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Urteil

2 O 238/09

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2010:0127.2O238.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung, die er am 21.01.2006 bei einem Fußball-Juxturnier ("F-Cup 20##") in einer Sporthalle in M erlitt. Das vom Sportverein D #### e.V. ausgerichtete Turnier fand in einer Halle statt. Das Spielfeld maß 40 x 20 m, die Entfernung zwischen Mittellinie und Strafraum betrug 11 m. 3 Bei diesem Juxturnier galten teils von den DFB-Regeln abweichende Spielregeln. Danach betrug die Spielzeit pro Spiel jeweils 10 Minuten. Eine weitere Besonderheit bestand darin, dass einem Spieler, der zuvor ein Tor erzielt hatte, die Möglichkeit gegeben wurde, durch einen sog. "Penalty" einen weiteren Treffer zu erzielen. Bei der Durchführung des "Penalty" durfte der Torwart sich nur innerhalb des Handballkreises/Strafraums aufhalten. Der Spieler selbst startete von der Mittellinie aus in Richtung Tor. Die gegnerischen Spieler durften dem Torwart während des "Penalty" nicht zur Hilfe kommen. Nach den Regeln galt ein "Penalty" als abgewehrt, sobald der Torwart den Ball berührte oder der Ball an den Pfosten bzw. die Latte ging. Nach einem "Penalty" war eine unmittelbare Spielfortsetzung vom Torwart aus vorgesehen. 4 Zu einem solchen "Penalty" kam es auch im Spiel zwischen den Mannschaften des Klägers und des Beklagten. Der Kläger war dabei Torwart, der Beklagte der den "Penalty" ausführende Feldspieler. Bei der Ausführung des "Penalty" kam es zu einem Zusammenstoß des Beklagten mit dem Kläger. Dabei traf der Beklagte den Kläger mit einem Bein in die linke Gesichtshälfte. Die genauen Umstände des Zusammenstoßes sind zwischen den Parteien streitig. 5 Der Kläger wurde erheblich verletzt. Er erblindete als Folge einer schwellungsbedingten Schädigung des linken Sehnervs auf dem linken Auge und erlitt zahlreiche weitere Verletzungen, u.a. Frakturen am Jochbein und Nasenbein, verbunden mit einem heftigen Nasenbluten. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter Ziffer 3 a) und c) des klägerischen Schriftsatzes vom 22.06.2009, Bl. 2-3 d.A. Der Kläger war einige Tage bewusstlos und musste bis zum 02.02.06 stationär behandelt werden. Der Verlust des Augenlichts hat sich bislang nicht revidieren lassen. 6 Ein durch die Versicherung des Turnierveranstalters in Auftrag gegebenes Gutachten stellte bei dem Kläger eine 55-prozentige Invalidität fest. Die Versicherung zahlte daraufhin an den Kläger einen Betrag von insgesamt 28.000,- €. 7 Vor dem Unfall war der Kläger Inhaber eines Taxiunternehmens. Den Betrieb gab er nach dem Unfall auf. 8 Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich den Ball bei der Durchführung des "Penalty" zu weit vorgelegt. Der Beklagte habe zunächst den Ball ab Mittellinie leicht gespielt. Ein zweiter Ballkontakt sei etwa auf der Kreislinie erfolgt. Von dort habe der Beklagte den Ball noch einmal 2-3 m weitergespielt. Dabei habe er den Ball wohl nicht richtig getroffen, so dass dieser – aus Sicht des Beklagten – nach links so in Richtung Strafraum geraten sei, dass der Beklagte ihn auf keinen Fall mehr habe einholen können. Es habe sich damit eine Spielsituation ergeben, in der der Beklagte keine Chance mehr gehabt habe, den Ball vor ihm zu berühren. Obwohl zwischen ihnen im Moment der Ballaufnahme ein Abstand von ca. fünf Meter bestanden habe, habe der Beklagte mit gestrecktem Bein zum Sprung in Richtung des Balls angesetzt. Er selbst habe, als Torwart hinfallend, den Ball hinter sich begraben. Während er bereits dabei gewesen sei, sich wieder aufzurichten, habe der Beklagte ihn im Gesicht getroffen. Den Strafraum habe er dabei die ganze Zeit nicht verlassen. 9 Der Kläger behauptet weiter, er habe als Unternehmer 11 Fahrzeuge gehabt (6 Taxen, 5 Mietwagen). Nach dem Tatgeschehen habe er nicht mehr nachts Taxi fahren können, habe auch keine Reparaturarbeiten mehr durchführen können. Er habe nicht mehr alle Fahrer stichprobenartig kontrollieren können. Daher sei er gezwungen gewesen, seinen Betrieb aufzugeben. In den Jahren zuvor habe er einen Nettogewinn von 90.000,- € bis 100.000,- € pro Jahr gemacht. Seinen entgangenen Gewinn könne er noch nicht beziffern, weil die gesamten Unterlagen bei der Steuerfahndung unauffindbar verlorengegangen seien. Er schätze den entgangenen Gewinn aber auf 67.500,- € für das Jahr 2006 und 45.000,- € für das Jahr 2007. 