Urteil
1 O 510/05
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein staatlicher Verkauf von Eigentum zu einem deutlich unter dem Marktpreis liegenden Preis kann eine notifizierungspflichtige Beihilfe i.S.v. Art. 87 Abs.1 EG und damit bei Nichtmitteilung nach Art.88 Abs.3 EG nichtiger Vertragsgegenstand sein.
• Verstößt ein Vertrag gegen die Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung an die EU-Kommission, ist er nach §134 BGB nichtig; es liegt in der Regel Gesamtnichtigkeit, wenn der nichtige Teil (z.B. Kaufpreisvereinbarung) wesentlich für den Vertrag ist.
• Zur Feststellung der Nichtigkeit kann ein Wettbewerber oder sonst Betroffener Feststellungsklage gemäß §256 ZPO erheben, wenn die Feststellung für seine Rechtsposition relevant ist.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit staatlichen Verkaufs bei nicht notifizierter Beihilfe (Pipeline-Verkauf) • Ein staatlicher Verkauf von Eigentum zu einem deutlich unter dem Marktpreis liegenden Preis kann eine notifizierungspflichtige Beihilfe i.S.v. Art. 87 Abs.1 EG und damit bei Nichtmitteilung nach Art.88 Abs.3 EG nichtiger Vertragsgegenstand sein. • Verstößt ein Vertrag gegen die Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung an die EU-Kommission, ist er nach §134 BGB nichtig; es liegt in der Regel Gesamtnichtigkeit, wenn der nichtige Teil (z.B. Kaufpreisvereinbarung) wesentlich für den Vertrag ist. • Zur Feststellung der Nichtigkeit kann ein Wettbewerber oder sonst Betroffener Feststellungsklage gemäß §256 ZPO erheben, wenn die Feststellung für seine Rechtsposition relevant ist. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten (Bund) und der Streithelferin über einen Teilabschnitt einer staatlichen Treibstoffpipeline (Strecke N–R I). Die Beklagte hatte Teile des D-Pipeline-Systems veräußert, ohne die EU-Kommission über die beabsichtigte Maßnahme zu benachrichtigen. Die Streithelferin erwarb den streitgegenständlichen Abschnitt zu einem Preis von 700.000 Euro; die Klägerin behauptet, der Marktwert liege deutlich höher und sie selbst hätte zahlen wollen. Die Beklagte führte keine förmliche Ausschreibung und keine Vorab-Notifizierung durch; die Streithelferin hatte zuvor Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt. Die Klägerin verlangt die Feststellung der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das EG-Beihilfenrecht; die Kammer ließ ein Sachverständigengutachten zur Marktwertermittlung erheben. • Klagezulässigkeit: Die Feststellungsklage nach §256 ZPO ist zulässig, weil die Nichtigkeitsfeststellung für die Rechtsposition der Klägerin (Möglichkeit eines anschließenden erfüllbaren Vertragsabschlusses) von praktischer Bedeutung ist. • Nichtigkeit nach §134 BGB: Art.88 Abs.3 EG (heute Art.108 AEUV) verpflichtet zur Notifizierung geplanter Beihilfen; es handelt sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des §134 BGB, so dass ein Verstoß die Nichtigkeit des Geschäfts zur Folge haben kann. • Beihilfenrechtliche Prüfung: Die Verkaufspreisgestaltung stellt eine Beihilfe i.S.v. Art.87 Abs.1 EG dar, wenn der vereinbarte Preis den Marktpreis deutlich unterschreitet und dadurch Wettbewerb verfälscht oder der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. • Beweisführung zum Marktpreis: Die Klägerin hat anhand des gerichtlichen Sachverständigengutachtens überzeugend dargelegt, dass der tatsächlich gezahlte Kaufpreis um rund 29% und damit erheblich unter dem Marktpreis lag; verschiedene Bewertungsansätze (Sachzeit- und Ertragswert) wurden berücksichtigt und nachvollziehbar begründet. • Beeinträchtigung des Gemeinschaftsrechts: Da Klägerin und Streithelferin europaweit tätig sind, genügt die Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten; eine De-minimis-Ausnahme greift nicht. • Gesamtnichtigkeit: Die salvatorische Klausel des Vertrags vermag nicht den Vertrag zu retten; die Kaufpreisklausel ist wesentlich, sodass nach §139 BGB Gesamtnichtigkeit vorliegt. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist erfolgreich: Das Gericht stellt fest, dass der zwischen der Beklagten und der Streithelferin abgeschlossene Kaufvertrag über den Leitungsabschnitt N–R I nichtig ist. Begründend liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Notifizierung von Beihilfemaßnahmen nach Art.88 Abs.3 EG vor, weil der Verkaufspreis den Marktpreis deutlich unterschritt und damit eine notifizierungspflichtige Beihilfe i.S.d. Art.87 Abs.1 EG darstellte. Wegen der Wesentlichkeit der Preisvereinbarung ist der Vertrag insgesamt nichtig; eine auf den Preis beschränkte Teilnichtigkeit kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat die Kosten des Prozesses zu tragen; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.