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Urteil

1 O 178/07 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2008:0606.1O178.07.00
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Tenor

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Stadtgebiet von C2 Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, bei welcher Werbeplakate oder andere Werbeträger auf solchen Flächen unbefugt angebracht werden, an denen das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zusteht.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, an die Klägerin jeweils 627,70 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 3) jeweils 45 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt die Klägerin jeweils 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Stadtgebiet von C2 Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, bei welcher Werbeplakate oder andere Werbeträger auf solchen Flächen unbefugt angebracht werden, an denen das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zusteht. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, an die Klägerin jeweils 627,70 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 3) jeweils 45 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt die Klägerin jeweils 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. T a t b e s t a n d : Der Klägerin wurde von der Stadt C2 durch Vertrag vom 17.12.1996 das Recht zur Errichtung und alleinigen planmäßigen Ausnutzung von Anschlagstellen auf dem Grund und Boden der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze der Stadt C2 sowie der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zum Zwecke der Werbung durch Plakatanschlag und Dauerreklame übertragen (§ 1 Abs. 1; vgl. Bl. ## d.A.). Die Klägerin wurde ferner ermächtigt, gegen die für unerlaubte Werbung Verantwortlichen alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, insbesondere etwaige Bereicherungs-, Schadensersatz- sowie Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen (§ 7 Abs. 2; vgl. Bl. ## d.A.). Im Herbst 2006 wurde u.a. in der Unterführung zum L-Platz sowie am C-Platz und in der G-Straße mit Werbeplakaten, die an einem Laternenmast, einem Gitter bzw. einem Geländer angebracht worden waren, für eine von der Beklagten zu 3) veranstaltete Ü30 Party am 18.11.2006 in dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Xcafé in C3 geworben. Ähnliche Werbeplakate, mit denen für ebenfalls von der Beklagten zu 3) im Xcafé veranstaltete Ü30 Partys am 10.3.2007 und 30.4.2007 geworben wurde, wurden im Februar 2007 unter anderem an Laternen- bzw. Straßenbahnmasten in der O-Allee, der Q-Straße und am L-Platz in C2 aufgehängt. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 07.11.2006 und die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 22.02.2007 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machte Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr derartige Ansprüche gegen die Beklagten zustehen, da diese als Veranstalter und damit jedenfalls als mittelbare Handlungsstörer anzusehen seien. Dies gelte auch für die Beklagten zu 1) zu 2). Hierzu behauptet sie, dass die Beklagte zu 1) als Betreiberin des Xcafés während der jeweiligen Ü30 Party an den Getränken verdiene und daher ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Partys habe. Bei dem Beklagten zu 2) handele es sich, so meint die Klägerin, um einen mittelbaren Mittäter, da er geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1) sei, die bis auf einige Teilzeitkräfte keine eigenen Angestellten habe, und er auch den Mietvertrag unterschrieben habe. Aufgrund des Verfahrens LG Bonn 1 O 55/06 und diverser Abmahnungen müsse den Beklagten die Problematik des wilden Plakatierens bekannt sein. Dennoch seien die Plakate über Wochen nachgeklebt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im Stadtgebiet von C2 Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, bei welcher Werbeplakate oder andere Werbeträger auf solchen Flächen unbefugt angebracht werden, an denen das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zusteht; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, a) der Klägerin unter Vorlage von Belegen Auskunft über die Anzahl der im öffentlichen Straßenraum auf solchen Flächen angebrachten Plakate zu erteilen, an denen das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zusteht; b) nach Maßgabe der Auskunft Schadensersatz zu leisten; c) an die Klägerin 1.255,40 € zzgl. 