Beschluss
15 O 43/08
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2009:1008.15O43.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Vergütung des Sachverständigen Dipl.-Ing. M wird auf insgesamt 1.918,67 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Für die dem Sachverständigen M zustehende Vergütung ist ein Stundensatz gemäß der Honorargruppe 6 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG zu je 75,00 € zugrunde zu legen. Gegenstand des Gutachtens des Sachverständigen war die Wertermittlung von Gehölzen auf einem bestimmten Grundstück. Für diese Leistung findet sich in der Anlage 1 zu § 9 JVG keine konkrete Sachgebietszuordnung. Nach Auffassung des Gerichts ist das Sachgebiet Garten- und Landschaftsgestaltung/Garten- und Landschaftsbau vorliegend nicht einschlägig. Das ergibt sich insbesondere aus den vom Sachverständigen bei der Erstellung seines Gutachtens zu berücksichtigenden Methoden. Ansatzpunkt ist nach der Rechtsprechung dafür grundsätzlich die Bewertung der Kosten, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Aufwandes erforderlich sind. Dieser Naturalherstellungsanspruch findet seine Grenze jedoch dort, wo die Herstellung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies ist bei der hier gegebenen Zerstörung alter Bäume regelmäßig der Fall. Der nach dieser Vorschrift zu zahlende Wert für die Beschädigung des Grundstücks wird von der Rechtsprechung seit Jahren unter Heranziehung der "Methode Koch" bemessen. Danach setzt sich der Ersatzbetrag grundsätzlich zusammen aus den Kosten einer Teilwiederherstellung (Anschaffungskosten und Pflanzkosten eines jüngeren Baumes zzgl. Anwuchspflege und eines Zuschlags für das Anwachsrisiko) sowie einer Geldentschädigung für den dem Teil der Wiederherstellung verbleibenden Restschaden, d.h. des fortbestehenden Minderwerts, der bemessen wird nach den Pflege- und Risikokosten für die Zeit nach der Anwuchsphase bis zum Erreichen der Größe des zerstörten Baumes einschließlich Verzinsung und einer Verzinsung des Anfangswertes, d.h. der Kosten der Wiederherstellung (BGH NJW 1975, 2061, NJW 2000, 512; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 856; OLG Celle, NJW 1983, 2391). 3 Bei dieser Bewertung handelt es sich letztlich um eine Bewertung eines Teil-Grundstückswertes. Dabei hat der Sachverständige insbesondere auch zu berücksichtigen, welche Funktion und demnach welchen speziellen Wert ein Gehölz auf einem konkreten Grundstück hatte. 4 Angesichts dieser vorzunehmenden Bewertung ist es nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG das Sachgebiet "Bewertung von Immobilien" heranzuziehen. Denn mit der vorgenannten Methode wird die Teilbewertung eines Grundstückes vorgenommen. 5 Unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 75,00 € ergeben sich in den beiden Rechnungen des Sachverständigen die rechnerisch richtig ermittelten Gesamtbeträge von 1.544,14 € bzw. 374,43 €, mithin insgesamt 1.918,67 €. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVG.