Urteil
5 S 292/08
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2009:0422.5S292.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.10.2008, Az.: 9 C 121/08, aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 870,14 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2007 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 120,67 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet hat. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin über das Vermögen des L von der Beklagten die Rückzahlung von Belastungsbuchungen, welche die Beklagte im Wege des Lastschriftverfahrens aufgrund erteilter Einzugsermächtigung des Schuldners getätigt hatte. 3 Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M vom ##.##.20## zur Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners L bestellt. Der Schuldner unterhält bei der Beklagten ein Girokonto. Rechnungsabschlüsse über dieses Konto werden quartalsweise vorgelegt. Mit Schreiben vom ##.10.2007 informierte die Klägerin die Beklagte über die Insolvenzeröffnung und ihre Bestellung als Treuhänderin und erklärte gleichzeitig den Widerruf sämtlicher Lastschriften bis zur Insolvenzeröffnung. Die in Rede stehenden Lastschriften wurden in dem Zeitraum vom ##.07.2007 bis ##.09.2007 von dem Konto des Schuldners abgebucht. 4 Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 5 Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Lastschriften gegenüber der Beklagten nicht mehr wirksam widerrufen können, weil der Insolvenzschuldner die Lastschriften zuvor bereits konkludent genehmigt habe. Von einer konkludenten Genehmigung sei dann auszugehen, wenn weiterhin Zahlungen über das Konto des Insolvenzschuldners abgewickelt worden seien und der Insolvenzschuldner dadurch zu erkennen gegeben habe, dass er die Buchungen gegen sich gelten lassen wolle; geschehe dies über einen längeren Zeitraum, sei die Annahme einer Genehmigung durch schlüssiges Verhalten naheliegend. Da es sich bei sämtlichen in Rede stehenden Lastschriften bis auf die Lastschrift vom ##.08.2007 zu Gunsten der W KG in Höhe von 21,60 Euro offensichtlich um solche von wiederkehrenden Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen handele, sei davon auszugehen, dass der Insolvenzschuldner diese auch genehmigt habe, da es um Zahlungen im Rahmen der Daseinsfürsorge gehe. Zudem habe die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass der Insolvenzgläubiger gegen diese jeweiligen Lastschriften sachlich begründete Einwände gehabt habe. 6 Hiergegen wendet sich die Klägerin, die ihren letzten erstinstanzlichen Klageantrag -die Klage ist nach der mündlichen Verhandlung mit Einverständnis der Beklagten in Höhe von 410,97 Euro zurückgenommen worden- weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, allein die tatsächliche Weiternutzung des Kontos begründe keine konkludente Genehmigung von zwischenzeitlich ausgeführten Lastschriften. Auch sei eine Genehmigungswirkung nach Ablauf der Fiktionsfrist nach Nr. 7 Abs. 5 AGB Q nicht eingetreten. Eine konkludente Genehmigung sei vor Ablauf der sechs-Wochen-Frist gem. AGB-Q nicht möglich . Darüber hinaus stelle die Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung durch Fortsetzung der Kontonutzung innerhalb der 6-Wochen-Frist eine Rechtsunsicherheit dar, da für den Verbraucher nicht erkennbar sei, welche Intensität der Nutzung als konkludente Genehmigung gewertet werden würde. 7 Da innerhalb der Frist nach Nr. 7 Abs. 5 AGB-Q keine Genehmigung erfolgt sei, sei sie zum pauschalen Widerruf der Lastschrift berechtigt gewesen. Mit Ausführung der Lastschrift ohne Genehmigung sei noch keine Erfüllung eingetreten, so dass die Erfüllung durch Genehmigung des Insolvenzverwalters zu einer Befriedigung einer Insolvenzforderung nach Insolvenzantragsstellung führen würde. Die Vornahme einer solchen Handlung könne vom Insolvenzverwalter nicht gefordert werden, erst recht könne das Unterlassen einer anfechtbaren oder insolvenzzweckwidrigen Handlung niemals eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 unter Abänderung des am 21.10.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bonn die Beklagte zu verurteilen, an sie 870,14 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2007 sowie weitere 273,70 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2008 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe die Zahlungen nicht mehr widerrufen können, da der Insolvenzschuldner die Buchungen durch die Weiternutzung seines Kontos konkludent genehmigt habe. An die konkludente Genehmigung des Schuldners – insbesondere bei Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen - seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Von einer konkludenten Genehmigung sei vorliegend insbesondere deswegen auszugehen, da der Schuldner das Konto nicht nur zum Empfang von Zahlungen weitergeführt habe, sondern selbst aktiv geworden sei. 13 Selbst wenn man aber eine konkludente Genehmigung ablehnen würde, wäre die Klage dennoch abzuweisen, da der Klägerin kein "pauschales Widerrufsrecht" zugestanden habe. Der Insolvenzverwalter handele, ebenso wie der Schuldner, sittenwidrig, wenn er ohne Grund Lastschriften pauschal widerrufe. Im Verhältnis zur kontoführenden Bank stelle sich ein Pauschalwiderspruch als rechtsmissbräuchlich dar, weil damit das Rückerlangungsrisiko jedenfalls nach Ablauf der im Interbankenverhältnis maßgeblichen Rückrechnungsfrist auf die Bank verlagert würde. 14 Zudem stünden der Beklagten gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe der Klageforderung wegen des pauschalen Widerspruchs gem. § 826 BGB und wegen des Verstoßes gegen das Unverzüglichkeitsgebot gem. Ziffer 7 Abs. 5 AGB-Q zu, mit denen bereits in erster Instanz die Aufrechnung erklärt worden sei. Der Insolvenzschuldner hätte sich durch einen Widerruf des Lastschriftverfahrens ohne entsprechende Einwendungen gem. § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Gleiches müsse daher für den Insolvenzverwalter und damit auch für die Klägerin gelten. 15 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Berufung ist zulässig und begründet. 18 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 870,14 Euro, da sie die streitgegenständlichen Lastschriften wirksam widerrufen hat. 19 Wie bereits vom Amtsgericht ausgeführt, gilt im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens die in ständiger Rechtsprechung vertretene Genehmigungstheorie (vgl. BGH Urt. v. 25.10.2007 – IX ZR 217/06; BGHZ 69, 82, 85; 74, 309, 312; 95, 103, 106; 144, 349, 353; 162, 294, 303; 167, 171, 174; BGH Urt. v. 14.02.1989 – XI ZR 141/88, WM 1989, 520; Urt. v. 10.01.1996 – XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337). Danach wird die durch Lastschrifteinzug vorgenommene Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam. Die dem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung enthält keine Befugnis, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (BGH 25.10.2007 – IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84; Urt. v. 14.02.1989 – IX ZR 141/88; Urt. v. 11.04.2006 –XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171, 173f). Bis zur Erteilung der Genehmigung ergibt sich ein Schwebezustand. Da die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam wird, ist die Forderung des Gläubigers auch nach der Gutschrift auf dessen Konto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto noch nicht erfüllt; vielmehr hat der Gläubiger gegen den Schuldner weiterhin den Erfüllungsanspruch, der nunmehr auf Genehmigung der Belastung gerichtet ist (BGH 25.10.2007 – IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84). 20 a. Die Klägerin hat den Widerruf der Lastschriften innerhalb der Frist der Ziffer 7 Abs. 5 AGB-Q erklärt. 