Der Angeklagte P wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte Z wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte Y wird unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen. §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; 27, 52, 53 StGB G r ü n d e: A. I. 1) ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten P ) ( Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten P ) Nach dem Abschluss der Hauptschule begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Koch, beendete diese nach einem Motorradunfall ohne Abschluss. 20## wurde der Angeklagte als Altenpfleger angelernt. Diese Tätigkeit übte er bis zu seiner Festnahme aus und erzielte hierbei ein monatliches Einkommen von etwa 1.100,00 €. Aufgrund des Motoradunfalls, bei dem er einige Frakturen erlitt, bezieht der Angeklagte eine monatliche Rente von 300,00 €. Der Angeklagte konsumiert seit dem 19. Lebensjahr Marihuana sowie am Wochenende und auf Partys gelegentlich Amphetamin. Er hat Verbindlichkeiten aus einem Anschaffungsdarlehen für einen PKW über ca. 7.000,00 € sowie weiteren ca. 6.000,00 € aus privaten Verpflichtungen (Spiel- und Wettschulden). Der Angeklagte ist Deutscher, ledig und hat keine Kinder. 2) Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Düren vom 21.06.2004 wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall verwarnt. Ferner wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Euskirchen am 02.08.2007 (Az.: 5 Ls 900 Js 1342/06 – 34/07) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. In dem Urteil heißt es u.a.: „Aufgrund des Geständnisses des Angeklagten hat die Hauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben: Im Herbst suchte der Angeklagte über eine Bekannte Kontakt zu dem gesondert verfolgten F. Hintergrund war, dass der Angeklagte beabsichtigte sich durch den Verkauf von Betäubungsmittel eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Der Angeklagte benötigte Geld, da er wegen Benutzung eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Betäubungsmitteln mit einem Bußgeld von 500,-€ belegt und wegen dieser Tat zudem eine Nachschulung angeordnet worden war. Der Angeklagte erhoffte sich, aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln die hierfür benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund ließ sich der Angeklagte von dem gesondert verfolgten F Anfang November 2006 500 Gramm eines Amphetamingemischs übergeben. Das Gemisch wies einen Gehalt an Amphetaminbase von mindestens 7,9 Gramm auf sowie eine MDMA-Base von 13,7 Gramm. Für das Amphetamin sollte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten F 750,-€ übergeben. Den Rest hätte er für eigene Zwecke verwenden können. Da es sich bei dem dem Angeklagten übergebenen Amphetamin um solches von schlechter Qualität handelte und der Angeklagte zudem auch nicht wusste, wo er das Amphetamin verkaufen könnte, ist es zu einem Verkauf auch nur von Teilmengen nicht gekommen. Der Angeklagte lagerte das Amphetamin vielmehr im Kühlschrank und versuchte, dieses an den gesondert Verfolgten F zurückzugeben, was dieser jedoch ablehnte. Mit Beschluss vom 02.08.2007 setzte das Amtsgericht Euskirchen die Bewährungszeit auf 3 Jahre fest und gab dem Angeklagten u.a. auf, eine Geldbuße von 2.700,00 € in monatlichen Raten von 75,00 € an die Suchthilfe W e.V. zu zahlen. II. 1) ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Z ) ( Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Z ) Seit dem 20. Lebensjahr konsumiert er Marihuana, seit dem Tod des Vaters im September 20## weitere Betäubungsmittel. Der bis zu seiner Festnahme noch bei seiner Mutter lebende Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. 2) Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. III. 1) ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Y) ( Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Y) Der Angeklagte konsumiert weder Alkohol, Nikotin noch Betäubungsmittel. 2) Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. B. Anfang 2008 lernten sich der Angeklagte P und der Angeklagte Z kennen und freundeten einander an. Der Angeklagte P, der zu diesem Zeitpunkt Verbindlichkeiten von etwa 13.000,00 € hatte, fragte den Mitangeklagten Z nach der „Nummer eines Holländers“, der ihm Betäubungsmittel zum Zwecke des Weiterverkaufs liefern könnte. Der Mitangeklagte Z, der nicht wollte, dass der Angeklagte P in „so etwas rein gerät“, erklärte zunächst, keine Nummern zu haben. Daraufhin wurde er von dem Angeklagten P gebeten, sich umzuhören. Etwa zwei Monate später erneut darauf angesprochen, nannte der Mitangeklagte Z dem Angeklagten P mehrere Telefonnummern, unter anderem die des gesondert verfolgten G Y („V“). Dem Angeklagten P gelang es dadurch, mit dem in den Niederlanden lebenden G Y in Kontakt zu treten. Nach mehreren persönlichen Treffen in den Niederlanden bestellte der Angeklagte P bei dem G Y 10 kg Amphetamin für 8.000,00 € und 1 kg Marihuana für 4.000,00 € auf Kommission. Anlieferung und Übergabe der zuvor in den Niederlanden befindlichen Betäubungsmitteln erfolgte - unter nicht näher geklärten Umständen - Mitte Oktober 2008 auf dem Parkplatz der Fa. C in J. Das