Urteil
4 Ks - 900 Js 1426/04 - 46/07 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2008:0331.4KS900JS1426.04.4.00
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Tenor
Der Angeklagte I wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren
verurteilt. Er trägt die Kosten seines Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die der Nebenklägerin.
Der Angeklagte I2 wird freigesprochen. Seine notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Er ist für die erlittene Untersuchungshaft und sonstige Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
- Bzgl. I: §§ 212, 21 StGB –
- Bzgl. I2 § 2 StrEG –
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte I wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er trägt die Kosten seines Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die der Nebenklägerin. Der Angeklagte I2 wird freigesprochen. Seine notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Er ist für die erlittene Untersuchungshaft und sonstige Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. - Bzgl. I: §§ 212, 21 StGB – - Bzgl. I2 § 2 StrEG – G r ü n d e: I. Die Kammer hält den Angeklagten I im wesentlichen aufgrund seines Geständnisses für überführt, seine Tochter X am ##. August 19## getötet zu haben. Der Angeklagte I2 war dagegen dem Zweifelsgrundsatz folgend, vom Vorwurf des Mordes, des Totschlages oder einer Beteiligung daran aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. II. 1. ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten I ) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten I) Strafrechtlich ist er in der Bundesrepublik nicht in Erscheinung getreten. 2. ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten I2) ( Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten I2 ) Auch der Angeklagte I2 ist in der Bundesrepublik strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. III. 1. Die Vorgeschichte zur Tat Nachdem die erste Frau des Angeklagte I im Jahre 19## schwer erkrankt war und der Angeklagte selbst arbeitslos wurde, kam es zu Spannungen in der Familie I. Die Mutter war wegen des sich verschlechternden Gesundheitszustandes einhergehend mit schweren Depressionen bis zu groben Ausfallerscheinungen – wie Orientierungslosigkeit - mit der Erziehung der vier Kinder, darunter zwei Babys, überfordert. Der Angeklagte war wegen seiner Arbeitslosigkeit und der problematischen familiären Situation oftmals ebenfalls depressiv verstimmt. Er hatte Suizidgedanken und erwog sich umzubringen. Er dachte an einen Freitod mittels Rattengift. Auch die Kinder waren durch die familiäre Situation belastet. Insbesondere das Verhalten der zweitältesten Tochter X war auffällig. Die Realschülerin ging ab ihrem zwölften Lebensjahr – 19## – nur noch unregelmäßig zur Schule. Sie blieb dem Elternhaus in der Folge auch vermehrt fern, ging aus und baute sich einen Freundeskreis auf, der den Eltern missfiel. Ihr im Haushalt aufgetragene Arbeiten erledigte sie nicht. Der Angeklagte und seine Ehefrau kamen mit dem pubertierenden Kind nicht mehr zu recht. So kam es beispielsweise zu folgenden Ereignissen: X meldete sich im Jahre 19## selbst beim Jugendamt und begehrte ihre Heimunterbringung, was die Eltern ablehnten. Im Jahre 19## drohte X abzuhauen, woraufhin die Eltern ihre Tochter in der Wohnung einsperrten, was zu einem Polizeieinsatz führte. Es kam darüber hinaus bei anderen Gelegenheiten auch zu handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und X. Einmal spuckte sie ihrem Vater darüber hinaus während eines Gespräches im Jugendamt vor den Augen der Sozialarbeiterin in das Gesicht und lief fluchend aus dem Gespräch weg. Konflikte rührten auch aus den unterschiedlichen Kulturen, welche die Familienmitglieder prägten. X entwickelte sich wie ein deutsches Mädchen und forderte dieselben Freiheiten ein, wie die ihrer deutschen Freundinnen. Der Angeklagte I hatte indes durch seine Herkunft konservativ geprägte Vorstellungen. Er wollte, dass seine Töchter jungfräulich in eine Ehe mit einem Landsmann gehen und selbst Mutter werden, wenngleich er auch dafür war, dass seine Töchtern eine gute Schul- und Berufsausbildung zu Teil wurde. Die Eltern hatten schließlich jeglichen Einfluss auf ihre Tochter X verloren, zumal diese ein rebellisches und impulsives Naturell hatte. Der Vater entschloss sich vor diesem Hintergrund, seine Tochter X zu Verwandten in die W zu bringen, um sie damit den schädlichen Einflüssen in Deutschland zu entziehen. Er hoffte, dass er X in der W verheiraten konnte. In den Sommerferien des Jahres 19## lockte er die inzwischen fünfzehnjährige Tochter unter dem Vorwand einer Urlaubsreise in die W und verbrachte sie zu Verwandten, wo sie fortan leben sollte. Während der Angeklagte I in die Bundesrepublik zurückflog, blieb X gegen ihren Willen bei den Verwandten. Sie arbeitete in der Folge als Baumwollpflückerin in der Nähe von P. Dort lernte sie im September 19## den acht Jahre älteren J2 kennen. Dieser verliebte sich in die Fünfzehnjährige, die alsbald schwanger wurde. Mit Genehmigung des Angeklagten I und der Mutter heirateten X und der Zeuge J2 im Frühjahr 19## in der W. Da das Kind in Deutschland geboren werden sollte, kaufte der Angeklagte I ein Flugticket für seine schwangere Tochter und nahm sie wieder in seine Familie in O auf. Kurz darauf – im ##.##.19## - verstarb I4 und X gebar am ##.##.19## ihren Sohn V J2 in O. Danach entwickelte X weder Bestrebungen in die W zu ihrem Ehemann zurückzukehren noch diesen in die Bundesrepublik zu holen. Die inzwischen sechzehn Jahre junge Mutter war mit der Versorgung ihres Babys überfordert und zeigte kein Interesse für das Kind. Häufig überließ sie das Baby dem Vater oder der älteren Schwester B3, die allerdings durch den Tod der Mutter, die nunmehr ihr obliegende Fürsorge für ihre beiden kleineren Geschwister und das anstehende Abitur ohnehin stark belastet war. Die beiden kleineren Geschwister waren zudem nicht einfach zu führen. K2 und W2 zeigten ebenfalls Verhaltensauffälligkeiten. K2 schien nach dem Tod der Mutter retardiert und W2 fiel durch Aggressivitäten und Diebstählen auf. Inzwischen ist der Zeuge I7 auch in die Kriminalität abgeglitten. Sein damaliges Verhalten und die Zustände innerhalb der Familie empörten die Nachbarn. Diese informierten zuweilen das Jugendamt oder die Polizei, was zu weiteren Unannehmlichkeiten für die Familie I führte. X fiel schließlich in alte Verhaltensweisen zurück. Sie ging vermehrt aus, blieb Nächte lang weg und wohnte zeitweise bei Freunden. Wegen ihres Lebenswandels kam es auch mit dem Vater wiederholt zum Streit. Ab Februar 19## kehrte sie nur sporadisch nach Hause zurück und gab ihren Sohn in die Obhut eines Kinderheims in O und bat den Zeugen J2, seinen Sohn in die W zu holen. Dies geschah in folgenden: Seit Juni 19## lebt V bei seinem Vater in der W. Das Verhalten seiner Tochter missbilligte der Angeklagte I zu tiefst. Er war der Meinung, X habe ihren Sohn „an das Jugendamt weggeworfen.“ Durch das gesamte Verhalten seiner Tochter X sah er die Familienehre als verletzt an. Hinzukam, dass X ihrem Vater berichtete, sie sei von unbekannten Dritten in einer Diskothek unter Drogen gesetzt, über mehrere Tage festgehalten und zur Prostitution gezwungen worden sei. Sie bat ihren Vater um Mithilfe, der in der Folge allerdings nichts auszurichten vermochte. Er besuchte zwar den Club in O2, in dem die Tochter zur Prostitution gezwungen wurde. Man warf den Angeklagten I indes aus dem Etablissement. Das Problem, nämlich dass X mit ihrem Lebenswandel Schande über die Familie brachte, wurde auch im Kreise der weiteren Familie – auch mit dem Angeklagten I2– diskutiert. Inwieweit der Angeklagte I2 diesbezüglich Einfluss auf seinen Onkel nahm oder ihn drängte, das Problem zu lösen, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. 2. Das Geschehen kurz vor der Tat Um die Familienverhältnisse zu ordnen, wollte der Angeklagte wieder heiraten, damit sich eine Frau um die vier Kinder kümmern konnte. Da es schwierig war, eine Landsfrau legal nach Deutschland zu holen, suchte er sich Rat bei seinem Neffen I2. Dieser wandte sich an die Zeugin M2. Diese Frau hatte der Angeklagte I2 19## kennen gelernt, als diese beim Sozialamt der Stadt U gearbeitet und dienstlich mit dem Angeklagten zu tun hatte. Die Zeugin M2 hatte I2 als Arbeitnehmer an ihren Bruder, den Inhaber der Firma T5, weitervermittelt und hatte kurzzeitig auch ein intimes Verhältnis zum Angeklagten I2. Auf seine Bitte hin überließ die Zeugin M2 dem Angeklagten I2 aus Gefälligkeit ihren deutschen Reisepass, damit die neue Ehefrau des Angeklagten I mit diesem Pass nach Deutschland einreisen konnte. Der Angeklagte I flog mit dem Pass der Zeugin in den Sommerferien 19## in die W nach P2. Dort bestach er einen Zollbeamten, der auf dem mitgebrachten Reisepass der Zeugin einen Einreisestempel vom ##.##.19## einbrachte. Kurz darauf heiratete er in seiner Heimat seine zweite Frau N, die ihm vermittelt worden und in etwa so alt wie seine älteste Tochter B3 war. N war bereits einmal verheiratet gewesen. Sie versuchte sich äußerlich so zu verändern, dass sie der Zeugin M2 auf dem Ausweisfoto glich. Unterdessen versorgte die Zeugin B3 die Familie in den Sommerferien, die bis zum ##. August gingen, allein. X tauchte in diesen Tagen nur sporadisch zu Hause auf und begehrte dann Essen, Trinken und einen Schlafplatz. X schien unter Drogen zu stehen. Zuweilen kam es in der Nacht zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern in der Wohnung, weshalb die Zeugin B3 schließlich ihre Schwester, auf die auch sie keinerlei Einfluss mehr hatte, nur noch vor der Tür im Hausflur schlafen ließ, was wiederum die Nachbarn störte und abermals zur Einschaltung des Jugendamtes führte. Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau A, suchte noch am ##.##.19## die Wohnung der Familie I auf und traf dort auf die älteste Tochter. In dieser Zeit wandte sich auch der Angeklagte I2 an die Zeugin B3 und machte ihr einen Heiratsantrag, den diesen zurückwies. Die Zeugin B3 hatte – wie ihre Mutter – den Angeklagten I2 nie leiden gemocht und hatte Angst vor ihm. Die Zurückweisung des Heiratsantrages billigte der Angeklagte I, wohl auch mit Rücksicht auf seine verstorbene Frau. Am ##.##.19##, nachdem der Angeklagte seinen Heimaturlaub hatte verlängern müsse, weil der bestochene Zollbeamte erkrankt war und er auf dessen Wiedergenesung warten musste, reiste der Angeklagte I mit seiner neuen Frau aus U2 aus und wenig später unbehelligt in die Bundesrepublik ein. 3. Die eigentliche Tat In den Morgenstunden des ##.##.19## – in der Zeit zwischen 4 und 5 Uhr morgens - begehrte die mittlerweile siebzehn Jahre alte X Einlass in die Wohnung der Familie im B-Weg in O2. Der Angeklagte I war zufällig wach, weil er nicht schlafen konnte und weilte in der Küche. Die inzwischen 21 Jahre alte Zeugin B3 und ihre beiden jüngeren Geschwister schliefen in ihren Zimmern und bemerkten von der Ankunft ihrer Schwester nichts. Auch N wurde des Ankömmlings zunächst nicht gewahr. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt X noch gar nicht kennen gelernt. Der Angeklagte I öffnete seiner Tochter die Tür. X wollte zu Hause essen und trinken sowie einen Schlafplatz für die Nacht haben. Sie war alkoholisiert und stand dem Eindruck des Vaters zufolge unter Drogen. X ging in das Badezimmer, zog sich dort ihre Jeans aus und ging sodann nur mit einem T-Shirt bekleidet in die Küche, wo sie sich etwas zu trinken aus dem Kühlschrank holte. Sodann ging sie in das Wohnzimmer, wo sie sich auf der Couch zum Schlafen niederlassen wollte. Der Vater folgte ihr und schloss die Wohnzimmertür. Der Angeklagte sagte ihr, dass er sehr traurig über ihren Zustand sei, woraufhin X entgegnete, er – der Vater – solle gefälligst seinen Mund halten und sie in Ruhe lassen. Auf die Frage des Vaters, woher sie überhaupt zu dieser Uhrzeit komme, antwortete die Tochter, sie sei in dem Club in O2 gewesen. Der Angeklagte I stellte sie weiter zur Rede, in dem er fragte, warum sie keinen anständigen Beruf erlerne und sich nicht um ihren Sohn kümmere. X entgegnete wütend, er solle sich aus ihren Angelegenheiten heraushalten. Das Kind interessiere sie nicht mehr, sie wolle keinen anständigen Beruf erlernen. Vielmehr wolle sie weiterhin in dem Club arbeiten und viel Geld verdienen. Der Angeklagte I, der bis dato davon ausgegangen war, dass seine Tochter zur Prostitution gezwungen werde, fragte seine Tochter, ob sie sich tatsächlich freiwillig an fremde Männer verkaufe. X antwortete auf Deutsch: „Ich ficke mit wem ich will. Und wenn mir einer Geld dafür bezahlt, ist doch super, dann ficke ich mit jedem.“ Den Angeklagten versetzte diese Äußerung in Wut und Zorn. Er geriet außer sich und in einen Zustand, bei dem nicht auszuschließen ist, dass seine Fähigkeit, sich entsprechend seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu steuern, erheblich vermindert war. Er nahm sich ein Seil - möglicherweise ein Sisalseil, welches er zum Schlachten seiner Schafe benutzte - und welches sich zufällig in der Wohnung befand, und schlang es um den Hals seiner Tochter, dann zog er zu. Große Gegenwehr vermochte sie nicht zu Leisten. Nach einiger Zeit war X tot. Was dann geschah, vermochte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Jedenfalls erschienen in der Wohnung im B-Weg der Mitangeklagte I2 sowie dessen Bruder I5. Zwischen 5.30 und 6.00 Uhr morgens ging der Angeklagte I zum Zimmer seiner Tochter B3 und weckte sie. Er brachte sie in das Wohnzimmer. Dort fand die Zeugin B2 ihre Schwester auf dem Sofa halb liegend halb sitzend mit einem Seil um den Hals vor. Ihre Zunge hing heraus und war bläulich angelaufen und geschwollen. X schien leblos. Hinter dem Sofa standen der Angeklagte I2 und dessen Bruder I5. Sie hielten das Seil in den Händen und auf Spannung. Der Angeklagte I2 übergab das eine Ende des Seils an seinen Onkel I5, der es seiner Tochter B3 in die Hand drückte. Man bedeutete der Zeugin, an dem Seil zu ziehen, was sie auch tat. Sie berührte ihre Schwester anschließend und wickelte eine Windung des Seiles von ihrem Hals. Von einem der Männer wurde der Zeugin B3 bedeutet, ihr werde es ähnlich gehen, wenn sie sich nicht an die Regeln halte. Anschließend wurde sie angewiesen, zu N in das Schlafzimmer hinüber zugehen, um diese zu trösten. Die Ehefrau des Angeklagten I war völlig aufgelöst und weinte auf dem Ehebett sitzend. Während die Frauen zunächst im Schlafzimmer verweilten, machten sich Männer daran, die Leiche wegzuschaffen. Im Flur der Wohnung legten sie die Leiche der X in einen blauen Müllsack. Anschließend legten sie den Sack in einen großen Karton, der zur Verpackung einer großen Gastronomiemikrowelle gedient hatte. Diesen schafften die Männer in ein Auto. Die Leiche der siebzehn Jahre alt gewordenen X I wurde noch an demselben Tag durch die beiden Angeklagten und den gesondert verfolgten I5 in einem – rund 50 km vom Wohnort entfernten - Waldstück zwischen Q2 und der dortigen Z vergraben. Ob dies noch am Tatmorgen oder erste gegen Abend geschah, vermochte die Kammer nicht mehr aufzuklären. Ebenso wenig war mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob und gegebenenfalls durch wen eine Grube für die Leiche der X in dem Waldstück bereits vor der Tat ausgehoben worden war und wie tief eine etwaige vorbereitete Grube war. Die Zeugin B3 verließ an jenem Montagmorgen die Wohnung und ging zur Schule. 4. Das Geschehen nach der Tat Innerhalb der Familie wurden die Tat „totgeschwiegen“. Nur wenige Male in den folgenden Jahren kam das Geschehen am Morgen des ##.##.19## zwischen dem Angeklagten I und seiner Tochter B3 zur Sprache. Der Angeklagte verteidigte dann sein Verhalten mit dem Hinweis, dass er nicht anders habe handeln können. Die Zeugin B2 berichtete über ihre Erlebnisse um den Tod der Schwester zunächst niemandem. Auch mit der – im Jahre 20## verstorbenen - Stiefmutter fanden keine Gespräch statt. Nur einmal brachte N ihrer Stieftochter B3 gegenüber zum Ausdruck, dass es für sie sehr schlimm gewesen sei. Mit Schreiben vom ##.##.19## teilte der Angeklagte I in einem nicht von ihm persönlich verfassten Schreiben dem Jugendamt mit, dass er das Sorgerecht für seine Tochter X dem Jugendamt übertrage, da seine Tochter nicht mehr nach Hause zurückkehren wolle. Er habe seine Tochter seit nunmehr vier Monaten nicht mehr gesehen. Gegenüber anderen Personen gab der Angeklagte I an, keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter zu haben. Einem Polizeibeamten gegenüber, der einmal nach X gefragt hatte, gab er an, er wisse nicht, wo sie lebe, er vermute aber, dass sie bei einem Freund in Z2 sei. Am ##.##.19## wurde im Ausländeramt der Stadt O der unbekannte Fortzug der getöteten X I verzeichnet. 5. Die Folgen der Tat für die Zeugin B3 Die Zeugin B3 lebte nach der Tat in ständiger Angst um ihr Leben. Sie fürchtete, ebenfalls umgebracht zu werden und hatte vor allem Angst vor ihrem Cousin I2. Auch die Stiefmutter warnte vor I2, von dem berichtet wurde, dass er beabsichtige, die Zeugin B3 in die W zu verschleppen. Außerdem hatte er unten den Frauen den Ruf, gewalttätig zu sein. Die Zeugin B3 wollte aber ihre Familie nicht überstürzt verlassen, um sich selbst nicht zu gefährden und auch noch der Stiefmutter zur Seite zu stehen, von der die Zeugin glaubte, dass sie mit der Situation überfordert war. Ende des Jahres 19## lernte die Zeugin B3 ihren späteren Mann, den Zeugen B2, kennen. Anfang des Jahres 19## beschloss die Zeugin, sich von der Familie zu lösen und zu ihrem Freund und zu dessen Eltern zu ziehen. Sie packte am Abend des ##.##.19## ihre Sachen, eröffnete dem Vater, dass sie einen deutschen Freund habe und verließ - heimlich in der Nacht - die Wohnung. Danach bestand einige Monate kein Kontakt zwischen ihr und der Familie. Nachdem die Zeugin sich mit ihrem späteren Ehemann verlobt hatte, verbesserte sich das Verhältnis zwischen Tochter und Vater wieder. Noch im Jahre 19## legte die Zeugin ihre Abiturprüfung ab und im Jahre 19## bezogen die Verlobten eine eigene Wohnung. Zwei Jahre später heiratete das Paar. In den Jahren nach der Tat stellten sich bei der Zeugin gesundheitliche Probleme ein. Sie litt unter Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Konzentrationsproblemen und Schlafstörungen. Sie fühlte sich nicht ausreichend leistungsfähig. Zuweilen war sie depressiv verstimmt und hatte Suizidgedanken. Aufgrund dieser Problematik, die ihr späterer Psychologe, der Zeuge I3, als posttraumatische Belastungsstörung bezeichnete, geriet auch das Medizinstudium der Zeugin ins Stocken. Darüber hinaus litt die Ehe unter diesen Belastungen. Später – im Jahre 20## - trennten sich die Eheleute auch. Ende des Jahres 20## – und damit rund neun Jahre nach der Tat – berichtete die Zeugin B3 erstmals einer Therapeutin von ihren Erlebnissen. Anschließend – im Frühjahr 20## - begann sie eine Psychotherapie bei dem zum damaligen Zeitpunkt in U ansässigen Zeugen I3. Auch ihm gegenüber berichtete sie von ihren Erlebnissen. In der Folge – wohl noch 20## - erzählte sie auch ihrem Ehemann und der Zeugin E von der Tat. Im Jahre 19## schrieb die Zeugin einen jeweils gleichlautenden Brief, den sie ihren Mann, der Zeugin E und auch ihrem Therapeuten übergab. Er war im Falle ihres Todes zu öffnen und hat folgenden Inhalt: „ Mord an X I Ich B3 I, geboren am ##.##.19##, bin die Schwester der an ##.##.19## geborenen X I. Am ##.##.19## ereignete sich folgendes Verbrechen: Tatort war das Wohnzimmer im B-Weg, ##### O. X I wurde so ca. gegen 5.30 Uhr von den beiden Cousins I2, seinem Bruder „L“ I2 und ihrem Vater I, während sie schlief, mit einem Sisalseil erdrosselt. Dann wurde ich, B3 I geweckt und zum Tatort hinzugeholt und sollte mir genau das Verbrechen ansehen und an dem Seil ziehen, um zu sehen wie es mir ergehen würde, wenn ich mich nicht an die Regeln halten würde. Ich sah, auf dem braun gemusterten Dreisitzer, meine Schwester in halb hängender halb liegender Sitzposition mit herausquillender Zunge tot liegend und konnte in dieser Situation nicht mehr für sie tun. Dann wurde ich zu meiner Stiefmutter in das Schlafzimmer geschickt um sie zu beruhigen, sie war außer den Dreien die einzige weitere Zeugin dieses Verbrechens. Meine anderen Geschwister K2 und W2 schliefen in den Nebenräumen und haben von dieser Tat nichts mitbekommen und wissen bis heute nichts darüber. Dann wurde X in einen großen blauen Müllsack und dann in einem extrem großen Karton gepackt, welcher von den beiden Cousins in die Wohnung hochgebracht wurde. Dann wurde Xs Leiche in dem Karton gegen ca. 6.30 Uhr abtransportiert und in einen Wald nahe Q2, auf der anderen Rheinseite, in einem von den Tätern schon vorher gegrabenem ca. 3-4 m tiefen Erdloch, verscharrt. Ihre Bekleidung und ihr Hab und Gut wurde teilweise auf dem Rückweg auf der B ## aus dem fahrenden Auto heraus und der Rest in die Mülltonne entsorgt. Diese Tat war von langer Hand geplant, denn das Erdloch wurde von den Dreien laut ihrer eigenen Aussage lange vorher gegraben, sie waren bei einem Bauunternehmer in dieser Region als Aushilfen tätig und haben im Anschluß an ihren Dienst mit seinem Werkzeug diese Grube gegraben. Den Karton hatten die beiden Cousins besorgt. Sie hatten ein paar Wochen zuvor, unüblicherweise, I und N I ein übermäßig großes Mikrowellengerät zur Hochzeit geschenkt und scheinbar diesen Karton für diesen einen Zweck aufbewahrt. Sie haben sich sonst nie Geschenke gemacht. X wurde Opfer eines Ehrenmordes, da ihr Lebenswandel nicht den Regeln der islamischen Kultur entsprach und zudem war sie Opfer zwei Wischer Zuhälter in O2 geworden und hat sich hilfesuchend an ihren Vater gewand. Dieser hat gedacht er könne etwas gegen die Zwei Unternehmen, was aber nicht der Fall war und so musste sie dran glauben. So mußte der „Schandfleck“ der Familie auf Druck von I2 hin entsorgt werden, da sie im Vorfeld schon keine islamische Lebensgestaltung hatte, war sie nun endgültig reif für einen Ehrenmord. Ich weiss bis heute nicht, wie X in die Wohnung gekommen ist, denn die Türklingel habe ich nicht gehört, wobei ich einen „leichten“ Schlaf habe und diese immer wahrgenommen habe. X war zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Wochen nicht mehr in der elterlichen Wohnung gewesen und besaß auch keinen Haustürschlüssel. Ich habe dieses Schreiben verfasst für den Fall das mir etwas zustoßen sollte. Meinem Vater habe ich mitgeteilt, das wenn mir etwas zustoßen sollte, dieser Brief von meinen Freunden an die Polizei weitergeleitet wird, welche von dem Inhalt noch keine Ahnung haben. Dann würden sie als die Täter in beiden Fällen verurteilt werden. Dies ist meine „Lebensversicherung“ B3 I“ Von der Existenz dieses Briefes berichtete die Zeugin auch ihrem Vater, um ihn auf diese Weise vor befürchteten Übergriffen abzuhalten. Bl. 6. Der Gang der Ermittlungen Am ##.