 238 Abs. 6 3. Alt. StGB objektive Bedingung der Strafbarkeit, die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse erfüllt. 5. Urkundenfälschung Der Angeklagte hat sich, indem er unter Verwendung des Namens der Frau QT. das Protokoll der Gesellschafterversammlung der PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH unterzeichnete, gemäß § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht. Durch die Unterschrift mit dem Namenszug QT. hat der Angeklagte den Eindruck erweckt, als stammte die unterzeichnete Erklärung ebenso wie die Unterschrift von der Alleingesellschafterin der PR. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, QT. und nicht von ihm. Er hat dies auch zur Täuschung im Rechtsverkehr getan. Der Angeklagte wollte mit der unechten Urkunde die handelsregisterliche Eintragung der Abberufung OV. als Geschäftsführer und die gleichzeitige Eintragung der Bestellung DM.s zum Geschäftsführer erreichen. Soweit der Angeklagte mit dieser Urkunde anschließend den Wechsel des Geschäftsführers beim Handelsregister angemeldet hat, liegt gleichwohl nur eine Urkundenfälschung vor, denn die durch die Fälschung vollendete Tat wird durch den Gebrauch erst beendet (vgl. nur BGH: Beschluss vom 07.09.2005 - 2 StR 342/05 = BeckRS 2005, 12184; Wittig in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 267 Rn. 91). 6. Falschaussage Der Angeklagte hat sich, indem er als Zeuge in der Hauptverhandlung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit VF.s bewusst wahrheitswidrig angab, er habe mit im Taxi gesessen und gesehen, dass es die fragliche Ampel nicht bei Rotlicht passiert habe, der uneidlichen Falschaussage strafbar gemacht (§ 153 StGB) . 7. Konkurrenzen Die Taten stehen zueinander in Realkonkurrenz, § 53 StGB. D. Strafzumessung 1. Allgemeine Strafzumessungserwägungen Innerhalb der jeweils geltenden Strafrahmen war zugunsten des Angeklagten in erster Linie sein von Reue getragenes Geständnis zu berücksichtigen, das auch zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen hat. Zwar erfolgte das Geständnis erst ab dem 27.05.2008 und damit zu einem recht späten Zeitpunkt, anderseits ist zu berücksichtigen, dass ein Geständnis aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner bisherigen Lebensentwicklung für ihn eine erhebliche Überwindung dargestellt hat. Für den Angeklagten sprach weiter die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft sowie der Umstand, dass die Taten ganz überwiegend schon lange zurückliegen, sowie die zwischen den Anklageerhebungen bzw. Verfahrenseröffnungen und der erstmaligen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bonn liegenden, gerade auch vor dem Hintergrund des Gebots der Verfahrensbeschleunigung bei Haftsachen nicht hinnehmbaren Zeitverzögerungen. Zulasten des Angeklagten war allerdings zu berücksichtigen, dass er bereits – auch einschlägig – vorbestraft ist und bislang in seinem Leben seit seiner Lehre zum Industriemechaniker keiner geregelten, legalen Arbeit nachgegangen ist. Zum Nachteil des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass er bei einzelnen Straftaten Dritte, insbesondere seine Lebensgefährtin, in die Straftaten mit hereinzog. Zu seinen Lasten wirkten sich auch die vielfältige Art der Begehungsweise und das strukturierte Vorgehen aus. 2. Konkrete Strafzumessung bezüglich der verurteilten Taten 2.1. Nichtabführung AN-Anteile ZQ. Bau GmbH (400 Js 544/06) Auszugehen ist gemäß § 266a Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe . Ein besonders schwerer Fall gemäß § 266 a Abs. 4 StGB - für den der Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht - liegt nicht vor, denn es handelt sich nur um geringfügige Beträge. Auch hat der Angeklagte die Beiträge nicht unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege vorenthalten. Unter Berücksichtigung des seit der Tat verstrichenen langen Zeitraums und der vergleichsweise geringen Höhe der jeweils nichtabgeführten Beiträge erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall Beitrag Strafe Fall 1 230,04 € 20 Tagessätze zu je 5 € Fall 2 230,04 € 20 Tagessätze zu je 5 € Fall 3 230,04 € 20 Tagessätze zu je 5 € Fall 4 634,40 € 50 Tagessätze zu je 5 € Fall 5 646,95 € 50 Tagessätze zu je 5 € Fall 6 1.524,70 € 150 Tagessätze zu je 5 € Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe hat sich die Kammer an den von dem Angeklagten mitgeteilten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen orientiert. 