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 14.11.2006 von 434,43 € und ab dem 10.3.2007 von 820,98 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, dass sie mit der Beklagten zu 3) am 05.01.2007 einen Mietvertrag über die Räumlichkeiten für den 10.03.2007 und 30.04.2007 abgeschlossen habe. Dieser Mietvertrag sehe die Zahlung einer Pauschalmiete vor. Im Gegenzug sei die Beklagte zu 3) berechtigt gewesen, die Eintrittsgelder einzunehmen sowie Getränke und kleine Speisen auf eigene Rechnung zu verkaufen. In dem Mietvertrag sei ausdrücklich vorgesehen, dass die Bewerbung der Veranstaltungen durch die Beklagte zu 3) eigenverantwortlich durchgeführt werde und sie verpflichtet sei, die Rechte der Klägerin zu wahren. Sie sei damit nicht Veranstalterin der Ü30 Partys gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte zu 3) keinerlei Plakate in dem Bereich plakatiert, der in § 1 des Vertrags vom 17.12.1996 umschrieben sei. Durch die von der Klägerin vorgelegten Plakate seien die Rechte der Klägerin aus diesem Vertrag nicht tangiert worden. Die Beklagte zu 3) behauptet, dass der Klägerin an einigen der von ihr benannten Stellen keine Rechte zustehen. So gehöre sowohl die O-Allee als auch der L-Platz zum Universitätsgelände. Das Plakat in der Q-Straße sei an einem Straßenbahnmast der Verkehrsbetriebe befestigt gewesen. Im Übrigen sei keines der Plakate von ihr oder in ihrem Auftrag angebracht worden. Mit der Werbung für die Veranstaltung seien die Firmen L2 Promotion und X2 beauftragt worden. Von beiden Firmen sei ihr eine ordnungsgemäße Verwendung der überlassenen Plakate nachgewiesen worden. Sofern Plakate an Stellen aufgehängt gewesen seien, an denen der Klägerin Rechte zustehen, sei dies vielmehr durch Konkurrenten von ihr erfolgt. Hierzu verweist sie insbesondere auf die Aktivitäten von Herrn I. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen verwiesen. Die Klage ist zuletzt der Beklagten zu 3) am 09.06.2007 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben über die am C-Platz und in der G-Straße angebrachten Werbeplakate durch uneidliche Vernehmung des Studenten C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.04.2008, Bl. ###ff. d.A., verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB darauf, dass diese es unterlassen, im Stadtgebiet von C2 Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, bei welcher Werbeplakate oder andere Werbeträger auf solchen Flächen unbefugt angebracht werden, die im Eigentum der Stadt C2 stehen, an denen aber das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zusteht. a) Die Klägerin ist berechtigt, den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, der eigentlich der Stadt C2 als Eigentümerin zusteht, im eigenen Namen geltend zu machen. Dies folgt aus § 7 Abs. 2 des mit der Stadt C2 geschlossenen Vertrags vom 17.12.1996. Darin wird sie zu einer gerichtlichen Geltendmachung unter anderem von Schadensersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ermächtigt. Eine derartige Ermächtigung ist – im Gegensatz zu einer Abtretung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB – zulässig (vgl. OLG Köln, 6 W 31/05 – 29.03.2005, S. 2f.; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1004 Rn. 2). b) In der unbefugten Anbringung von Werbeplakaten liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums der Stadt C2, und zwar – wie von § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB gefordert – in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes. aa) Die Stadt C2 ist unstreitig jedenfalls Eigentümerin der streitgegenständlichen Flächen am C-Platz und in der G-Straße. