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Urteil

9 O 511/07 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2008:0618.9O511.07.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8854,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 170,79 € seit dem 20.01.2007, aus 822,36 € seit dem 22.01.2007, aus 197,64 € seit dem 25.02.2007, aus 189,63 € seit dem 03.04.2007, aus 462,00 € seit dem 10.04.2007, aus 119,12 € seit dem 05.05.2007, aus 530,20 € seit dem 07.05.2007, aus 122,50 € seit dem 07.05.2007, aus 517,91 € seit dem 12.05.2007, aus 217,34 € seit dem 02.06.2007, aus 170,45 € seit dem 01.07.2007, aus 235,27 € seit dem 09.07.2007, aus 152,00 € seit dem 15.07.2007, aus 114,82 € seit dem 18.07.2007, aus 109,00 € seit dem 25.07.2007, aus 159,99 € seit dem 27.08.2007, aus 85,46 € seit dem 03.10.2007, aus 376,25 € seit dem 08.10.2007, aus 389,21 € seit dem 22.10.2007, aus 207,00 € seit dem 24.10.2007, aus 496,19 € seit dem 27.10.2007, aus 627,45 € seit dem 07.11.2007, aus 78,81 € seit dem 26.11.2007, aus 188,90 € seit dem 10.01.2008, aus 1902,30 € seit dem 10.01.2008 und aus 251,46 € seit dem 10.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8854,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 170,79 € seit dem 20.01.2007, aus 822,36 € seit dem 22.01.2007, aus 197,64 € seit dem 25.02.2007, aus 189,63 € seit dem 03.04.2007, aus 462,00 € seit dem 10.04.2007, aus 119,12 € seit dem 05.05.2007, aus 530,20 € seit dem 07.05.2007, aus 122,50 € seit dem 07.05.2007, aus 517,91 € seit dem 12.05.2007, aus 217,34 € seit dem 02.06.2007, aus 170,45 € seit dem 01.07.2007, aus 235,27 € seit dem 09.07.2007, aus 152,00 € seit dem 15.07.2007, aus 114,82 € seit dem 18.07.2007, aus 109,00 € seit dem 25.07.2007, aus 159,99 € seit dem 27.08.2007, aus 85,46 € seit dem 03.10.2007, aus 376,25 € seit dem 08.10.2007, aus 389,21 € seit dem 22.10.2007, aus 207,00 € seit dem 24.10.2007, aus 496,19 € seit dem 27.10.2007, aus 627,45 € seit dem 07.11.2007, aus 78,81 € seit dem 26.11.2007, aus 188,90 € seit dem 10.01.2008, aus 1902,30 € seit dem 10.01.2008 und aus 251,46 € seit dem 10.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung von weiteren Mietwagenkosten aus insgesamt 26 Verkehrsunfällen aus abgetretenem Recht. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und ein zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung auf eigene Rechnung zugelassenes Inkassobüro. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft, bei der die beteiligten Unfallgegner haftpflichtversichert waren. In den Jahren 2006 und 2007 ereigneten sich im Landgerichtsbezirk L 26 Verkehrsunfälle. Die bei diesen Unfällen Geschädigten mieteten während der Ausfallzeiten Mietwagen bei der Klägerin an (Einzelheiten zu Ort und Datum der Unfälle sowie Zeitraum der Anmietung, vgl. Bl. # ff. d.A.). Die vollständige Ersatzpflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. In jedem einzelnen Fall wurde zwischen der Klägerin und den Geschädigten eine Vereinbarung zur Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte unterzeichnet. Die Klägerin übersandte der Beklagten die jeweiligen Rechnungen, die von der Beklagten bis auf den durch die Klage geltend gemachten Betrag beglichen wurden. Die Klägerin behauptet, die Geschädigten hätten jeweils unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs ein klassentieferes Ersatzfahrzeug angemietet. Sie ist der Ansicht, dass zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten wegen des Zeitraums der maßgeblichen Unfälle auf die K-Liste 2006 (Automietpreisspiegel; im Folgenden AMP 2006) zurückgegriffen werden könne, die nach dem dort bezeichneten arithmetischen Mittel zu ermitteln seien. In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Köln sei die Berechnung nach Wochen-, 3-Tages- oder Tagespauschalen erfolgt. Zudem seien weitere Nebenleistungen (wie Zusatzfahrer, Voll- und Teilkaskoversicherung, Zustellung und Abholung) ebenfalls zu ersetzen. Außerdem sei ein angemessener pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % auf den Normaltarif für unfallbedingte Zusatzleistungen anzusetzen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.236,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 170,79 € seit dem 20.01.2007, aus 822,36 € seit dem 22.01.2007, aus 540,49 € seit dem 25.02.2007, aus 189,63 € seit dem 03.04.2007, aus 462,00 € seit dem 10.04.2007, aus 119,12 € seit dem 05.05.2007, aus 530,20 € seit dem 07.05.2007, aus 122,50 € seit dem 07.05.2007, aus 517,91 € seit dem 12.05.2007, aus 217,34 € seit dem 02.06.2007, aus 170,45 € seit dem 01.07.2007, aus 235,27 € seit dem 09.07.2007, aus 152,00 € seit dem 15.07.2007, aus 114,82 € seit dem 18.07.2007, aus 109,00 € seit dem 25.07.2007, aus 159,99 € seit dem 27.08.2007, aus 85,46 € seit dem 03.10.2007, aus 376,25 € seit dem 08.10.2007, aus 389,21 € seit dem 22.10.2007, aus 207,00 € seit dem 24.10.2007, aus 496,19 € seit dem 27.10.2007, aus 627,45 € seit dem 07.11.2007, aus 78,81 € seit dem 26.11.2007, aus 188,90 € seit dem 10.01.2008, aus 1902,30 € seit dem 10.01.2008 und aus 251,46 € seit dem 10.01.