10 Er sei aktuell nicht krankenversichert. Er habe 120,42 € für die Behandlung in einer Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie aufwenden müssen. Zusätzlich seien ihm weitere nicht von Dritten übernommene Heilbehandlungskosten entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung unter Ziffer 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 22.06.2009, Bl. 3 f. d.A. verwiesen. 11 Er leide unfallbedingt an dauerhaften Schmerzen, könne nicht mehr durchschlafen, sich nicht länger als 2 Stunden auf etwas konzentrieren. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000,00 € für angemessen. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 120,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung (16.07.2009) zu zahlen; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche noch nicht erfassten Schäden, die aus dem Ereignis vom 21.01.2006 entstanden sind und künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen; den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2006 zu zahlen; a) den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine der Höhe nach in das Ermessen das Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente, zahlbar ab dem 01.02.2006, im Übrigen vierteljährlich im Voraus bis zum 31.03.2025 zu zahlen; 14 b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche immateriellen Schäden, die aus dem Ereignis vom 21.01.2006 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte behauptet, er sei von der Mittellinie aus den Ball führend auf den Kläger zugelaufen und habe nach einer Körpertäuschung nach rechts versucht, mit dem rechten Fuß den Ball links am Kläger vorbeizuspielen. Der Kläger habe sein Tor verlassen und habe sich außerhalb des Handballkreises quer dem Ball entgegen geworfen. Dieses Hervortreten aus dem Handballkreises, das unstreitig nach den Spielregeln verboten war, habe zu dem Zusammenstoß geführt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2009 (Bl. 61-63 d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 19 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, P, O, W, H und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2009, Bl. 63-70 d.A., verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2) bereits unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet. 22 Der Antrag zu 2) ist unzulässig. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses, § 256 ZPO, nicht dargetan. Das Feststellungsinteresse für eine positive Feststellungsklage fehlt, wenn dem Kläger die Bezifferung der Ansprüche, deren Bestehen er festgestellt wissen will, möglich und zumutbar ist (BGH NJW 2006, 248 ff.). Dies ist hier der Fall. Zum einen nimmt der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich eine Bezifferung der Heilbehandlungsaufwendungen vor, für die er die Einstandspflicht des Beklagten feststellen lassen möchte. Zum anderen vermag die Kammer den Ausführungen des Klägers dazu, warum ihm eine Bezifferung des geltend gemachten entgangenen Gewinns nicht möglich ist, nicht zu folgen. Denn selbst wenn die eigenen Unterlagenexemplare des Klägers bei den zuständigen Finanzbehörden unauffindbar sein sollten, so gibt es dennoch zumutbare Möglichkeiten einer Bezifferung für den Kläger. Finanzbehörden verfügen regelmäßig selbst über eigene Unterlagen über Steuerpflichtige, in diese Unterlagen kann der Kläger Einsicht nehmen. 23 Hinsichtlich der Anträge zu 1), 3), 4a) und 4 b) ist die Klage unbegründet. 24 Dem Kläger stehen gegen den Beklagten wegen des Vorfalls vom 21.06.2006 keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. 25 Denn dem Beklagten kann kein Schuldvorwurf gemacht werden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, setzt die Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB den Nachweis voraus, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat (vgl. BGHZ 58, 40, 43; BGHZ 63, 140, 142; BGHZ 154, 316, 323; BGH VersR 1957, 290). Damit scheidet eine Haftung zunächst in den Fällen aus, in denen sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder Sportausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners Verletzungen zuzieht (vgl. BGHZ 63, 140, 143; BGHZ 154, 316, 323; OLG Köln, VersR 1994, 1072). 