Beschluss
14 O 1/09
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kammer für Handelssachen ist nicht zuständig für eine Zwangsvollstreckungsgegenklage, weil mit dieser kein Anspruch im Sinne des §95 Abs.1 Nr.1 GVG geltend gemacht wird.
• Eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen kann nur bestehen, wenn der titulierte Anspruch aus einem Verfahren vor derselben Kammer herrührt und daher die im Vorprozess erworbene Sachkunde zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage maßgeblich ist.
• Die bloße Entstehung des Titels durch einen Notar über ein Handelsgeschäft begründet nicht ohne Weiteres die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen; die Voraussetzungen des §95 GVG müssen erfüllt sein.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei Zwangsvollstreckungsgegenklage • Die Kammer für Handelssachen ist nicht zuständig für eine Zwangsvollstreckungsgegenklage, weil mit dieser kein Anspruch im Sinne des §95 Abs.1 Nr.1 GVG geltend gemacht wird. • Eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen kann nur bestehen, wenn der titulierte Anspruch aus einem Verfahren vor derselben Kammer herrührt und daher die im Vorprozess erworbene Sachkunde zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage maßgeblich ist. • Die bloße Entstehung des Titels durch einen Notar über ein Handelsgeschäft begründet nicht ohne Weiteres die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen; die Voraussetzungen des §95 GVG müssen erfüllt sein. Die Klägerin begehrt per Zwangsvollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden über insgesamt 871.300,00 € für unzulässig zu erklären und verlangt Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte wegen vermeintlicher Verletzung von Aufklärungspflichten aus notariellen Kauf- und Darlehensverträgen. Die Beklagte beantragt Verweisung des Rechtsstreits an die sachlich zuständige Zivilkammer des Landgerichts Bonn. Die Klägerin will sich von Verbindlichkeiten aus den Kaufverträgen freistellen lassen. Streitgegenstand ist damit die Zulässigkeit der Vollstreckung sowie Ersatz- und Feststellungsansprüche aus notariellen Verträgen. Es geht um die Frage, ob die Kammer für Handelssachen oder die Zivilkammer sachlich zuständig ist. Die Kammer prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen des §95 GVG, insbesondere die Handelssacheneigenschaft nach §95 Abs.1 Nr.1 GVG, vorliegen. • Anwendbare Normen: §95 GVG, §97 GVG, §767 Abs.1 ZPO, §§767, 795 ff. ZPO. • Zuständigkeitstatbestand des §95 Abs.1 Nr.1 GVG verlangt, dass mit der Klage ein Anspruch gegen einen Kaufmann aus beiderseitigen Handelsgeschäften geltend gemacht wird; eine Zwangsvollstreckungsgegenklage macht keinen solchen Anspruch im Sinne des §95 GVG geltend. • Der BGH und die überwiegende Meinung lassen eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nur dann zu, wenn der titulierte Anspruch aus einem Verfahren vor derselben Kammer stammt und die im Vorprozess erworbene Sachkunde die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage rechtfertigt. • Die von einigen vertretene Auffassung, einfache Titulierung durch einen Notar oder die bloße Beziehung des Titels zu einem Handelsgeschäft begründe die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, verkennt die Voraussetzungen des §95 GVG und führt zu einer unzulässigen Ausweitung der Zuständigkeit. • Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §95 GVG und fehlender Sachkunde, die eine Ausnahme von §95 Abs.1 Nr.1 GVG gerechtfertigt hätte, ist die Kammer für Handelssachen nicht zuständig. • Aufgrund dessen ist der Rechtsstreit gemäß §97 Abs.1,2 GVG an die sachlich zuständige Zivilkammer zu verweisen. Die Kammer für Handelssachen erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an die sachlich zuständige Landgericht Bonn – Zivilkammer gemäß §97 Abs.1,2 GVG. Begründend liegt vor, dass mit der Zwangsvollstreckungsgegenklage kein Anspruch im Sinne des §95 Abs.1 Nr.1 GVG geltend gemacht wird und die Voraussetzungen des §95 GVG insgesamt nicht erfüllt sind. Eine Zuständigkeit käme allenfalls in Betracht, wenn der titulierte Anspruch aus einem Verfahren vor derselben Kammer stamme und die dort erworbene Sachkunde die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage erforderlich mache; dies ist hier nicht der Fall. Daher ist der Zulässigkeits- und Feststellungsstreit an die zuständige Zivilkammer zu verweisen, die in eigener Zuständigkeit über den verbleibenden Sachvortrag zu entscheiden hat.