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die anderen von der Klägerin benannten Stellen, an denen Werbeplakate angebracht worden sein sollen, kann dementsprechend dahin stehen. bb) Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass Werbeplakate für eine von der Beklagten zu 3) am 18.11.2006 veranstaltete Ü30 Party in dem Xcafé in C3 am 04.11.2006 in der G-Straße und am 11.11.2006 am C-Platz angebracht waren, und zwar an den Gittern, die dem Schutz der Stämme der in der G-Straße stehenden Bäume dienen, bzw. an dem Geländer, das an der Kreuzung Pstraße/T den Gehweg von der Fahrbahn trennt. Der Zeuge C hat erklärt, dass er für die L GmbH gearbeitet und in diesem Zusammenhang Plakate fotografiert habe, die nicht auf Plakatwänden oder Litfasssäulen angebracht worden seien. Die von der Klägerin zur Akte gereichten Fotos, auf denen die entsprechenden Werbeplakate zu erkennen sind, seien von ihm am 04.11.2006 bzw. am 11.11.2006 gefertigt und mit den entsprechenden Daten versehen worden. Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln oder gar die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. cc) Da ein Eigentümer nach § 903 BGB mit einer Sache nach Belieben verfahren kann, muss er es nicht hinnehmen, wenn ein anderer die Sache mit Werbung versieht (vgl. OLG Köln, 6 W 31/05 – 29.03.2005, S. 2). c) Die Beklagten zu 1) und 3) sind auch Schuldner des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, der sich gegen den Störer richtet. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Werbeplakate am C-Platz und in der G-Straße von ihnen oder in ihrem Auftrag angebracht worden sind. Vielmehr sind die Beklagten zu 1) und 3) bereits aufgrund der Tatsache, dass sie das störende Verhalten adäquat ursächlich veranlasst haben und in der Lage gewesen sind, die Störung zu verhindern, als mittelbare Handlungsstörer anzusehen (vgl. OLG Koblenz, 5 U 619/00 – 18.01.2001, juris Rn. 32). aa) So ist die Beklagte zu 3) Veranstalterin der in Rede stehenden Ü30 Partys gewesen und hat den von ihr mit der Werbung beauftragten Firmen L2 Promotion und X2 die fraglichen Plakate überlassen. Dass angesichts von begrenzten Werbeflächen die Gefahr des wilden Plakatierens besteht, musste ihr allein aufgrund der Berichterstattung in der Presse über die Aktivitäten des Herrn I bewusst sein. Durch entsprechende Anordnungen und Maßnahmen wäre es ihr auch möglich gewesen, eine Anbringung von Plakaten unter Verletzung der Rechte der Klägerin zu verhindern. bb) Soweit sich die Beklagte zu 1) darauf beruft, dass sie nicht als Veranstalterin der in Rede stehenden Ü30 Partys angesehen werden könne, da sie der Beklagten zu 3) lediglich die Räumlichkeiten gegen die Zahlung einer Pauschalmiete überlassen habe und eine Beteiligung am Umsatz nicht vereinbart worden sei, gilt dieser Einwand ohnehin nur für die Ü30 Partys am 10.03.2007 und 30.04.2007. Für die Ü30 Party am 18.11.2006, für die durch die am C-Platz und in der G-Straße angebrachten Werbeplakate geworben wurde, ist kein entsprechender Mietvertrag von den Beklagten vorgelegt worden. Selbst wenn aber für diese Veranstaltung ebenfalls ein Mietvertrag mit gleichlautendem Inhalt zwischen den Parteien abgeschlossen worden sein sollte, ließe dies die Störereigenschaft der Beklagten zu 1) nicht entfallen. Denn die Beklagte zu 1) partizipiert durch die Vermietung der Räumlichkeiten nach wie vor an dem wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltungen, zumal der Mietzins an den zu erwartenden Umsatz angepasst worden zu sein scheint. Während nämlich ausweislich der von der Beklagten zu 1) selbst vorgelegten Ergänzung zu dem Mietvertrag für den 10.03.2007 ein Mietzins von 2.800 € vereinbart worden ist, wurde für den 30.04.2007 ein Mietzins von 3.200 € festgelegt (vgl. Bl. ## d.A.). Aufgrund des auf den letztgenannten Termin folgenden Feiertags dürfte an diesem Tag auch ein erheblich höherer Umsatz zu erzielen gewesen sein. Dass keine prozentuale Beteiligung der Beklagten zu 1) an dem Umsatz vereinbart worden ist, ist unerheblich, da der Umsatz bei der Festlegung des Mietzinses berücksichtigt worden ist. Zum anderen ergibt sich aus der Bestimmung des Mietvertrags, wonach die Beklagte zu 3) sich verpflichtet, bei der Bewerbung der Ü30 Partys die Rechte der