##.20## erschien die Zeugin B3 in Begleitung einer früheren Nachbarin, der Frau T, im Polizeipräsidium in O bei dem Zeugen Z3. Dem Kriminalhauptkommissar gegenüber, der im Fachkommissariat Staatschutz seinen Dienst versieht, wollte die Zeugin Angaben über ihre Familie machen. Sie bezeichnete sie als strengreligiös und äußerte die Vermutung, ihr Cousin I2, der auf dem Flughafen arbeite, könne ein sog. „Schläfer“ sein. Im Rahmen der Darstellung der familiären Verhältnisse berichtete die Zeugin auch von ihrer Schwester X und schließlich auch von der Tat. Eine Mordkommission unter der Leitung des Zeugen Q nahm die Ermittlungen auf. Nachdem sich die Zeugin einer ersten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 16.12.2004 unterzogen hatte, schwankte ihre Bereitschaft, weiter zur Sachaufklärung beizutragen vor dem Hintergrund der Befürchtung, selbst Opfer zu werden. Nach einigem „Hin- und Her“, nach Einschaltung von Rechtsberatern und nach Diskussionen um die Ausgestaltung möglichen Zeugenschutzes, war die Zeugin B3 zur weiteren Mithilfe bei der Tataufklärung bereit. Eine weitere – nunmehr richterliche - Vernehmung erfolgte am 09.03.2007. Die Ermittlungsbehörden, die aufgrund des vorliegenden Anfangsverdachts zur Tataufklärung verpflichtet waren und keine Möglichkeit sahen, das Verfahren einzustellen, hatten sich bereits zuvor entschlossen, angesichts der Schwierigkeiten bei den Ermittlungen einerseits und der Gefährdungslage für die Zeugin B3 anderseits die Ermittlungen verdeckt zu führen. Um den Beschuldigten – eine möglichst nachhaltige - Gelegenheit zu geben, über die lang zurückliegenden Tat zu sprechen, initiierten die Ermittlungsbehörden eine fingierte Erpressung. Die Staatsanwaltschaft erwirkte auf der Basis dieser Ermittlungsansatzes den Beschluss vom ##.##.20## - ## Gs ###/## -, worin das Amtsgericht Bonn dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers für die Dauer von zunächst sechs Monaten zustimmte. Innerhalb des Landeskriminalamtes konnte indes keine geeignete – insbesondere arabisch sprechende - Person gefunden werden, der die Rolle des Erpressers hätte übernehmen können. Vor diesem Hintergrund setzten die Ermittlungsbehörden eine der Kammer unbekannte Person ein, der seitens der Staatsanwaltschaft Bonn Vertraulichkeit zugesichert wurde. Erstmals am 27.02.2007 um 12.54 Uhr tätigte diese Person im Auftrag der Ermittlungsbehörden einen Anruf bei dem Angeklagten I, dessen Telefonanschluss zudem überwacht und der darüber hinaus observiert wurde. Der V-Mann hielt ihm in arabischer Sprache vor: „Ich weiß, dass ihr eure Tochter X umgebracht habt...Ich verlange von Euch 10.000,- €, um still zu bleiben.... Falls nicht, rufe ich die Polizei an.“ In der Folge rief dieser V-Mann noch weitere – insgesamt acht - Mal bei den Angeklagten an. Dabei gab er zu verstehen, dass er wisse, dass neben dem Angeklagten I auch I2 und I5 an der Tötung beteiligt gewesen seien. Die Vertrauensperson kontaktierte am 27.02.2007 um 15.08 Uhr, am 27.02.2007 um 16.37 Uhr den Angeklagten I an. Darüber hinaus rief er noch am selben Tag um 20.40 Uhr auf dem Festnetz des Angeklagten an, wobei seine Ehefrau am Apparat und in der Folge sehr in Sorge um das Wohl ihrer Familie war. Darüber hinaus rief die Vertrauensperson am 28.02.2007 um 12.21 Uhr und noch einmal um 13.46 Uhr bei dem Angeklagten I2 an. Darüber hinaus hinterließen die Ermittlungsbehörden am 01.03.2007 eine in arabischer Sprache verfasste Nachricht am Fahrzeug des Angeklagten I mit sinngemäß folgendem Inhalt: „Gestern war die Polizei bei Euch und hatte keine Beweise. Wenn die Polizei das nächste Mal kommt, bringt sie Dich ins Zuchthaus.“ Die Vertrauensperson rief am 01.03.2007 gegen 11.50 Uhr erneut bei dem Angeklagten I an und sprach folgende Nachricht auf den Anrufbeantworter: „An Eurem Wagen befindet sich eine Nachricht. Geht hin und schaut nach dieser. An Eurem Wagen befindet sich eine Nachricht, ich wiederhole nach einmal. Geht hin und schaut nach. Es ist besser für Euch.“ Am selben Tag um 17.07 Uhr rief die Vertrauensperson erneut beim Angeklagten I an und hinterließ folgende Nachricht auf dem Anrufbeantworter: „Jetzt kannst Du die Beweise im Schafstall finden, aber gemeinsam mit I2. Noch einmal, jetzt kannst Du die Beweise im Schafstall finden, aber gemeinsam mit I2.“ Tatsächlich entdeckte der Angeklagte I noch am Abend desselben Tages gegen 19.30 Uhr eine von den Ermittlungsbehörden in den Briefkasten des I eingelegte Nachricht, die mit einem Seil versehen war und folgenden Wortlaut hatte: „Gott hat gegeben, Gott hat genommen“. Auf der Rückseite befanden sich die Namen der Verdächtigen I, I2 und I5. Die Angeklagten unterhielten sich in der Folge – teilweise in abgehörten Fahrzeugen oder an abgehörten Telefonen – über die Situation. Für die Ermittlungsbehörden wurde schnell deutlich, dass tatsächlich ein Geheimnis zwischen den Angeklagten war und diese angesichts der erhobenen Vorwürfe und des Erpressungsgeschehens nervös wurden. Die Angeklagten kamen bei einem Telefonat am Abend des 01.03.2007 überein, dass man den Unbekannten anzeigen solle. Noch am späten Abend des 01.03.2007 erstattete der Angeklagte I Anzeige gegen Unbekannt wegen Erpressung auf der Polizeiwache in O2. Einen Tag später wurde er zeugenschaftlich vernommen. Noch ein letztes Mal am 12.03.2007 erkundigt sich die Vertrauensperson telefonisch bei dem Angeklagten I danach, ob das Geld aufgetrieben wurde. Der Angeklagte I reagiert selbstsicher und zeigt sich gegenüber dem Unbekannten unbeeindruckt. Der Angeklagte I intensivierte unterdessen die Suche nach seiner Tochter B3, was den Ermittlungsbehörden wegen der umfangreichen Überwachung der Beschuldigten in Form der geschalteten Telefonüberwachungen und zusätzlichen Observationen nicht verborgen blieb. So erkundigte er sich telefonisch am 04.03.2007 und am 12.03.2007 nach seiner Tochter B3 bei ihrem Ehemann, dem Zeugen B2. Der Angeklagte I stellte – letztlich vergebens - beim Einwohnermeldeamt Nachforschungen bezüglich des Wohnortes seiner Tochter an und bemühte – ebenfalls erfolglos - am 14.03.2007 auch die Telefonauskunft. Da es für die Aufklärung der Tat wichtig war zu wissen, was der Angeklagte I der Zeugin B3 zu sagen hatte, eine direkte Konfrontation der Zeugin mit den Beschuldigten aus gefahrenabwehrenden Gründen aber nicht in Betracht kam, entwickelten die Ermittlungsbehörden schließlich die Idee, einen verdeckten Ermittler nunmehr mit einer anderen Zielrichtung einzusetzen. Der verdeckten Ermittler sollte sich unter der Legende eines neuen Verlobten der Zeugin B3 mit dem Angeklagten I in Verbindung setzen. Der verdeckte Ermittler, ein deutscher Polizeibeamter, mit dem Decknamen „V2“, rief den Angeklagten I am 14.03.2007 um 15.31 Uhr an, stellte sich als neuer Verlobter der Tochter vor und gab an, B3 sei von der Polizei wegen einer Erpressungsgeschichte und der verschwundene Schwester für den nächsten Montag bei der Polizei vorgeladen. „V2“ bot ein Treffen mit ihm an, um zu klären, was B3 bei der Polizei aussagen solle. Der Angeklagte I traf sich einen Tag später - am 15.03.2007 - mit „V2“ in der Oer Innenstadt im Cafe „R“ Nach etwa 20 Minuten gestand der Angeklagte I seinem Gesprächspartner, seine Tochter X mit einem Seil erdrosselt zu haben. I2 und I5 seien bei der Tat nicht zugegen gewesen. Sie hätten lediglich geholfen, die Leiche zu vergraben. Bei einem weiteren Treffen am folgenden Tag führte der Angeklagte I in Bezug auf die Tatbeteiligung auf Vorhalt des verdeckten Ermittlers „Wenn einer brennt, dann ist es o.k., aber nicht alle zehn.“ aus: „Der I2 hat meine Tochter groß gemacht, als Kleine.“ Noch am Abend des gleichen Tages wurden die Angeklagten vorläufig festgenommen. Während der Angeklagte I2 eine Tatbeteiligung bestritt, gestand der Angeklagte I nach anfänglichem Leugnen die Tat nach Vorhalt der über den Zeugen „V2“ gewonnenen Ermittlungsergebnisse anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 17.03.2007. Am selben Tag erging Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn - ## Gs ###/## gegen beide Angeklagten wegen Mordes. Der Angeklagte I wurde ausgeführt und erhielt Gelegenheit, den Ermittlungsbehörden den Ablageort der Leiche zu zeigen. Er führte die Zeugen K und C in den Westerwald in die Nähe von Q2 in ein Waldstück zwischen Q2 und der Z. Trotz intensiver Suche dort konnte bis heute keine Leiche oder Leichenteile gefunden werden. Im Laufe des weiteren Strafverfahrens hatten sich nach anwaltlicher Beratung zunächst beide Angeklagte auf ihr Schweigerecht berufen. Das von dem Angeklagten I gegenüber dem verdeckten Ermittler und gegenüber den Polizeibeamten abgelegte Geständnis halten die Angeklagten und ihre Verteidiger nicht für verwertbar. Der Angeklagte I hat gleichwohl - am 16. Verhandlungstag- die Tötung seiner Tochter X noch einmal vor der Kammer gestanden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.11.2007 den Angeklagten I2 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen Auflagen verschont. Seit diesem Tag ist dieser Angeklagte auf freiem Fuß. Die Zeugin lebt noch heute um Angst um ihr Leben. Zeitweise wurde sie von der Polizei besonders geschützt, zeitweise lebte sie im Ausland. Ihre Berufsausbildung hat sie infolge des Verfahrens bis heute nicht komplettieren können. Ihre Identität versucht sie zu verschleiern. IV. 1. Die Feststellungen der Kammer zur Person Der Angeklagte I hat sich durch eine Erklärung seines Verteidigers L2 vom 27.02.2008 zu seiner Person eingelassen. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen basieren auf dieser Erklärung sowie auf den Bekundungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H3, die ihrerseits auf dem Explorationsgespräch mit dem Angeklagten beruhen. Ergänzend fußen sie auch auf dem Zeugnis der Polizeibeamten C und K, die den Angeklagten – unter anderem zu seiner Person - vernommen haben und auf dem Zeugnis der beiden Töchter des Angeklagten. Darüber hinaus basieren die getroffenen Feststellungen auch auf dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, wie sie sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Der Angeklagte I2 hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu seiner Person eingelassen. Die gleichwohl getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, wie sie sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Ermittlungsvermerk des KHK X2 vom 14.02.2007, der die wesentlichen Ergebnisse der Auswertung der Ausländerakte des Angeklagten zum Gegenstand hat. Darüber hinaus hat auch die Zeugin M2 im Sinne der getroffenen Feststellungen, insbesondere auch zur den Arbeitsverhältnissen des Angeklagten mit ihrem Bruder bzw. dessen Ehefrau, Angaben gemacht. Ergänzend beruhen die Feststellungen schließlich auch auf dem Zeugnis der Polizeibeamten X3 und V3, die den Angeklagten polizeilich vernommen haben und die der Kammer über die bei dieser Gelegenheit kundgegebenen Angaben des Angeklagten zur Person berichtet haben. In Bezug auf die Umstände des Fortzugs des Angeklagten I2 aus dem Haushalt der Familie des Mitangeklagten I nach seiner ersten Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 19## beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugin B3 und den Angaben der Vernehmungsbeamten des Angeklagten I2. 2. Die Feststellungen der Kammer zur Vorgeschichte der Tat beruhen auf den Angaben der Zeugin T3 vom Jugendamt der Stadt O, welche die Familie I über Jahre hinweg dienstlich begleitet hat. Darüber hinaus basieren die Feststellungen auch auf dem Zeugnis der Frau B3 und den Aussagen der Zeuginnen E, K2, K4 und A2, sämtlich Vertraute oder Freundinnen der Nebenklägerin. Diese Frauen haben ein Bild von der Situation innerhalb der Familie - jede in verschiedenen Nuancen, aber im Tenor ähnlich – gezeichnet, welches die Kammer wie dargestellt zusammenfassend zu umschreiben versucht hat. Auch der Angeklagte I hat in seiner vorformulierten Erklärung vom 27.02.2008 seine damalige Situation weitgehend im Sinne der getroffenen Feststellungen beschrieben. Ergänzend hat die Kammer auch die Übersetzung der im Wege der Rechtshilfe bewirkten Aussage des Zeugen J2 vom 27.08.2007 verlesen. Die vom Ehemann des Tatopfers getätigten Angaben stehen mit den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten I ebenfalls nicht in wesentlichen Widersprüchen. Dass der Angeklagte I durch das Verhalten seiner Tochter X die Familienehre als verletzt ansah, und dieses Problem auch innerhalb der weiteren Familie diskutiert wurde, hat der Angeklagte I indes in der Hauptverhandlung nicht eingeräumt. Dass er die Familienehre verletzt glaubte, hat aber - neben der Zeugin B3 - auch die Zeugin T3 angegeben. Ihr und ihren Kollegen gegenüber hat sich der Angeklagte I den Angaben der Zeugin zufolge damals entsprechend erklärt. Die Feststellung, dass dieses Problem innerhalb der weiteren Familie, auch mit dem Angeklagten I2– diskutiert wurde, basiert auf den Angaben der Zeugin B3, die bekundet hat, entsprechende Gespräche zwischen männlichen Verwandten, darunter auch I2, in Teilen mitbekommen zu haben. Konkrete Gesprächsinhalte vermochte die Zeugin aber nicht mehr benennen. Die Kammer hat keinen Grund gesehen, der Zeugin diesbezüglich nicht zu folgen. Denn es scheint nachvollziehbar und nur natürlich, dass derartig schwerwiegende Probleme innerhalb der weiteren Familie, zu der auch der Angeklagte I2 gehörte, besprochen werden. 3. Die Feststellungen in Bezug auf das Geschehen kurz vor der Tat beruhen bezüglich den Umständen der Einreise der Frau N auf den Bekundungen der Zeugin M2. Diese hat eingeräumt, auf Bitten des Angeklagten I2 ihren Reisepass zum Zwecke der illegalen Einreise der zweiten Frau des Angeklagten I zur Verfügung gestellt zu haben. Dass N auf die festgestellte Art mit fremder Hilfe eingereist ist, hat im Übrigen auch der Angeklagte I zugegeben. In Bezug auf die Geschehnisse in O2 während der Sommerferien im Jahre 19## – insbesondere bezüglich des Verhalten der X und bezüglich des Heiratsantrag seitens des Angeklagten I2- beruhen die getroffenen Feststellungen auf dem Zeugnis der Frau B3 und den damit ebenfalls nicht in wesentlichen Widersprüchen stehenden Angaben des Angeklagten I. 4. Die Feststellungen der Kammer zur Sache in Bezug auf die Verurteilung des Angeklagten I beruhen im Kern auf der geständnisgleichen Einlassung des Angeklagten I, die er in der Hauptverhandlung durch eine vorformulierte Erklärung seines Verteidigers vom 27.02.2008 – am 16. Verhandlungstag – nach Durchführung weiter Teile der Beweisaufnahme abgegeben hat. Die Richtigkeit der Erklärung hat der Angeklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt; ergänzende Fragen der Kammer unmittelbar an den Angeklagten wollte dieser nicht beantworten. Der Angeklagte I hat durch die Erklärung seines Verteidigers vom 27.02.2008 jedenfalls eingeräumt, seine Tochter X getötet zu haben. Die Kammer hat angesichts des übrigen Beweisergebnisses keinerlei Zweifel daran, dass das Geständnis des Angeklagten I im Kern richtig ist. Dies obwohl den Angaben des Zeugen Q zufolge die sterblichen Überreste der X I trotz intensiver Suche nach der Leiche bzw. deren Knochen bis heute nicht gefunden werden konnten. Dass X tot ist, ergibt sich neben dem Geständnis des Angeklagten I aber auch aus den Bekundungen der Zeugin B3. Diese hat angegeben, sie habe ihre Schwester X im August 19## tot auf dem Sofa der Wohnung im B-Weg liegen sehen. Dafür dass X tot ist, sprechen im Übrigen auch die Angaben der Zeugin I6. Diese Zeugin – jüngste Tochter des Angeklagten I aus seiner ersten Ehe – hat angegeben, ihr gegenüber habe der Vater erklärt, die Schwester X sei tot. Sie sei nach der Geburt ihres Sohnes gestorben. Dass das in der Hauptverhandlung abgegeben Geständnis im übrigen verwertbar ist, obwohl es letztlich auch auf den Ergebnissen der verdeckt geführten Ermittlungen beruht, bedarf angesichts des Umstandes, dass es in Kenntnis der bestehenden Problematik nach eingehender anwaltlicher Beratung erfolgt ist, keiner weiteren Erörterung. a) Der Angeklagte I hat sich im Laufe des Strafverfahrens indes in Bezug auf Einzelheit der Tat wechselnd eingelassen. Im Einzelnen: aa) Gegenüber dem verdeckten Ermittler „V2“ hat der Angeklagte I am 15.03.2007 – den Angaben des Zeugen „V2“ zufolge und ausweislich des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Mitschnittes des Gespräches - die Tat zusammengefasst wie folgt geschildert: X sei gegen fünf Uhr morgens nach Hause gekommen und habe geklingelt. Sie habe wohl Hunger gehabt. Sie habe sich im Wohnzimmer auf die Matratze zum Schlafen gelegt. Er habe die Tür zum Wohnzimmer zugemacht. Sie habe nicht geschlafen, aber auch nichts wirklich mitbekommen. Er habe sie mit einem Seil umgebracht, welches er ihr um den Hals gewickelt habe. Er habe das getan, weil sie „jede Stunde mit einem anderen vor seinen Augen“ und Haschisch genommen habe, ihn beklaut habe. Vor seinen Augen habe sie immer Scheiße gebaut, er habe die Nase voll gehabt. Sie habe in dieser Nacht gesagt: „Hau ab und verschwinde!“ Es sei spontan passiert. B3 sei wachgeworden und hinzugekommen; N auch. Dann habe er die Leiche allein in einen Karton gelegt und weggefahren. Er habe sie im Wald zwischen den Bergen in eine selbst gegrabene Grube gelegt. Keiner sonst sei an der Tat beteiligt gewesen. bb) Am 16.03.2007 hat der Angeklagte gegenüber dem verdeckten Ermittler dessen Bekundungen zufolge und ausweislich des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Mitschnittes des Gespräches noch im Wesentlichen zusammengefasst folgendes erklärt: Auf den Vorhalt von „V2“ hin, dass B3 berichtet habe, I2 und ein anderer Neffe seien an jenem Morgen dabei gewesen, erklärte I, es spiele keine Rolle ob zehn Mann dabei waren oder nicht. Die Frage, ob er die beiden schütze, beantworte der Angeklagte I mit „Ja, hab I2....(unverständlich)... Hab ich nicht gesehen. Ich schützen nicht überhaupt.“ Auf die Frage: „Wenn einer brennt, dann ist es o.k., aber nicht alle zehn? antwortet der Angeklagte I „I2 hat meine Tochter groß gemacht, als kleine.“ Auf eine weitere Frage: „Also die waren dabei und Sie sagen, ich war allein dabei?“ antwortet der Angeklagte mit „Ja“. Wenig später berichtet er dann darüber, dass sie ihm geholfen hätten, die Leiche am Morgen wegzubringen. Sie seien in der Nacht aber nicht dabei gewesen. cc) Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 16.03.2007 hat er den Angaben der Vernehmungsbeamten C und K zufolge die Tat zunächst bestritten und behauptet, seine Tochter X zuletzt im Jahre 19## auf dem Veranstaltungsgelände „Z4 Wiese“ in O gesehen zu haben. Auf Vorhalt der durch den Zeugen „V2“ gewonnenen Ermittlungsergebnisse hat er dann im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 17.03.2007 den Angaben des Zeugen C zufolge eingeräumt, seine Tochter X getötet zu haben. X sei in den frühen Morgenstunden eines ihm nicht mehr bekannten Tages nach zwischenzeitlicher Abwesenheit wieder einmal an der elterlichen Wohnung erschienen und habe geklingelt. Nachdem er seine Tochter in die Wohnung gelassen habe, sei diese in die Küche gegangen, um etwas zu suchen. Er habe ihr gesagt, sie solle dies und das tun. Sie habe erwidert, das sei ihre Sache. Dann habe er sie mit einer zufällig herumliegenden Kniestrumpfhose aus Nylon erdrosselt. X habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlafen. Während der Angeklagte von vorne auf seine Tochter zugegangen sei, habe diese ihn vielmehr auf der Couch liegend angeschaut, sich aber nicht bewegt. Sodann habe der Angeklagte die Strumpfhose um den Hals seines späteren Opfers gelegt und X erdrosselt. Während des Erdrosselns habe X weder nennenswerten Widerstand geleistet, noch habe sie geschrieen. Sie habe lediglich mit den Beinen gestrampelt und kurzweilig nach der Strumpfhose gegriffen, ihre Arme aber recht schnell wieder fallen lassen. Dies sei möglicherweise auf einen Drogenkonsum seiner Tochter zurückzuführen. Ein bis anderthalb Minuten später sei seine Tochter tot gewesen. Dritte seien an der Tatausführung selbst weder beteiligt gewesen, noch gebe es Zeugen der Tötungshandlung. Insbesondere eine Tatbeteiligung des Angeklagten I2 stritt der Angeklagte I ab. Allerdings sei seine Tochter B3 durch das Klingeln ihrer Schwester X wach geworden und unmittelbar nach der Tat ins Wohnzimmer gekommen. Nach Entdeckung der Leiche habe B3 dem Angeklagten mit den Worten „Papa was hast Du gemacht“ zunächst Vorwürfe gemacht, schließlich aber geholfen, ihre tote Schwester in einen sehr großen Verpackungskarton zu legen, den er zuvor aus dem Keller geholt habe. Ferner habe er I2 und I5 angerufen und gesagt: „Kommt und helft mir, es ist schon passiert.“ Diese seien auch gekommen und seien dabei behilflich gewesen, das Opfer in dem Karton zu verstauen. B3 habe während dessen seine bis zu diesem Zeitpunkt noch schlafende Frau N geweckt und ihr von der Tat berichtet. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 17.03.2007 hat der Angeklagte den Angaben des Zeugen C zufolge weiter berichtete, man habe dann den Verpackungskarton samt Leiche aus der Wohnung hinunter zur Straße getragen und in den Kofferraum seines Q3 Kombi gestellt. Anschließend sei er mit diesem Wagen zu seinem damaligen Garten am G-Weg gefahren, habe ihn dort im Schatten geparkt und bis zum Abend gewartet. Bei einsetzender Dämmerung sei er schließlich gemeinsam mit I5 in ein Waldstück in die Nähe der Z gefahren. Dort habe man auf einem Waldweg gehalten, die Leiche in eine Decke gewickelt und habe sie einen steilen Hügel ca. fünfzig Meter hinaufgetragen. An der Kuppe dieses Hügels habe man dann mit einem Spaten ein ca. ein Meter tiefes Loch gegraben und die Tote dort, samt ihrer Bekleidung (T-Shirt, Unterhose, Jeans) beerdigt. Decke und Strumpfhose habe er wieder mitgenommen und ebenso wie den Karton im Müll entsorgt. Die Gegend sei ihm bekannt gewesen sei, weil er dort eine Woche zuvor gemeinsam mit dem I5 für die Firma T5 aus W3 Kanalarbeiten ausgeführt habe. . Als Motivation seiner Tat hat der Angeklagte I anlässlich seiner damaligen Vernehmung den Angaben des Zeugen C zufolge angegeben: „Jeden Minuten mit einem anderen, Haschisch, Spritzen, Drogen.“ An den Dolmetscher gerichtet hatte der Angeklagte den Angaben der Vernehmungsbeamten zufolge zudem gesagt: „Du weißt das, bei uns gibt es so was nicht.“ und weiter erklärt, X habe Schande über die Familie gebracht. Von ihrem in der W lebenden Ehemann habe sie nichts mehr wissen wollen. Kein Mitglied seiner Familie sei noch bereit gewesen, sie zurück nach U2 zu holen. dd) In der Hauptverhandlung hat er die Tat wie im wesentlichen wie festgestellt gestanden. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich allerdings dahingehend eingelassen, er habe X mit bloßen Händen erwürgt. Dann habe er überlegt, die Polizei zu rufen. Er habe schließlich den Mitangeklagten angerufen und ihm gesagt, es sei etwas Schreckliches passiert, er solle sofort komme, X sei tot. I2 habe sein kommen zugesagt und erklärt, er bringe seinen Bruder I5 mit. In der Zwischenzeit habe er überlegt, wie er seinen Neffen die schreckliche Tat erklären könne. Seine erste Idee sei gewesen, ihnen zu sagen, dass X Selbstmord verübt und sich erhängt habe. Er habe eine Schlinge knüpfen wollen und seine Tochter im Bad an die Leiste der Dusche hängen wollen. X sei aber zu schwer gewesen. Er habe es geschafft, X auf das Sofa zu ziehen. Dann habe er einen der Schaf-Stricke genommen, die er am Abend zuvor in der Küche gereinigt hatte und habe X diesen um den Hals gewickelt, da er in der Aufregung nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine Schlinge zu knüpfen. Nach einiger Zeit habe er aus dem Fenster gesehen und erkannt, dass I2 und I5 vor dem Haus angekommen seien. Er habe den Türöffner gedrückt und sie in die Wohnung gelassen. Die Besucher hätten gefragt, was passiert sei. N sei wach geworden und hinzugekommen. Er habe ihnen erklärt, dass X sich umgebracht habe. Keiner habe ihm aber geglaubt. N sei weinend in das Schlafzimmer zurückgegangen. Er habe den Männern daraufhin gesagt, was wirklich passiert sei und sie gebeten, ihm zu helfen. I2 habe nicht helfen wollen, I5 schon. I2 habe laut überlegend und ratlos im Wohnzimmer herumgestanden und überlegt, was zu tun sei, als I5 und er den Strick abgewickelt hätten. In diesem Moment sei B3 ins Wohnzimmer gekommen, die wach geworden sei und habe sie und X angestarrt. Es sei inzwischen 5 Uhr morgens gewesen. Sie hätten kurz gesprochen und dann einen alten Fernseh-Karton aus dem Keller geholt. Was I2 und I5 in der Zwischenzeit mit B3 besprochen habe, wisse er – der Angeklagte I – nicht. Als er aus dem Keller hochgekommen sei, sei B3 bereits im Schlafzimmer gewesen und habe N getröstet. I5 und er hätten X zunächst in Müllsäcke verpackt und dann in den Fernsehkarton gelegt. I2 sei die Situation zu viel geworden und er sei völlig aufgelöst aus der Wohnung verschwunden und in seinem Auto davongefahren. I5 und er hätten X in den Karton gelegt und diesen herunter getragen. I5 habe die Idee gehabt, X im Westerwald zu begraben. I5 und er seien zunächst zum Schafstall gefahren, um einen Spaten zu holen und sodann weiter in den Westerwald, wo man X vergraben habe. Die Stelle, an der sie X vergraben hätten, habe er versucht, den Polizeibeamten zu zeigen. Den Karton, die Tüten und das Seil hätten I5 und ich auf dem Rückweg aus dem Fenster des Autos geworfen. b) Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe X an jenem Morgen nach einem vorangegangenen Streit aus Wut über die Erkenntnis, dass seine Tochter sich freiwillig in einem Club in O2 prostituiert, getötet, war dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Im Einzelnen: Angesichts der im Detail unterschiedlichen Einlassung zu der Tat bestehen zwar Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Angeklagten zuletzt präsentierten Variante des Geschehens. Abgesehen davon, dass sie in weiten Teilen gekünstelt wirkt, hat der Angeklagte es auch nicht vermocht, die Tat selbst vor der Kammer zu schildern. Er hat es vielmehr seinem Verteidiger überlassen, eine Erklärung zu formulieren, zu der Nachfragen an ihn – den Angeklagten I – nicht gestattet waren. Auch dieser Umstand vermag zur Glaubhaftigkeit der Angaben nicht beizutragen. Andererseits standen der Kammer Zeugen, die eine die Angaben des Angeklagten widerlegende Bekundung zum unmittelbaren Tatgeschehen gemacht haben, nicht zur Verfügung. Die zweite Ehefrau des Angeklagten, die möglicherweise Zeugin des Tat- oder Nachtatgeschehens war, ist inzwischen verstorben. Der Angeklagte I2 schweigt und der gesondert verfolgte I5 hält sich in U2 auf und ist für die Kammer ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerke der beisitzenden Richterin vom 07.03.2008 und der Erklärungen des Verbindungsbeamten des BKA in G2, Herrn T2, vom 11.03.2008 nicht greifbar. Auch die Zeugin B3 konnte, da nicht Augenzeugin der Tat, diesbezüglich keine Angaben machen. Zu konstatieren bleibt mithin, dass der Angeklagte sowohl gegenüber dem verdeckten Ermittler – den Angaben des Zeugen „V2“ zufolge und ausweislich des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Mitschnittes des Gespräches und gegenüber den Vernehmungsbeamten C erklärt hat: „Jede Minute bzw. Stunde mit einem anderen“, was durchaus die Interpretation zulässt, dass das Motiv der Tat „Wut und Erregung über die freiwillige Prostitution“ tragend gewesen sein könnte. Zwar hat der Angeklagte I auch Motive angegeben, die auf einen „klassischen Ehrenmord“ hindeuten. Dem verdeckten Ermittler gegenüber hat er dessen Bekundungen zufolge sich dergestalt geäußert, X habe Haschisch genommen, ihm Geld gestohlen und ihr Kind im Stich gelassen. Auch anlässlich seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 17.03.2007 hat er auf Nachfrage des Zeugen C dessen Angabe zufolge zum Motiv erklärt, „...Haschisch, spritzen, Drogen“. Er hat darüber hinaus den Angaben der Vernehmungsbeamten zufolge während der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung an den Dolmetscher gerichtet erklärt: „Du weißt das, bei uns gibt es so was nicht.“ X habe Schande über die Familie gebracht. Von ihrem in der W lebenden Ehemann habe sie nichts mehr wissen wollen. Kein Mitglied seiner Familie sei noch bereit gewesen, sie zurück nach U2 zu holen. Auch der Zeugin B3 gegenüber hat er sich deren Angabe zufolge mehrfach in diese Richtung geäußert, so zuletzt im Jahre 2004, als er die Tat rechtfertigte mit dem Bemerken „Was hätte ich den tun sollen.“ Hinzukommt, dass der Angeklagte weder seiner Tochter B3 noch dem verdeckten Ermittler und den Polizeibeamten gegenüber das Motiv „Wut und Erregung über die freiwillige Prostitution der Tochter“ angegeben hat, obwohl dieser Umstand geeignet gewesen wäre, die Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Allerdings war zu sehen, dass der Umstand, dass sich seine Tochter freiwillig prostituierte, ein derart beschämender für den Angeklagten gewesen sein könnte, dass er es vorzogen haben könnte, das zugrunde liegende Geschehen lediglich mit den Worten „Jede Minute bzw. Stunde einen anderen“ zu umreißen. Im Übrigen ist auch denkbar, dass es für den Angeklagten bei seiner kulturellen und religiösen Prägung aus seiner subjektiven Sicht nicht notwendig war, den peinlichen Umstand der freiwilligen Prostitution als quasi mildernden Grund neben allen anderen anzuführen, obwohl er gleichwohl tragend gewesen ist. Denn es ist weiter zu sehen, dass der Angeklagte I auch bereits gegenüber dem verdeckten Ermittler dessen Bekundungen zufolge angegeben hat, es habe, als X spontan nach Hause gekommen sei, noch ein Streit mit ihr gegeben und die Tochter habe zu ihm – dem Vater – gesagt, „Hau ab verschwinde“. Auch anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.03.2007 hat er den Angaben des Vernehmungsbeamten C zufolge erklärt, sie sei nach Hause gekommen, sie habe geklingelt und sei hochgekommen, sie habe in der Küche etwas gesucht und sei dann wieder raus gekommen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie dies und das tun solle. Sie habe erwidert, das sei ihre Sache. Dann habe er sie umgebracht. Es liegt mithin nach den gesamten Äußerungen des Angeklagten zum Tatgeschehen nahe, dass es einen Streit zwischen Vater und Tochter gegeben hat. Dann aber ist nicht auszuschließen, dass Thema dieses Streites eine – auch nach der Aussage der Zeugin B3 denkbare - Prostitution der siebzehnjährigen X war und der Angeklagte vornehmlich über die festgestellte Freiwilligkeit in Wut und Erregung geriet, wobei es nahe liegt, dass auch die Missbilligung des Lebenswandels von X im übrigen mitschwang. c) Dagegen vermochte die Kammer die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe seine Tochter mit bloßen Händen erwürgt, nicht zur Grundlage der Feststellung zu machen. Die Kammer ist vielmehr der Überzeugung, dass der Angeklagte I seine Tochter X mit einem Seil erdrosselt hat. Die Zeugin B3 hat – wie im Einzelnen noch auszuführen sein wird - in der Hauptverhandlung zu ihren diesbezüglichen Beobachtungen erklärt, sie habe X mit einem Sisalseil mehrfach um den Hals gewickelt an jenem Morgen im August 19## auf dem Sofa vorgefunden. Die Kammer folgt der Zeugin – was an anderer Stelle noch zu diskutieren sein wird - insoweit und schließt aus dem Umstand, dass ein Seil um den Hals der X geschlungen war, dass dieses Seil auch das maßgebliche Drosselungswerkzeug war. Die Erklärungen des Angeklagten I dazu, warum das Seil um den Hals seiner Tochter gewickelt war, sind – worauf ebenfalls an anderer Stelle noch im näher einzugehen sein wird - im Übrigen hanebüchen und als Schutzbehauptung zu werten. Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung erscheint zudem lediglich als ein Versuch, dem Geschehen jeden Anschein einer Planung zu nehmen, um auf diese Weise sich und den Mitangeklagten I2 zu entlasten. e) Die Kammer konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte I – wie ihm seitens der Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift vorgeworfen wurde - seine Tochter X im Schlaf überrascht und unter Ausnutzung dieser Lage getötet hat. Im Einzelnen: Der Angeklagte I hat dies stets geleugnet. Sowohl anlässlich der polizeilichen Vernehmung als auch gegenüber dem verdeckten Ermittler hat er angeben, sie im Nachgang eines Streites bei vollem Bewusstsein, wenn auch unter Drogen stehend, erdrosselt zu haben. Auch in der Hauptverhandlung hat er sich dahingehend eingelassen, X sei bei vollem Bewusstsein gewesen. Allerdings belastet die Zeugin B3 ihren Vater – und darüber hinaus auch den Angeklagten I2- insoweit schwer. Die Zeugin B3 hat vor der Kammer im Einzelnen folgendes angegeben: Ihr Vater sei gegen 5:30 in ihr Schlafzimmer gekommen, habe sie geweckt und ins Wohnzimmer geführt. Dort habe ihre Schwester auf dem Sofa gelegen; mit der Zunge aus dem Mund hängend, eine Sisalseil mehrfach um den Hals gewickelt. Der Angeklagte I2 und dessen Bruder I5 hätten das Seil auf Spannung gehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe ihre Schwester möglicherweise sogar noch gezuckt. I2 habe ihrem Vater und dieser dann ihr ein Ende des Seil in die Hand gedrückt. Anschließend habe man sie dazu aufgefordert, an dem Seil zu ziehen. Beide Angeklagte hätten ihr gedroht, dass es ihr ähnlich ergehe, wenn sie sich wie ihre Schwester nicht an ihre Regeln halte. Nachdem sie das Seil losgelassen habe, habe sie ihre Schwester berührt und hierbei festgestellt, dass diese noch warm gewesen. Auf entsprechende Nachfrage ihrerseits hätten sowohl der Vater als auch I2 angegeben, X im Schlaf überrascht zu haben. Sie sei dann in das Schlafzimmer geschickt worden, wo ihre Stiefmutter N gesessen und hysterisch geweint habe. Sie könne sich nicht vorstellen, dass es zuvor lauten Streit oder sonstige Kampfhandlungen gegeben habe. Denn sie selbst sei trotz leichten Schlafes nicht von solchen Geräuschen geweckt worden. Auch die anderen Kinder hätten nichts mitbekommen und geschlafen. Zudem habe ihre Schwester keine augenscheinlichen Kampf- oder Abwehrverletzungen aufgewiesen. X sei zudem von kräftiger Statur und rebellischem Naturell gewesen, so dass eine Person sie nicht ohne weiteres hätte überwältigen können. Nach der Tat sei X dann in einem überdimensionalen Verpackungskarton abtransportiert worden. Dieser Karton habe sich vor dem Tattag nicht in der Wohnung befunden. Der Vater sei etwa eine Stunde weg gewesen, dann sei er allein wiedergekommen und habe berichtet, sie hätten X in eine bereits zuvor ausgehobene Grube im Westerwald nahe Q2 vergraben. Diese Grube – 3 bis 4 m tief – hätten sie nach der Arbeit oder in Pausen bei der Firma T5 mit deren Werkzeug nach und nach ausgehoben und zwischendurch mit Brettern und Gestrüpp abgedeckt. Der Vater habe zu ihr gesagt, froh zu sein, das Problem gelöst zu haben, ohne I2 und I5 hätte er dies nicht geschafft. Ob dieses Gespräch noch am Morgen der Tat, bevor sie gegen 7.20 Uhr zur Schule aufgebrochen sei, oder erst nach der Schule stattgefunden habe, wisse sie nicht mehr. Die Zeugin B3 hatte darüber hinaus auch bereits anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen und ihrer richterlichen Zeugenvernehmung ihren eigenen Angaben zufolge, X sei im Schlaf überrascht worden. Die Kammer verkennt nicht, dass ein solches Tatgeschehen – Erdrosselung im Schlaf – durchaus plausibel ist. Denn dadurch würde sich erklären, warum keiner der schlafenden Kinder – B3, K2 und W2 – von dem eigentlichen Tötungsgeschehen etwas mitbekommen haben. Gleichwohl vermochte sich die Kammer bezüglich einer Tötung im Schlaf durch den Angeklagten I keine volle Überzeugung zu bilden. Denn die Schilderungen der Zeugin B3 in Bezug auf diesen Aussageeinhalt blieben pauschal, schemenhaft und ohne nachvollziehbare Einbindung in die Situation. So hat sich die Zeugin in der Hauptverhandlung erst nach Vorhalt ihrer vorhergehenden Aussagen überhaupt daran erinnert, dass ein Gespräch dieses Inhalts stattgefunden haben soll. Sie hat dieses Gespräch auch erst nach erfolgter Nachfrage in eine konkrete Situation eingebunden, in dem sie angegeben hat, es sei erfolgt, nachdem sie an dem Seil habe ziehen müssen. Auch erst auf entsprechende Nachfrage hat sie erklärt, die Angabe sei erfolgt, weil sie als neugieriger Mensch danach gefragt habe Zwar mögen diese Defizite darin begründet sein, dass die Vorgänge, über die es zu berichten galt, mehr als 14 Jahre zurückliegen und Ereignisse betreffen, die von der Zeugin nicht selbst erlebt wurden (d.h. die Zeugin hat nicht selbst gesehen, dass ihr Schwester im Schlaf erdrosselt wurde), sondern die ihren Angaben zufolge lediglich auf einer Aussage über das Ereignis beruhen (d.h. die Zeugin hat ein Gespräch darüber geführt, dass ihre Schwester im Schlaf erdrosselt worden sein soll). Die Erinnerungsspur im Gedächtnis an ein Gespräch ist dabei naturgemäß schwächer, fragiler und anfälliger für Überlagerungen als die Erinnerungsspur an ein eigenes Erlebnis. Unabhängig von – noch an anderer Stelle zu diskutierenden - allgemeinen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Hauptbelastungszeugin war in Bezug gerade auf diesen Aussageteil nicht auszuschließen, dass die diesbezügliche Erinnerung der Zeugin an ein Gespräch tatsächlich nicht auf ihrem eigenen Erleben beruht. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin – möglicherweise unbewusst - eigene Erklärungsansätze für die Durchführung der Tat im Laufe der Zeit der tatsächlichen Gegebenheiten zuwider eigenem Erleben zugeordnet hat. Denn die Zeugin hat in der Hauptverhandlung auch bekundet, sie könne sich nicht recht erklären kann, wie sich die Tat ereignet haben könne. Denn sie sei trotz leichten Schlafes nicht von Geräuschen geweckt worden. Die Zeugin hat sich – neun Jahre hinweg, ohne Austausch mit einem anderen Menschen - Gedanken über einen möglichen Tatablauf gemacht und Plausibilitätserwägungen angestellt. Dann aber besteht die Gefahr, dass sich diese Erwägungen und eigene Vorstellungsbilder von der Tat im Gedächtnis vermischt haben. f) Die Kammer konnte aus im wesentlichen denselben Gründen auch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Tat insofern von langer Hand geplant war, als der Angeklagte I – zusammen mit seinen Neffen – schon Wochen vor der Tat in der Nähe von Q2 in einem Wald eine tiefe Grube ausgegraben hat, was im einzelnen und in Bezug auf die Person des Angeklagten I2 noch an anderer Stelle zu erörtern sein wird. g) Die Kammer vermochte auch nicht festzustellen, was sich nach der Tötung bis zum Hinzutreten der Zeugin B3 ereignete. Die Kammer sah sich insofern nicht in der Lage, der Einlassung des Angeklagten I in der Hauptverhandlung zu folgen. Das von ihm beschrieben Nachtatgeschehen, insbesondere der gescheiterte Versuch, Xs Tod auch gegenüber seinen Neffen als Selbstmord darzustellen und das zufällige Hinzutreten der B3 just in der Situation, in der die Neffen begonnen haben sollen, X das Seil vom Hals zu wickeln, ist nach Überzeugung der Kammer eine reine Schutzbehauptung und der Versuch seine Neffen zu entlasten. Der geschilderte Geschehensablauf ist hanebüchen und steht im eklatanten Widerspruch zu den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin B3, die auf ihrem eigenen Erleben beruhen und denen die Kammer insoweit folgt. Die Zeugin hat angegeben, sie sei von ihrem Vater geweckt worden und man habe ihr die tote Schwester gezeigt, um deren Hals ein Seil gewickelt gewesen sei. Ihr sei dann gedroht worden, dass es ihr genauso ergehen werde, wenn sie sich nicht an die Regeln halte. 5. Die Feststellungen zur Sache in Bezug auf den Angeklagten I2 beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Nach deren Durchführung hatte die Kammer den Angeklagten I2 in dubio pro reo aus Mangel an Beweisen freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten I2 mit Anklageschrift vom 09.07.2007 vorgeworfen, an der Tötung der X, die im Schlaf und zur Wiederherstellung der Familieehre erfolgt sein soll, eigenhändig insofern beteiligt gewesen zu sein, als er mitgeholfen habe, die Jugendliche mit einem Seil zu erdrosseln. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sieht die Staatsanwaltschaft den Angeklagten I2 nur noch einer Beihilfe zum Mord als überführt an. a) Der Angeklagte I2 hat sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens wie folgt zu den Vorwürfen gestellt: aa) Anlässlich seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 16.03.2007 hat er den Angaben des Vernehmungsbeamten V3 zufolge die Tat bestritten. Er sei weder an der Tötung der X I, noch an der späteren Beseitigung der Leiche beteiligt gewesen. Er habe vielmehr bereits wenige Wochen nach seiner Ankunft in Deutschland im Jahre 19## den Kontakt zu seinem Onkel I und dessen Familie abgebrochen, da es zu zwischenmenschlichen Problemen mit der damaligen Ehefrau des Angeklagten I gekommen sei. Weil Frau I darauf bestanden habe, dass er den Haushalt verlasse, habe er sich bereits zwei bis drei Wochen nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahre 19## eine eigene Wohnung in U gesucht. Seither habe er die Familie I und somit auch X nicht mehr gesehen. Erst im Jahre 20## sei es zu einer erneuten Kontaktaufnahme zu seinem Onkel I gekommen, nachdem dessen zweite Ehefrau N an Krebs erkrankt sei. Da sich N I, ob ihrer Krankheit nicht mehr um ihre neugeborene Tochter C2 habe kümmern können und der Angeklagte I mit der Situation überfordert gewesen sei, habe er sich bereit erklärt, C2 gemeinsam mit seiner Ehefrau aufzuziehen. Von X wisse er von seinem Onkel nur, dass sie abgehauen sei. bb) In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte I2 schweigend verteidigt. cc) Im Rahmen des Schlussplädoyers seines Verteidigers C3 hat dieser für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten I2 beantragt, seinen Bruder I5 als Zeugen zu laden. Dieser werde bekunden, dass der Angeklagte I2 am Tatmorgen auf einen Anruf seines Bruders I5, der einen telefonischen Hilferuf des Angeklagten I erhalten haben soll, mit seinem Bruder I5 in den B-Weg gefahren sei. Dort hätten die Brüder einen großen Karton bemerkt, in dem wohl die tote X gelegen habe, die zuvor von ihrem Vater spontan getötet worden sei. Der Angeklagte I2 habe es abgelehnt, an der Beseitigung der Leiche mitzuwirken und sei wieder nach Hause gefahren, während er - I5- seinem Onkel I behilflich gewesen sei. Mit der Stellung dieses Hilfsbeweisantrages dürfte der Angeklagte I2 zu erkennen geben, dass auch er von einem solcher Sachverhalt ausgeht. b) Dem Angeklagten I2 konnte weder eine Tatbeteiligung in Form einer mittäterschaftlichen Begehungsweise noch eine Beihilfe zum Tötungsdelikt des Angeklagten I nachgewiesen werden. aa) Dass es sich allerdings so verhielt, wie der Angeklagte I2 noch im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 16.03.2007 angab, ist indes widerlegt. Diese Einlassung entspricht einer getroffenen Absprache mit dem Mitangeklagten. Dies belegt der Inhalt des in der Hauptverhandlung angehörten und von dem Sachverständigen Dr. J übersetzten und aufgezeichneten Gespräches zwischen den Angeklagten am 28.02.2007 im O4 des Angeklagten I. Der Angeklagte I2 äußerte: „Falls etwas geschieht, sag, dass I2 von nichts wisse. Sag: Weder I2 weiß irgendetwas, noch ich. Hast Du mich verstanden?