21 Nach dieser Bestimmung hat der Kunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Genehmigung erteilt hat, spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben, in dem die Belastungsbuchung enthalten ist, sofern er sie nicht zuvor schon genehmigt hat. Diese Klausel ist wirksam in den Girovertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten einbezogen worden (§ 305 BGB). Da die Klägerin als Treuhänderin in die Rechte und Pflichten des Vertrags eingetreten ist, gelten die AGB auch ihr gegenüber. 22 aa. Die Klägerin konnte die Lastschrifteinzüge am 26.10.2007 noch wirksam widerrufen, da der Rechnungsabschluss quartalsweise vorgelegt wird. Die sechs-Wochen-Frist für das dritte Quartal endete erst Mitte November 2007. 23 bb. Die Beklagte kann der Klageforderung auch nicht entgegenhalten, die Klägerin handele mit dem Widerspruch gegen die Belastungsbuchungen rechts- und sittenwidrig, weil dem Schuldner keine sachlichen Einwendungen gegen die den Lastschriften zugrundeliegenden Forderungen zuständen, so dass er das, was er verlange, alsbald als Schadensersatz zurückgewähren müsse (dolo-agit Einwand, § 242 BGB). Aufrechenbare Schadensersatzansprüche gem. § 826 BGB oder Ziffer 7 Abs. 5 AGB-Q stehen ihr nicht zu. 24 Die Klägerin war nach Auffassung der Kammer zum pauschalen Widerruf der Lastschriften berechtigt, auch ohne dass ihr sachlich begründete Einwände gegen die Klageforderung zustanden. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch umstritten. 25 Da die Verweigerung der Genehmigung auch dann wirksam ist, wenn der Schuldner gegen die der Lastschrift zugrunde liegende Forderung des Gläubigers keine Einwendungen hat, kann der Widerspruch auch rechtsmissbräuchlich erklärt werden. Insoweit besteht in der Rechtsprechung darüber Einigkeit, dass ein nicht auf anerkennenswerten Gründen beruhender Widerspruch des Schuldners als eine Schadensersatzansprüche auslösende Handlung gewertet werden kann, so z.B. wenn er damit er damit vorsätzlich das Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle zuschiebt (BGH Urt. v. 04.11.2004, IX ZR 22/03; BGHZ 74, 309,312f; BGHZ 161, 49,52; BGH WM 2008, 1963,1964). Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob diese Grundsätze auch für den Insolvenzverwalter gelten. Die für den Widerruf einer im Einzugsermächtigungsverfahren verbuchten Lastschrift durch den Insolvenzverwalter entwickelten Grundsätze sind aufgrund der Regelung des § 313 InsO auf den Treuhänder entsprechend anzuwenden. 26 (1) Einerseits wird die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter habe nicht mehr Rechte als der Schuldner; er übernehme daher das Vertragsverhältnis in dem Rechtszustand, den dieser vor seiner Bestellung habe. Die Rechtsstellung des Schuldners binde auch den vorläufigen Insolvenzverwalter, mit der Folge, dass dieser den Lastschriften nicht widersprechen dürfte, wenn der Widerspruch des Schuldners als sittenwidrig anzusehen wäre. § 826 BGB gelte uneingeschränkt auch für (vorläufige) Insolvenzverwalter. Durch die Beantragung des Insolvenzverfahrens werde sittenwidriges Verhalten nicht plötzlich zu anständigem Verhalten. Das Insolvenzrecht rechtfertige es nicht, das Grundinstrumentarium des BGB "für Zwecke des Insolvenzverfahrens umzuinterpretieren" (BGH Urt. v. 10.06.2008 - XI ZR 283/07; OLG Hamm, 11.12.2003 27 U 130/03: van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 59 Rn. 5, Hadding, WM 2005, 1549, 1553 ff; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885ff). 27 (2) Andererseits wird die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter dürfe die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren verweigern, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendungen den Anspruch zustehe oder dieser die Genehmigung verweigern wolle (BGH Urt. v. 25.10.2007 – IX ZR 217/06; IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49ff; IX ZR 82/03, ZInsO 2005, 40; IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227; ebenso BGH, Urt.v.21.09.2006 – IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093; OLG Dresden ZInsO 2005, 1272, 1274; OLG München ZIP 2007, 807, 809). 