Amphetamin wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 4% und damit einen Anteil von 400 g Amphetaminbase auf. Die Wirkstoffkonzentration des Marihuanas belief sich auf mindestens 2% und enthielt damit einen THC-Anteil von 20 g. Der Angeklagte P verbrachte die Betäubungsmittel in eine von ihm unterhaltene Garage in WX, X-Allee, und veräußerte sie nachfolgend gewinnbringend für mindestens 900,00 € je kg Amphetamin bzw. 450,00 € je 100 g Marihuana, unter anderem an die Zeugen M, ZZ, K, T und A. Aus dem Verkaufserlös lieh der Angeklagte P dem Angeklagten Z einen Betrag von 1.800,00 €. Im Zuge anderweitig ausgerichteter polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen konnte von dem Amphetamin am 01.11.2008 bei einer - den Angeklagten unbekannt gebliebenen - Durchsuchung der Wohnräume des Abnehmers M eine Menge von 2.122 g sichergestellt und der Untersuchung durch die Bundesfinanzdirektion West zugeführt werden. Durch den Verkaufserfolg ermutigt wandte sich der Angeklagte P über den Angeklagten Z am 28.11.2008 telefonisch erneut an G Y und bestellte nunmehr 25 kg Amphetamin für 20.000,00 € und - wohl auch - 1 kg Marihuana für 3.400,00 € zum Zwecke des Weiterverkaufs. Die Anlieferung und Übergabe des zuvor in den Niederlande befindlichen Amphetamins an den Angeklagten P erfolgte - unter nicht näher geklärten Umständen, möglicherweise durch den Angeklagten Y - noch am selben Tage in J. Bei der Übergabe zahlte der Angeklagte P an den Kurier den für die erste Lieferung vereinbarten Kaufpreis von 12.000,00 €. Das nunmehr gelieferte Amphetamin war von sehr schlechter Qualität und wies eine Wirkstoffkonzentration von - mindestens - 0,6% und damit einen Anteil von 150 gr. Amphetaminbase auf. Wohl aufgrund eines Missverständnisses unterblieb zunächst die Lieferung des Marihuanas, was für den Angeklagte P insofern ein Problem war, als die bestellten Betäubungsmittel Amphetamin und Marihuana von ihm zusammen leichter abgesetzt werden konnten. Daher beschwerte er sich fernmündlich am 28.11.2008 bei dem G Y, der ihn darauf verwies, dass sein „Kollege“, gemeint war der Angeklagte Z, kein Marihuana bestellt habe. Zugleich drängte der G Y auf umgehende Bezahlung der zweiten Lieferung. Man kam überein, dass der G Y das fehlende Marihuana (1 kg) am Folgetag aus den Niederlanden (nach)liefern sollte. Zu diesem Zeitpunkt wurden die von den Angeklagten P und Z genutzten Mobilfunkanschlüsse bereits polizeilich überwacht. Am Morgen des 29.11.2008 erörterten die Angeklagten P und Z fernmündlich den vorgesehenen Lieferzeitpunkt für das nachzuliefernde Marihuana sowie den vom G Y hierfür (nunmehr) verlangten höheren Kaufpreis. Dabei beklagte der Angeklagte Z die Preiserhöhung und riet dem Angeklagten P nicht darauf einzugehen. Zu diesem Zeitpunkt hatten schon einzelne Abnehmer beanstandet, dass das Amphetamin der zweiten Lieferung „nach Krankenhaus“ bzw. „Medikamenten“ roch. G Y lieferte sodann - unter nicht näher geklärten Umständen, möglicherweise durch den Angeklagten Y - von den Niederlanden aus am 29.11.2008 zunächst 300 g Marihuana und am 01.12.2008 die restlichen 700 g Marihuana. Das Marihuana wies eine Wirkstoffkonzentration von mindestens 2% und damit einen THC-Anteil von 20 g auf. Bei der Übergabe am 29.11.2008 erbrachte der Angeklagte P an den Kurier zugleich eine Anzahlung auf den Kaufpreis der zweiten Lieferung. Der Angeklagte P verbrachte auch die Ware der zweiten Lieferung in die Garage in WX und veräußerte nachfolgend eine Teilmenge - von letztlich 10 kg des Amphetamins - für mindestens 800,00 € je kg sowie das Marihuana für 380,00 € je 100 g gewinnbringend, unter anderem an die Zeugen K, Q, A und T. Dass Teile dieser Einnahmen dem Angeklagten Z zugeflossen sind, war nicht festzustellen. Bei dem Weiterverkauf kam es aufgrund der schlechten Qualität des Amphetamins zu Problemen mit den Abnehmern. Im Auftrag des Angeklagten P übernahm es der Angeklagte Z, die Abnehmer zu beruhigen („Stress glätten“) und eine Eskalation der Situation zu vermeiden. Zuvor hatte der Angeklagte P schon fernmündlich gegenüber G Y moniert, dass seine Abnehmer sich über die schlechte Qualität des Amphetamins beschwert hätten. Dieser hatte sich daraufhin zur Rücknahme und mangelfreien Nachlieferung bereit erklärt („Ja, nehm se wieder zurück, kriegste dieselbe zurück“). Dennoch gelangte der Angeklagte P zu dem Eindruck, dass der G Y ihn „nicht ernstnehme“ und man sich nicht auf ihn verlassen könne. Er bat deshalb den Angeklagten Z, das fehlende Marihuana und die schlechte Qualität des Amphetamins ebenfalls gegenüber dem G Y zu beanstanden und „Druck zu machen“. Hierbei gingen beide davon aus, dass der G Y dem Angeklagten Z „als Ausländer mehr Respekt entgegen bringt“. Dem Angeklagten Z war dabei daran gelegen, dass man vernünftig miteinander redet, ohne dass „zu einer Schlägerei kommt“. Nach weiteren Beschwerden seitens der Abnehmer prüfte der Angeklagte P am 05.12.2008 die bei ihm noch vorhandene Restmenge der zweiten Lieferung. Telefonisch beklagte er gegenüber dem Angeklagten Z deren schlechte Qualität und dass es Rückläufe gegeben habe, so etwa am selben Tage im Umfang von 1 kg Amphetamin seitens des Abnehmers K. Auf den Vorschlag des Angeklagten Z, diesen Abnehmern andere Teilmengen aus der Lieferung auszuhändigen, verwies der Angeklagte P auf die durchgängig schlechte Qualität der vorhandenen Restmenge. Absprachegemäß nahm der Angeklagte Z sodann fernmündlich Kontakt mit G Y auf. Am 08.12.2008 teilte G Y daraufhin dem Angeklagten Z telefonisch mit, dass er nun Amphetamin von deutlich besserer Qualität liefern könne und beide verabredeten zur weiteren Erörterung ein Treffen auf dem Weihnachtsmarkt, zudem es nachfolgend kam. Am 15.12.2008 beschwerte sich der Angeklagte P bei dem Angeklagten Z telefonisch erneut über die mit der vorangegangen Lieferung verbundenen Probleme. Er beabsichtigte, für künftige Bestellungen einen anderen Lieferanten ausfindig zu machen. Dem Angeklagten Z gelang es unter Hinweis auf den noch nicht (vollständig) bezahlten Kaufpreis der zweiten Lieferung und darauf, dass „die alle sowas machen“, den Angeklagten P zu bewegen, den Lieferanten zunächst nicht zu wechseln. Da der Angeklagte P zu diesem Zeitpunkt zu einem unmittelbaren Kontakt mit dem G Y nicht mehr bereit war, bestellte der Angeklagte Z absprachegemäß am 15.12.2008 für den Angeklagten P bei dem G Y weitere 50 kg Amphetamin („wie immer“) zum Zwecke des Weiterverkaufs. Damit sollte - aus Sicht der Angeklagten P und Z - eine problemlosere Abwicklung des Geschäfts erreicht werden. Der Angeklagte Z trat dabei in Verhandlungen mit dem G Y über den Preis der zu liefernden Ware, wobei er sich an den Vorgaben des Angeklagten P orientierte. Zu dieser Vorgehensweise hatte sich der Angeklagte Z aufgrund der Freundschaft zu dem Angeklagten P und - möglicherweise - wegen der diesem gegenüber noch bestehenden Darlehensschulden von 1.800,00 € bereit erklärt. Zugleich schaffte er zur (restlichen) Bezahlung der zweiten Lieferung das von dem Angeklagten P bei „einem Freund gebunkerte“ Geld heran, das - ebenso wie die vorangegangenen Zahlungen - aus den Verkaufserlösen der zuvor gelieferten Ware stammte. Mit dem G Y vereinbarte der Angeklagte Z sodann die Anlieferung der 50 kg Amphetamin auf den 16.12.2008. Hierbei wurde Einvernehmen erzielt, dass die Lieferung von deutlich besserer Qualität sein sollte und 12 kg Amphetamin der zweiten Lieferung zum Zwecke der Nachlieferung besserer Qualität zurückgegeben werden konnten. Die Anlieferung und Übergabe des zuvor in den Niederlanden befindlichen Amphetamins erfolgte am 16.12.2008 durch den Angeklagten Y, den Vater des G Y, auf dem Parkplatz der Fa. C in J. Der Übergabeort war dem Angeklagten Y aus früheren Zeiten bekannt. Zumindest in diesem Fall handelte der Angeklagte Y als Ersatz für einen anderweitigen Kurier seines Sohnes G Y. Dabei befanden sich ca. 50 kg Amphetamin, abgepackt in Klarsichtbeuteln, in zwei gleich großen jeweils mit einem Deckel verschlossenen Fässern. Der Inhalt der Fässer war dem Angeklagten Y bei deren Verbringung über die deutsch/niederländische Grenze bekannt. Das Amphetamin wies bei einer Wirkstoffkonzentration von ca. 5,3% einen Anteil von 2.681,9 gr. Amphetaminbase auf. Für seine Kuriertätigkeit erhielt der Angeklagte Y von seinem Sohn wenigstens 200,00 € als Entlohnung. Der am Übergabeort in J allein wartende - und zu diesem Zeitpunkt bereits polizeilich observierte - Angeklagte P übergab dem Angeklagten Y nach dessen Ankunft zunächst in einer Plastiktüte ca. 12 kg Amphetamin aus der zweiten Lieferung zur Rückgabe an den G Y sowie einen Betrag von 21.900,00 € als (restlichen) Kaufpreis für die zweite Lieferung. Der Angeklagte Y stellte die Plastiktasche hinter den Fahrersitz des von ihm geführten PKW, einem CG mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& 00. Das in ein Geschirrhandtuch eingelegte Bargeld legte er in die linke Türablage der Fahrerseite. Nach der Umladung des ersten Fasses aus dem von dem Angeklagten Y geführten PKW in den des Angeklagten P, einem XY mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& 000, erfolgte der polizeiliche Zugriff und die Festnahme der Angeklagten P und Y. Dabei wurden ca. 62 kg Amphetamin und 21.900,00 € in bar sichergestellt. Bei der anschließenden Durchsuchung der von dem Angeklagten P unterhaltenen Garage in WX, X-Allee, fanden die ermittelnden Polizeibeamten versteckt in einer Metallkisten die restlichen ca. 3 kg Amphetamin aus der zweiten Lieferung. Das Amphetamin wurde nachfolgend durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung gutachterlich untersucht. Alle Angeklagten handelten ohne die für ein Handeltreiben bzw. die Einfuhr von Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. Aufgrund der Angaben des Angeklagten P im Ermittlungsverfahren konnten Verfahren gegen die Abnehmer eingeleitet werden. C. I. 1) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten P, seinem Werdegang und strafrechtlichen Vorverurteilungen beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung, die durch die hierzu verlesenen Urkunden bestätigt und ergänzt wird. 2) Der Angeklagte hat das Tatgeschehen bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung vom 16.02.2009 vollinhaltlich eingeräumt. Hierbei berichtete er auch über seine erste Bestellung Mitte Oktober 2008, ohne dass der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits konkrete Anhaltspunkte für diese Tat bekannt gewesen wären. Auch tätigte er umfangreiche Angaben zu seinen Abnehmern. Dies ermöglichte im Anschluss die Einleitung einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren und die Einleitung weitergehender den jeweiligen Tatnachweis fördernder Ermittlungsmaßnahmen u.a. betreffend die Zeugen M, ZZ, K, T, Q und A wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. 