Urteil
13 O 187/08
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2009:0825.13O187.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Leasing-Neufahrzeug. 3 Der Kläger erwarb bei der Beklagten, einem E2-Vertragshändler, im April 2006 einen fabrikneuen PKW E2 ###$$ Touring, Fahrzeugident.-Nr $$$$$##$$$$$##### (Dieselmotor-Antrieb) mit umfangreichen Extras zum Preis von 69.117,40 € brutto einschließlich Überführungskosten und Zulassungskosten (Bestellung vom 18.04.2009, Bl. ## ff. d. A.; Auftragsbestätigung vom 19.04.2009, Bl. ## ff. d. A.). Als Zusatzausstattung verfügte der Wagen unter anderem über elektrische Sitzverstellung mit Memory für Fahrersitz, Sitzheizung für Fahrer und Beifahrer, Klimaautomatik mit erweitertem Umfang, Standheizung und Navigationssystem mit Bluetooth. Nach Ergänzung einer sog. aktiven Geschwindigkeitsregelung als weiteres Extra im Mai 2006 belief sich der Gesamtpreis auf 70.917,40 € brutto. Der Kläger ist Vielfahrer, seine jährliche Kilometerleistung liegt bei rund 50.000 km/Jahr. 4 Das Fahrzeug ist so konstruiert, dass das elektronische Bordsystem im Fahrzeug auch nach dem Abstellen zunächst mit voller Energie weiter im Betriebsmodus geführt wird. Nach Ablauf von mindestens einer Stunde werden alle Bordsysteme auf einen stromsparenden Sleep-Modus heruntergefahren. Bei einem niedrigen Ladungszustand der Batterie werden außerdem bestimmte Stromverbraucher ausgeschaltet, damit das Fahrzeug noch gestartet werden kann. Dies führt dazu, dass auch programmierte Radiosender oder die programmierte Uhrzeit gelöscht werden und diese Funktionen neu programmiert werden müssen. Die Standheizung lässt sich auf eine bestimmte Uhrzeit programmieren und schaltet sich nach 30 Minuten automatisch ab. Bei Temperaturen über 15° C kann sie nicht betrieben werden. In der Bedienungsanleitung, die dem Kläger ausgehändigt wurde, heißt es unter dem Stichwort Standlüftung/Heizung: 5 „Wegen hoher Stromaufnahme sollten Sie sie nicht zweimal hintereinander einschalten, ohne dass die Batterie sich im Fahrbetrieb zwischendurch wieder aufladen konnte.“ 6 Unter dem Stichwort Fahrzeugbatterie findet sich der Hinweis: 7 „Nach einer vorübergehenden Stromunterbrechung sind einige Ausstattungen in ihrer Nutzung eingeschränkt und müssen neu initialisiert werden. Ebenso gehen individuelle Einstellungen verloren und müssen wieder aktiviert werden.“ 8 Die Finanzierung erfolgte durch die E GmbH, die das Fahrzeug bei der Beklagten zu einem Betrag von 73.431,16 € ankaufte und dieses dem Kläger auf Grundlage des Leasingvertrages vom 18.04.2006 (Bl. ## ff. d. A.) entgeltlich zur Verfügung stellte. Die E GmbH trat sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängeln gegen die Beklagte an den Kläger ab unter Einräumung des Rechts, die ihm abgetretenen Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag etwaige Zahlungen der Beklagten direkt an die C GmbH zu leisten sind. 9 Das Fahrzeug wurde erstmalig am 16.06.2006 zum Straßenverkehr zugelassen und an diesem Tage auch dem Kläger übergeben. Die Überführungskosten und Zulassungskosten beliefen sich auf 670 €. Im November 2006 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen kompletten Satz Winterreifen für 1.580,01 € (Rechnung vom 22.11.2006, Bl. ## d. A.). Diese beiden Kostenpositionen betragen zusammen 2.250,01 €. 10 Am 07.02.2007 wurde der Kläger bei der Beklagten vorstellig und teilte mit, dass die Fahrzeugbatterie regelmäßig ausfalle. 11 Am 22.07.2007 wurde der Kläger erneut bei der Beklagten vorstellig und teilte mit, dass die Batterie zweitweise ausfalle und dass im Display seines Fahrzeuges die Anzeige erscheinen würde, dass wegen Entladung der Batterie die Standheizung abgeschaltet werde. 