Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 9 C 674/08 – abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4530,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um Abbuchungen im Wege des Lastschriftverfahrens von dem bei der Beklagten geführten Konto des Insolvenzschuldners. Wegen des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend stellt die Kammer fest, dass die Parteien eine quartalsweise Erteilung von Rechnungsabschlüssen vereinbart hatten sowie dass die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen zwar als Zahlungsempfänger den Insolvenzschuldner selbst auswiesen, dass es sich hierbei jedoch um ein auf den Namen des Insolvenzschuldner geführtes Darlehenskonto der S eG handelte und die Lastschriften der Rückführungen dieses Darlehens dienten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Insolvenzschuldner durch die Weiternutzung des Kontos die streitgegenständlichen Abbuchungen konkludent genehmigt habe. Hinzu komme, dass er selbst Zahlungsempfänger sei, so dass von seiner Genehmigung auszugehen sei. Der Kläger sei als Insolvenzverwalter in die Rechtslage des Vertrags bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Er hält die Voraussetzungen für eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriften nicht für gegeben. Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der Berufung. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen zurückfordern, weil er sie wirksam widerrufen hat. 1. Nach dem ergänzenden Parteivortrag im Berufungsverfahren bestehen keine Zweifel mehr daran, dass der Kläger mit dem Widerruf vom ##.02.2008 die Sechs - Wochen – Frist gem. Ziff. 7 Abs. 5 S. 3 AGB der Beklagten gewahrt hat. Die streitgegenständlichen Abbuchungen datieren vom ##.10.2007 und ##.11.2007. Sie waren mithin im Quartalsabschluss vom ##.12.2007 enthalten. Dieser ging dem Insolvenzschuldner Anfang Januar 2008 zu. Die Sechs – Wochen – Frist lief frühestens Mitte Februar 2008 und damit nach dem 10.02.2008 ab. 2. Nach Auffassung der Kammer hat der Insolvenzschuldner die Lastschriftbuchungen nicht konkludent genehmigt, so dass dem Kläger der Widerruf der Lastschriften noch möglich war. Bei konkludenten Willenserklärungen findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck, der Erklärende nimmt vielmehr Handlungen vor, die mittelbar den Rückschluss auf einen bestimmten Rechtsfolgenwillen zulassen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einführung vor § 116 Rn. 6). Vorliegend hat der Insolvenzschulder auf die jeweiligen Kontoauszüge, aus denen die Lastschriftbuchungen zu erkennen waren, nicht reagiert. Er hat lediglich das Konto weitergenutzt, indem er über einen Zeitraum von rund drei Monaten eine größere Zahl von Überweisungen und Geldabhebungen getätigt hat. a) Im bloßen Schweigen auf zugegangene Kontoauszüge, die auch Lastschriften enthalten, liegt nach der ständigen Rechtsprechung keine rechtsgeschäftliche Erklärung, dieses Schweigen kann daher nicht als Genehmigung der Buchung gewertet werden (BGH v.. 12.06.1997 – IX ZR 110/96 – WM 1997, 1658, 1660; OLG München, 29.03.2007 – 19 U 4873/06- ZIP 2007, 807ff; OLG Dresden v. 27.10.2005 - 10 U 455/05 - ZInsO 2005, 1272; BGH v. 06.06.2000 – XI ZR 258/99 – NJW 2000, 2667f.). Der in einem solchen Auszug ausgewiesene Saldo ist ein reiner Postensaldo, der unter anderem für die Zinsberechnung erstellt wird und dessen Bedeutung sich auf die Verhinderung nicht gedeckter Auszahlungen beschränkt. Er dient rein tatsächlichen Zwecken; deshalb liegt in einem bloßen Schweigen auf einen solchen Auszug keine schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung, geschweige denn einen Genehmigung der von der Bank vorgenommenen Kontobelastungen (vgl. OLG München a.a.O, OLG Dresden a.a.O.; BGH v. 06.06.2000 a.a.O.). b) In der von dem Insolvenzschuldner vorgenommenen Fortsetzung der Kontonutzung liegt keine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen. (1) In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, die widerspruchslose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit den Buchungen belasteten Konto über einen längeren Zeitraum hinweg enthalte eine konkludente Genehmigung (vgl. Jungmann, NZI 2005, 84,85; Knees/Fischer ZInsO 2004, 5,6; Kuder ZInsO 2004, 1356, 1358; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1886f; Sonnenhol WM 2002, 1259,1263). (2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Frage bislang nicht grundsätzlich geklärt (vgl. BGH 25.10.2007 – IX ZR 217/06; BGHZ 144, 349, 354f). Sie scheint im Ansatz ein Wirksamwerden der Belastungsbuchungen im Wege konkludenter Genehmigungen für möglich zu halten. So hat der Bundesgerichtshof festgestellt, bei Kontonutzung über einen längeren Zeitraum könne bei Hinzutreten weiterer Umstände an eine solche konkludente Genehmigung gedacht werden. (3) Vorliegend kann von einer konkludenten Genehmigung nicht ausgegangen werden. Der Fall unterscheidet sich erheblich von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2007 (IX ZR 217/06) zu Grunde liegenden Sachverhalt. Dort hatte der Insolvenzverwalter das Konto der Insolvenzschuldnerin für zukünftige Lastschriften sperren lassen und es dann mehr als ein Jahr über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus zum Empfang von Zahlungen der Kunden der Schuldnerin sowie zur Abwicklung von Geschäftsbeziehungen weitergenutzt. Die dabei entstandenen Guthaben bestanden im Wesentlichen aus Gutschriften für Lastschriftrückgaben. Dieses Verhalten war nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes für die Bank in dem Sinne zu deuten, dass der Insolvenzverwalter für die dort streitgegenständlichen Lastschriften keine Einwendungen mehr erheben, die Lastschriften also genehmigen wolle. Diese Wertung hat der Bundesgerichtshof insbesondere auf den Aufgabenbereich und die daraus folgende typische Verhaltensweise des Insolvenzverwalters gestützt. Nach Verfahrenseröffnung gehöre es zu den elementaren Aufgaben, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Jeder sachgerecht arbeitende Insolvenzverwalter würde daher alsbald ermitteln, in welchem Umfang es geboten sei, Lastschriften, die der Schuldner noch nicht genehmigt habe, zu widersprechen (vgl. BGH 25.10.2007 – IX ZR 217/06). Ein Unterschied des vorliegenden Falls liegt darin, dass es nicht um die konkludente Genehmigung eines Insolvenzverwalters, sondern um die des Insolvenzschuldners geht. Den Insolvenzschuldner treffen typischerweise geringere Prüfpflichten betreffend sein eigenes Konto als dies für den Insolvenzverwalter unmittelbar nach seiner Bestellung der Fall ist. Daher darf die Bank aus der Weiternutzung des Kontos durch den Insolvenzschuldner nicht die gleichen Schlüsse ziehen wie aus der Kontonutzung seitens des Insolvenzverwalters. Darüber hinaus ist der in Rede stehende Zeitraum wesentlich kürzer. Indem der Insolvenzschulder sein Konto über einen Zeitraum von rund drei Monaten regulär weiterbenutzt hat, hat er gegenüber der Beklagten nicht den Eindruck vermittelt, die Lastschriften nicht mehr widerrufen zu wollen. Bei den vorgelegten Kontobewegungen handelt es sich zwar um eine verhältnismäßig intensive Kontonutzung. Indes ist nach Auffassung der Kammer die Intensität der Kontonutzung durch den Kontoinhaber kein geeignetes Anknüpfungskriterium für die Frage einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftabbuchung. Denn eine solche konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung des Verbrauchers durch Fortsetzung der Kontonutzung würde das Problem der mangelnden Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit beinhalten. Für den Kontoinhaber ist nicht vorhersehbar, wann eine von ihm vorgenommene Kontonutzung als konkludente Genehmigung zu verstehen ist. In einem massenhaft anfallenden Verfahren muss die Frage, ob und wann der Schuldner genehmigt, jedoch in aller Regel einfach und klar festzustellen sein (vgl. Fischer WM 2009, 629,635). Bei der Intensität der Kontonutzung handelt sich nicht um einen geeigneten Anknüpfungspunkt für eine rechtsgeschäftliche Erklärung, denn es bliebe dabei offen, nach welchem genauen Zeitraum und welchem konkreten Verhalten oder Unterlassen diese Erklärungswirkung angenommen werden soll (vgl. OLG München Urt. v. 29.03.2007 – 19 U 4837/06). Das Oberlandesgericht München hat darüber hinaus ausgeführt, dass aufgrund der Regelung der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken an die Annahme einer konkludenten Genehmigung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren eher höhere Anforderungen zu stellen sind als früher (OLG München Urt. v. 29.03.2007 – 19 U 4837/06). In der Entscheidung heisst es: "Bei Auslegung der Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist von dem Verständnis eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Bankkunden auszugehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 305 c Rn. 16). Die Formulierung von Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken legt aus Sicht eines durchschnittlichen Bankkunden nahe, dass er Lastschriften bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses generell widersprechen kann. Der eher planlos eingeschobene Halbsatz, "wenn er diese nicht schon vorher genehmigt hat" dürfte von einem rechtlich nicht vorgebildeten, durchschnittlichen Bankkunden schon nicht als relevante Einschränkung verstanden werden. Jedenfalls aber wird er diese Einschränkung nicht so verstehen müssen, dass die Bank rechtsgeschäftlich indifferente Handlungen oder Unterlassungen wie sein