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Urteil

3 O 65/08

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein an Insolvenzschuldner ausgezahlter sogenannter Scheingewinn ist unentgeltlich i.S.d. § 134 Abs.1 InsO, wenn objektiv kein entsprechender Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen ist. • Der Insolvenzverwalter kann Rückgewähransprüche wegen unentgeltlicher Leistungen geltend machen; dies steht aber einer zulässigen Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, wenn dieser Anspruch wegen Täuschung bei Vertragsschluss entstanden ist. • Der Entreicherungseinwand gemäß § 143 Abs.2 InsO ist vom Zahlungsempfänger darzulegen und zu beweisen; bloße Einlassungen reichen nicht aus. • § 814 BGB begründet keinen grundsätzlich abschließenden Ausschluss der Aufrechnung in Fällen der InsO; unter den Umständen des Täuschungsfalls kann Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen zulässig sein.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung mit Anspruch auf Schadensersatz verhindert Rückgewähr unentgeltlicher Scheingewinne • Ein an Insolvenzschuldner ausgezahlter sogenannter Scheingewinn ist unentgeltlich i.S.d. § 134 Abs.1 InsO, wenn objektiv kein entsprechender Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen ist. • Der Insolvenzverwalter kann Rückgewähransprüche wegen unentgeltlicher Leistungen geltend machen; dies steht aber einer zulässigen Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, wenn dieser Anspruch wegen Täuschung bei Vertragsschluss entstanden ist. • Der Entreicherungseinwand gemäß § 143 Abs.2 InsO ist vom Zahlungsempfänger darzulegen und zu beweisen; bloße Einlassungen reichen nicht aus. • § 814 BGB begründet keinen grundsätzlich abschließenden Ausschluss der Aufrechnung in Fällen der InsO; unter den Umständen des Täuschungsfalls kann Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen zulässig sein. Der Kläger als Insolvenzverwalter der L GmbH verlangt von dem Beklagten Rückzahlung eines im Mai 2001 ausgezahlten Gewinns von 22.412,03 €, den er als Scheingewinn qualifiziert und als anfechtbare unentgeltliche Leistung nach §§ 134, 143 InsO zurückfordert. Die Schuldnerin betrieb einen kollektiven Anlagepool (LNA), zahlte dem Beklagten über Jahre Gewinnabrechnungen aus, obwohl tatsächlich überwiegend Verluste angefallen und ein Schneeballsystem betrieben wurde. Der Beklagte hatte seit 1994 Einlagen geleistet und erhielt 2000 sowie 2001 Auszahlungen, zuletzt eine als Gewinnauszahlung titulierte Überweisung von 24.457,18 €. Der Insolvenzverwalter forderte Rückzahlung; der Beklagte erklärte hilfsweise Aufrechnung mit Einlage, Agio und entgangenen Zinsen und bestritt Entreicherung. Er machte geltend, er habe eine Gegenleistung erbracht und könne sich auf § 814 BGB berufen bzw. sei entreichert. Das Gericht hat die Klage geprüft und insbesondere die Frage der Unentgeltlichkeit, der Gläubigerbenachteiligung, des Entreicherungseinwands und der zulässigen Aufrechnung behandelt. • Der Kläger hatte einen anfechtbaren Rückgewähranspruch aus §§ 134 Abs.1, 143 Abs.1 InsO, weil die ausgezahlten Gewinne nach substantiiertem Vortrag und Belegen objektiv nicht erzielt wurden und daher unentgeltlich waren. • Es liegt eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO vor, weil das LNA faktisch als Schneeballsystem fungierte und Auszahlungen zur Bedienung älterer Anleger aus Mitteln neuer Anleger erfolgten. • Der Entreicherungseinwand nach § 143 Abs.2 InsO wurde vom Beklagten nicht substantiiert bewiesen; seine vorgelegten Unterlagen genügten nicht, den vollständigen Wegfall des gezahlten Betrags aus seinem Vermögen nachzuweisen. • Der Anspruch des Klägers ist jedoch durch die vom Beklagten erklärte hilfsweise Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen, weil der Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen der bei Vertragsschluss erfolgten Täuschung der Schuldnerin substantiiert geltend machte. • Die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch ist ausnahmsweise zulässig trotz der Regelungen der InsO und des § 814 BGB, weil der Schadensersatzanspruch den Beklagten so zu stellen vermag, als hätte er die Einlage nicht geleistet; verfassungs- und wertungsrechtliche Gründe rechtfertigen hier die Aufrechnung. • Die Einlage war nicht mehr als gesondert vorhandener, ältester Anspruch nach § 366 Abs.2 BGB anzusehen; die Auszahlungen waren als Gewinnauszahlung tituliert und nicht als tilgungsfreie Rückzahlung der Einlage. • Mangels Begründetheit des Hauptantrags entfallen Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten. Die Klage des Insolvenzverwalters wird abgewiesen, weil der ursprünglich bestehende Rückgewähranspruch des Klägers durch die vom Beklagten erklärte und begründete Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen ist. Das Gericht nimmt zwar an, dass es sich bei der streitgegenständlichen Auszahlung um einen unentgeltlichen Scheingewinn und damit grundsätzlich um einen anfechtbaren Anspruch nach §§ 134, 143 InsO handelt; der Entreicherungseinwand des Beklagten greift jedoch nicht durch. Weil der Beklagte wegen der Täuschung durch die Schuldnerin einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch erlangt hat, konnte er mit diesem Anspruch aufrechnen, sodass der Rückforderungsanspruch des Klägers entfiel. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben; sonstige Zins- und Kostenforderungen des Klägers sind nicht begründet.