12 Im Frühjahr 2007 baute die Beklagte eine sogenannte Blackbox in das Fahrzeug des Klägers ein. Die Beklagte konnte bei Ausbau der Blackbox und ihrer Auswertung keinen Mangel feststellen. 13 Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2007 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und bat um Bestätigung, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werde. Die Beklagte widersprach der Kündigung unter Hinweis darauf, dass ihrer Ansicht nach ein Mangel nicht vorliege und bot an, sich mit der Angelegenheit nochmals zu beschäftigen, wenn das Fahrzeug im Winter 2007/2008 erneut Probleme mit der Standheizung/Batterie zeigen würde. Der Kläger ließ daraufhin die Sache zunächst auf sich beruhen und nutzte das Fahrzeug weiter. 14 Am 06.12.2007 baute die Beklagte erneut eine Blackbox ein und übersandte diese nach Ausbau am 08.01.2009 dem Hersteller E2 zur Analyse. E2 teilte dem Kläger mit, sie hätten keine Auffälligkeiten bezüglich der gerügten Fehlfunktion feststellen können, beriefen sich auf ein äußerst ungünstiges Fahrprofil des Klägers und boten an, eine größere Gelbatterie in den Wagen einzubauen, was auch geschah. Die Auswertung des Fahrprofils hatte ergeben, dass sich die Fahrtstrecken des Klägers sowohl aus Lang- wie auch aus Kurzstrecken zusammen setzten. E2 wies darauf hin, dass sich die Batterie innerhalb kurzer Ruhepausen bei häufiger Kurzstreckenfahrt nicht abschalte, weshalb sie dann kontinuierlich entladen werde. Bei den anschließenden (Kurzstrecken-) Fahrten könne sich die Batterie aber nicht wieder ausreichend aufladen. 15 Die Leasinglaufzeit endete am 16.06.2009. Der Kläger gab das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 123.515 km zurück. 16 Der Kläger ist der Ansicht, der Wagen sei mangelbehaftet. Er behauptet, auch die nachträglich eingebaute Gel-Batterie des Fahrzeugs liefere keine ausreichende Stromspannung, um alle stromverbrauchenden Geräte einschließlich der Standheizung ausreichend zu versorgen; es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass ein Bordbetriebssystem dann, wenn der Motor abgestellt werden, nicht spätestens nach 10 Minuten komplett in den Sleep-Modus herunterfahre, sondern erst nach Ablauf eines Zeitintervalls von einer Stunde; jedenfalls hätte er auf das Problem der Unterspannung im Kurzstreckenbetrieb bei Bestellung hingewiesen werden müssen; diesen Mangel habe er bereits vor dem 07.02.2007, nämlich zu Beginn des Winterhalbjahres 2006/2007, gegenüber der Beklagten gerügt. 17 Wegen der während des Rechtsstreits aufgrund weiterer Nutzung des Fahrzeugs steigenden km-Zahl mit Auswirkungen auf die anzurechnende Nutzungsentschädigung sowie wegen während des Rechtsstreits zunächst bestehender Unklarheiten in Bezug auf die Kaufpreishöhe, hat der Kläger seinen Klageantrag mehrfach betragsmäßig umgestellt; soweit er ihn reduziert hat, hat er ihn einseitig für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt und beantragt nunmehr, 18 1. die Beklagte zu verurteilen, an die E GmbH, I-Straße, ##### N zur Bestandsnummer ###### und Kundennummer ###### einen Betrag in Höhe von 50.756,54 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2006 zu zahlen; 19 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.250,01 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei 16.06.2006 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen, nicht auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden Prozessverfahrens anrechenbaren Kosten in Höhe von 3.165,40 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 20 3. festzustellen, das sich wegen der darüber hinausgehenden Mehrbeträge der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, obwohl insoweit Kostenantrag gestellt wird. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 03.02.2009 (Bl. ### ff. d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 12.06.2009 (Bl. ### ff. d. A.) verwiesen. 24 Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 27 Die Zulässigkeit der Klageänderungen folgt aus § 264 Nr. 2 ZPO. Danach sind Erweiterungen und Beschränkungen des Klageantrags, die nicht mit der Einführung eines anderen Streitgegenstands einhergehen, sondern den bisherigen Streitgegenstand quantitativ oder qualitativ modifizieren, zulässig (Zöller/Greger, 27. A., § 264 Rn. 3). Die geänderten Klageanträge beruhen allesamt auf demselben Lebenssachverhalt, nämlich auf dem Verlangen des Klägers das Vertragsverhältnis über das streitgegenständliche Fahrzeug rückabzuwickeln. Insoweit ist unschädlich, dass dem Kläger zunächst der von der E GmbH an die Beklagte gezahlte Kaufpreis nicht bekannt war und erst nach Ablauf des Leasingvertrages und Rückgabe des Fahrzeugs der endgültige km-Stand des Fahrzeugs feststand, so dass erst zu diesem Zeitpunkt eine exakte Berechnung der Nutzungsentschädigung und damit die zuletzt vorgenommene Antragstellung möglich war. 28 Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung nach § 346 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zu. Voraussetzung eines Rückabwicklungsanspruchs ist das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB. Das Gericht vermochte unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht zu der Überzeugung gelangen, dass ein solcher vorliegt. 29 Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bestimmt sich vorliegend nach dem Auffangtatbestand des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Eine Beurteilung nach dem vorrangigen Tatbestand des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (Beschaffenheitsvereinbarung) kommt nicht in Betracht, denn es ist nicht vorgetragen, dass die Parteien bei Vertragsschluss eine Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die Ladekapazität der Autobatterie oder die Eignung des Fahrzeugs im Kurzstreckenbetrieb getroffen hätten. Im Gegenteil trägt der Kläger vor, dass thematisiert wurde, dass er das Fahrzeug überwiegend im Langstreckenbetrieb mit einer km-Leistung von etwa 50.000 km/Jahr betreibe. Ebenfalls kommt für die Frage der Mangelhaftigkeit eine Beurteilung nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB (Eignung zur vorausgesetzten Verwendung) nicht in Betracht. Danach ist eine Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet. Ausdrücklich ist keine besondere Verwendungsart vereinbart worden. Dass der Kläger die Sache aber zu einer bestimmten Verwendung erwerben wollte, ergibt sich schon ohne besondere Erklärung aus der Sache selbst und liegt bei Kraftfahrzeugen regelmäßig in der Betriebsfähigkeit desselben. Diese war grundsätzlich gegeben. 30 Insoweit kommt es gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB für die Mangelfreiheit wesentlich darauf an, ob sich die Sache zur gewöhnlichen Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art. Erwartungen des Käufers müssen objektiv berechtigt sein. Dabei ist auf den Durchschnittskäufer abzustellen, nicht jedoch auf im Einzelfall überzogene Anforderungen des jeweiligen Käufers, auch wenn sie vor dem Kaufvertragsschluss für den Verkäufer erkennbar waren. Für das, was der Käufer erwarten durfte, ist zudem der Kaufpreis von Bedeutung und zu berücksichtigen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. A., § 434 Rn. 29, 30). Nach der Beweisaufnahme und Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwar ein Leerlaufen der Batterie bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug möglich ist, dieses