3) In der Hauptverhandlung war er im Umfang der ausgeurteilten Tat umfassend geständig. Er hat eingeräumt, Mitte Oktober 2008 Amphetamin und Marihuana bei dem in den Niederlanden ansässigen Lieferanten G Y bestellt, erhalten und nachfolgend an diverse, von ihm näher bezeichnete Abnehmer gewinnbringend vertrieben zu haben. Auch hat er gestanden, über den Angeklagten Z Ende November 2008 bei dem G Y weiteres Amphetamin und Marihuana bestellt und erhalten, das Amphetamin aber wegen der schlechten Qualität nur in Teilmengen an diverse, von ihm im Einzelnen benannte Abnehmer weiterverkauft zu haben. Schließlich hat er eingestanden, mit Hilfe des Angeklagten Z am 15.12.2008 erneut Amphetamin zum Zwecke des Weiterverkaufs bestellt und am 16.12.2008 über den Angeklagten Y erhalten zu haben. Dabei hat er die Art und Weise seiner Vorgehensweise, die eingekauften und umgesetzten Mengen, die hierbei angesetzten Einkaufs- und Verkaufspreise sowie seine Beziehung zu den Mitangeklagten Z und Y, so wie dies festgestellt ist, beschrieben. Schließlich hat sich der Angeklagte zur Person seiner Abnehmer im Einzelnen und den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen eingelassen. An diesem Geständnis zu zweifeln, hat die Kammer keinen Anlass gefunden. Es konnte deswegen weitgehend zur Grundlage der getroffenen Feststellungen gemacht werden. Es liegt bereits fern, dass sich ein Angeklagter in diesem Umfang zu Unrecht belastet. Hinzu kommt, dass die Angaben des Angeklagten durch die - insoweit - korrespondierenden Einlassungen des Angeklagten Z in weiten Zügen bestätigt werden. Dieser hat in weitgehend gleicher Weise die Anbahnung des Kontaktes zum Lieferanten G Y, die Probleme mit der Abwicklung und Qualität der zweiten Lieferung sowie die im Namen des Angeklagten erfolgte weitere Amphetamin-Bestellung am 15.12.2008 dargestellt. Auch decken sich die Angaben des Angeklagten P mit den - auch vom Zeugen U glaubhaft bekundeten - Erkenntnissen anlässlich der Festnahme am 16.12.2008. Zudem werden die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten P in weiten Teilen durch in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolle der polizeilich überwachten Telefongespräche zwischen ihm, dem Angeklagten Z, dem G Y sowie seinen Abnehmern objektiviert und bestätigt. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins und Marihuanas der ersten Lieferung (Oktober 2008) beruhen auf der gutachterlichen Untersuchung der bei dem Abnehmer M beschlagnahmten Teilmenge dieser Lieferung (2,1 kg) durch die Bundesfinanzdirektion West vom 25.11.2008. Diese erlaubt unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten P zugleich eine sichere Einschätzung des Wirkstoffgehalts der Gesamtmenge. Dabei ist die Kammer zugunsten des Angeklagten P hinsichtlich des Amphetamins von einer (durchgängig) durchschnittlichen und hinsichtlich des Marihuanas von einer (durchgängig) geringwertigen Qualität ausgegangen. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins der zweiten (November 2008) und dritten (Dezember 2009) Lieferung beruhen auf der gutachterlichen Ermittlung durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung vom 29.01.2009, die sich auf die beschlagnahmten Teilmenge der zweiten Lieferung (ca. 12 + 3 kg) sowie der Gesamtmenge der dritten Lieferung (ca. 50 kg) bezieht. Darin werden die Angaben des Angeklagten P zur ausgesprochen schlechten Qualität der zweiten Amphetaminlieferung bestätigt, während die dritte Lieferung die - von dem Angeklagten P angemahnte und dem Lieferanten G Y zugesagte - bessere Qualität aufwies. Zugunsten der Angeklagten P und Z hat die Kammer den geringen Wirkstoffgehalt auch der bereits vertriebenen Teilmenge der zweiten Amphetaminlieferung zugrunde gelegt. Denn aus dem fehlenden Rücklauf kann nicht sicher geschlossen werden, dass es eine von der beschlagnahmten Menge abweichende bessere Qualität aufwies. Hinsichtlich des Marihuanas wurde erneut von einer (durchgängig) geringwertigen Qualität ausgegangen. Die Feststellungen zum bisherigen Ermittlungsstand betreffend die Abnehmer beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen E. II. 1) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Z, seinem Werdegang und (fehlenden) strafrechtlichen Vorverurteilungen beruhen auf dessen glaubhaften Einlassung, die durch die hierzu verlesenen Urkunden bestätigt und ergänzt wird. 2) Der Angeklagte Z ist im Umfang der ausgeurteilten Tat weitgehend geständig. Er hat eingeräumt, dem Angeklagten P den Kontakt zum Lieferanten G Y ermöglicht und im Zusammenhang mit der zweiten und dritten Lieferung auf Wunsch des Angeklagten P für diesen mit