2.2. BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG (400 Js 1564/05) Es war bei den Eingehungsbetrügen zulasten der Firmen UE. GmbH und OT. GmbH jeweils vom Regelstrafrahmen auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten liegt nicht vor. Gewerbsmäßig handelt, wer in der Absicht vorgeht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, denn die Instandsetzung und Sanierung der Räumlichkeiten diente nur mittelbar dazu, die Rahmenbedingungen für die Erwerbsquelle zu schaffen bzw. zu verbessern. Neben den allgemeinen Strafzumessungserwägungen wirkte sich insbesondere der Wert der ertrogenen Sach- und Dienstleistungen zulasten des Angeklagten aus. Zu seinen Lasten hat die Kammer weiter gewertet, dass der Angeklagte, um sich den berechtigten Forderungen zu entziehen, in Zivilverfahren bewusst wahrheitswidrig vortragen ließ. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich neben seinem Geständnis wiederum aus, dass die Taten bereits lange zurückliegen. Das führt zu folgenden Einzelstrafen : Fall 1 10.853,49 € 10 Monate Fall 2 4.992,12 € 8 Monate Fall 3 1.034,65 € 6 Monate Fall 4 3.226,89 € 7 Monate 2.3 Gründung der TN. AG und der EM. AG Für den Gründungsschwindel sieht § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Neben den allgemeinen, bereits dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkten war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich das Risiko des Gründungsschwindels hier auch verwirklicht hat, nachdem die Gesellschaft mittlerweile insolvent geworden ist. Die Vorschrift des § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG dient dem Schutz gutgläubiger Dritter, die zu der Gesellschaft rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen unterhalten oder die solche begründen wollen. Mit dieser Strafvorschrift soll als Verstärkung der zivilrechtlichen Schutzvorschriften die tatsächliche Aufbringung des Grundkapitals als Garantiekapital der Gesellschaft gewährleistet und dadurch verhindert werden, dass Aktien in Umlauf gesetzt werden, die nur Scheinwerte darstellen (vgl. nur Kropff in MüKo. AktG, 2. Aufl. § 399 Rn. 4). Zulasten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit der falschen Handelsregisteranmeldung jeweils auch eine unechte Urkunde im Rechtsverkehr eingesetzt hat. Die Kammer hat unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in beiden Fällen eine Einzelstrafe von 6 Monaten für tat- und schuld angemessen angesehen. 2.4 Straftaten im Zusammenhang mit dem Betrieb der EM. AG 2.4.1 X. AR. (410 Js 155/08 Fall 6 Miete) Hinsichtlich des Betruges zum Nachteil der Eigentümergemeinschaft AR./UW./KQ. ist die Kammer von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Neben den allgemeinen Strafzumessungserwägungen hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung die Schadenshöhe berücksichtigt. Die Kammer erachtet daher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat – und schuldangemessen. 2.4.2 Betrug zum Nachteil CR. - Objekt OE. Hinsichtlich des Betruges zum Nachteil des Vermieters GR. CR. ist die Kammer wiederum von einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren ausgegangen. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer neben den allgemeinen Gesichtspunkten insbesondere die Höhe des eingetretenen Schadens berücksichtigt, wobei die Kammer - zugunsten des Angeklagten - als Schaden nur einen Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten angenommen hat, da nach diesem Zeitraum die Räumlichkeiten für die EM. AG nicht mehr nutzbar waren. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat – und schuldangemessen. 2.4.3 Betrug zulasten der Kunden der EM. AG In den drei Fällen des Betruges zulasten der Kunden der EM. AG war jeweils von einem besonders schweren Fall auszugehen, da in allen drei Fällen Gewerbsmäßigkeit vorlag. Für Gewerbsmäßigkeit reicht es aus, wenn der Täter sich mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, insbesondere wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen (vgl. BGH, NStZ 1998,622) und wenn er ohne weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 16. 4. 2008 - 5 StR 615/07). Dies versteht sich für den Angeklagten, der als faktischer Vorstand die Aktiengesellschaft allein beherrschte, von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 5. 6. 2008 - 1 StR 126/08 = NStZ-RR 2010, 282). Der Kammer war damit gemäß § 263 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer neben den allgemeinen Erwägungen insbesondere die Höhe des Schadens gewürdigt. Dabei war die Kammer sich bewusst, dass eine Vielzahl von Kunden getäuscht und zu Vermögensverfügungen veranlasst wurden und es sich lediglich aufgrund der Wertung als Organisationsdelikt insoweit nicht – wie noch in der Anklageschrift zugrundegelegt – um eine Vielzahl von Fällen mit vergleichsweise geringen Schäden handelte - sondern lediglich um drei Fälle, wobei sich durch die Zusammenfassung der Fälle die Schadensummen erhöhten. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sind folgende Einzelstrafen angemessen: Fall Schaden Einzelstrafe Onlineshop EM. AG 32.567,79 € 1 Jahr und 8 Monate Onlineshop xxx. 15.595,72 € 1 Jahr und 4 Monate Onlineshop xxx.eu 6.507,71 € 10 Monate 2.5 Bankrott (410 Js 155/08 Fall 4). Für das Bankrottdelikt stand der Kammer gemäß § 283 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zur Verfügung. Die Kammer hat angesichts des kurzen Zeitraums in dem eine Buchführung unterlassen worden ist und des Umstandes, dass eine Buchhalterin mit der Aufarbeitung der vorangegangen Jahre beschäftigt war und davon ausgegangen werden muss, dass, wenn auch erheblich verspätet, mit der Buchhaltung für das Geschäftsjahr 2008 begonnen werden sollte, eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu 5 € für angemessen, aber auch erforderlich erachtet. 2.6 Urkundenfälschung (400 Js 1553/09) Für die Herstellung einer unechten Urkunde sieht § 267 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer neben den allgemeinen Strafzumessungserwägungen zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Urkundenfälschung dazu diente, der EM. AG die Benutzung der Mieträumlichkeiten in der XXX-Str. X – X zu sichern, ohne für die Räumlichkeiten Miete zahlen zu müssen. Die Kammer hat unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Einzelstrafe von 6 Monaten für tat- und schuld angemessen angesehen. 2.7 Falschaussage (410 Js 741/08) Für die uneidliche Falschaussage stand der Kammer ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Neben den allgemeinen Erwägungen fiel hier zulasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er seine Aussage durch Fertigung der Einspruchsschrift selbst herbeigeführt hat, dass er auch nach mehrfacher Belehrung über die Wahrheitspflicht an seiner falschen Aussage festgehalten hat und dass er eine einschlägige Vorstrafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Koblenz vorweist. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. 3. Gesamtstrafenbildung Die folgenden Strafen hatte die Kammer zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen: Aktenzeichen Gegenstand Fall Einzelstrafe 400 Js 544/06 AN-Anteile ZQ. Bau GmbH Fall 1 20 TS Fall 2 20 TS Fall 3 20 TS Fall 4 50 TS Fall 5 50 TS Fall 6 150 TS 410 Js 1564/05 Betrug BV. Projekt & Multimedia AG & Co. KG Fall 1 10 Monate Fall 2 8 Monate Fall 3 6 Monate Fall 4 7 Monate 410 Js 692/08 TN. Gründungsschwindel Fall 2 6 Monate 410 Js 155/08 XXX AG Gründungsschwindel Fall 2 6 Monate 410 Js 155/08 Betrug X. AR. Fall 6 1 Jahr 3 Monate 410 Js 155/08 Betrug GR. O. CR. Fall 5 1 Jahr 410 Js 155/08 400 Js 1353/09 Betrug EM. AG EM. AG 1 Jahr 8 Monate xxx.de 1 Jahr 4 Monate xxx.de 10 Monate 410 Js 155/08 Bankrott 60 TS 400 Js 1353/09 Urkundenfälschung Fall: A.I. 6 Monate 410 Js 741/08 Falschaussage 1 Jahr Für die Gesamtstrafenbildung stand der Kammer unter Einbeziehung der 9-monatigen Freiheitsstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Bonn vom 30.01.2008 (Az.: 67 Ls – 554 Js 506/06- 10/07) gemäß §§ 54,55 StGB ausgehend von einer Einsatzstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten ein Strafrahmen von 1 Jahr 9 Monaten bis zu 12 Jahren 10 Monate zur Verfügung, da die Summe der Einzelstrafen (12 Jahre 11 Monate) nicht erreicht werden durfte. Unter erneuter Abwägung der Persönlichkeit des Angeklagten und des Gewichts der einzelnen Taten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen angesehen. Dabei wirkte sich zulasten des Angeklagten der lange Tatzeitraum und die Vielzahl der unterschiedlichen Delikte aus. 4. Anrechnung rechtsstaatswidriger Verfahrensdauer Vor dem Hintergrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung reicht deren Berücksichtigung bei der Zumessung der Einzelstrafen nicht aus. Die Kammer hatte vor diesem Hintergrund festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Dabei war die die Anrechnung allein auf die durch Zusammenfassung der Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe vorzunehmen, denn allein die Gesamtstrafe ist Grundlage der Vollstreckung (vgl. BGH. Beschluss vom 17.01.2008 - GGSt 1/07 – Landgericht Oldenburg). Bei der Bemessung der Kompensation hat die Kammer insbesondere den Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten berücksichtigt. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte besondere Beeinträchtigungen dadurch erlitten hat, dass infolge der Überhaft seiner Lebensgefährtin die Erteilung einer Besuchserlaubnis verweigert worden ist und dadurch der soziale Kontakt insbesondere zu seiner Familie und den gemeinsamen Kindern in besonderer Weise beeinträchtigt war. Die Kammer hat bei der Bemessung des als vollstreckt anzurechnenden Zeitraums auch nicht außer Acht gelassen, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände ging. Unter Würdigung der genannten Umstände hat die Kammer als Kompensation eine Anrechnung von 4 Monaten als vollstreckt für angemessen, aber auch erforderlich angesehen. E. Sicherungsverwahrung Die Kammer hat, da die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB, bei deren Vorliegen die Sicherungsverwahrung zwingend anzuordnen ist, nicht erfüllt sind, geprüft, ob die Sicherungsverwahrung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 2 StGB angeordnet werden muss. Sie hat die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet, da sie das auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB erforderliche Merkmal „ Hang zu erheblichen Straftaten “ - noch - nicht hat feststellen können . Der Sicherungsverwahrung steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte bislang im Wesentlichen im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität bewegt hat. Die in der Regel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Vermögensdelikte kommen als Grundlage der Maßregel nämlich dann in Betracht, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Der Schweregrad bestimmt sich dabei in erster Linie nach Art und Umfang des Eingriffs, sodann aber auch nach dem Ausmaß des Schadens. Bei Betrügereien, die planmäßig auf Wiederholung angelegt waren oder infolge eines Hanges in rascher Folge begangen wurden, ist die Höhe des insgesamt verursachten Schadens maßgeblich (vgl. BGH, NStZ 1984, 309). Letztlich brauchte die Kammer die Frage der Erheblichkeit der Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu entscheiden, da sie einen Hang im Sinne eines eingeschliffenen inneren Zustands des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt, noch nicht feststellen konnte. Hangtäter ist derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (BGHR StGB § 66 Absatz I Hang 1). Die Vielgestaltigkeit der abgeurteilten Straftaten und die Umstände ihrer Begehung legen die Annahme eines „Hangs“ nahe. Das bisherige Leben des Angeklagten ist von betrügerischem Verhalten geprägt, das durch sein Umfeld, nicht zuletzt die Rechtsanwälte, mit denen er sich umgab, begünstigt wurde, da ihm von seinem Umfeld keine Grenzen gesetzt wurden, er in seinem betrügerischen Verhalten vielmehr bestärkt wurde. Indessen hatte die Kammer bei der Würdigung, ob ein „eingeschliffenes Verhalten“ vorliegt auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung begonnen hat, an einer Veränderung seiner Persönlichkeit zu arbeiten. Dies kam unter anderem in dem, wenn auch zu einem späten Zeitpunkt abgelegten Geständnis. Ebenso wie der Sachverständige Dr. LO. hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte bei seinem Geständnis nicht bloß in die Rolle des „geständigen Täters“ verfallen ist, sondern tatsächlich darum bemüht war, Abstand zu seinen Taten und dem seine Kriminalität begünstigenden Umfeld zu finden, seine eigene Rolle zu reflektieren und Verantwortung für seine Handlungen zu übernehmen. So hat er sich auch ausdrücklich bei den nach seiner eigenen Erklärung in völlig unangemessener Weise und zu Unrecht angegriffenen Staatsanwalt Dr. UJ. und der Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft SV. entschuldigt. Es war nicht zu verkennen, dass der Angeklagte bei Teilen seiner geständigen Einlassung in einem Prozess der Selbsterkenntnis heftig mit sich Ringen musste. Hinzu kommt, dass der Angeklagte infolge der nach seiner Inhaftierung in dieser Sache vollzogenen Straf- und Untersuchungshaft von seinem Umfeld getrennt gewesen ist und dies zu einer Reflektion seiner Person insbesondere im Hinblick auf seine Zukunftsperspektive geführt hat. Unter Berücksichtigung des Lebensalters, der vom Angeklagten erkannten Notwendigkeit, als Vater von zwei kleinen Kindern Verantwortung zu übernehmen, seiner – allerdings auch in den Straftaten zum Ausdruck gekommenen – Fähigkeit, sich auf besondere Situationen schnell einzustellen und seiner überdurchschnittlichen Intelligenz erscheint der Kammer - wiederum in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass der Angeklagte in Zukunft keine erheblichen Straftaten mehr begehen wird. F. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.