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Beschluss

30 T 39/08 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2008:0722.30T39.08.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 29.05.2008 wird die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes für Justiz vom 21.05.2008 dahingehend abgeändert, dass die Höhe des Ordnungsgeldes € 1.000,- beträgt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde vom 29.05.2008 wird die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes für Justiz vom 21.05.2008 dahingehend abgeändert, dass die Höhe des Ordnungsgeldes € 1.000,- beträgt. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 12.02.2008, zugestellt am 14.02.2008, angedroht. Durch die angefochtene Entscheidung vom 21.05.2008 hat das Bundesamt das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 29.05.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie binnen der sechswöchigen Nachfrist den Jahresabschluss beim Bundesanzeiger veröffentlichen wollte. Um der Veröffentlichungspflicht nachzukommen, habe sich das Unternehmen am 20.03.2008 beim Bundesanzeiger registrieren lassen. Die Veröffentlichung sollte am 27.03.2008 erfolgen. Durch mangelnde Erfahrung im Umgang mit der Publikations-Serviceplattform des elektronischen Bundesanzeigers seien die Daten von einer Mitarbeiterin jedoch lediglich gespeichert, aber nicht gesendet worden. Dieser Fehler sei erst nach Erhalt der Ordnungsgeldfestsetzung bemerkt worden. Die Datenübermittlung an den Bundesanzeiger sei daraufhin am 29.05.2008 nachgeholt worden. Das Bundesamt ist der Beschwerde entgegengetreten und führt in seiner Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichteinhaltung der Veröffentlichungspflicht ein Verschulden zur Last falle, da sie für die Einhaltung der Veröffentlichungsfrist und die ordnungsgemäße Datenübertragung Sorge zu tragen habe. II. Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Die Beschwerdeführerin räumt ein, die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach § 325 Abs. 1 S. 2 HGB versäumt zu haben. Das Gesetz erachtet diese Frist generell als ausreichend für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht. Der Umstand, dass der Festsetzung des Ordnungsgelds nach § 335 Abs. 1 HGB eine Fristsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB vorauszugehen hat, ändert nichts daran, dass die gesetzliche Frist nach § 325 Abs. 1 S. 2 HGB versäumt ist. Die Fristsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gibt der Kapitalgesellschaft lediglich die Möglichkeit, einer Festsetzung des Ordnungsgeldes zu entgehen. Eine Herabsetzung des Ordnungsgelds ist nur für den Fall vorgesehen, dass die Frist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB geringfügig überschritten wird. Daraus ergibt sich, dass die Sechswochenfrist nicht etwa die Frist des § 325 Abs. 1 S. 2 HGB außer Kraft setzt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob ein Jahresabschluss innerhalb der Sechswochenfrist erstellt werden kann. Die Frage, ob die Gesellschaft ein Verschulden trifft, ist maßgeblich auf die Einhaltung der Frist des § 325 Abs. 1 S. 2 HGB zu beziehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft im Einspruchsverfahren die Unterlassung der Einreichung rechtfertigen kann (§ 335 Abs. 3 S. 1 aE HGB). Das zeigt zwar, dass es nach der Konzeption des Gesetzes Gründe geben kann, die die Unterlassung bis zum Ende der Frist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB rechtfertigen können. Das ändert aber nichts daran, dass die Unterlassung im Verstoß gegen § 325 Abs. 1 S. 2 HGB liegt. Deshalb muss es bei der Bewertung des Verhaltens der Gesellschaft in erster Linie auf die Umstände ankommen, die zur Versäumung dieser Frist geführt haben. Nach den angeführten Grundsätzen war die Nichteinhaltung dieser Jahresfrist nach eigenem Vorbringen der Beschwerdeführerin verschuldet. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. Die Folgen der Nichterfüllung sind ihnen bekannt; sie ergeben sich aus dem Gesetz. Auch die mit der Androhungsverfügung in Gang gesetzte sechswöchige Nachfrist hat die Beschwerdeführerin schuldhaft nicht gewahrt. Denn soweit sie innerhalb dieser Nachfrist die erforderlichen Daten auf der Internetseite des Bundesanzeigers eingestellt und gespeichert hat, reichte dies nicht aus. Erst mit der elektronischen Übersendung der Daten wird eine Veröffentlichung der eingereichten Unterlagen in Auftrag gegeben. Eine solche verbindliche Auftragserteilung ist erforderlich, um der Veröffentlichungspflicht gem. § 325 Abs. 1 S. 1 HGB zu entsprechen. Zum Pflichtenkreis der Beschwerdeführerin zählt es, zu kontrollieren, ob alles Erforderlichen hierfür veranlasst ist. Bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle der Eingabeschritte hätte die Beschwerdeführerin bemerken können und müssen, dass die Daten lediglich gespeichert, nicht jedoch gesendet worden sind. Insofern ist der Beschwerdeführerin der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Neufassung der §§ 325 ff HGB durch das EHUG erstmals den elektronischen Veröffentlichungsweg beschritten hat und insofern noch unerfahren im Umgang damit ist, ist jedoch das Verschulden der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Versäumens der Nachfrist als gering einzustufen. Insofern besteht jedenfalls vorliegend, wo die Beschwerdeführerin alsbald nach Bemerken des Fehlers kurzfristig die Veröffentlichung korrekt nachgeholt hat, eine vergleichbare Situation mit dem Fall der geringfügigen Fristüberschreitung im Sinne des § 335 Abs. 3 S. 5 HGB. Es erscheint daher gerechtfertigt, von der dort vorgesehenen Möglichkeit der Herabsetzung des Ordnungsgeldes auch vorliegend Gebrauch zu machen. Angesichts der Tatsache, dass das Schwergewicht hinsichtlich des Verschuldensvorwurfs – wie oben dargelegt – auf dem Versäumen der Jahresfrist liegt, ist eine Reduktion des Ordnungsgeldes auf einen Betrag in Höhe von € 1.000,- ausreichend und angemessen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB). Die Beschwerdeführerin hat den Erlass des angefochtenen Bescheides durch ihr Fehlverhalten verursacht. Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR