Urteil
15 O 314/08 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2010:0210.15O314.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus zwei Sachverhaltskomplexen (A und B) geltend. A) Im Mai 200# schloss die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, mit der Fa. D GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Kläger war, einen Steuerberatungsvertrag, deren Inhalt und Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Zum ##.8.2003 wurde der Kläger als Geschäftsführer der D-GmbH abberufen. Im Mai 2003 kündigte das Finanzamt E eine Umsatzsteuersonderprüfung an. Nach Rücksprache mit dem Kläger verständigte man sich darauf, die komplette Prüfung im Juni 2003 im Hause der Beklagten zu 1) durchführen zu lassen. Die Beklagten benannten den bei der Beklagten zu 1) angestellten Steuerberater, Herrn T, als zuständigen Sachbearbeiter für die Betreuung der Betriebsprüfung. Diesem sollte zudem ein weiterer Mitarbeiter, Herr O, assistieren. Anfang Juli 2003 erhielt der Kläger Kenntnis davon, dass der Betriebsprüfungszeitraum von dem ursprünglichen Zeitraum Dezember 2002 bis Februar 2003 durch das Finanzamt auf den Zeitraum August 2002 bis Februar 2003 erweitert worden war und dass im Rahmen der Betriebsprüfung Belege für diesen Prüfungszeitraum durch die zuständige Prüferin des Finanzamtes E zur weiteren Prüfung aus den Räumen der Beklagten mitgenommen worden waren. Aufzeichnungen darüber, welche Unterlagen im Konkreten zur Prüfung durch das Finanzamt mitgenommen worden waren, wurden nicht gefertigt. In dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes E vom ##.6.2004 wurde festgestellt, dass weder die Berichtsfirma - die D-GmbH- noch das Steuerbüro -die Beklagten zu 1) bis 3)- der Steuerprüferin für Auskünfte zur Verfügung standen und dass auch auf schriftliche Anfragen seitens des Steuerberaters – der Beklagten - nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung und dann nur unvollständig geantwortet wurde sowie angeforderte Unterlagen/Verträge nicht übersandt wurden. Infolge der Betriebsprüfung wurden die Umsätze für die Jahre 2002 und 2003 erhöht sowie für diesen Zeitraum Vorsteuerkürzungen vorgenommen, so dass gegenüber der D-GmbH Steuernachforderungen erhoben wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Ergebnis der Betriebsprüfung wird auf die in den Akten befindliche Kopie des Prüfungsberichtes des Finanzamtes E vom ##.6.2004, Anlage #, verwiesen. Der Kläger wurde mit Haftungsbescheid des Finanzamtes E vom #.1.2005 über einen Betrag in Höhe von 107.795,55 € für die Steuerschulden der D GmbH gem. § 69 AO als Geschäftsführer in Anspruch genommen. Wegen der genauen Zusammensetzung der Haftungssumme wird auf die tabellarische Auflistung im klägerischen Schriftsatz vom #.7.2009, Bl. ## d.A. verwiesen. B) Die D GmbH hatte mit der V M eine Kontokorrentabrede getroffen, wozu der Kläger eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben hatte. Mit Schreiben vom ##.6.2003 kündigte die V M den Kontokorrentkredit gegenüber der D GmbH, nachdem sie zuvor gegenüber der D GmbH infolge der betriebswirtschaftlichen Auswertung ein Nachforderungsbegehren gestellt hatte, das der Kläger ablehnte und im Weiteren der Saldo des Kontokorrentkredites nicht zurückgeführt worden war. Im Klagewege nahm die V M den Kläger aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 50.000,-€ in Anspruch. Mit Urteil vom #.4.2005 des Landgerichts P (Akt.Z. ## O ###/##), das vom OLG P mit Urteil vom ##.11.2007 (Akt.Z. ## U ##/##) bestätigt wurde, wurde der Kläger zur Zahlung von 50.000,00 € an die V M aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft verurteilt. In den Entscheidungsgründen führt das OLG P aus, dass der Kläger gemäß § 765 BGB von der V M zu Recht in Anspruch genommen worden sei, da diese den mit der Hauptschuldnerin (der D-GmbH) vereinbarten Kontokorrentkreditvertrag vom ##.7.2001 wirksam gekündigt habe, nachdem der Kläger dem Nachsicherungsbegehren nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus habe der Kläger auch davon abgesehen, durch Verwertung des sehr gut und kurzfristig verwertbaren Anlagevermögens für eine maßvolle Reduzierung des Kontokorrentkredites um monatlich 4.000,00 € ab dem ##.3.2003 zu sorgen. Des Weiteren sei die V M zu Recht von einer Verschlechterung der Ertragssituation ausgegangen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Auswertung der Bilanzen der D-GmbH für die Jahre 2000 und 2001 eine gegenüber den Vorjahreswerten deutliche Verschlechterung der Ertragssituation ausgewiesen habe, die aufgrund der betriebswirtschaftlichen Auswertung für Dezember 2002 noch deutlicher werde. Die Verschlechterung im Jahr 2001 beruhe auf einer überproportionalen Zunahme der betrieblichen Aufwendungen und beruhe für das Jahr 2002 im Wesentlichen auf einer Abnahme der Umsatzerlöse. Zudem lasse die betriebswirtschaftliche Auswertung für Dezember 2002 nicht nachvollziehbar erkennen, dass in der Position "Sonstige Kosten" einmalige Kosten für die Produktentwicklung des Glasterminals " F" in Höhe von 165.558,05 € enthalten seien, bei denen es sich um bilanziell abzugrenzende Kosten handeln könnte, die mit dem gewöhnlichen Geschäftsablauf nichts zu tun hätten und um die