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Beschluss

6 S 62/08

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wurde, obwohl zur Zeit der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits die Zuständigkeit dieses Oberlandesgerichts wegen Wohnsitzes der Partei bestand. • Ist der Kläger zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Ausland ansässig, begründet dies die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG. • Die Verwerfung der Berufung als unzulässig führt zur Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen falscher Einlegung bei nicht zuständigem Gericht • Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wurde, obwohl zur Zeit der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits die Zuständigkeit dieses Oberlandesgerichts wegen Wohnsitzes der Partei bestand. • Ist der Kläger zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Ausland ansässig, begründet dies die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG. • Die Verwerfung der Berufung als unzulässig führt zur Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger forderte Rückzahlung von 2.500,00 €, die er bei einer Schenkkreisveranstaltung geleistet haben will. Das Amtsgericht Waldbröl verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Betrags. Der Beklagte legte Berufung beim Landgericht Bonn ein und verfolgte sein erstinstanzliches Begehren weiter. Das Landgericht forderte zur Klärung des Wohnsitzes Auskunft; der Kläger legte eine Kopie seines deutschen Personalausweises vor und machte glaubhaft, jedenfalls seit 2000 in Deutschland wohnhaft zu sein. Das Berufungsverfahren wurde daraufhin auf Zuständigkeitsfragen geprüft. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht bei dem für das Berufungsverfahren zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden ist. • Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG wäre das Oberlandesgericht Köln für das Berufungsverfahren zuständig gewesen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. • Der Beklagte wurde auf die Zuständigkeitsfrage hingewiesen; die Rechtsprechung verlangt die Einlegung der Berufung bei dem zuständigen Oberlandesgericht, andernfalls ist sie unzulässig. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, sodass der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Berufung des Beklagten vom 04.03.2008 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden war. Aufgrund des Wohnsitzes des Klägers zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestand Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, so dass das Landgericht Bonn nicht zuständig ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird mit 2.500,00 € festgesetzt.