Beschluss
37 T 472/08
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist rechtmäßig, wenn die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht erfüllt wurde und keine entlastenden Umstände vorgetragen werden.
• Kapitalgesellschaften können sich nicht dadurch entlasten, dass Dritte wie Steuerberater die Einreichung unterlassen haben; sie müssen organisatorisch sicherstellen, dass Jahresabschlussdaten fristgerecht veröffentlicht werden.
• Die Tatsache, dass eine Gesellschaft ruhend ist oder sich in Liquidation befindet, hebt die Pflicht zur Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses nicht auf; nur die Löschung aus dem Handelsregister würde entlasten.
• Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB kommt nur bei geringfügiger Fristüberschreitung (nur wenige Tage, höchstens eine Woche) in Betracht; sonst besteht kein Ermessen zu Milderung aus Billigkeitsgründen.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld bei nicht fristgerechter Offenlegung des Jahresabschlusses • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist rechtmäßig, wenn die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht erfüllt wurde und keine entlastenden Umstände vorgetragen werden. • Kapitalgesellschaften können sich nicht dadurch entlasten, dass Dritte wie Steuerberater die Einreichung unterlassen haben; sie müssen organisatorisch sicherstellen, dass Jahresabschlussdaten fristgerecht veröffentlicht werden. • Die Tatsache, dass eine Gesellschaft ruhend ist oder sich in Liquidation befindet, hebt die Pflicht zur Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses nicht auf; nur die Löschung aus dem Handelsregister würde entlasten. • Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB kommt nur bei geringfügiger Fristüberschreitung (nur wenige Tage, höchstens eine Woche) in Betracht; sonst besteht kein Ermessen zu Milderung aus Billigkeitsgründen. Die Beschwerdeführerin legte die Jahresabschlussunterlagen für 2006 nicht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers vor. Das Bundesamt für Justiz drohte mit Verfügung vom 21.02.2008 ein Ordnungsgeld an und setzte nach Nichtvorlage der Unterlagen ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro fest. Die Beschwerdeführerin legte gegen die Androhung keinen Einspruch ein und erhob sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung. Sie rügte unter anderem, dass das Unternehmen seit 2006 ruhend sei, sich in Liquidation befände und die Pflichtverletzung auf Versäumnisse des Steuerberaters zurückgehe. Das Handelsregister wies keine Löschung der Gesellschaft auf. Das Landgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Festsetzung nach HGB. • Rechtsgrundlage ist insbesondere § 325 HGB (Offenlegungspflicht) in Verbindung mit § 335 HGB (Ordnungsmaßnahmen). • Die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist gerechtfertigt, weil die Pflicht zur Offenlegung bis zum Ablauf der Frist (31.12.2007) und auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfüllt wurde. • Keine Entlastung liegt vor: Verschulden kann der Kapitalgesellschaft nicht durch Organisationsmängel Dritter zugerechnet werden; sie muss durch organisatorische Maßnahmen die fristgerechte Übermittlung sicherstellen. • Der Umstand der Ruhendstellung oder der vorbereiteten Liquidation ändert nichts an der Pflicht zur Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses nach §§ 242, 264 HGB und § 71 GmbHG; nur eine Löschung im Handelsregister würde die Pflicht beenden. • Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB ist ausgeschlossen, weil die Überschreitung der Frist nicht nur geringfügig (einige Tage bis höchstens eine Woche) war; das niedrig angesetzte Bußgeld berücksichtigt bereits das Verschulden. • Ein Erlass oder weitergehende Milderung aus Billigkeitsgründen ist gesetzlich nicht vorgesehen, da § 335 Abs. 3 S. 5 HGB als abschließende Spezialnorm wirkt und kein weiteres Ermessen für das Gericht eröffnet. • Die sofortige Beschwerde ist daher unbegründet und zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen; das Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro bleibt bestehen. Die Festsetzung ist nach § 335 Abs. 3 S. 4 HGB rechtmäßig, weil die Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss 2006 nicht fristgerecht erfüllt wurde und keine Umstände darlegen, die fehlendes Verschulden beweisen könnten. Entlastungsversuche mit Verweis auf das ruhende Unternehmen, die Liquidation oder Fehler des Steuerberaters greifen nicht, da Kapitalgesellschaften organisatorisch für die fristgerechte Übermittlung verantwortlich sind und die Pflicht zur Aufstellung und Einreichung des Abschlusses auch in Liquidation fortbesteht. Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes kommt nicht in Betracht, weil die Überschreitung der Frist nicht nur geringfügig war; das Gericht hat bereits das am unteren Rand liegende Bußgeld festgesetzt.