das Betriebsergebnis zu verbessern gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des OLG P vom ##.11.2007, Anlage ##, verwiesen. A) Der Kläger behauptet, dass den Beklagten ein Beratungsmandat zur laufenden Erledigung aller steuerlichen Angelegenheiten erteilt worden sei. Von dem Auftrag seien die Erstellung der Buchführung, die Lohnauszahlungen, sowie die Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresabschlüsse umfasst gewesen. Zudem sei den Beklagten eine Zustellungsvollmacht erteilt worden. Die Beklagten hätten die vom Finanzamt durchgeführte Betriebsprüfung weisungs- und pflichtwidrig in keiner Weise betreut. Die Beklagten hätten versäumt, dem Finanzamt die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die D GmbH auf fehlende Unterlagen hinzuweisen, die diese noch hätte beschaffen können. Darüber hinaus hätten sie fehlerhafte Buchungen bei Erstellung der Bilanz vorgenommen. Die D GmbH habe den Beklagten laufend alle Unterlagen für die Erstellung der Buchführung überlassen, da die Buchführung monatlich erstellt worden sei. Nach Erstellung der Buchführung seien die Unterlagen bei den Beklagten verblieben. Sofern es Fragen zur Buchführung gegeben habe, seien diese direkt beantwortet und erledigt worden. Im Vorfeld der Betriebsprüfung habe es keine Rückfragen zu der Buchführung seitens der Beklagten gegeben. Am ##.5.2003 habe ein Treffen zwischen dem Kläger und dem für die Betriebsprüfung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herrn T, stattgefunden, worin alle Fragen, die der Mitarbeiter T gehabt habe, besprochen worden seien. Auch auf eine Nachfrage des Klägers per Mail vom #.7.2003 sei ihm keine Auskunft hinsichtlich der dem Finanzamt überlassenen Belege erteilt worden. Zum ##.3.2004 sei er als Präsident der J AG abberufen worden, Anfang 2006 sei er ganz aus der J AG ausgeschieden. Dementsprechend habe er zum Zeitpunkt des Erlasses der Haftungsbescheide keinen Zugang mehr zu den erforderlichen Belegen gehabt. Infolge der Pflichtverletzungen durch die Beklagten sei es zu folgenden Schadenspositionen gekommen: a) Ziffer 14 des Prüfungsberichtes: nicht steuerbare Umsätze Soweit das Finanzamt E eine Umsatzerhöhung für 2002 in Höhe von 172.413,80€ und für 2003 in Höhe von 47.844,82 € vorgenommen habe, sei ein Schaden in Höhe von jeweils 27.586,20€ für die Jahre 2002 und 2003 entstanden. Die Umsatzerhöhung – das ist unstreitig – resultiert daraus, dass das Finanzamt Zahlungen der Fa. J AG in Höhe von 200.000,00 € in 2002 und 55.500,00 € in 2003 an die D GmbH als umsatzsteuerpflichtig ansah. Dieser durch das Finanzamt E vorgenommenen Umsatzerhöhung liege – so der Kläger – eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend zugrunde, dass dem Finanzamt weder Rechnungen noch Verträge vorgelegt worden seien, obwohl diese den Beklagten vorgelegen hätten. Da die Beklagten die Buchführung für die D GmbH vorgenommen hätten, hätten diesen auch die Belege vorgelegen. Am #.8.2003 sei ihm von dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ein Schreiben des Finanzamtes an die Beklagten vom ##.7.2003 nebst einem an ihn gerichteten Fragenkatalog des Mitarbeiters T zugegangen. Die an ihn gerichteten Fragen habe er mit Schreiben vom ##.8.2003, den Beklagten am ##.8.2003 zugegangen, beantwortet. Der Mitarbeiter T habe im Anschluss um einen Nachweis zu Punkt 2 des Schreibens vom ##.8.2003 gebeten, den er, der Kläger umgehend per Mail sowie per Post versandt habe. Bis zu seiner Abberufung habe er nichts mehr von den Beklagten gehört. Darüber hinaus hätten die Beklagten gerade dazu geraten, den Vorgang als Geschäftsveräußerung im Ganzen vorzunehmen, so dass auf Anraten der Beklagten beim Verkauf keine Mehrwertsteuer fakturiert worden sei. Sofern die Beklagten hingegen darauf hingewiesen hätten, dass der Vorgang umsatzsteuerpflichtig gewesen wäre, hätte er, der Kläger die Rechnung noch zuzüglich Mehrwertsteuer ausstellen können, die Mehrwertsteuer vereinnahmen und an das Finanzamt abführen können, ohne dass dies finanzielle Auswirkungen gehabt hätte. Darüber hinaus seien dem Finanzamt ausreichend Rechnungen der J AG vorgelegt worden. Davon abgesehen sei der Vorgang in der Sache gemäß § 3 a Abs.4 Nr. 11 i.V.m. § 3a Abs.3 UStG umsatzsteuerfrei. b) Ziffer 15 des Betriebsprüfungsberichtes: steuerfreie Umsätze Soweit das Finanzamt E eine Umsatzerhöhung für 2002 im Zusammenhang mit einer Vermietung einer Computeranlage an die Fa. N AG vorgenommen habe, sei infolge der Umsatzerhöhung ein Umsatzsteuerschaden in Höhe von 1.388,79 € entstanden. In diesem Zusammenhang hätten es die Beklagten unterlassen, sachlich richtig vorzutragen, dass sowohl Leistungsempfänger und Leistungsort im Ausland gelegen hätten, und Umsatzsteuer deshalb nicht angefallen sei. c) Ziffer 16 des Betriebsprüfungsberichtes: Vorsteuern Soweit das Finanzamt E Vorsteuerkürzungen für die Jahre 2002 und 2003 vorgenommen habe, sei dadurch ein Schaden in Höhe von insgesamt 94.957,72 € entstanden. aa) Soweit eine Vorsteuerkürzung in Höhe von 11.207,04 € im Zusammenhang mit dem mit der Vermieterin B geschlossenen Mietvertrag vorgenommen worden sei, hätten es die Beklagten unterlassen, den Mietvertrag vorzulegen, oder zumindest beim Vermieter zum