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin einen überhöhten Unfallersatztarif berechnet habe. Insbesondere dürfe nicht auf den AMP 2006 abgestellt werden, da dieser auf erheblichen methodischen Mängeln beruhe. Zudem hätten die Geschädigten mangels Bemühens, einen günstigeren Mietwagentarif zu finden, die Schadensgeringhaltungspflicht verletzt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 19.05.2008 nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist bis auf einen Betrag von 381,63 € begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von erforderlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB. Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen aktivlegitimiert. Die Forderungen sind in allen Fällen durch die Geschädigten wirksam durch entsprechende Willenserklärungen in voller Höhe an die Klägerin abgetreten worden. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, die von dem Schädiger nicht unbegrenzt zu ersetzen sind. Vielmehr sind diese nur insoweit erstattungsfähig, als sie als erforderlich anzusehen sind. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei kann zur Ermittlung der „Erforderlichkeit“ grundsätzlich nicht auf einen sogenannten „Unfallersatztarif“ abgestellt werden, der sich nicht nach marktwirtschaftlichen Aspekten gebildet hat. Anknüpfungspunkt zur Berechnung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten kann daher nur ein sogenannter „Normaltarif“ sein, der einem Selbstzahler von Autovermietungen berechnet wird, bei dem es sich um den zu ersetzenden Mindestbetrag handelt. Dieser „Normaltarif“ kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 2006, S. 1425 ff., OLG Köln NZV 2007, S. 199 ff.) auch gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden. Nach Auffassung des Gerichts sind die ersatzfähigen Mietwagenkosten auf der Grundlage von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen des gewichteten Mittels (Modus) nach AMP 2006 zu berechnen. Dem Einwand der Beklagten hinsichtlich der Unanwendbarkeit des AMP 2006 vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Sofern diese behauptet, dass die Erhebungen der Daten durch das Unternehmen F fehlerhaft erfolgt sei, vermögen die beigefügten Unterlagen diese Ansicht jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Auf diese durch eine Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tagestarifen ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif des K-Automietpreisspiegels ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. OLG Köln, NZV 2007, S. 199 ff.) Dieser Aufschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen und ausreichend (§ 287 ZPO). Grundsätzlich ist ein höherer Betrag als der Normaltarif nur ersatzfähig, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation (zum Beispiel Notwendigkeit der Vorfinanzierung, Ausfallrisiko der Forderung u.ä.) gerechtfertigt ist. Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. BGH NJW 2006, S. 1506 f.) Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden; die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" - rechtfertigen. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.Ä. zu nennen. Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Das Gericht hält in Übereinstimmung mit dem OLG Köln (vgl. OLG Köln, NZV 2007, S. 199 ff.) und anderer Gerichte einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Die Klägerin hat die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Übereinstimmung mit den zuvor dargelegten Grundsätzen berechnet. Die Berechnung erfolgte in zulässiger Weise durch eine Kombination der einschlägigen Tages-, Mehrtages- und Wochentarife. Zudem ist der erhobene pauschale Zuschlag von 20% gerechtfertigt. Allein im Schadensfall Nr. 3 musste mangels substantiierten Vortrags von einer angemessenen Mietdauer von 8 statt 12 Tagen ausgegangen werden, so dass sich der Anspruch bezüglich dieses Schadensfalles von 1711,99 € um 381,63 € auf 1330,36 € reduzierte. Abzüglich gezahlter 1132,72 € verbleibt demnach noch ein Betrag von 197,64 €. Daneben sind der Klägerin vorliegend auch sämtliche angefallenen Nebenkosten zu ersetzen, die etwa für Zustellung und Abholung der Fahrzeuge angefallen sind. Diese gehören ebenfalls zu den Kosten, die zur Schadensbehebung erforderlich sind. So war im Schadensfall 7 auch eine Vergütung für einen zweiten Fahrer abzurechnen, da ein solcher in den Mietvertrag erkennbar einbezogen wurde. Darüber hinaus waren die Kosten für eine Vollkaskoversicherung in diesem Schadensfall auch erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls vollkaskoversichert war, besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge. Die Zinsforderungen folgen aus §§ 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: 9.236,61 €