28 (3) Für die erstgenannte Auffassung spricht, dass der Insolvenzverwalter bei dreimonatiger Abrechnungsperiode – die überwiegend vereinbart wird – im für den Gläubiger ungünstigsten Fall noch Belastungen widersprechen kann, die etwa viereinhalb Monate zurückliegen. Dadurch kann sich die Vertragsabwicklung stark verzögern und der Gläubiger trägt ein gegenüber der konventionellen Vertragsabwicklung deutlich höheres Insolvenzrisiko. Um die Attraktivität des massenhaft genutzten Lastschriftverfahrens zu erhalten, wäre es daher erstrebenswert, solche verzögerten Widersprüche zu vermeiden. Dies gilt insbesondere deshalb, da die Zahlung grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Ausführung der Lastschrift fällig sein dürfte. 29 Gegen diese Auffassung sprechen jedoch vor allem insolvenzrechtliche Grundsätze. Der Rechtssatz, der Insolvenzverwalter habe innerhalb der Vertragsverhältnisse keine anderen Rechte als der Schuldner, kann nur gelten, sofern sich nicht aus insolvenzrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt (vgl. Fischer, WM 2009, 629). Durch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die nachfolgende Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters treten grundlegende Änderungen der bis dahin gegebenen Rechtslage in Kraft. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs, 1 InsO). Von da an zählt es zu seinen grundlegenden Aufgaben, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO), also den Abfluss von Schuldnervermögen zu vermeiden, der sich im Ergebnis für die Gläubigergemeinschaft nachteilig auswirkt. Nach Insolvenzeröffnung kann eine Zahlung, die bis dahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen. 30 Darüber hinaus kann der Gläubiger einer im Lastschriftverfahren eingezogenen Forderung bei konsequenter Anwendung der Genehmigungstheorie keine weitergehenden Rechte haben als solche Gläubiger, deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und welche die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. Auch der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Erteilung der Genehmigung der im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschrift wird mit Verfahrenseröffnung zu einer Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO; denn eine gesicherte, vom Willen des Schuldners unabhängige Rechtsposition, die in der Insolvenz Bestand hat, erwirbt der Gläubiger durch die Lastschrift nicht. Dazu müsste der entsprechende Wert bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sein, ohne dass dieser die Möglichkeit hätte, ihn allein auf Grund eigener Entscheidung zurückzuerlangen (BGH WM 2007, 270; BGH WM 2008, 602, 603; Fischer aaO). Vor Erteilung der Genehmigung ist jedoch nichts aus dem Vermögen des Schuldners abgeflossen (vgl. BGH WM 2007, 2246, 2247f; BGHZ 167, 171, 173 ff; Fischer aaO). Ebenso wenig, wie der Gläubiger einer vom Schuldner noch nicht bezahlten Forderung Ansprüche gegen die Masse hat, weil das Unterbleiben der Zahlung als positive Forderungsverletzung oder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen ist, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung einer im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung mit der Begründung verlangen, das Unterlassen der Genehmigung sei rechtsmissbräuchlich. Da dem Gläubiger nur eine ungesicherte Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenzzweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens (vgl. BGH 04.11.2004 – IX ZR 22/03). 31 Die daraus erwachsende Rechtsfolge, dass der Gläubiger das Risiko der Insolvenz des Schuldners trägt, solange dieser nicht genehmigt hat, ist dem Grunde nach angemessen. Der Gläubiger zieht aus dem Lastschriftverfahren erheblichen Nutzen, er hat die Initiative beim Zahlungseingang und kann den für ihn günstigsten Zeitpunkt eigenmächtig bestimmen (vgl. BGH Urt. v. 04.11.2004- IX ZR 22/03). Durch die Einzugsermächtigung soll die Rechtsstellung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nicht verbessert werden. Die Einzugsermächtigung enthält – wie oben bereits ausgeführt - lediglich die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen. Die Belastung des Schuldnerkontos mit dem Betrag der Forderung des Gläubigers und die entsprechende Gutschrift auf dessen Konto sind dem Schuldner daher nicht als eigene Leistungen zuzurechnen. 32 Ein Schadensersatzanspruch aus Ziffer 7 Abs. 5 AGB-Q ist ebenfalls nicht ersichtlich. Danach kann ein Schadensersatzanspruch der Bank daraus entstehen, dass der Kunde es unterlässt, Einwendungen gegen die Belastungen aus dem Einzugsermächtigungsverfahren unverzüglich zu erheben. Die Klägerin hat den Widerruf unverzüglich nach Amtsübernahme erklärt, eine schuldhafte Verzögerung ihrerseits besteht somit nicht. Aber auch bezüglich des Schuldners L ist nicht ersichtlich, dass dieser die Erhebung von Einwendungen schuldhaft unterlassen habe. 33 b. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Schuldner die Lastschriftbuchungen auch nicht konkludent genehmigt, so dass der Klägerin der Widerruf der Lastschriften noch möglich war. 34 Bei konkludenten Willenserklärungen findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck, der Erklärende nimmt vielmehr Handlungen vor, die mittelbar den Rückschluss auf einen bestimmten Rechtsfolgenwillen zulassen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einführung vor § 116 Rn. 6). 35 Vorliegend hat der Insolvenzschuldner auf die jeweiligen Kontoauszüge, aus denen die Lastschriftbuchungen zu erkennen waren, nicht reagiert. Er hat lediglich das Konto weitergenutzt, indem er über einen Zeitraum von knapp drei Monaten sechsmal Geld abgehoben und vier Überweisungen getätigt hat. 36 aa. Im bloßen Schweigen auf zugegangene Kontoauszüge, die auch Lastschriften enthalten, liegt nach der ständigen Rechtsprechung keine rechtsgeschäftliche Erklärung, dieses Schweigen kann daher nicht als Genehmigung der Buchung gewertet werden (BGHZ 73, 207, 209; 95, 103,108; 144, 349,354; BGH Urt. V. 12.06.1997 –Az: IX ZR 110/96 – WM 1997, 1658, 1660; OLG München, Urt. v. 29.03.2007 – 19 U 4873/06- ZIP 2007, 807ff; OLG Dresden Urt. v. 27.10.2005- Az.: 10 U 455/05-ZInsO 2005, 1272; BGH Urt. v. 06.06.2000 – XI ZR 258/99 – NJW 2000, 2667f.). Der in einem solchen Auszug ausgewiesene Saldo ist ein reiner Postensaldo, der unter anderem für die Zinsberechnung erstellt wird und dessen Bedeutung sich auf die Verhinderung nicht gedeckter Auszahlungen beschränkt. Er dient rein tatsächlichen Zwecken; deshalb liegt in einem bloßen Schweigen auf einen solchen Auszug keine schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung, geschweige denn einen Genehmigung der von der Bank vorgenommenen Kontobelastungen (vgl. OLG München, Urt. v. 29.03.200 – Az: 19 U 4837/06 – ZIP 2007, 807ff; OLG Dresden Urt. v. 27.10.2005 – 10 U 455/05 - ZInsO 2005, 1272; BGH NJW 2000, 2667f). 37 bb. Aber auch in der von dem Insolvenzschuldner vorgenommenen Fortsetzung der regulären Kontonutzung in Form von sechs Auszahlungen und vier Überweisungen über einen Zeitraum von knapp drei Monaten liegt keine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen. 38 (1) In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, die widerspruchslose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit den Buchungen belasteten Konto über einen längeren Zeitraum hinweg enthalte eine konkludente Genehmigung (vgl. Jungmann, NZI 2005, 84,85; Knees/Fischer ZInsO 2004, 5,6; Kuder ZInsO 2004, 1356, 1358; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1886f; Sonnenhol WM 2002, 1259,1263). 