Zwecke der Vorlage erneut anzufordern. Die Abweichung von 11.207,04 € hätte durch die Beklagten gegenüber dem Finanzamt erklärt werden müssen. Soweit mangels Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gem. §§ 14,15 UStG eine Vorsteuerkürzung in Höhe von 20.021,41 € für das Jahr 2002 und in Höhe von 9.888,49 € für das Jahr 2003 vorgenommen wurde, seien die angeforderten Unterlagen ausweislich des Schreibens vom ##.8.2003 den Beklagten übersandt worden und hätten durch die Beklagten dem Finanzamt vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus hätten die Unterlagen durch die Beklagten bei der D zum Zwecke der Vorlage beim Finanzamt angefordert werden müssen. bb) Soweit im Zusammenhang mit den Rechnungen L Vorsteuerkürzungen in Höhe von 12.748,54 € für das Jahr 2002 und in Höhe von 4.715,32 € für das Jahr 2003 vorgenommen worden sind, hätten es die Beklagten versäumt, zu der irrigen Meinung des Finanzamtes, wonach nicht erkennbar sei, dass die abgerechneten Leistungen von Frau L ausgeführt worden sind und zudem die Unternehmereigenschaft nicht erkennbar sei, entsprechend auszuführen oder entsprechende Unterlagen zum Nachweis bei der D GmbH anzufordern. cc) Soweit das Finanzamt mangels Nachweis der Zweigniederlassung der I GmbH in M für das Jahr 2003 eine Vorsteuerkürzung in Höhe von 543,43 € vorgenommen habe, hätte der Nachweis durch die Beklagten durch Vorlage der Rechnungsbögen oder durch Nachfrage bei ihm, dem Kläger oder I GmbH ohne Weiteres geführt werden können. Durch die Untätigkeit der Beklagten sei ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden. dd) Soweit für das Jahr 2002 eine weitere Vorsteuerkürzung in Höhe von 178,67 € vorgenommen worden sei, seien verschiedene Rechnungen offensichtlich falsch verbucht worden, wodurch ein Schaden in gleicher Höhe entstanden sei. ee) Soweit eine weitere Vorsteuerkürzung für 2002 in Höhe von 200,24 € vorgenommen worden sei, da einige Rechnungen nicht den Vorgaben der §§ 14, 15 UStG genügten, hätten es die Beklagten unterlassen, die D GmbH auf die nach §§ 14,15 UStG einzuhaltenden Formalien hinzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der jeweiligen Beanstandungen durch das Finanzamt E wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung des Betriebsprüfungsberichtes vom ##.6.2004, Ziffer III, Anlage # verwiesen. Die Beklagten hätten es zudem unterlassen, hinsichtlich der Vorauszahlung der Umsatzsteuer für Juni 2003 bei dem Finanzamt einen Verrechnungsantrag zu stellen. In der Folge habe das Finanzamt einen Schätzbescheid über 10.782,00 € erlassen. Tatsächlich hätte die D GmbH ausweislich der BWA eine Erstattung in Höhe von mehr als 7.000,00 € zu erwarten gehabt. Der Kläger behauptet des Weiteren, dass die D GmbH ihm die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegenüber den Beklagten mit schriftlicher Abtretungserklärung vom ##.8.2003 abgetreten habe. Schließlich habe er Einwendungen gegen den Haftungsbescheid erhoben, jedoch habe er diese nicht hinreichend belegen können, da ihm, da er zwischenzeitlich als Geschäftsführer abberufen worden sei, die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen den Haftungsbescheid vom #.1.2005 sei noch nicht abgeschlossen. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm Schadensersatzansprüche sowohl aus abgetretenem Recht infolge Einzelrechtsnachfolge wie auch aus eigenem Recht nach den Grundsätzen des Vertrages zu Gunsten Dritte zustünden. Der zwischen den Beklagten und der D GmbH geschlossene Beratungsvertrag stelle einen Vertrag zugunsten Dritter dar. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass die Beklagten ihre Beratungspflichten gegenüber der D GmbH in grob fahrlässiger Weise verletzt hätten und dass sich diese Pflichtverletzungen auf den Kläger als Geschäftsführer ausgewirkt hätten und zu seiner persönlichen Inanspruchnahme geführt hätten. B) Der Kläger behauptet, dass die Beklagten die betriebswirtschaftliche Auswertung für Dezember 2002 fehlerhaft angefertigt hätten, so dass für Außenstehende die Produktentwicklungskosten in Höhe von 165.558,05 € als solche nicht erkennbar gewesen seien. Wegen der einzelnen Produktentwicklungskosten, die hätten aktiviert werden müssen, wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bl. ##-## d.A. verwiesen. Aufgrund dieser falschen Darstellungen in der betriebswirtschaftlichen Auswertung für Dezember 2002 durch die Beklagten sei es zu einer Fehlauswertung seitens der V M gekommen, infolge derer die V M die Bonität der D GmbH in Zweifel gezogen habe und den Kontokorrentvertrag gekündigt habe. Die Beklagten hätten fehlerhaft innerhalb der Buchführung keine Unterscheidung zwischen laufenden Geschäftsbetriebskosten und solchen Kosten, die dem Aufbau eines zweiten Standbeins zuzuordnen waren, getroffen. Insoweit hätten die Beklagten die Kündigung des Kontokorrentkredites zu verantworten. Infolge der Verurteilung zur Zahlung von 50.000,00 € sei ihm unter Berücksichtigung von zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen und Kosten ein Schaden in Höhe von 87.000,00 € entstanden. Das Finanzamt habe aufgrund der Bescheide zwischenzeitlich alle Konten des Klägers beschlagnahmt. Darüber hinaus sei zum ##.8.2008 für den verbleibenden Betrag in Höhe von 78.981,16 € eine Sicherungsgrundschuld auf ein auf ihn lautendes Wohnungseigentumsgrundstück eingetragen worden. Darüber hinaus seien ihm Prozesskosten in Höhe von 15.172,36 € für den von der V M gegen ihn betriebenen Rechtsstreit entstanden. Davon entfielen 2.640,94 € auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem LG P und 6.377,95 € auf das zweitinstanzliche Verfahren vor dem OLG P zuzüglich eigener Rechtsanwaltskosten von 2.513,28 € + 3.509,07 €. Mit Schriftsatz vom #.11.2009 hat der Kläger die Klage auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) erweitert. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 209.967,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. A) Sie behaupten, dass sich aus den Unterlagen lediglich entnehmen lasse, dass die Beklagten im Mai 2002 beauftragt worden seien, diverse steuerliche Fragen zu beantworten. Darüber hinaus seien die Buchungsbelege, die der Beklagten zu 1) zur Bearbeitung überlassen worden waren, nach Bearbeitung unverzüglich an die Mandanten zurückgegeben worden, da die Beklagte ihrerseits keinerlei Lagemöglichkeit gehabt habe. Entsprechend seien von den Beklagten keine Buchungen ohne Belege vorgenommen worden, die Buchungsbelege seien vielmehr nach erfolgter Buchung an die GmbH zurückgegeben worden. Dementsprechend habe die Beklagte zu 1) die für die Betriebsprüfung erforderlichen Belege nicht im Hause gehabt, diese seien von der D GmbH vor der Betriebsprüfung im Büro der Beklagten abgegeben worden. Soweit die Prüferin des Finanzamtes E den Ordner mit den Originalbelegen der Gesellschaft für die Zeit von August 2002 bis Februar 2003 mitgenommen habe, hätte keine Möglichkeit der Beklagten bestanden, dies zu verhindern. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie für die im Betriebsbericht enthaltenen Beanstandungen nicht verantwortlich seien. Zu Ziffer 14: Soweit vom Finanzamt beanstandet worden ist, dass Rechnungen und Verträge der J AG C nicht vorhanden gewesen waren, hätte der Kläger, der seinerseits – was unstreitig ist – Präsident der J AG C gewesen war, diese ohne Weiteres selbst beschaffen können. Insoweit bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass der Kläger zum Ende 2006 gänzlich aus der J AG ausgeschieden sei. Zu Ziffer 16: Soweit die Vorsteuer im Zusammenhang mit den Mietaufwendungen gekürzt worden sei, beruhe dies auf dem Umstand, dass die Gesellschaft die Vorsteuer für die Mietaufwendungen doppelt in Anspruch genommen habe. Darüber hinaus seien ihnen die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen durch die D GmbH und den Kläger nicht zur Verfügung gestellt worden. Des Weiteren hätten sie zu den Beanstandungen im Zusammenhang mit der Buchung " L" nicht Stellung nehmen können, da die Gesellschaft ihr die dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht erteilt habe. Die unter U u.a. behandelten Falschbuchungen seien darauf zurückzuführen, dass die Gesellschaft neben den eigenen Belegen auch Fremdbelege eingereicht habe, die entweder Privatausgaben oder andere Firmen betrafen. Soweit im Rahmen der Betriebsprüfung beanstandet worden sei, dass sich aus den aufgeführten Rechnungen der Leistungsempfänger nicht ergebe, beträfen diese den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen die Privatsphäre des Klägers und seien daher nicht betrieblich veranlasst gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch wegen der im ersten Komplex geltend gemachten Steuerschulden der D-GmbH nicht bestehe, da die Inanspruchnahme des Klägers mittels Haftungsbescheid vom #.1.2005 durch das Finanzamt darauf beruhe, dass die D GmbH als Steuerschuldnerin die Steuerschulden nicht bezahlt habe. Des Weiteren sei die mit dem Haftungsbescheid festgesetzte Summe von dem Kläger nicht bezahlt worden. Des Weiteren stehe der Annahme, dass die von dem Kläger vorgelegten Abtretungserklärungen unter dem ##.8.2003 erfolgt seien, bereits der Umstand entgegen, dass in dem verwendeten Briefkopf als Firmensitz die Adresse N-Straße, ##### E angegeben sei, ausweislich der Rechnung vom ##.6.2002 und des Betriebsprüfungsberichtes vom ##.6.2004 der Firmensitz in dieser Zeit vom ##.6.2002 bis zum ##.6.2004 hingegen unter der Adresse B-Straße, ##### E gelegen war. Die Beklagten bestreiten die Befreiung der Beschränkungen des Klägers vom Verbot des Selbstkontrahierens i.S.v. § 181 BGB. Zudem sei die D GmbH ausweislich des - vom Kläger nicht bestrittenen - Handelsregisterauszuges des AG E am ##.3.2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gemäß § 141 a Abs. 1 FGG gelöscht worden. Die D GmbH sei spätestens im Jahr 2004 zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagten behaupten des Weiteren, dass die von dem Kläger in Anspruch genommene X GbR zum ##.12.2004 liquidiert worden sei, was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet. Die Liquidation sei im Jahr 2005 vollständig abgeschlossen worden. Alle mit der X bestehenden Mandate seien, soweit sie das Büro in P betrafen, zum ##.12.2004 beendet worden. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klage daher bereits unzulässig sei. B) Hinsichtlich des im 2. Komplex geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sind die Beklagten der Ansicht, dass sie die betriebswirtschaftliche Auswertung für Dezember 2002 in zutreffender Weise erstellt hätten. Gemäß § 248 Abs.1 Nr. 1 HGB sei es verboten, Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens zu aktivieren. Diese seien zwingend als laufender Aufwand zu behandeln und zu verbuchen. Darüber hinaus seien sie nicht zum Ersatz von Verfahrenskosten für die Verfahren vor dem LG P und dem OLG P verpflichtet, da das Verteidigungsvorbringen keine Aussicht auf Erfolg versprochen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom #.12.2009, Bl. ### ff. d.A. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Der Kläger hat hinsichtlich des ersten Komplexes gegen die Beklagten keinen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Rahmen des Beratungsvertrages. Der Kläger hat weder aus originärem Recht noch aus abgetretenem Recht einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagten. 1. Das zwischen der den Beklagten und der D GmbH begründete steuerberaterliche Mandatsverhältnis stellt weder einen Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB, noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritten dar. a) Mit der D-GmbH ist das Steuerberatermandatsverhältnis nicht als Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB geschlossen worden. Der Kläger hat schon keine Anhaltspunkte vorgetragen, die dafür sprechen, dass zwischen der D GmbH und den Beklagten beabsichtigt war, dass der Kläger als Dritter anstelle der D GmbH einen eigenen Anspruch gegen die Beklagten unmittelbar hätte erwerben sollen. Dieser Annahme steht bereits entgegen, dass das mit der Beklagten geschlossene Steuerberatungsmandat gerade die Besorgung der allgemeinen Steuerangelegenheiten der D und keine besonderen Belange des Klägers betraf. b) Darüber hinaus entfaltet das zwischen der D GmbH und den Beklagten geschlossene Steuerberatungsmandat auch nicht als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers. Bei dem von der Rechtssprechung entwickelten Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird ein Dritter, dem in Abgrenzung zu dem echten Vertrag zu Gunsten Dritter selbst kein Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung zusteht, in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten dergestalt mit einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machten kann (BGH, NJW 2004, 3420, 3421 m.w.N.). aa) Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in die vertraglichen Schutzpflichten sind Leistungsnähe, Gläubigernähe nebst Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises für den Schuldner sowie ein besonderes Schutzbedürfnis des Dritten (Gottwald in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2007, § 328, Rn. 119a ff.; OLG Köln, DB 2009, 555f.). Der Dritte muss der Leistung des Schuldners so nahe stehen, dass er mehr oder minder zwangsläufig mit ihr in Berührung kommt. Zudem muss der Dritte dem Gläubiger so nahe stehen, dass dem Gläubiger nach objektiver Interessenlage eine ordnungsgemäße Erfüllung aller Haupt- und Nebenpflichten gegenüber dem Dritten so wichtig ist wie gegenüber sich selbst. Schließlich muss diese besondere Nähe für den Schuldner erkennbar sein, wobei der Dritte seinerseits über keine vertraglichen Ansprüche gegenüber Dritten verfügt (vgl. insgesamt Gottwald a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.). Ob unter Zugrundelegung der vorstehenden Voraussetzungen ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter im Einzelfall anzunehmen ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung, da andernfalls die vertragliche Haftung des Schuldners gegenüber Dritten über Gebühr ausgeweitet werden würde (OLG Celle, OLGR Celle 2007, 670; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2007, 709f.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 69. Auflage, 2010, § 328, Rn. 16). Bei bloßen Sach- und Vermögensschaden ist dementsprechend ein besonders strenger Maßstab anzulegen und das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung Dritter ist restriktiv anzuwenden (OLG Saarbrücken, a.a.O.), um einer übermäßigen Ausweitung der vertraglichen Sorgfaltspflichten über den Kreis der Vertragsparteien hinaus entgegen zu treten. Eine lediglich mittelbare Auswirkung des Vertrages auf das Vermögen des Dritten genügt für die Begründung eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht (Gottwald, a.a.O., Rn. 122 m.w.N.; OLG Köln, a.a.O.). Für den Steuerberater als Schuldner vertraglicher Pflichten ist festzustellen, dass gegenüber dem Dritten, der von dem Pflichtenprogramm umfasst würde, ohne selbst Vertragspartner geworden zu sein- anders als gegenüber dem Mandanten- kaum eine Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Haftungsbeschränkung besteht, andererseits aber Haftungsrisiken entstehen, ohne dass mit diesen Gebührenansprüche korrespondieren (OLG Celle, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund entfaltet ein Beratervertrag zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Beratungsdienstleister im Grundsatz keine Schutzwirkungen gegenüber einem Geschäftsführer der beratenen Kapitalgesellschaft (OLG