dem G Y unmittelbar Kontakt aufgenommen zu haben. Die Gespräche mit dem G Y seien dann im Wesentlichen über ihn gelaufen, um den zwischen dem Angeklagten P und dem G Y bestehenden „Streit zu klären und Druck rauszunehmen“. Da sie, der Angeklagte P und er, „Stress wegen der zweiten Lieferung“ gehabt hätten, habe er darauf hingewirkt, dass der Angeklagte P und der G Y „vernünftig miteinander umgehen, ohne dass es zu einer Schlägerei kommt“. Dazu habe auch das Treffen mit dem G Y auf dem Weihnachtsmarkt gedient. Er habe dem Angeklagten P nur aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Freundschaft ohne eigenen Vorteil „helfen wollen“. Allein aus diesem Grund habe er am 15.12.2008 die 50 kg Amphetamin ausdrücklich „für P“ bestellt. An dem geständigen Teil seiner Einlassung zu zweifeln, hat die Kammer keinen Anlass gefunden. Er konnte deswegen weitgehend zur Grundlage der getroffenen Feststellungen gemacht werden. Es ist fernliegend, dass sich ein Angeklagter in diesem Umfang zu Unrecht belastet. Hinzu kommt, dass die Angaben des Angeklagten durch die korrespondierende Einlassungen des Angeklagten P und die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung in weiten Zügen objektiviert und bestätigt werden. Soweit der Angeklagte Z jedoch seinen Tatbeitrag durch Erinnerungslücken und eine abschwächende Darstellung zu verharmlosen suchte, ist dem die Kammer nicht gefolgt. So hat er sich im Weiteren dahingehend eingelassen, dass ihm Details, auch hinsichtlich der von ihm mit dem Angeklagten P und dem G Y geführten Telefonate - auch auf Vorhalt - nicht mehr erinnerlich seien. Ob er die zweite Lieferung im November 2008 für den Angeklagten P bestellt habe, wisse er “nicht mehr genau“, er habe nur den „Stress glätten“ sollen. Auch kenne er sich bezüglich der Qualität von Amphetamin nicht aus. Demgegenüber ist die Kammer insbesondere nach dem Inhalt der protokollierten und in der Hauptverhandlung verlesenen Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und dem Angeklagten P sowie dem G Y der Überzeugung, dass dem Angeklagten Z auch bei der Anbahnung und Abwicklung der zweiten Rauschgiftlieferung (28./29.11. und 01.12.2008) eine entscheidende Rolle zukam. So hat der Lieferant G Y im Telefonat vom 28.11.2008 (18:32 - 18:34h) den Angeklagten P, der das fehlende Marihuana bei der zweiten Lieferung beanstandet hatte, darauf hingewiesen, dass sein „Kollege“, gemeint war der Angeklagte Z, kein Marihuana bestellt hätte. Diese Darstellung steht in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten P und dem Umstand, dass die Einzelheiten der zweiten und dritten Rauschgiftlieferung - soweit überwacht - durchgängig nur von den Angeklagten P und Z sowie dem G Y erörtert worden sind. Zugleich hat der Angeklagte ausweislich der verlesenen Gesprächsprotokolle versucht, gegenüber dem G Y auf die Preisbildung im Sinne des Angeklagten P Einfluss zu nehmen. III. 1) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Y, seinem Werdegang und den (fehlenden) strafrechtlichen Vorverurteilungen der Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Einlassung, die durch die hierzu verlesenen Urkunden bestätigt und ergänzt werden. Insbesondere wurden die Angaben zu seinem Gesundheitszustand durch die ärztliche Stellungnahme des Justizvollzugskrankenhauses JK vom 29.12.2008 bestätigt. 2) Der Feststellungen zum Tatvorwurf beruhen auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten Y, den bereits dargestellten Einlassungen der Angeklagten P und Z, soweit ihnen zu folgen war, der Aussage des Zeugen U sowie der verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbilder. So hat der Angeklagte Y gestanden, die mit 50 kg Amphetamin gefüllten zwei Fässer am 16.12.2008 über die niederländisch/deutsche Grenze zum Zwecke der Übergabe an den Angeklagten P nach Deutschland eingeführt zu haben. Weil der „normale Kurier krank gewesen“ sei, habe ihn „jemand“ gebeten, die „Ware“ von den Niederlanden nach Deutschland zu bringen und in J auf dem Parkplatz der Fa. C zu übergeben. Der Parkplatz sei ihm von früheren Flohmarktbesuchen bekannt gewesen. An diesem geständigen Teil seiner Einlassung zu zweifeln, bestand für die Kammer keinen Anlass. Sie wird schon weitgehend durch das Ergebnis der - auch von dem Zeugen U glaubhaft bekundeten - polizeilichen Observation der Auslieferung, die anschließende Festnahme sowie die Sicherstellung von ca. 62 kg (ca. 50 kg + ca. 12 kg) Amphetamin sowie 21.900,00 € Bargeld bestätigt. Nicht zu folgen vermochte die Kammer dagegen der weiteren Einlassung des Angeklagten Y, wonach ihm vor dem Grenzübertritt zwar bewusst gewesen sei, dass die Fässer einen „illegalen Inhalt hatten“, er deren konkreten Inhalt jedoch weder gekannt noch eine diesbezügliche Nachfrage gestellt habe. Vielmehr ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Angeklagte die beiden Fässer in Kenntnis des Umstandes aus den Niederlanden nach Deutschland verbrachte, dass diese mit 50 kg Amphetamin gefüllt waren. Die Kammer hält es schon für wenig wirklichkeitsnah, dass ein Kurier, der sich - wie der Angeklagte Y - seine Tätigkeit bezahlen lässt, keine Angaben zum Liefergegenstand