Beschluss
30 T 256/09
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung nach §§ 325 ff. HGB ist das Verfahren nach §§ 335, 335b HGB zulässig und kann ein Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB festsetzen.
• Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264b HGB setzt neben der Einbeziehung in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens eine eigene, im elektronischen Bundesanzeiger offengelegte Mitteilung der betreffenden Tochtergesellschaft nach § 264b Nr. 3 b HGB voraus.
• Die Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB muss nicht gesondert über die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 264b HGB belehren, da die Frist zur Rechtfertigung oder Offenlegung die Pflicht zur rechtzeitigen Erfüllung der Voraussetzungen deutlich macht.
• Gegen jede offenlegungssäumige Gesellschaft ist gesondert ein Ordnungsgeldverfahren zu führen; das Mindestordnungsgeld von 2.500 Euro je Gesellschaft ist nicht unterschreitbar.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen unterlassener Offenlegung trotz fehlender eigener Mitteilung nach § 264b HGB • Zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung nach §§ 325 ff. HGB ist das Verfahren nach §§ 335, 335b HGB zulässig und kann ein Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB festsetzen. • Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264b HGB setzt neben der Einbeziehung in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens eine eigene, im elektronischen Bundesanzeiger offengelegte Mitteilung der betreffenden Tochtergesellschaft nach § 264b Nr. 3 b HGB voraus. • Die Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB muss nicht gesondert über die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 264b HGB belehren, da die Frist zur Rechtfertigung oder Offenlegung die Pflicht zur rechtzeitigen Erfüllung der Voraussetzungen deutlich macht. • Gegen jede offenlegungssäumige Gesellschaft ist gesondert ein Ordnungsgeldverfahren zu führen; das Mindestordnungsgeld von 2.500 Euro je Gesellschaft ist nicht unterschreitbar. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Justiz aufgefordert, binnen sechs Wochen die nach § 325 HGB erforderlichen Jahresabschlussunterlagen zum 31.12.2006 im elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen oder die Unterlassung durch Einspruch zu rechtfertigen. Sie legte keinen eigenen Abschluss für 2006 vor, reichte jedoch einen Konzernabschluss des Mutterunternehmens ein, in den sie einbezogen ist. Das Mutterunternehmen veröffentlichte später eine Mitteilung über die Einbeziehung von 13 Tochtergesellschaften in den Konzernabschluss. Die Beschwerdeführerin berief sich auf eine angebliche Befreiung nach § 264b HGB und auf unzureichende Hinweise; das Bundesamt für Justiz setzte daraufhin ein Ordnungsgeld von 2.500 Euro fest. Die Beschwerdeführerin legte sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht Bonn zurückwies. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft nach §§ 335 Abs.4, Abs.5 Satz1 und 2 HGB. • Rechtmäßigkeit der Maßnahme: Das Ordnungsgeld wurde rechtmäßig nach § 335 Abs.3 Satz4 HGB festgesetzt, weil die Beschwerdeführerin schuldhaft ihre Offenlegungspflicht aus §§ 325 ff. HGB verletzt hat. • Voraussetzungen der Befreiung: § 264b HGB befreit Personenhandelsgesellschaften nur, wenn sie in den Konzernabschluss einbezogen sind und zusätzlich eine eigene, im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Mitteilung nach § 264b Nr.3 b HGB vorliegt. • Fehlende eigene Mitteilung: Die Beschwerdeführerin hat keine eigene Mitteilung nach § 264b Nr.3 b HGB innerhalb der Sechswochenfrist offengelegt; die spätere Mitteilung des Mutterunternehmens genügt hierfür nicht. • Hinweispflicht: Die Androhungsverfügung nach § 335 Abs.3 Satz1 HGB war hinreichend bestimmt; eine gesonderte Information über die Voraussetzungen der Befreiung nach § 264b HGB war nicht erforderlich. • Fristwirkung: Wenn eine Befreiung beansprucht wird, müssen deren Voraussetzungen innerhalb der Einspruchsfrist erfüllt sein; andernfalls bleibt die Verpflichtung zur Offenlegung bestehen. • Mehrere Verfahren: Die Beschwerdeführerin kann sich nicht gegen die Erhebung je eines Ordnungsgeldes gegen mehrere Tochtergesellschaften wenden, weil nach §§ 335, 335b HGB für jede säumige Gesellschaft ein eigenes Verfahren mit Mindestordnungsgeld durchzuführen ist. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen; das angeordnete Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro bleibt bestehen. Die Beschwerdeführerin hat schuldhaft gegen die Offenlegungspflichten aus §§ 325 ff. HGB verstoßen, weil sie keine eigenen Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag offengelegt und nicht binnen der gesetzten Frist die erforderliche eigene Mitteilung nach § 264b Nr.3 b HGB veröffentlicht hat. Eine spätere Mitteilung des Mutterunternehmens ersetzt die Mitteilungspflicht der einzelnen Tochtergesellschaft nicht. Die Androhungsverfügung war ausreichend bestimmt, und die Einwendungen der Beschwerdeführerin führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Damit bleibt das Ordnungsgeld wirksam und durchsetzbar.