“ Mehrfach betonen die Angeklagten, dass es nur eine Version geben darf. Man verständigt sich darauf, dass die Angeklagten erst wieder Kontakt pflegten, nachdem N an Krebs erkrankt war. Dass die Behauptungen des Angeklagten I2 aus seiner Beschuldigtenvernehmung unwahr sind, ergibt sich auch aus folgendem: Der Angeklagte I hat im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 16.03.2007 den Bekundungen des Zeugen C und K zufolge angegeben, er und sein Neffe I2 hätten im Jahre 19## bei der Firma T5 in U gearbeitet. I2 habe fest und er gelegentlich gearbeitet, wenn viel zu tun gewesen sei. Sie hätten in U, X4, A3 und U3 gearbeitet. Dies entspricht den Bekundungen des Zeugen Q zufolge auch dem Ermittlungsergebnis. Im übrigen hat auch die Zeugin M2 angegeben, der Angeklagte I2 habe zusammen mit dem Angeklagten I ab dem Jahre 19## bei ihrem Bruder, dem Bauunternehmer T5, gearbeitet. Die Zeugin berichtete darüber hinaus, dass sie es gewesen sei, die vermittelt über I2 der zweiten Ehefrau des Angeklagten I „N“ im August 19## zur Einreise verholfen habe, in dem sie ihren eigenen Pass zur Verfügung gestellt habe. Die Angabe des Angeklagten I2, er habe zur Tatzeit keinen Kontakt zu seinem Onkel gehabt, ist vor diesem Hintergrund und angesichts der neuerlichen Einlassung des Angeklagten I in der Hauptverhandlung als reine Schutzbehauptung zu werten. Darüber hinaus hat der Angeklagte I2 im Rahmen der Stellung des Hilfsbeweisantrages auch zu erkennen gegeben, dass er sich am Tatmorgen in der Wohnung im B-Weg aufgehalten hat. bb) Dem Angeklagten I2 konnte gleichwohl keine Mittäterschaft an dem Tötungsdelikt nachgewiesen werden. Zwar spricht einiges für eine Beteiligung. Insbesondere die Aussage der Zeugin B3 belastet den Angeklagten I2. Den Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zufolge hat sich der Angeklagte I2 nicht nur am Tatmorgen in der Tatwohnung aufgehalten, sondern er hat auch das Drosselungswerkzeug in seinen Händen gehalten. Dies zu einem Zeitpunkt, als es noch um den Hals des Opfers geschlungen war und die Leiche - den Einschätzungen der Zeugin zufolge – noch frisch war. Zudem soll der Angeklagte I der Zeugin B3 gegenüber gesagt haben, ohne I5 und I2 hätte er es nicht geschafft. Und der Angeklagte I soll der Zeugin gegenüber angegeben haben, dass sie (mithin jedenfalls die beiden Angeklagten) X im Schlaf überrascht und erdrosselt hätten. Auch das Verhalten des Angeklagten I2 im Zusammenhang mit der fingierten Erpressung indiziert seine Verstrickung in die Tat. Nicht nur der Angeklagte I überlegt, wie mit der Erpressungsangelegenheit zu verfahren ist. Auch der Angeklagte I2 macht sich Gedanken darüber, wer von dieser Sache wissen könnte und bestimmt, wie sich der Angeklagte I und dessen Ehefrau verhalten sollen. Er zeigte sich ungehalten, als sie dies nicht tuen. Dem in der Hauptverhandlung angehörten und von dem Sachverständigen Dr. J übersetzten Gespräch des Angeklagten I2 mit Z5 am 27.02.2007, 20.43 Uhr zufolge, sagt I2: „Ich habe Euch angewiesen nicht ans Telefon zu gehen!“ „Ihr dürft kein einziges Wort mit ihm wechseln.“ Dem in der Hauptverhandlung angehörten und von dem Sachverständigen Dr. J übersetzten Gespräch der Angeklagten am 28.02.2007 im O4 des Angeklagten I zufolge, sagt I2 zudem: „Sie werden alles detailliiert wissen wollen. Deshalb sage ich Dir, ich habe Angst vor B3.“ Dass der Angeklagte tatsächlich das Wort „B3“ gesagt hat, hat der Sachverständige Dr. J in der Hauptverhandlung bestätigt, nachdem er das aufgezeichnete Gespräch durch einen Phonetiker der Universität W4, Herrn Dr. N5, ausweislich dessen in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärung vom 14.03.2008 technisch aufgearbeitet hatte. Dem in der Hauptverhandlung angehörten und von dem Sachverständigen Dr. J übersetzten Gespräch der Angeklagten am 12.03.2007, 19.28 Uhr zufolge, sagt der Angeklagte I2: „Es darf aus ihr – gemeint ist B3 – nicht herausplatzen“ bzw. örtlich „Es darf nicht zu einer Überraschung kommen.“ Der Angeklagte I entgegnet: Ja, genau deswegen will ich sie ja unbedingt sehen, damit es nicht zu einer Überraschung kommt.“ Nicht nur die Einlassung des Angeklagten I2 anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 16.03.2007, sondern auch das Einlassungsverhalten des Mitangeklagten I indiziert, dass in Bezug auf weitere Tatbeteiligte und deren Tatbeiträge „gemauert“ wird. Während der Anklagte I anlässlich der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung den Bekundungen des Zeugen C zufolge zunächst behauptet hat, er habe seine Tochter nach deren Tötung in einen sehr großen Karton gelegt und diesen aus eigener Kraft in sein Auto verbracht, korrigierte er seine Einlassung auf den Vorhalt, einen solchen Karton hätte er überhaupt nicht alleine tragen können, dahingehend, dass er den Karton zunächst in den Kofferraum seines Kombis gestellt, die tote X sodann aus der Wohnung herunter getragen und diese dann in den Karton gelegt habe. In Anbetracht der Uhrzeit, zu welcher der Angeklagte dies getan haben will und der Tatsache, dass es zur Sommerzeit um 6:00 Uhr bereits hell gewesen sein muss, der Angeklagte also völlig ungeschützt vor Entdeckung, mit seiner toten Tochter auf dem Arm, auf die Straße hätte laufen müssen, erscheint diese Einlassung aber unglaubwürdig. Die Einlassungen des Angeklagten I deuten darauf hin, dass er sich von der Bestrebung hat leiten lassen, alle Schuld auf sich zu nehmen, um seinen Neffen I2 unbestraft zu halten. Hierzu passt auch seine Erklärung anlässlich der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, I2 habe lediglich beim „Verpacken“ der Leiche in den Karton geholfen. Beim späteren Vergraben sei dagegen ausschließlich der gesondert verfolgte I5 zugegen gewesen. Die Belastung eines Mittäters, der für die deutschen Ermittlungsbehörden derzeit aufgrund seines Aufenthaltes in U2 nicht greifbar ist, erscheint als der Versuch, den Mitangeklagten I2 zu schützen. Hierzu passen auch seine - I - Äußerungen gegenüber dem verdeckten Ermittler „V2“ in Bezug auf den Satz „Besser einer verbrennt, als alle zehn.“ Auf dessen ergänzende Frage hin: „ Das ist eine wichtige Sache, also die waren dabei und Sie sagen, ich war allein dabei, ja?“ antwortet der Angeklagte I mit: „Ja.“ An anderer Stelle erklärt der Angeklagte I dem verdeckten Ermittler dessen Bekundungen zufolge zudem: „Was wir gemacht haben, weiß nur der liebe Gott!“, wobei er damit auch nur die gemeinsame Beseitigung der Leiche – und damit ein für den Angeklagten I2 strafloses Verhalten - im Sinn gehabt haben könnte. Trotz dieser Indizien vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass der Angeklagte I2 an der Tötung der X eigenhändig mitgewirkt hat. (1) Denn die Kammer folgt der Zeugin B3 in Bezug auf die oben dargestellten den Angeklagten I2 belastenden Aussagteile nicht. Die Kammer hat aber denjenigen Bekundungen der Zeugin Glauben geschenkt, die ihrer eigenen Angabe zufolge auf eigenem Erleben beruhen. In ihrer Kernaussage hält die Kammer die Aussage der Hauptbelastungszeugin nach sorgfältiger Prüfung für glaubhaft. Im Einzelnen: Die Zeugin B3 hat die nunmehr bereits vierzehn Jahre und weiter zurückliegenden Erlebnisse – diesen Kern in Bezug auf die vorgefundene Situation im Wohnzimmer betreffend - nicht nur gegenüber den Ermittlungsbehörden, sondern in Übereinstimmung hiermit auch gegenüber Personen aus ihrem Umfeld glaubhaft dargelegt. So beispielsweise gegenüber ihrem Ehemann, dem Zeugen B2, der Zeugin E sowie ihrem Therapeuten, dem Zeugen I3. Bei ihrem Therapeuten hatte die Zeugin zudem, wie auch bei ihrem Ehemann und der Zeugin E einen Brief hinterlegt, in dem sie ihre Beobachtungen am Tattag schilderte. Sie hat die Angaben ihren Vertrauten gegenüber getätigt, bevor sie sich an die Ermittlungsbehörden gewandt hatte und bevor sie eine strafrechtliche Verfolgung ihres Vater und ihrer Cousins überhaupt im Sinne hatte. Die Zeugin hat das Geschehen an jenem Tattag ausweislich eines in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Mitschnittes auch im Rahmen ihres Interviews gegenüber Reportern des Y-Politmagazins „Y2“ im wesentlichen so geschildert, wie gegenüber ihren Vertrauten, der Staatsanwaltschaft, der Ermittlungsrichterin und letztlich vor der Kammer. Wesentliche Abweichungen im Sinne einer bedenklichen Inkonstanz sind in ihrer Gesamtaussage dabei nicht zu Tage getreten. Sie hat diese Aussage getätigt, obwohl sie dies ihrer eigenen Einschätzung zufolge in Lebensgefahr brachte. Seit dem sie die Erlebnisse offenbart hat und erst recht seitdem gegen die Angeklagten offen ermittelt wurde, lebt die Zeugin in ständiger Angst, um ihr Leben. Sie hat ihr Äußeres verändert und hält ihren Wohnort geheim. Zeitweise hat sie vor diesem Hintergrund auch im Ausland gelebt. Ihre Berufsausbildung hat sie vor dem Hintergrund dieses Verfahrens nicht mehr komplettieren können. Diese Umstände sprechen für eine wahrheitsgemäße Aussage der Zeugin, denn im Falle einer Falschbezichtigung hätte die Zeugin nach Einschätzung der Kammer mit noch größeren Repressalien zu rechnen. Dabei verfolgte die Zeugin B3 den Angaben des Zeugen I3, ihres Therapeuten, mit dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt nicht das Ziel, ihre Verwandten hinter Schloss und Riegel zu bringen. Den Angaben des Zeugen I3 zufolge war es vielmehr das Bestreben, von mannigfachen psychosomatischen eigenen Beschwerden frei zu werden. Dies sollte geschehen durch die Offenlegung des Sachverhaltes, den sie über Jahre hinweg geheim und für sich behalten hatte. Auch ihre wechselnde Bereitschaft, zur Sache Angaben zu machen oder aber sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, hat die Kammer nicht als Ausdruck mangelnder Glaubhaftigkeit ihrer Angaben oder Glaubwürdigkeit ihrer Person gewertet. Dieses Verhalten dürfte nach Einschätzung der Kammer vielmehr auf der Angst beruhen, welche die Zeugin aus nachvollziehbaren Gründen über Jahre empfunden hat und noch heute empfindet. Darüber hinaus dürfte das Verhalten auch darin begründet sein, dass sich die Zeugin von Seiten der Polizei nicht hinreichend geschützt fühlt. Nach Einschätzung der Kammer dürfte diese Befindlichkeiten auch der maßgebliche Grund gewesen sein, warum die Zeugin B3 sich zunächst nicht bereit gefunden hatte, eine Aussage gegenüber der Kammer zu tätigen