Klägerin zu wahren, dass der Beklagten zu 1) die Probleme, die im Zusammenhang mit der Werbung für Veranstaltungen in ihren Räumen auftreten, bewusst waren. cc) Die Beklagten zu 1) und 3) haben nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um wildes Plakatieren im Zusammenhang mit den von der Beklagten zu 3) veranstalteten Partys zu verhindern oder abzustellen. Insoweit obliegt ihnen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Koblenz, 5 U 619/00 – 18.01.2001, juris Rn. 32). Zwar enthält der für die Ü30 Partys am 10.03.2007 und 30.04.2007 zwischen der Beklagten zu 1) als Vermieterin und der Beklagten zu 3) als Mieterin abgeschlossene Mietvertrag vom 05.01.2007 unter Nr. 10 die Verpflichtung der Beklagten zu 3), bei der Bewerbung der Ü30 Partys die Rechte der Klägerin zu wahren. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt die Beklagte zu 1) zu einer Kündigung. In diesem Fall hat die Beklagte zu 3) eine "Vertragsstrafe" zu zahlen, deren Höhe nach dem verbleibenden Zeitraum bis zu dem Termin der Veranstaltung gestaffelt ist, aber den Mietpreis nicht überschreitet. Abgesehen davon, dass für die Ü30 Party am 18.11.2006 kein entsprechender Mietvertrag von den Beklagten vorgelegt worden ist, genügt die Aufnahme der vorstehenden Klauseln nicht, um die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) auszuschließen. Da lediglich ein pauschalierter Schadensersatz und keine Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes vereinbart worden ist, darf sich die Beklagte zu 1) vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Vergangenheit nicht darauf verlassen, dass der jeweilige Veranstalter dieser Verpflichtung auch nachkommt. Soweit sich die Beklagte zu 3) darauf beruft, dass ihr von beiden Firmen eine ordnungsgemäße Verwendung der überlassenen Plakate nachgewiesen worden sei, sind die im Termin vom 22.10.2007 vorgelegten Listen nicht ausreichend. Vielmehr ist – wie von dem OLG Koblenz in einem vergleichbaren Fall angeregt – erforderlich, dass die einzelnen Plakate an unauffälliger Stelle mit fortlaufenden Nummern gekennzeichnet werden und vertraglich dafür gesorgt wird, dass die mit dem Anbringen der Plakate beauftragten Personen die ihnen übergebenen Plakate mit den jeweiligen Nummern quittieren. Auf diese Weise kann bei einem Verstoß jedes Plakat unschwer dem unmittelbaren Handlungsstörer zugeordnet werden. Sofern darüber hinaus eine Vertragsstrafe mit diesen Personen vertraglich vereinbart wird, kann eine Einhaltung der Verpflichtung in größerem Umfang erreicht werden (vgl. OLG Koblenz, 5 U 619/00 – 18.01.2001, juris Rn. 53). Von den Beklagten ist schließlich nicht dargelegt worden, dass sie regelmäßige Kontrollen in den in der Vergangenheit besonders betroffenen Gebieten im Vorfeld von Veranstaltungen durchgeführt haben. dd) Bei dem Einwand der Beklagten, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Plakate durch Konkurrenten von ihr angebracht worden seien, um ihr zu schaden, handelt es sich um eine nicht hinreichend substantiierte Vermutung "ins Blaue hinein". Sofern die Beklagte zu 3) unter Vorlage verschiedener Zeitungsausschnitte darauf verweist, dass insbesondere im Jahr 2006 häufiger Plakate durch Herrn I entwendet und an anderer Stelle angebracht worden seien, ergibt sich daraus noch nicht, dass dies auch bei den Plakaten der Fall war, die am 04.11.2006 in der G-Straße und am 11.11.2006 am C-Platz hingen, zumal die Beklagten auf entsprechende Nachfrage nicht darlegen konnten, an welcher Stelle diese Plakate dann fehlten. Selbst wenn ihnen aber ein entsprechender Nachweis gelingen sollte, würde dies nicht ohne weiteres zu einem Wegfall ihrer Störereigenschaft führen. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn sie alles Zumutbare unternommen hätten, um ein wildes Plakatieren zu verhindern. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen sind aber – wie oben dargelegt – nicht ausreichend. d) Die erfolgte Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin begründet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn. 32). Da die Beklagten zu 1) und 3) bisher keine strafbewehrten Unterlassungserklärungen abgegeben haben, ist diese Vermutung auch nicht widerlegt. 