verlangt (und erhält). Insbesondere wenn der Angeklagte, wie er einräumt, sich der Rechtswidrigkeit seiner Kuriertätigkeit bewusst war. Bestimmen doch Ort und Gegenstand der (An)Lieferung wesentlich das mit dem Kurierdienst übernommene Strafbarkeits- und Entdeckungsrisiko. Was - gerade bei Grenzüberschreitungen - dem Angeklagten aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Disponent in der Zollagentur an der deutsch/niederländischen Grenze auch bekannt war. Hinzu kommt, dass der Angeklagte Y, auch nach seinen Angaben ohne weitere Prüfung, die Tüte mit den zur Rückgabe vorgesehenen ca. 12 kg Amphetamin und das in ein Handtuch eingeschlagene Bargeld von 21.900,00 € entgegen genommen hat. Zu einer derartigen Vorgehensweise bestand ohne vorangegangene Instruktionen durch seinen Auftraggeber kein Anlass. Zumal er mit dem Transport des ihm - nach eigener Einlassung - unbekannten Inhalts von Tüte und Handtuch für sich neue - nicht abschätzbare - Strafbarkeitsrisiken begründet hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte von seinem eigenen Sohn mit der Kuriertätigkeit beauftragt und zuvor über die Einzelheiten seines „Auftrages“ einschließlich des Liefergegenstandes in Kenntnis gesetzt worden ist. Denn dass die Verbringung der 50 kg Amphetamin nach Deutschland von seinem Sohn G Y veranlasst worden ist, folgt aus der Einlassung der Angeklagten P und Z sowie den mit ihren Angaben korrespondierenden Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung. Danach haben die Angeklagten P und Z den G Y persönlich getroffen, der Angeklagte P anfänglich in den Niederlanden, der Angeklagte Z - wie er letztlich einräumte - auf dem Weihnachtsmarkt. Dabei waren diese Treffen eingebunden in vorangehende und nachfolgende Telefonate, die von bzw. zu den Mobilfunkanschlüssen P, Z und Y geführt worden sind. In diesen sind, das haben die Angeklagten P und Z eingestanden, wesentliche Einzelheiten der zweiten und dritten Lieferung mit dem G Y erörtert und nachfolgend umgesetzt worden. Mit diesem Ergebnis der Beweisaufnahme deckt sich, dass auch der Angeklagte Y „gehört“ haben will, dass „sein Sohn der Lieferant gewesen sein soll“. D. I. Der Angeklagte P hat sich durch die Begehung der Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in drei Fällen gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 53 StGB strafbar gemacht. Denn der Grenzwert der nach § 29a BtMG maßgeblichen nicht geringen Menge liegt für Amphetamin bei 10 g Amphetaminbase (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169), der für Cannabisprodukte bei 7,5 gr. THC (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.1995 – 3 StR 245/95, BGHST 42, 1). Auch erfüllt der mit der dritten Lieferung am 16.12.2009 verbundene (bloße) Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke der Weiterveräußerung bereits den Tatbestand des Handeltreibens (vgl. zum Handeltreiben BGH, Urt. v. 03.04.2008 - 30 StR 60/08, NStZ 2008, 471). Die (Veranlassung der) Einfuhr tritt dagegen als unselbständiger Teilakt ebenso zurück (BGH, Beschluss vom 10.09.1996- 1 StR 497/96, NStZ-RR 2000, 51), wie der zugleich verwirklichte Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einschließlich der in § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG enthaltenen Zumessungsregeln hinter den in § 29a BtMG aufgeführten Verbrechenstatbeständen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.09.1997 – 2 StR 431/09, NStZ-RR 1998, 373). II. Der Angeklagte Z hat sich durch die Begehung der Taten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 27, 53 StGB strafbar gemacht. In beiden Fällen lag die Wirkstoffmenge - wie bereits ausgeführt - über dem Grenzwert der nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG maßgeblichen nicht geringen Menge. Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelangen auch beim unerlaubten Handeltreiben die allgemeinen Regeln zur Anwendung. Dabei kommt es für die Annahme täterschaftlicher Verwirklichung des Tatbestands nicht entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilaktes innehat, sondern welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urt. v. 28.2.2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219). Aus der Bestellung der Betäubungsmittel für den Angeklagten P folgt noch keine täterschaftliche Beteiligung, zumal es an der für diese erforderliche Eigennützigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2000 - 1 StR 146/00, NStZ-RR 2000, 312) seines Tuns fehlt. Letztlich kommt den Handlungsbeiträgen des - aus Freundschaft und ohne Erlösbeteiligung handelnden - Angeklagten Z auch nur eine untergeordnete Funktion zu. Sowohl der Entschluss zum jeweiligen Rauschmittelerwerb, deren Inbesitznahme als auch die Vereinnahmung des Verkaufserlöses lag - nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung - bei dem Angeklagten P. Soweit wegen des Hinweises seitens des Angeklagten Z an den Angeklagten P auf den G Y als Lieferant von Betäubungsmitteln im Oktober 2008 eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Betracht kommt, ist das Verfahren gemäß § 154 StPO auf die Verfolgung der zur Ausurteilung gelangen Straftatbestände beschränkt