39 (2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Frage bislang nicht grundsätzlich geklärt (vgl. BGH 25.10.2007 – IX ZR 217/06; BGHZ 144, 349, 354f). Sie scheint im Ansatz ein Wirksamwerden der Belastungsbuchungen im Wege konkludenter Genehmigungen für möglich zu halten. So hat der BGH festgestellt, bei Kontonutzung über einen längeren Zeitraum könne bei Hinzutreten weiterer Umstände an eine solche konkludente Genehmigung gedacht werden. 40 (3) Vorliegend kann von einer konkludenten Genehmigung nicht ausgegangen werden. Der Fall unterscheidet sich erheblich von dem der Entscheidung BGH v. 25.10.2007; Az.: IX ZR 217/06 zugrundeliegenden Fall. Dort hatte der Insolvenzverwalter das Konto der Insolvenzschuldnerin nur für die Zukunft sperren lassen und das Girokonto dann mehr als ein Jahr über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus zum Empfang von Zahlungen der Kunden der Schuldnerin sowie zur Abwicklung von Geschäftsbeziehungen weitergenutzt. Dieses Verhalten war nach der Auffassung des BGH für die Bank in dem Sinne zu deuten, dass der Insolvenzverwalter keine Einwendungen mehr erheben, die Lastschriften also genehmigen wolle. Diese Wertung hat der BGH insbesondere auf den Aufgabenbereich und die daraus folgende typische Verhaltensweise des Insolvenzverwalters gestützt. Nach Verfahrenseröffnung gehöre es zu den elementaren Aufgaben, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Jeder sachgerecht arbeitende Insolvenzverwalter würde daher alsbald ermitteln, in welchem Umfang es geboten sei, Lastschriften, die der Schuldner noch nicht genehmigt habe, zu widersprechen (vgl. BGH 25.10.2007 – IX ZR 217/06). 41 Ein Unterschied des vorliegenden Falls liegt darin, dass es nicht um die konkludente Genehmigung eines Insolvenzverwalters, sondern eines Verbrauchers geht. Darüber hinaus ist auch der in Rede stehende Zeitraum wesentlich kürzer. Indem der Schuldner L sein Konto über einen Zeitraum von drei Monaten regulär weiterbenutzt hat, hat er gegenüber der Beklagten nicht den Eindruck vermittelt, die Lastschriften nicht mehr widerrufen zu wollen. Bei den vorliegend getätigten 10 Kontonutzungen handelt es sich keinesfalls um eine besonders intensive, sondern eher um eine zurückhaltende Kontonutzung. Würde eine solche, allenfalls durchschnittlich intensive Kontonutzung bereits ausreichen, um von einer konkludenten Genehmigung auszugehen, wäre diese bei jedem Verbraucher, der sein Konto regulär nutzt, innerhalb kürzester Zeit anzunehmen und die Widerrufsfrist der Ziffer 7 Nr. 5 AGB-Q würde praktisch leer laufen. 42 Darüber hinaus würde eine solche konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung des Verbrauchers durch Fortsetzung der Kontonutzung aber auch das Problem der mangelnden Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit beinhalten. Für den Verbraucher ist nicht vorhersehbar, wann eine von ihm vorgenommene Kontonutzung als konkludente Genehmigung zu verstehen ist. In einem massenhaft anfallenden Verfahren muss die Frage, ob und wann der Schuldner genehmigt, jedoch in aller Regel einfach und klar festzustellen sein. Differenzierungen nach Umständen, die im Verantwortungsbereich des Schuldners liegen, sind deshalb grundsätzlich abzulehnen (vgl. Fischer WM 2009, 629,635). Es handelt sich dabei nicht um geeignete Anknüpfungspunkte für eine rechtsgeschäftliche Erklärung, denn es bliebe dabei offen, nach welchem genauen Zeitraum und welchem konkreten Verhalten oder Unterlassen diese Erklärungswirkung angenommen werden soll (vgl. OLG München Urt. v. 29.03.2007 – 19 U 4837/06). 