bloßes Schweigen oder die zulässige Weiterbenutzung seines Kontos innerhalb offener Genehmigungsfrist als Zustimmung deuten möchte. Wenn die Bank an derartige Handlungen oder Unterlassungen eine Genehmigungswirkung anknüpfen möchte, hätte sie dies schon im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 305 c Abs. 2 BGB in Ziff. 7 Abs. 3 ihrer AGB ausdrücklich vorsehen müssen." Diesen Ausführungen tritt die Kammer bei. c) Schließlich folgt eine Genehmigung auch nicht aus dem Umstand, dass das Empfängerkonto der Lastschriftabbuchung unter dem Namen des Insolvenzschuldners geführt wurde. Die Parteien haben in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt, dass die Lastschriftabbuchungen der ratenweise Rückführung eines Darlehens dienten, das dem Insolvenzschuldner von der Empfängerbank gewährt worden war. Die Bezeichnung des Empfängerkontos mit dem Namen des Insolvenzschuldners diente lediglich der Zuordnung der Zahlung. Wirtschaftlich begünstigt wurde die Empfängerbank als Inhaberin der Darlehensforderung. Daher sind die streitgegenständlichen Buchungen gleich zu bewerten wie jede andere Zahlung des Insolvenzschuldners auf die Forderung eines Dritten. 3. Die Beklagte kann der Klageforderung nicht entgegenhalten, der Kläger handele mit dem Widerspruch gegen die Belastungsbuchungen rechts- und sittenwidrig, weil dem Schuldner keine sachlichen Einwendungen gegen die den Lastschriften zugrundeliegenden Forderungen zuständen, so dass er das, was er verlange, alsbald als Schadensersatz zurückgewähren müsse (dolo-agit Einwand, § 242 BGB). Der Kläger war nach Auffassung der Kammer zum pauschalen Widerruf der Lastschriften berechtigt, auch ohne dass ihm sachlich begründete Einwände gegen die Klageforderung zustanden. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch umstritten. Da die Verweigerung der Genehmigung auch dann wirksam ist, wenn der Schuldner gegen die der Lastschrift zugrunde liegende Forderung des Gläubigers keine Einwendungen hat, kann der Widerspruch auch rechtsmissbräuchlich erklärt werden. Insoweit besteht in der Rechtsprechung darüber Einigkeit, dass ein nicht auf anerkennenswerten Gründen beruhender Widerspruch des Schuldners als eine Schadensersatzansprüche auslösende Handlung gewertet werden kann, so z.B. wenn er damit vorsätzlich das Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle zuschiebt (BGH Urt. v. 04.11.2004, IX ZR 22/03; BGHZ 74, 309,312f; BGHZ 161, 49,52; BGH WM 2008, 1963,1964). Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob diese Grundsätze auch für den Insolvenzverwalter gelten. a) Einerseits wird die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter habe nicht mehr Rechte als der Schuldner; er übernehme daher das Vertragsverhältnis in dem Rechtszustand, den dieser vor seiner Bestellung habe. Die Rechtsstellung des Schuldners binde auch den vorläufigen Insolvenzverwalter, mit der Folge, dass dieser den Lastschriften nicht widersprechen dürfte, wenn der Widerspruch des Schuldners als sittenwidrig anzusehen wäre. § 826 BGB gelte uneingeschränkt auch für (vorläufige) Insolvenzverwalter. Durch die Beantragung des Insolvenzverfahrens werde sittenwidriges Verhalten nicht plötzlich zu anständigem Verhalten. Das Insolvenzrecht rechtfertige es nicht, das Grundinstrumentarium des BGB "für Zwecke des Insolvenzverfahrens umzuinterpretieren" (BGH Urt. v. 10.06.2008 - XI ZR 283/07; OLG Hamm, 11.12.2003 27 U 130/03: van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 59 Rn. 5, Hadding, WM 2005, 1549, 1553 ff; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885ff). b) Andererseits wird die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter dürfe die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren verweigern, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendungen den Anspruch zustehe oder dieser die Genehmigung verweigern wolle (BGH v. 25.10.2007 – IX ZR 217/06; IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49ff; IX ZR 82/03, ZInsO 2005, 40; IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227; ebenso BGH v. 21.09.2006 – IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093; OLG Dresden ZInsO 2005, 1272, 1274; OLG München ZIP 2007, 807, 809). c) Für die erstgenannte Auffassung spricht, dass der Insolvenzverwalter bei dreimonatiger Abrechnungsperiode – die überwiegend vereinbart wird – im für den Gläubiger ungünstigsten Fall noch Belastungen widersprechen kann, die etwa viereinhalb Monate zurückliegen. Dadurch kann sich die Vertragsabwicklung stark verzögern und der Gläubiger trägt ein gegenüber der konventionellen Vertragsabwicklung deutlich höheres Insolvenzrisiko. Um die Attraktivität des massenhaft genutzten Lastschriftverfahrens zu erhalten, wäre es daher erstrebenswert, solche verzögerten Widersprüche zu vermeiden. Dies gilt insbesondere weil die Zahlung regelmäßig bereits zum Zeitpunkt der Ausführung der Lastschrift fällig sein dürfte. Gegen diese Auffassung sprechen jedoch vor allem insolvenzrechtliche Grundsätze. Der Rechtssatz, der Insolvenzverwalter habe innerhalb der Vertragsverhältnisse keine anderen Rechte als der Schuldner, kann nur gelten, sofern sich nicht aus insolvenzrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt (vgl. Fischer, WM 2009, 629). Durch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die nachfolgende Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters treten grundlegende Änderungen der bis dahin gegebenen Rechtslage in Kraft. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs, 1 InsO). Von da an zählt es zu seinen grundlegenden Aufgaben, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO), also den Abfluss von Schuldnervermögen zu vermeiden, der sich im Ergebnis für die Gläubigergemeinschaft nachteilig auswirkt. Nach Insolvenzeröffnung kann eine Zahlung, die bis dahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen. Darüber hinaus kann der Gläubiger einer im Lastschriftverfahren eingezogenen Forderung bei konsequenter Anwendung der Genehmigungstheorie keine weitergehenden Rechte haben als solche Gläubiger, deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und welche die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. Auch der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Erteilung der Genehmigung der im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschrift wird mit Verfahrenseröffnung zu einer Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO; denn eine gesicherte, vom Willen des Schuldners unabhängige Rechtsposition, die in der Insolvenz Bestand hat, erwirbt der Gläubiger durch die Lastschrift nicht. Dazu müsste der entsprechende Wert bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sein, ohne dass dieser die Möglichkeit hätte, ihn allein auf Grund eigener Entscheidung zurückzuerlangen (BGH WM 2007, 270; BGH WM 2008, 602, 603; Fischer aaO). Vor Erteilung der Genehmigung ist jedoch nichts aus dem Vermögen des Schuldners abgeflossen (vgl. BGH WM 2007, 2246, 2247f; BGHZ 167, 171, 173 ff; Fischer aaO). Ebenso wenig, wie der Gläubiger einer vom Schuldner noch nicht bezahlten Forderung Ansprüche gegen die Masse hat, weil das Unterbleiben der Zahlung als positive Forderungsverletzung oder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen ist, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung einer im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung mit der Begründung verlangen, das Unterlassen der Genehmigung sei rechtsmissbräuchlich. Da dem Gläubiger nur eine ungesicherte Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenzzweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens (vgl. BGH 04.11.2004 – IX ZR 22/03). Die daraus erwachsende Rechtsfolge, dass der Gläubiger das Risiko der Insolvenz des Schuldners trägt, solange dieser nicht genehmigt hat, ist dem Grunde nach angemessen. Der Gläubiger zieht aus dem Lastschriftverfahren erheblichen Nutzen, er hat die Initiative beim Zahlungseingang und kann den für ihn günstigsten Zeitpunkt eigenmächtig bestimmen (vgl. BGH Urt. v. 04.11.2004- IX ZR 22/03). Durch die Einzugsermächtigung soll die Rechtsstellung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nicht verbessert werden. Die Einzugsermächtigung enthält – wie oben bereits ausgeführt - lediglich die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen. Die Belastung des Schuldnerkontos mit dem Betrag der Forderung des Gläubigers und die entsprechende Gutschrift auf dessen Konto sind dem Schuldner daher nicht als eigene Leistungen zuzurechnen. Der Beklagten stehen keine aufrechenbare Schadensersatzansprüche gem. § 826 BGB oder Ziffer 7 Abs. 5 AGB-Q gegen den Kläger zu. Nach der letztgenannten Vorschrift kann ein Schadensersatzanspruch der Bank daraus entstehen, dass der Kunde es unterlässt, Einwendungen gegen die Belastungen aus dem Einzugsermächtigungsverfahren unverzüglich zu erheben. Der Kläger hat den Widerruf unverzüglich nach Amtsübernahme erklärt, eine schuldhafte Verzögerung seinerseits besteht somit nicht. Aber auch bezüglich des Insolvenzschuldners ist nicht ersichtlich, dass dieser die Erhebung von Einwendungen schuldhaft unterlassen habe. 4. Der Ausspruch zur Nebenforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO. Aufgrund der divergierenden Rechtsauffassungen des IX. und XI. Zivilsenats zu der Frage des pauschalen Widerrufsrechts des Insolvenzverwalters im Lastschrifteinzugsverfahren war die Revision zur Fortbildung des Rechts und der Vereinheitlichung der Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 4.530 €