worden. III. Der Angeklagte Y hat sich durch die Begehung der Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2; 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; 27, 52 StGB strafbar gemacht. Denn der Wirkstoffgehalt der Lieferung vom 16.12.2008 liegt - wie bereits ausgeführt - mit einem Wirkstoffanteil von 2.186,9 gr. Amphetaminbase ein Vielfaches über dem Grenzwert der nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG maßgeblichen nicht geringen Menge. Beschränkt sich die Tathandlung - wie hier - auf den Transport von Rauschgift zwischen einem selbständig handelnden Lieferanten und dem Abnehmer ohne dass der Kurier in der Lage ist, das Geschäft maßgeblich mitzugestalten, ist von einer Gehilfenstellung auszugehen (BGH, Urt. v. 28.2.2007- 2 StR 526/06, BGHSt 51, 219). Die in der Einfuhr liegende Hilfeleistung zum Handeltreiben steht zur ersteren im Verhältnis der Tateinheit (BGH, Beschl. v. 10.9.1996 - 1 StR 497/96, juris). Der gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) tritt gegenüber der verbotenen Einfuhr zurück (BGH, Urt. v. 28.2.2007- 2 StR 526/06, BGHSt 51, 219). Angesichts der Kenntnis vom Inhalt der Fässer handelte der Angeklagte auch vorsätzlich. Soweit wegen - etwaiger - Kurierfahrten des Angeklagten Y im Zusammenhang mit der ersten (Mitte Oktober 2008) und zweiten (28.11, 29.11. und 01.12.2008) Lieferung eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht kommt, ist das Verfahren gemäß § 154 StPO auf die Verfolgung der zur Ausurteilung gelangen Straftatbestände beschränkt worden. IV. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft E. I. Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten P hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge wird gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe gemäß § 29a Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei der auch die Strafrahmenwahl betreffenden erforderlichen Gesamtwürdigung fiel zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass - er sich im Umfang der getroffenen Feststellungen bereits im Ermittlungsverfahren voll geständig gezeigt und dadurch die Aufklärung des festgestellten Sachverhalts hinsichtlich der ersten Lieferung (Mitte Oktober 2008) erst ermöglicht und im Übrigen erleichtert hat, - die Taten vor dem Hintergrund einer Überschuldung begangen wurden und deswegen bei dem Angeklagten aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten von einer gewissen Enthemmung auszugehen ist, - das erworbene Amphetamin bezüglich der zweiten Tat im Umfang von 15 kg und bezüglich der dritten Tat in vollem Umfang nicht in den Verkehr gelangt ist, - die dritte Tat unter umfassender polizeilicher Überwachung durchgeführt worden ist, - er mit dem Widerruf der Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.08.2007 zu rechnen hat. Hingegen war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass - sich das unerlaubte Handeltreiben auf Amphetaminlieferungen erheblichen Umfangs bezog, die die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten, - der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, - einschlägig vorbestraft ist und - bei Tatbegehung noch unter laufender Bewährung stand. Unter Abwägung der vorstehenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer ein derartiges Überwiegen der strafmildernden Umstände, das - für die jeweilige Tat - die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt, nicht gesehen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Angeklagten P anzunehmenden Aufklärungshilfe gemäß § 31 Nr. 1 BtMG. Zwar hat der Angeklagte P durch seine freiwillige Offenbarung seines Wissens dazu beigetragen, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden konnte. Das hier wesentlich durch die einschlägige Vorverurteilung, die Missachtung der Bewährungsauflage sowie die in jeden einzelnen Fall erhebliche Rauschgiftmenge bestimmte Gepräge erfährt jedoch auch durch die Aufklärungshilfe keine vom Normalfall abweichende Bewertung. Dagegen hat die Kammer - für jede Einzeltat - von der ihr nach § 31 Nr. 1 BtMG eingeräumten Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Sie hatte daher bei jeder der Einzeltaten von einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 15 Jahren auszugehen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 StGB), berücksichtigt. Hiernach und in Anbetracht des Umfangs der jeweils betriebenen Geschäfte hat sie auf folgende Strafen erkannt: Für die Tat Mitte Oktober 2008 auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, für die Tat vom 28./29.11.2008 auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, und für die Tat vom 15.12.2008 auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung der Gesamtumstände der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten, der vorgenannten Strafzumessungstatsachen, der Aufklärungshilfe und in Anbetracht des Seriencharakters der Taten unter maßvoller Anhebung der höchsten Einzelstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. II. Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten Z hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Gemäß § 27 Abs. 2 StGB richtet sich die Strafe für den Gehilfen nach der Strafandrohung des Täters. Sie ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Der Angeklagte P hat sich in beiden Fällen, zu denen der Angeklagte Z Beihilfe geleistet hat, des unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge schuldig gemacht. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht hierfür einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor. Die Kammer hatte zunächst zu prüfen, ob sich die Tat unter Berücksichtigung des Beihilfecharakters als minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG darstellt. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Gesamtwürdigung fiel zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass - er sich im Umfang der getroffenen Feststellungen überwiegend geständig gezeigt und dadurch die Aufklärung des festgestellten Sachverhalts letztlich erleichtert hat, - das erworbene Amphetamin bezüglich der zweiten Tat im Umfang von 15 kg und bezüglich der dritten Tat in vollem Umfang nicht in den Verkehr gelangt ist, - die dritte Tat unter vollständiger polizeilicher Überwachung durchgeführt worden ist, - er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und - ihn der erstmalige, nahezu sieben Monate andauernde Freiheitsentzug im Rahmen der Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt hat. Hingegen war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass - eine Mehrzahl von Taten begangen worden sind, - sich das unerlaubte Handeltreiben auf Amphetaminlieferungen erheblichen Umfangs bezog, die die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten und - seine Hilfeleistung nach Art und Umfang ihrer Einzelbeiträge maßgeblichen Einfluss auf die Anbahnung, Bestellung und Abwicklung der (zweiten und dritten) Rauschgiftlieferung hatten und die Stellung des Angeklagten in die Nähe der eines Mittäters rücken. Unter Abwägung der vorstehenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer ein derartiges Überwiegen der strafmildernden Umstände, das - für die jeweilige Tat - die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt, nicht gesehen. Die Kammer hatte daher den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG von einem bis zu 15 Jahren gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 StGB zu mildern und in beiden Fällen von einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten auszugehen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und darüber hinaus auch die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 StGB), berücksichtigt. Hiernach und in Anbetracht des Umfangs der jeweils betriebenen Geschäfte sah sie folgende Einzelstrafen für erforderlich aber auch ausreichend um die Schuld des Angeklagten auszugleichen: Für die Tat Ende November 2008 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, und für die Tat vom Dezember 2008 auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren . Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung der Gesamtumstände der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten, der vorgenannten Strafzumessungstatsachen, der Aufklärungshilfe und in Anbetracht des Seriencharakters der Taten unter maßvoller Anhebung der höchsten Einzelstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. III. Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten Y hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge wird gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe gemäß § 30 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei der auch die Strafrahmenwahl betreffenden erforderlichen Gesamtwürdigung fiel zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass - er sich im Umfang der getroffenen Feststellungen weitgehend geständig gezeigt und dadurch die Aufklärung des festgestellten Sachverhalts letztlich erleichtert hat, - das bei der Tat eingeführte Amphetamin (50 kg) nicht in den Verkehr gelangt ist, - er bislang nicht strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und - ihn der erstmalige, nahezu drei Monate andauernde Freiheitsentzug im Rahmen der Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt hat. - er angesichts seiner Diabetes- und Herzerkrankung eine erhöhte Haftempfindlichkeit aufweist. Hingegen war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich die Einfuhr auf eine Amphetaminmenge erheblichen Umfangs bezog, die die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten hat. Unter Abwägung der vorstehenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer ein derartiges Überwiegen der strafmildernden Umstände, das die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt, nicht gesehen. Unter Anwendung des Regelstrafrahmens, der Berücksichtigung der Gesamtumstände der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der vorgenannten Strafzumessungstatsachen hat die Kammer darüber hinaus die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 StGB), berücksichtigt. Hiernach und in Anbetracht des Umfangs des betriebenen Geschäfts hat sie auf die tat- und schuldangemessene Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe . erkannt. VI. Die den jeweiligen Angeklagten treffende Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.