43 Das OLG München hat darüber hinaus zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der Regelung der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken an die Annahme einer konkludenten Genehmigung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren eher höhere Anforderungen zu stellen sind, als früher (OLG München Urt. v. 29.03.2007 – 19 U 4837/06). In der Entscheidung heisst es: "Bei Auslegung der Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist von dem Verständnis eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Bankkunden auszugehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 305 c Rn. 16). Die Formulierung von Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken legt aus Sicht eines durchschnittlichen Bankkunden nahe, dass er Lastschriften bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses generell widersprechen kann. Der eher planlos eingeschobene Halbsatz, "wenn er diese nicht schon vorher genehmigt hat" dürfte von einem rechtlich nicht vorgebildeten, durchschnittlichen Bankkunden schon nicht als relevante Einschränkung verstanden werden. Jedenfalls aber wird er diese Einschränkung nicht so verstehen müssen, dass die Bank rechtsgeschäftlich indifferente Handlungen oder Unterlassungen wie sein bloßes Schweigen oder die zulässige Weiterbenutzung seines Kontos innerhalb offener Genehmigungsfrist als Zustimmung deuten möchte. Wenn die Bank an derartige Handlungen oder Unterlassungen eine Genehmigungswirkung anknüpfen möchte, hätte sie dies schon im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 305 c Abs. 2 BGB in Ziff. 7 Abs. 3 ihrer AGB ausdrücklich vorsehen müssen." Diesen Ausführungen tritt die Kammer bei. 44 Da bisher weder in der Bankpraxis noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt wurde, wann von einer konkludenten Genehmigung auszugehen ist, darf der Bankkunde die Klausel Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken (bzw. Nr. 7 Abs. 5 AGB-Q) so verstehen, dass sie sich nur auf explizit erklärte Genehmigungen bezieht. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken begründet ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass alle in dem besagten Zeitraum eingegangenen Widersprüche von der Bank als beachtlich angesehen werden, soweit der Schuldner die Belastung zuvor nicht ausdrücklich genehmigt hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass, wie oben dargestellt, der Widerspruch bei jeder üblichen Kontonutzung aufgrund einer konkludenten Genehmigung ausgeschlossen wäre und daher für den Schuldner von erheblicher Tragweite wäre. Die Bank und mit ihr der Gläubiger, dessen Ansprüche nach den im Verhältnis zwischen der Schuldnerbank und dem Kunden geltenden Regeln erfüllt werden, können sich auf die Wirkung einer konkludenten Genehmigung nur berufen, soweit aus dem mit Erteilung des Rechnungsabschlusses gegebenen Hinweis deutlich hervorgeht, dass schon vorher wirksam gewordene konkludente Genehmigungen davon unberührt bleiben. Für die Vergangenheit bleibt der Schuldner also in seinem Vertrauen auf die Rechtswirkung der bisherigen Praxis geschützt (vgl. Fischer WM 2009, 629ff). 45 Auch die Entscheidung des KG Berlin vom 02.12.2008 - 13 U 8/08 ist bereits deswegen nicht entsprechend heranzuziehen, da dort ein Unternehmer im Mittelpunkt des Geschehens stand. 46 2. Die Entscheidung über die Verzugszinsen beruht auf §§ 286, 288 BGB. 47 3. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 286, 288 BGB. Allerdings war diesbezüglich nicht ein Streitwert 1.281,11 Euro sondern von 870,14 Euro anzusetzen. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 % der Gebühren gem. Nr. 7002 VV RVG sowie der Mehrwertsteuer ergab sich der ausgeurteilte Betrag von 120,67 Euro. 48 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen, bis auf die Kosten für den erstinstanzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Teils der Klageforderung in Höhe von 410,20 Euro, die von der Klägerin zu tragen sind, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 49 5. Aufgrund der divergierenden Rechtsauffassungen des IX. und XI. Zivilsenats zu der Frage des pauschalen Widerrufsrechts des Insolvenzverwalters im Lastschrifteinzugsverfahren war die Revision zur Fortbildung des Rechts und der Vereinheitlichung der Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 50 Wert des Berufungsverfahrens: 870,14 €