Celle, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). bb) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann anzunehmen, wenn die Beratungsleistung erkennbar drittbezogen ist und gerade auch auf die Stellung oder die Interessen des Geschäftsführers oder der Gesellschafter abzielt (BGH, NJW 1983, 1053, 1054; OLG Köln, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Sofern die Interessen und Belange Dritter selbst Gegenstand der Beratungsleistung sind und damit die Hauptleistungspflicht auf den Dritten erstreckt wird, liegt eine für den Schuldner erkennbare Gläubiger- und Leistungsnähe des Dritten vor, so dass sich die Obhuts- und Sorgfaltspflichten auf den Dritten erstrecken (BGH, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). In diesem Fall sind Gesellschafter oder Geschäftsführer, wenngleich nicht am Vertrag unmittelbar beteiligt und damit Dritte, von der vereinbarten Beratungsleistung umfasst, so dass diesen im Falle einer Schlechtleistung eigene vertragliche Ansprüche zustehen. cc) Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Begründung eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliegend nicht erfüllt. Schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers liegen Umstände und Voraussetzungen einer besonderen und für die Beklagten erkennbaren Leistungs- und Gläubigernähe nicht vor. Gegenstand des Beratungsmandates war nach streitigem Klägervortrag die laufende Erledigung aller steuerlichen Angelegenheiten der D-GmbH, namentlich die Erstellung der Buchführung sowie der Lohnbuchhaltung, Vornahme der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Fertigung der Jahresabschlüsse. Das mit den Beklagten geschlossene Beratungsmandat umfasste mithin ausschließlich die laufenden Angelegenheiten und Belange der GmbH. Die Interessen und Belange des Klägers in seiner Funktion als Geschäftsführer oder in seiner Stellung als Alleingesellschafter waren indes nicht Gegenstand dieses allgemeinen Beratungsmandates. Dass sich die gegenüber der D-GmbH erbrachten Beratungsleistungen mittelbar über die aus der Beratung resultierenden steuerlichen Belastungen auch auf die finanziellen Verhältnisse und Belange des Klägers auswirken konnten, genügt für die Einbeziehung des Klägers als Dritten in den Pflichtenkreis der Beklagten hingegen nicht, da andernfalls die Haftung der Beklagten in nicht überschaubarer Weise ausgedehnt werden würde. Auch soweit der Kläger infolge der Steuernachforderungen durch Haftungsbescheid von dem Finanzamt E in Anspruch genommen worden ist, beruht dies auf dem Umstand, dass die von ihm vertretene Kapitalgesellschaft ihrer Steuerschuld nicht hinreichend nachgekommen ist. Indes genügt dies nicht, um daraus besondere Sorgfaltspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger zu begründen, da die Möglichkeit des Finanzamtes, im Falle der Nichtzahlung der Steuerschulden durch die Kapitalgesellschaft den gesetzlichen Vertreter persönlich in Anspruch zu nehmen, nur mittelbare Folge der Steuerschuld der GmbH ist, hingegen nicht primärer Beratungsgegenstand im Mandatsverhältnis war. Insoweit geht das Beratungsmandat nicht über die originären Belange der D-GmbH hinaus, so dass die Geltendmachung der Steuernachforderungen und der sich daran anschließende Erlass des Haftungsbescheides gegenüber dem Kläger nur entfernte und mittelbare Folgen der von den Beklagten vorgenommenen Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten sind, ohne dass der Kläger insoweit mit den geschuldeten Beratungsleistungen, das heißt der Besorgung der allgemeinen Angelegenheiten der GmbH in besonderem Maße in Berührung gekommen wäre. Eine Schutzwirkung zugunsten des Klägers ist auch nicht deshalb geboten, weil seine Inanspruchnahme etwa die typische und zwangsläufige Folge einer umsatzsteuerlichen Fehlberatung der GmbH durch die Beklagten wäre. Das ist gerade nicht der Fall. Eine Eigenhaftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO tritt bei Nichtzahlung fälliger Steuern durch die GmbH nicht automatisch ein, sondern ist an eine Reihe einschränkender Voraussetzungen gebunden. Insbesondere haftet der GmbH-Geschäftsführer nur, wenn ihm persönlich mindestens der Vorwurf einer grob fahrlässigen Verletzung der ihm auferlegten Pflichten gemacht werden kann. Dieser persönliche Schuldvorwurf kann u.U. entfallen, wenn die Gesellschaft von einem Steuerberater falsch beraten worden ist. Bleibt er trotz einer solchen Falschberatung bestehen, ist dies in der weitergehenden Pflicht des Geschäftsführers begründet, sich über seine umsatzsteuerlichen Pflichten selbst zu informieren (vgl. Rücken, in: Klein; AO, 10. Aufl., § 69 Rn. 40). Vorliegend kommt des Weiteren folgender Umstand hinzu: Der Kläger schied bereits kurz nach Beginn der Betriebsprüfung, bei der die erforderlichen Nachweise oder Korrekturen hätten erfolgen müssen, als Geschäftsführer aus. Ihm steht damit das Recht zu, gegenüber dem Haftungsbescheid auch alle Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung gegenüber der D GmbH im Einspruchsverfahren geltend zu machen. Eine Bindungswirkung nach § 166 AO besteht in diesem Fall nicht (BFH, BStBl II 2005, 127). Auch dieser Umstand lässt eine Schadensentstehung beim Kläger persönlich allenfalls als mittelbare Folge einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der GmbH erscheinen, die eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des allein mit der D GmbH geschlossenen Vertrages nicht rechtfertigt. 