2. Gegen den Beklagten zu 2) steht der Klägerin dagegen kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Denn die Vermietung der Räumlichkeiten ist allein durch die Beklagte zu 1) erfolgt, der auch der Mietzins zusteht. Dass der Beklagte zu 2) geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1) ist, die bis auf einige Teilzeitkräfte keine eigenen Angestellten hat, führt nicht dazu, dass er – wie die Klägerin meint – als "mittelbarer Mittäter" anzusehen ist. Da keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Rechtsform der juristischen Person bestehen, ist kein Grund ersichtlich, warum ein "Durchgriff" auf den Beklagten zu 2) möglich sein sollte und ein unmittelbarer Anspruch gegen ihn bestehen sollte. Aus der Unterschrift des Beklagten zu 2) unter den Mietvertrag ergibt sich ein solcher Grund jedenfalls nicht. Denn diese Unterschrift hat der Beklagte zu 2) lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) geleistet. 3. Ferner hat die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Plakate. Denn im Fall von deliktischen Schadensersatzansprüchen ist der Schädiger nicht verpflichtet, dem Geschädigten gegenüber offen zu legen, wo und wann er weitere Verletzungshandlungen begangen hat. Der Auskunftsanspruch dient nur dazu, dem Geschädigten Aufklärung über Umfang und Art eines festgestellten rechtswidrigen Eingriffs zu verschaffen, nicht auch dazu, ihm die Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen in Betracht kommender weiterer unerlaubter Handlungen gleicher Art abzunehmen (vgl. BGH, VI ZR 177/78 – 08.07.1980, juris Rn. 111). 4. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 3) ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von jeweils 627,70 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2007 zu. a) Der Antrag der Klägerin auf Zahlung von "1.255,40 € zzgl. 4% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 14.11.2006 von 434,43 € und ab dem 10.3.2007 von 820,98 €" ist dahingehend auszulegen, dass sie einen Teil der in ihren Kostenrechnungen vom 07.11.2006 und 22.02.2007 (vgl. Bl. ##, ## d.A.) ausgewiesenen Beträge in Höhe von 868,84 € und 1.641,96 € geltend macht. b) Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind nach § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich ersatzfähig. Da die Tätigkeit, d.h. die Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz, weder umfangreich noch schwierig war, ist lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV von 1,3, dh bei einem Streitwert von 10.000 € ein Betrag in Höhe von 631,80 €, gerechtfertigt. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag in Höhe von 756,09 €. c) Die Beklagten sind entgegen der Auffassung der Klägerin im Hinblick auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht als Gesamtschuldner verpflichtet. Aus diesem Grund kann der Klägerin unter Beachtung von § 308 ZPO nur ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) in Höhe von jeweils 627,70 € zugesprochen werden. Andernfalls würde der von der Klägerin insgesamt geltend gemachte Betrag überschritten. d) Zinsen sind erst ab Rechtshängigkeit geschuldet. In dem Zeitraum davor befanden sich die Beklagten zu 1) und 3) nicht in Verzug, da es an einer Mahnung der Klägerin fehlte. Bei den in den Schreiben vom 07.11.2006 und 22.02.2007 genannten Zeitpunkten, bis zu denen die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 3) die in diesen Schreiben ausgewiesenen Beträge gezahlt haben sollten, handelte es sich nämlich lediglich um den Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Klage wurde zuletzt der Beklagten zu 3) zugestellt, und zwar ausweislich der Postzustellungsurkunde am 09.06.2007, so dass die Pflicht zur Verzinsung gemäß § 187 Abs. 1 BGB am folgenden Tag, d.h. am 10.06.2007, begann (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 518/519; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 187 Rn. 1; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 187 Rn. 1). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. Streitwert: 12.000 €.