26 Aber auch regelwidriges Verhalten eines Sportlers, durch das ein Mitspieler verletzt worden ist, begründet nicht in jedem Fall eine Haftung des Verletzers. Denn die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat (vgl. BGHZ 58, 40, 43; BGH VersR 1976, 775, 776). Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfes auszurichten (vgl. BGHZ 63, 140, 142 ff.; BGH, VersR 2009, 1677 f.; OLG Düsseldorf VersR 1996, 343 f.). Die Eigenart des Fußballspiels als Kampfspiel zwingt den Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen. Es stellt hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, an Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz (BGH VersR 1976, 591; OLG München, Urt. v. 25.02.2009, Az. 20 U 3523/08, Tz. 38 – zitiert nach juris). 27 Ein Schuldvorwurf ist daher nur dann berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte die Grenze zur Unfairness überschreitet. Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt, ist ein Verschulden trotz objektiven Regelverstoßes nicht gegeben (BGH, VersR 1976, 591; NJW 2008, 1591; OLG Hamm, VersR 1999, 1115). 28 Hier steht aufgrund der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte einen solchen qualifizierten Regelverstoß, der die Grenze zur Unfairness überschreitet, begangen hat. 29 Dabei hat die Beweisaufnahme zunächst weder die klägerische Behauptung, der Beklagte sei mit gestrecktem Bein in Richtung des Klägers gesprungen, noch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte Darstellung, der Kläger sei ihm zwei Meter vor dem Torwartraum mit erhobenen Händen entgegengesprungen, bestätigt. Keiner der Zeugen hat einen dieser beiden geschilderten Geschehensabläufe bestätigt. 30 Vielmehr ist der übereinstimmende Kern aller Zeugenaussagen, dass sich der Beklagte, dem der Ball vom Schiedsrichter zur Ausführung des "Penalty" an der Mittellinie übergeben worden war, den Ball zu weit vorlegte und sodann versuchte, diesen Ball noch zu erreichen. Dabei prallte er mit dem Kläger, der das Tor verlassen hatte und im Begriff war, sich zur Abwehr des Balles fallen zu lassen, zusammen. Der Beklagte traf den Kläger dabei mit einem Teil seines rechten Beins in die linke Gesichtshälfte, der Kläger kam nach dem Zusammenstoß schließlich etwas außerhalb des Handballkreises zum Liegen. 31 Diese von den Zeugen geschilderte Darstellung lässt nicht auf einen qualifizierten Regelverstoß des Beklagten schließen. Ein "zu weites" Vorlegen des Fußballs stellt schon keine Regelverletzung dar, sondern allenfalls Ungeschicklichkeit. Auch die Tatsache, dass der Kläger durch den Zusammenprall eine schwere Verletzung erlitt, indiziert nicht einen groben, die Grenze zur Unfairness überschreitenden Regelverstoß des Beklagten. Die Schwere der Folge ist kein Indiz für die Schwere des Regelverstoßes. Vielmehr können beim Fußballspiel auch bei leichten Regelverstößen und auch bei regelgerechtem Verhalten Spieler schwer verletzt werden. 32 Aus den Bekundungen der Zeugen C, P und W, der Kläger habe sich noch innerhalb des Handballkreises befunden, als der Beklagte mit ihm zusammengeprallt sei, lässt sich auch nicht auf einen qualifizierten Regelverstoß des Beklagten schließen. Hier gibt die Tatsache, dass der Zeuge C im Rahmen des gegen den Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens noch angegeben hat, der Zusammenprall habe sich auf der Handballlinie ereignet, bereits Anlass zu Zweifeln am Erinnerungsvermögen des Zeugen. Selbst wenn sich der Zusammenstoß noch innerhalb der Handballlinie ereignet haben sollte, liegt aber kein grober, die Grenze zur Unfairness überschreitender Regelverstoß des Beklagten vor. Denn bei der Bewertung des Verhaltens des Beklagten ist die besondere Spielsituation des "Penalty" zu berücksichtigen. Die Regel über das "Penalty-Schießen" führt zu einer Mann – gegen – Mann – Konfrontation zwischen Stürmer und Torwart. Sie birgt damit für beide Spieler ein erkennbar erhöhtes Risiko, im Rahmen dieser konfrontativ ausgerichteten Spielsituation verletzt zu werden. Im Eishockey, wo eine solche "Penalty"-Regel zum Reglement des Profi-Sports gehört, wird die Gefahr für die beteiligten Spieler zumindest durch Schutzhelme und gepolsterte Sportkleidung gemindert. Im Fußball, noch dazu im Amateur- und Freizeitsport in der Halle, ist bei Anwendung einer solchen Regel das Risiko schwerer Verletzungen der beiden sich gegenüberstehenden Spieler stark erhöht. Ein verletzungsträchtiger Zusammenprall