jedoch nicht als Mangel einzustufen ist, sondern als Folge einer physikalisch-chemischen Gesetzmäßigkeit, die für alle Automobilhersteller gilt und konstruktionsbedingt nur bedingt vermeidbar ist. 31 Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.06.2009 (Bl. ###-### d. A.) festgestellt, dass das „Leerfahren“ der Fahrzeugbatterie“ im streitgegenständlichen Fahrzeug (beabsichtigt oder nicht) problemlos realisierbar sei. Die beruhe aber auf der physikalisch-chemischen Gesetzmäßigkeit, dass bei entsprechendem Stromverbrauch sich die Batterie entlädt und ein Wiederaufladen der Batterie notwendig werde, um Unterspannungen zu vermeiden. Dieser Gesetzmäßigkeit könne herstellerseits lediglich innerhalb vergleichsweise enger Grenzen durch konstruktive Maßnahmen begegnet werden, so geschehen im streitgegenständlichen Fahrzeug durch Abschaltung nicht essentieller Stromverbraucher. Allerdings komme auch die Automobilindustrie gegen die physikalisch-chemischen Gesetzmäßigkeiten nicht an, so dass unter extremen Bedingungen zwangsläufig Kapazitätsverluste folgten. Denn die Batterie als das zentrale Speicherorgan für die chemische Energie des Fahrzeugs werde durch den Generator im Fahrbetrieb des Fahrzeugs aufgeladen und gäbe ihrerseits die Kapazität an alle elektrischen und elektronischen Bauteile ab, und zwar unabhängig davon, ob sich der Motor in Betrieb befinde oder nicht. Während die Stromentnahme bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Motorbetrieb unproblematisch sei, da der Generator infoIge der vom Verbrennungsmotor abgegebenen mechanischen Energie in Betrieb sei und die Batterie speise, werde die Batterie im Stand, bei ausgeschaltetem Motor und eingeschalteten Verbrauchern lediglich entladen. 32 Der Sachverständige hat außerdem festgestellt, dass das Ladesystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs selbst keine Mängel aufweist, so dass Unterspannungen im Langstreckenbetrieb des Fahrzeugs nicht verifiziert werden konnten. 33 Den Ausführungen des Sachverständigen folgt das Gericht in vollem Umfang. Es ist nicht in Frage zu stellen, dass es beruhend auf physikalischen Gesetzen zu Kapazitätsverlusten führt, wenn der Energieverbrauch höher ist als der Zugang und die Speicherung neuer Energie. Dementsprechend ist es unzweifelhaft, dass eine Unterspannung infolge hohen Energieverbrauchs durch umfangreiche Zusatzausstattung und häufige Kurzstreckenfahrten begünstigt wird. 34 Dass die technische Ausrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugs hinter den Erwartungen des Klägers - auch in Anbetracht des Kaufpreises in Höhe von etwa 70.000 € - zurückblieb, begründet keinen Mangel. Denn der Kläger durfte im Hinblick auf die genannte physikalische Gesetzmäßigkeit nicht berechtigterweise erwarten, dass eine Unterspannung dauerhaft und ohne Komforteinbußen vermieden werden könne. Für die Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers an noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand der Käuferseite, sondern allein darauf, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung. Diese orientiert sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen (BGH, Urteil v. 04.03.2009 – VII ZR 160/08). Diese physikalische Gesetzmäßigkeit gilt jedoch in gleichem Maße für alle anderen Autohersteller. Dies folgt schon aus der ihrer Natur als physikalische Gesetzmäßigkeit. Ebenfalls daraus folgt, dass es nicht möglich ist, sie außer Kraft zu setzen. Die Autohersteller sind daher gehalten, Maßnahmen zu entwickeln, welche das Risiko einer vorzeitigen Entladung der Batterie minimieren. Der Kläger konnte insofern berechtigterweise erwarten, dass solche Maßnahmen auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug getroffen wurden. Dies war aber der Fall. Das Fahrzeug ist derart konstruiert, dass das Bordsystem in einem ersten Schritt zunächst in einen Sleep-Modus herunterfährt. Dabei bleiben individuelle Speicherungen zunächst erhalten. Erst in einem zweiten Schritt und bei besonders niedriger Ladekapazität der Batterie wird das Bordsystem abgeschaltet. Dies geht mit einem Verlust etwaig vorgenommener Radio- und Bordprogrammierungen einher und mag eine Komforteinbuße darstellen, dient aber letztlich der Aufrechterhaltung eines bestimmten Ladestatus der Batterie. Dass dem durchschnittlichen Autokäufer diese Einschränkung nicht bekannt ist, ist unerheblich. Denn eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (BGH, Urteil v. 04.03.2009 – VII ZR 160/08). Soweit Alternativmaßnahmen anderer Hersteller zur Verhinderung einer Entladung der Batterie genannt werden, etwa der Einbau einer zweiten Batterie oder einer stärkeren Lichtmaschine, die Energiegewinnung bei Nichtbetrieb des Fahrzeugs durch Solarzellen auf dem Autodach oder durch Strom aus der Steckdose ist zu berücksichtigen, dass es sich auch dabei um Maßnahmen handelt, welche bei entsprechend hohem Verbrauch ein Leerlaufen der Batterie ebenfalls nicht verhindern können und es sich um noch neue technische Entwicklungen handelt. Bisher ist nicht erkennbar, dass sich eine allgemein anerkannte Lösung herausgebildet hätte. 35 Dies ist auch der wesentliche Unterschied zum Sachverhalt, welcher dem OLG Schleswig zur Entscheidung vorlag (OLG Schleswig, Urteil v. 25.07.2008 - 14 U 125/07). Denn soweit dort wiederholt, laut quietschende Bremsgeräusche bei einem Fahrzeug der gehobenen Kategorie als Mangel eingestuft worden sind, ist festzustellen, dass diese Bauweise nicht dem Stand der Technik entsprach, denn anderen Herstellern war die Vermeidung von Quietschgeräusche beim Bremsen im dort streitgegenständlichen Zeitpunkt möglich. 36 Ein Rücktrittsrecht des Klägers folgt auch nicht aus § 324 BGB. Danach kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt und ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Zu den Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB gehören zwar auch Hinweispflichten auf besondere Risiken, denn Schutzgut ist das Integritätsinteresse des Vertragspartners, das heißt sein personen- und vermögensrechtlicher status quo (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. A:, § 241 Rn. 6). Es ist aber nicht ersichtlich, dass für die Beklagte erkennbar war oder Anlass bestand, einen über die allgemeinen Hinweise in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs hinausgehenden Hinweis auf die besondere Belastung der Batterie in Fällen der reduzierten Stromzufuhr zu geben. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass das Fahrzeug - für die Beklagte erkennbar - für den Langstreckenbetrieb erworben wurde. Ist dem aber so, so kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine Unterspannung zuverlässig verhindert werden, indem die Energiezufuhr stets höher ist als der Verbrauch. 37 Mangels Hauptausspruchs scheidet ein Anspruch des Klägers auf die Nebenforderungen aus. 38 Der Schadensersatzanspruch zu Ziffer 2) sowie der Feststellungsantrag zu Ziffer 3) sind im Hinblick auf obige Ausführungen ebenfalls unbegründet. 39 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 709 S. 1 und 2 ZPO. 40 Streitwert: 41 bis zum 18.09.2008: Klageantrag zu 1a): 46.590,00 € 42 zu 1b): 17.250,01 € 43 zu 2): 2.000,00 € 44 danach bis zum 06.08.2009: Klageantrag zu 1): 54.961,40 € 45 Klageantrag zu 2): 2.250,01 € 46 danach bis zum 28.10.2008: Klageantrag zu 1): 57.475,16 € 47 zu 2): 2.250,01 € 48 danach: Klageantrag zu 1): 50.756,54 € 49 zu 2): 2.250,01 €