2. Darüber hinaus steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch auch nicht aus abgetretenem Recht infolge Einzelrechtsnachfolge gemäß § 398 BGB zu. Der Kläger hat eine ordnungsgemäße Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der D GmbH an seine Person bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schon nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Soweit der Kläger vorträgt, dass er in seiner Funktion als Geschäftsführer etwaige Schadensersatzansprüche der D GmbH an seine Person abgetreten habe, stellt dies ein Insichgeschäft im Sinne von §181 BGB dar, das aufgrund des in § 181 BGB normierten Verbotes des Selbstkontrahierens regelmäßig unwirksam ist. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht behauptet, dass er zur Vornahme eines Insichgeschäfts ermächtigt worden sei. Ein entsprechender Vortrag ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom ##.1.2010 erfolgt, ohne dass ihm insoweit Schriftsatznachlass zu der Frage der Wirksamkeit der Abtretung gewährt worden wäre. Dieser Vortrag ist nach § 296a ZPO verspätet. Ein entsprechender Schriftsatznachlass war zudem auch nicht geboten, da die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom ##.9.2009, (Bl. ### ff d.A.) die Unwirksamkeit der Abtretung wegen Verstoßes gegen § 181 BGB gerügt haben und sich der Kläger daher im Rahmen einer ordnungsgemäßen Prozessführung zum rechtzeitigen Sachvortrag innerhalb der ihm mit Verfügung vom ##.09.2009 gesetzten Replikfrist, die später bis zum ##.11.2009 verlängert worden ist, spätestens aber in der mündlichen Verhandlung am ##.12.2009 veranlasst sehen musste. Darüber hinaus bestehen auch Zweifel am Zeitpunkt der Abgabe der Abtretungserklärungen und damit an der Berechtigung und Vertretungsbefugnis des Klägers zur Abgabe der Abtretungserklärung für die D-GmbH. Der Kläger wurde zum ##.8.2003 als Geschäftsführer abberufen, wodurch dieser zugleich seine Vertretungsmacht verlor. Auch soweit die vom Kläger vorgelegte Abtretungsurkunde vom ##.8.2003 datiert und damit vor dem Zeitpunkt der Abberufung, ist dem Kläger der Nachweis des von den Beklagten bestrittenen Datums der Abgabe der Abtretungserklärung nicht gelungen. Der vorgelegte schriftliche Abtretungsvertrag stellt eine privatschriftliche Urkunde im Sinne von § 416 ZPO dar und entfaltet lediglich vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind (Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, 2010, § 416, Rn. 9). Hingegen erstreckt sich die Beweiskraft nicht auf den in der Urkunde angegebenen Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung; dieser unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO (Geimer, a.a.O, Rn. 4). Soweit die Beklagten dem in der Abtretungsurkunde angegebenen Zeitpunkt mit Hinweis auf die korrigierte Adresse im Briefbogen entgegen getreten sind und substantiiert bestritten haben, ist der Kläger für den Nachweis des Zeitpunktes der Abgabe der Abtretungserklärung beweisfällig geblieben. Ein Berufen auf die in der Urkunde enthaltene Zeitangabe genügt mangels Beweiskraft der privatschriftlichen Urkunde nicht. Sonstigen Beweis hat der Kläger nicht angetreten. 3. Davon abgesehen hat der Kläger, worauf die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung vom #.12.2009 hingewiesen hat, den eingetretenen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Da der Anspruch bereits aus den unter 1) und 2) dargestellten Gründen nicht besteht, bedarf dies jedoch keiner weiteren Ausführungen. 4. Soweit der Kläger aufgrund der Inanspruchnahme durch den Haftungsbescheid einen Vermögensschaden geltend macht, liegen auch die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nach § 823 BGB nicht vor. B. Auch hinsichtlich des zweiten Komplexes steht dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 87.000,-€ wegen Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag zu. 1. Auch insoweit besteht für den Kläger gegen die Beklagten keine vertragliche Anspruchsgrundlage. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechtleistung aus einem Beratungsmandat i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter A) 1 Bezug genommen. Auch im Hinblick auf die Aufstellung von Jahresabschlüssen bzw. betriebswirtschaftlichen Auswertungen entfaltet der Steuerberatervertrag zwischen der Beklagten und der D GmbH keine Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers als Geschäftsführer der GmbH. Unabhängig davon scheidet eine Haftung der Beklagten aber auch deshalb aus, weil eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten – den Tatsachenvortrag des Klägers unterstellt – nicht kausal für die Kündigung des Darlehens durch die V M gegenüber der D GmbH und die nachfolgende Inanspruchnahme des Klägers aus der Bürgschaft geworden ist. Die V M hat den Kontokorrentkreditvertrag vom ##.07.2001 wirksam gekündigt, da ihr Nachsicherungsbegehren gemäß dem Schreiben vom ##.03.2003 gerechtfertigt war. Dies gilt auch dann, wenn – wie der Kläger behauptet – in der betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Monat Dezember 2002 Produktentwicklungskosten des Glasterminals "F" in Höhe von ca. 155.000,00 € gesondert hätten ausgewiesen werden müssen und mit dem gewöhnlichen Geschäftsablauf nichts zu tun hatten. Nach Ziff. 6 a) des Kontokorrentkreditvertrages vom ##.07.2001 konnte die V M bei einer Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung der Vermögenslage des Kreditnehmers, durch die das Risiko der ordnungsgemäßen Rückführung des Kredites gegenüber dem Zustand bei Vertragsabschluss nicht unwesentlich erhöht wird, die Bestellung weiterer Sicherheiten verlangen. Für den Nachsicherungsanspruch muss es sich nicht um eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden handeln, es reicht vielmehr eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Vermögenslage des Kunden im allgemeinen, die eine erhöhte Risikobewertung zur Folge hat (Urteil des OLG Köln vom 14.11.2007 – 13 U 80/05 – Anlage 20 Seite 9 f.). Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Vermögenslage der D GmbH im allgemeinen, die eine erhöhte Risikobewertung gerechtfertigt hätte, wäre selbst dann gegeben gewesen, wenn Aufwendungen in Höhe von 155.000,00 € nicht der gewöhnlichen Betriebstätigkeit zuzurechnen gewesen wären. Denn ausweislich des vom Kläger in Bezug genommenen und zu seinem Sachvortrag gemachten Urteils des OLG P im Vorprozess ergab sich auch aus anderen Gesichtspunkten eine derartige Verschlechterung der wirtschaftlichen Vermögenslage der GmbH. So hatte sich die Ertragssituation der Hauptschuldnerin für die Jahre 2000 und 2001 gegenüber den Vorjahreswerten deutlich verschlechtert. Nach dem Jahresabschluss zum 31.12.2000 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Hauptschuldnerin noch auf 63.485,74 €, sank im Jahr 2001 unter Berücksichtigung von außerordentlichen Aufwendungen hingegen auf nur 13.360,62 €. Die Verschlechterung im Jahr 2001 war hierbei durch eine überproportionale Zunahme der betrieblichen Aufwendungen entstanden. Allein für das Jahr 2001 ergab sich in Abweichung zum Vorjahr 2000 eine überaus deutliche Verschlechterung des operativen Ergebnisses um 200.200,00 €. Gerade dieser Umstand zeigte das Ausmaß, in dem die Ertragskraft des Unternehmens gesunken war. Diese Entwicklung setzte sich im Jahr 2002 in der Weise fort, dass eine weitere Abnahme der Umsatzerlöse zu verzeichnen war. Insgesamt ergab sich damit die Situation, dass die Ertragskraft des Unternehmens und insbesondere die Fähigkeit, Umsatzerlöse zu erzielen, über zwei Jahre hinweg deutlich gesunken war. Schon dies rechtfertigte ein Nachsicherungsbegehren der V M, da sich die Vermögenslage dadurch jedenfalls insoweit verschlechtert hatte, als dass eine erhöhte Risikobewertung hinsichtlich der Fähigkeit, den eingeräumten Kontokorrentkredit von bis zu 300.000,00 DM ordnungsgemäß zurückzuführen, gerechtfertigt war. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob das Gesamtjahresergebnis letztlich hinsichtlich des operativen Geschäftes nicht mit einem Fehlbetrag von ca. 111.000,00 € geendet hätte, sondern bei einem positiven Gesamtbetrag von 44.000,00 € anzusetzen gewesen wäre. Dies hätte die insgesamt negative Entwicklung hinsichtlich der gesunkenen Ertragskraft der GmbH nicht in Frage gestellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Nachsicherungsbegehren der V M am ##.03.2003 zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Kontokorrentkredit mit einem 153.400,00 € zu Buche stand und kurz zuvor die Hauptschuldnerin an die V M mit dem Begehren herangetreten war, weitere Kredite aufzunehmen. Zum damaligen Zeitpunkt benötigte die Hauptschuldnerin Kredite in Höhe von weiteren ca. 600.000,00 DM. Schließlich ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers in dem Vorprozess auch, dass das Nachsicherungsbegehren der V M wesentlich auf deren Einschätzung beruhte, die wirtschaftliche Unternehmenssituation der Hauptschuldnerin habe sich verschlechtert und die Erfolgsaussichten der noch in Entwicklung befindlichen Projekte seien ungewiss. Demzufolge hatte die V M Kenntnis davon, dass es neue Geschäftsprojekte der Hauptschuldnerin gab, deren Entwicklungschancen im Hinblick auf nachhaltige Umsatzerlöse von ihr jedoch kritisch eingeschätzt wurden. Da das Nachsicherungsbegehren der V M vom ##.03.2003 demnach unabhängig von der Frage, wie die Projektentwicklungskosten für diese weiteren Projekte in der betriebswirtschaftlichen Auswertung enthalten waren, gerechtfertigt war, ist eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten für dieses Nachsicherungsverlangen nicht ursächlich gewesen. Demzufolge beruht auch die nachfolgende Kündigung des Kreditvertrages allein darauf, dass die Hauptschuldnerin bzw. der Kläger persönlich diesem berechtigten Nachsicherungsverlangen nicht entsprochen haben und auch der ab Ende 2003 verlangten schrittweisen Rückführung des Kreditrahmens um monatlich 4.000,00 € nicht entsprochen haben. Letztlich ist damit auch die Inanspruchnahme des Klägers aus der Bürgschaft allein auf dessen eigenes Verhalten bzw. dasjenige der D GmbH zurückzuführen, ohne dass eine etwaige Falschberatung seitens der Beklagten dafür mitursächlich gewesen ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 209.967,91 €