zwischen Stürmer und Torwart vor dem Tor, aber noch innerhalb des Strafraums, zählt damit zu den für beide Spieler vorhersehbaren Folgen dieser gefahrträchtigen Spielregel. Demnach mag es sein, dass, wäre der Ball nach dem Zusammenprall der Parteien noch ins Tor gelangt, das Tor nach den Spielregeln nicht zu werten gewesen wäre. Ein Zusammenprall innerhalb des Strafraums ist angesichts dieser "Penalty"-Regel aber kein grobes Foul. Der Zusammenstoß der Parteien mit der Folge schwerer Verletzungen für den Kläger zeigt vielmehr nur die Fragwürdigkeit dieser Regel im Amateur-Fußball auf. 33 Auch die Bekundungen der Zeugen C, O und N, ihrer fußballerischen Einschätzung nach sei der Ball für den Beklagten nicht mehr zu erreichen gewesen und der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte vorher abgedreht wäre, lassen nicht auf einen qualifizierten Regelverstoß des Beklagten schließen. 34 Denn für die Frage, ob der Beklagte einen Regelverstoß begangen hat, der über kampfbetonte Härte hinausgeht und den Bereich der Unfairness erreicht, ist nicht entscheidend, ob nach der Einschätzung von Betrachtern der Spielzug auch anders hätte geführt werden können , womit der Zusammenstoß vermieden worden wäre. Vielmehr kommt es für die Frage, ob der Beklagte für die dem Kläger zugefügten Verletzungen haftet, darauf an, ob der Spielzug aus rechtlicher Sicht anders hätte geführt werden müssen . 35 Das konnte aber nicht festgestellt werden. Denn vor dem Hintergrund der konkreten Spielsituation und der daraus folgenden Motivationslage der Spieler und ihren technischen Fähigkeiten war der Zusammenprall für den Beklagten nicht im Rechtssinne vermeidbar. 36 Beim "Penalty-Schießen" handelt es sich um eine im höchsten Maße torgefährliche Spielsituation, die im Zweikampf zwischen Stürmer und Torwart ausgetragen wird. Im Hinblick auf die insgesamt sehr kurze Spielzeit von 10 Minuten ist die Verwirklichung eines "Penalty" oder dessen Abwehr auch von spielentscheidender Bedeutung. Ein zeitlicher Spielraum zum Ausgleich besteht bei einer derart verkürzten Spielzeit anders als bei einem normalen Fußballspiel nur in sehr begrenztem Maße. Dies erhöht einerseits den Erfolgsdruck für den ballführenden Spieler, tatsächlich ein Tor zu verwandeln, andererseits für den Torwart, dieses abzuwehren und zu verhindern. 37 Wegen der Kürze des Spielfeldes (11 m zwischen Mittellinie und Strafraum) spielt sich der Angriff im Rahmen des "Penalty-Schießens" innerhalb weniger Sekunden ab. Angesichts dieses Zeitdrucks bleiben dem Angreifer kaum Möglichkeiten zum reflektierten Handeln. Sobald der Stürmer begonnen hat, auf das Tor zuzulaufen, ist es ihm so gut wie unmöglich, einen bereits geplanten Angriff sofort abzubrechen, wenn der Torwart aus dem Tor herausläuft. 38 Demnach standen dem Beklagten in dieser von besonderer Anspannung geprägten Situation nur Bruchteile von Sekunden zur Verfügung, um gegebenenfalls zu erkennen, dass er den Ball nicht erreichen würde, und seine Laufbewegung unmittelbar zu stoppen. Insofern ist bereits zweifelhaft, ob es dem Beklagten in dem Moment, als der Kläger aus dem Tor herauslief, physikalisch überhaupt noch möglich war, anzuhalten und den Angriff abzubrechen. In jedem Fall kann in der Tatsache, dass er nicht sofort stehen blieb oder auswich, kein grobes und rücksichtsloses Verhalten gesehen werden, zumal es sich beim Beklagten – wie auch beim Kläger – um einen Amateurfußballer mit den entsprechenden technischen Fähigkeiten handelt. 39 Letztlich haben beide Parteien in der "Penalty"-Situation zu dem tragischen Ausgang beigetragen. Beide wollten den Ball erreichen und haben dazu auch die unmittelbare Konfrontation und einen Zusammenprall mit dem Gegenpart nicht gescheut: Der Kläger warf sich zur Verhinderung des Tors in die Laufbahn des Beklagten, der Beklagte brach den begonnenen Angriffslauf nicht unmittelbar ab. Dass in dieser Spielsituation allein der Kläger eine derart schwere Verletzung erlitt, hing letztlich nur vom Zufall ab. Eine Verletzung des Beklagten hätte ebenso gut eintreten können. 40 Da eine Haftung des Beklagten bereits dem Grunde nach nicht besteht, war auf die Frage des Haftungsumfangs nicht näher einzugehen. 41 Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzinsung. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 2 ZPO. 44 Streitwert: bis 150.000,- €