Urteil
13 O 286/05
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Zusammenstoß nach Einfahren aus einer untergeordneten Straße begründet das schuldhafte Nichtbeachten des Vorfahrtsberechtigten eine überwiegende Haftung des Einfahrenden.
• Überholen in unklarer Verkehrslage und Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes begründen eigenes Mitverschulden des Überholenden und sind bei der Haftungsquotenbildung zu berücksichtigen (§§ 5 Abs.3, 21a StVO; §§ 7,17,18 StVG; § 254 BGB).
• Bei streitigen Unfallfolgen ist anhand fachärztlicher Gutachten nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu prüfen, welche Beschwerden adäquat kausal auf den Unfall zurückgehen; nicht hinreichend wahrscheinliche Spätschäden sind bei der Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Haftung bei Vorfahrtsverletzung und eigenem Überhol- und Anschnallverschulden • Bei einem Zusammenstoß nach Einfahren aus einer untergeordneten Straße begründet das schuldhafte Nichtbeachten des Vorfahrtsberechtigten eine überwiegende Haftung des Einfahrenden. • Überholen in unklarer Verkehrslage und Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes begründen eigenes Mitverschulden des Überholenden und sind bei der Haftungsquotenbildung zu berücksichtigen (§§ 5 Abs.3, 21a StVO; §§ 7,17,18 StVG; § 254 BGB). • Bei streitigen Unfallfolgen ist anhand fachärztlicher Gutachten nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu prüfen, welche Beschwerden adäquat kausal auf den Unfall zurückgehen; nicht hinreichend wahrscheinliche Spätschäden sind bei der Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen. Der Kläger verlangt Schadens- und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, bei dem er auf der Landstraße zwei Fahrzeuge überholte und sich wieder einordnete, dann erneut auf die Gegenbahn zum Überholen einschwenkte. Zeitgleich fuhr der Beklagte zu 1) aus einer untergeordneten Seitenstraße nach rechts in die Vorfahrtstraße ein; es kam zum Zusammenstoß. Beide Fahrzeuge wurden Totalschaden davongetragen; der Kläger erlitt zahlreiche Verletzungen und war mehrfach stationär behandelt. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte vorgerichtlich 5.000 EUR Schmerzensgeld und etwa 8.000 EUR Verdienstausfall. Die Parteien streiten über Ursache, Mitverursachung, die Schwere und die Kausalität zahlreicher behaupteter Verletzungsfolgen (u.a. Schulterluxation, Morbus Sudeck, PTBS) sowie über das Anlegen des Sicherheitsgurtes. • Die Kammer ging aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass der Beklagte zu 1) schuldhaft die Vorfahrt des Klägers nach § 8 Abs.1 StVO verletzt hat, weil er in die bevorrechtigte Straße einfuhr, obwohl das herannahende Fahrzeug des Klägers für ihn erkennbar war; dies begründet eine Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner. • Gleichzeitig hat der Kläger unfallursächlich gegen § 5 Abs.3 Nr.1 StVO verstoßen, indem er in unklarer Verkehrslage überholte; dies begründet eigenes Verursachungs- und Verschuldensgewicht. • Die Beweiswürdigung ergab ferner, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte (§ 21a StVO). Biomechanische und technische Gutachten lassen die behaupteten Verletzungsmuster bei angegurtetem Fahrer nicht erklären, sodass ein Mitverschulden nach § 254 BGB anzunehmen ist. • Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 7,17,18 StVG war unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren ein hälftiger Haftungsausgleich gerechtfertigt: die Beklagten haften für 50 % des Schadens. • Zur Höhe des Schmerzensgeldes führte die Kammer aus, die dem Kläger nachgewiesenen Verletzungen (nicht-dislozierte Rippenserienfraktur, contusio cordis mit kurzzeitigen Rhythmusstörungen, HWS-Distorsion mit persistierenden Beschwerden) rechtfertigten insgesamt 10.000 EUR Schmerzensgeld; wegen des Mitverschuldens des Klägers reduziert sich der Anspruch auf 50 %, also auf 5.000 EUR, die bereits vorgerichtlich gezahlt wurden. • Für weitere behauptete Folgen (Schulterluxation durch Behandlung, Morbus Sudeck/CRPS, PTBS, angebliche Selbstschädigung des linken Armes) gelang dem Kläger kein hinreichender Adäquanz- oder Wahrscheinlichkeitsbeweis nach § 287 ZPO; diese Beschwerden konnten nicht sicher als Unfallfolge festgestellt werden. • Ein Feststellungsanspruch für künftige Schäden scheitert mangels genügender Wahrscheinlichkeit unfallbedingter Dauerschäden; die überwiegenden Verletzungen sind nach den Gutachten folgenlos ausgeheilt oder nicht adäquat kausal. • Das Gericht hat die maßgeblichen Normen berücksichtigt: §§ 5,8,21a StVO; §§ 7,17,18 StVG; § 254 BGB; §§ 823,253 Abs.2 BGB; § 287 ZPO bei der haftungsbefüllenden Kausalitätsprüfung. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht erkennt, dass der Beklagte zu 1) den Unfall durch fahrlässige Vorfahrtsverletzung verursacht hat, der Kläger jedoch durch unzulässiges Überholen in unklarer Verkehrslage und das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes wesentlich mitverursacht hat; daher werden die Haftungsanteile je zur Hälfte verteilt. Ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch über die vorgerichtlich gezahlten 5.000 EUR hinaus besteht nicht, weil die weiteren geltend gemachten Verletzungsfolgen keine hinreichende kausale Verbindung zum Unfall ergaben. Ein Feststellungsanspruch für zukünftige Schäden wird ebenfalls abgelehnt, da nach den Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für dauerhafte unfallbedingte Gesundheitsschäden besteht. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorbehaltlich Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.