und sich erst nachdem die Kammer eine mögliche Aufhebung des Haftbefehl gegen den Angeklagten I2 in Erwägung zog und sich dergestalt äußerte, sich endgültig zur Aussage vor der Kammer entschloss. Auch der Auftritt der Zeugin B3 in der Sendung „Y2“ dürfte vor dem Hintergrund dieser Befindlichkeiten zu werten sein. Zwar war der Zeitpunkt der Sendung des Beitrages – am 20.11.2007 - irritierend, weil er ausgestrahlt wurde, als die Zeugin noch unter Gefährdungsaspekten von ihrem Recht Gebrauch machte, das Zeugnis zu verweigern und zu einer Aussage vor der Kammer nicht bereit war. Da die Zeugin sich ihren eigenen Angaben zufolge für den Fernsehbeitrag indes maskenbildnerisch verändert hatte und mithin für Dritte wohl nicht wieder zu erkennen war, bestand letztlich keine Anlass für die Kammer des Beitrages wegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Kerngeschehen in Zweifel zu ziehen. Gleichwohl war die Kammer gehalten, die Aussage der Zeugin vorsichtig zu würdigen. Denn die Zeugin hat sich einer Befragung durch die Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung entzogen, in dem sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und gleichzeitig erklärt hat, sie sei mit der Verwertung ihrer vorhergehenden Aussage, die auf Fragen des Gerichtes, der Staatsanwaltschaft und ihrer eigenen Rechtsvertretung entstanden ist, einverstanden. Mag eine solche Vorgehensweise im Hinblick auf zuvor erfolgte Fragen der Verteidiger an andere Zeugen nach dem Aufenthaltsort der Zeugin B3 nachvollziehbar sein, so bleibt doch in der Gesamtwertung der Aussage ein gewisser Makel. Es bleibt auch festzuhalten, dass die Zeugin B3 das Ermittlungsverfahren gegenüber dem Staatsschutzbeamten der Polizei, dem Zeugen Z3, mit Behauptungen und Vermutungen einleitete, die nicht haltbar waren. So hat sie gegenüber dem Zeugen Z3 dessen Angaben zufolge im Jahre 20## angegeben, ihre Familie seien sehr strenggläubige, U2sche Kurden. Die Zeugin hat damals geschildert, dass die Mädchen der Familie streng islamisch erzogen würden und wie die Mädchen bei Nichtanpassung geschlagen, gedemütigt und ausgegrenzt würden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt es sich bei der Familie I indes um keine strenggläubige, islamistische Familie. Ein solches Bild hat auch die Zeugin B3 in der Hauptverhandlung auch nicht gezeichnet. Hier hat sie vielmehr das Bild eines besorgten weichen Vaters gezeichnet, der jedenfalls zunächst um Integration bemüht war. Sie hat insofern auch ihre eigenen Aussage, die sie eigenen Angaben zufolge noch gegenüber der Staatsanwaltschaft getätigt hat, relativiert: „Es wurde täglich mit Mord gedroht und wir wurden auch geschlagen, X hat ihre Pubertät trotzdem ausgelebt, es gab keine elterliche Liebe, sondern nur Drohungen und Einschüchterungen. Wir sollten vor westlichen Einwirkungen geschützt werden.“ Dieser Aussageteil zeigt im Übrigen exemplarisch eine gewisse Neigung der Zeugin zum Pauschalen und zum Schwarz-Weiß-Denken. Darüber hinaus fällt die Gesamtaussage dahingehend auf, dass die Zeugin sich zuweilen mit Behauptungen „zu weit aus dem Fenster gelehnt hat.“ So hat sie den Tattag zunächst exakt mit dem ##.##.19## angegeben. Erst im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung ist indes deutlich geworden, dass die Zeugin sich an den Tattag als an den Tag nach dem ersten Geburtstag des Sohnes ihrer Schwester erinnert und der Tattag mithin tatsächlich der ##.##.19## ist, was nicht nur zu den Reisedaten des Angeklagte I, sondern ausweislich des in Augenschein genommenen Kalenders aus diesem Jahr auch zur weiteren Annahme der Zeugin passt, dass der Tattag ein Montag außerhalb der Schulferien war. In wenig umsichtiger Weise geht sie mit der Aussage um, X sei in der W zwangsverheiratet worden. Die Zeugin B3 hat zwar in der Hauptverhandlung auf Nachfrage erklärt, sie beziehe dieses Wissen von X selbst, erwägt aber nicht die Unrichtigkeit dieser Angabe. Tatsächlich hat es sich bei der Vermählung der X der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage des J2 und der Einlassung des Angeklagten I zufolge um eine Liebesheirat gehandelt. Eine gewisse Neigung zum Taktieren beweist die Zeugin B3 im Übrigen bereits bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Ihren eigenen Angaben anlässlich ihrer richterlichen Zeugenvernehmung am 09.03.2007 zufolge ist die Zeugin 20## zur Polizei gegangen, weil sie „es satt hatte, dauernd von ihrer Familie zu hören.“ Sie habe sich gedacht, wenn sie sie als Schläfer oder so etwas anzeige, kehre erst einmal Ruhe ein. Es sei aber so, dass sie I2 für einen Schläfer halte. Es bleibt darüber hinaus festzuhalten, dass die Zeugin B3 deutliche Belastungstendenzen in Bezug auf den Angeklagten I2 zu erkennen gegeben hat. So hat sie auch in ihrer Vernehmung vor der Kammer deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Angeklagten I2, den sie wegen seines angeblich bestimmenden Einflusses auf ihren Vater als den eigentlichen Verantwortlichen der Tat ansieht, verachtet, ihn als schlechten Menschen sieht und vor dem sie Angst hat. Bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte sie in ihrer Vernehmung am 16.12.2004 den Angaben des anwesenden Polizeibeamten Q zufolge angegeben: „Das ist ein Mensch, den kann man nicht mögen, er ist angsteinflößend, hat stechende schwarze Augen.“ Zwar mögen solche Emotionen bei der Zeugin vor dem Hintergrund ihrer Bekundungen nachvollziehbar sein. Die Kammer hatte im Hinblick auf eine mögliche Tendenz, den Angeklagten I2 zu Unrecht zu belasten, die Aussage der Hauptbelastungszeugin indes auch aus diesem Gründen besonders kritisch zu würdigen. Vor dem Hintergrund dieser gesamten Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin hat die Kammer nur ihre Angaben zum von ihr mit eigenen Augen erlebten Kerngeschehen zur Grundlage ihrer Feststellungen gemacht. Dagegen mochte die Kammer nicht auf jene Aussagen der Zeugin bauen, die eigenen Angaben der Zeugin zufolge auf Gesprächen mit dem Vater und anderen etwaigen Beteiligten beruhen und damit letztlich Aussagen vom Hören-Sagen sind. (2) Nach alledem geht die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin B3 zwar davon aus, dass der Angeklagte I2 entgegen seinen Angaben im Laufe des Ermittlungsverfahrens am Tatmorgen nicht nur in der Tatwohnung war, sondern auch das mögliche Tatwerkzeug in seinen Händen gehalten hat. Der Schluss, dass er dann auch an der zuvor erfolgten Tötung eigenhändig beteiligt war, liegt zwar angesichts des übrigen Beweisergebnisses und im Hinblick auf Plausibilitätsüberlegungen nahe, ist aber nicht zwingend. Denn aus Sicht der beiden Cousins könnte eine mögliche Veranlassung, ein Drosselungswerkzeug, welches dem Opfer um den Hals geschlungen war, in die Hand zu nehmen, darin zu sehen sein, die Tat nachträglich zu billigen, sich mit dem Angeklagten I zu solidarisieren und die junge Frau - die Zeugin B3 - einzuschüchtern und abzuschrecken. cc) Die Kammer vermochte auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte I2 – und der Angeklagte I - bereits vor Durchführung der Tat, eine Grube ausgegraben haben, um später darin die Leiche der X abzulegen. Die Kammer konnte mithin nicht feststellen, dass die Tat von langer Hand geplant war und der Angeklagte I2 durch die Mithilfe bei Ausgraben der Grube die Tat des Angeklagten I gefördert hat. Der Angeklagte I hat eine Tatplanung stets geleugnet und sowohl anlässlich der polizeilichen Vernehmung als auch gegenüber dem verdeckten Ermittler angeben, die Tat sei nicht geplant gewesen. Auch in der Hauptverhandlung hat er sich dergestalt eingelassen. Er habe erst nach der Tat - zusammen mit dem gesondert verfolgten I5– die nur ein Meter tiefe Grube ausgegraben und seine Tochter dort hinein gelegt. Die Zeugin B3 hat in der Hauptverhandlung diesbezüglich angegeben, ihr Vater habe ihr in einem Gespräch noch am Tattag gegenüber erklärt, sie hätten X in eine Grube gelegt, die sie – er der Angeklagte I2 und dessen Bruder I5 (der Zeugin B3 nur als L bekannt) - schon Wochen zuvor im Wald nahe Q2 ausgegraben und zwischenzeitlich mit Brettern und Gestrüpp abgedeckt hätten. Sie hätten die 3-4 m tiefe Grube nach Feierabend oder in Pausen gegraben, als sie dort für die Firma T5 gearbeitet hätten. Der Vater habe in diesem Gespräch auch noch zum Ausdruck gebracht, froh zu sein, das Problem beseitigt zu haben. Er habe zwar zur Tötung selbst nichts gesagt, aber angegeben, X habe lange gekämpft. Sie habe nicht sterben wollen, allein hätte er – der Angeklagte I – das nicht geschafft. Ob dieses Gespräch am Morgen, noch bevor sie gegen 7.20 Uhr aufgebrochen sei, um zur Schule zu gehen und ihr Vater von dem Abtransport der Leiche wieder zurückgekehrt sei, erfolgt sei oder erst am Abend könne sie heute nicht mehr sagen. Den diesbezüglichen Angaben der Zeugin vermochte die Kammer nicht zu folgen. Über die bereits genannten Gesichtspunkte hinaus, ist in Bezug auf diesen Aussageteil noch folgendes zu berücksichtigen: Zwar hat die Zeugin von Anfang an, so auch in dem bereits im Jahre 20## geschriebenen Brief – angegeben, die Grube sei nach der eigenen Aussage des Vaters ihr gegenüber von diesem und den Neffen I2 und L schon vor der Tat ausgehoben worden. Die Angaben der Zeugin über den Inhalt des Gespräches sind auch durchaus detailliiert, weil sie Einzelheiten zur Vorgehensweise – etwa der Abdeckung und zu den Zeitpunkten der Arbeiten an der Grube – enthalten. Allerdings war die Zeugin in der Hauptverhandlung auch in Bezug auf diesen Aussagteil nicht in der Lage, das Gespräch mit ihrem Vater nachvollziehbar in eine Situation einzubinden. So hat sie nicht schildern können, wann und in welcher Atmosphäre dieses Gespräch stattgefunden haben soll. Sie hat dabei keine nachvollziehbaren emotionalen Anteile in Bezug auf ihre Person und die ihres Vaters geschildert. Bezüglich ihres Vaters hat sie in der Hauptverhandlung auf entsprechende Frage lediglich angegeben, dass er gesagt habe „froh zu sein“ das Problem gelöst zu haben. Die Bekundungen zu diesem Gespräch mit dem Vater blieben schemenhaft und wenig nachvollziehbar „schwarz-weiß.“ Sie gibt im Übrigen an, dass der Vater vor 7.20 Uhr vom Abtransport der Leiche wieder zurück in die Wohnung gekehrt sei. Ein solches Geschehen erscheint objektiv nicht möglich. Denn allein die gerichtsbekannt etwa 50 km lange einfache Fahrtstrecke von O2 nach Q3 dürfte etwa 50 Minuten gedauert haben. Es bliebe dann keine Zeit mehr die Leiche in ein vorbereitetes – oder auch unvorbereitetes – Grab zu legen. Zudem hat die Zeugin in ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung diesbezüglich abweichende Angaben gemacht. Damals – am 16.12.2004 – hat sie den Angaben des Vernehmungsbeamten Q erklärt, die Leiche sei gegen 7.00 bzw. 7.30 Uhr abtransportiert worden. Wo die Leiche verscharrt worden sei, hätte der Vater ihr erst hinterher erzählt, als sie von der Schule nach Hause gekommen sei. Diese Abweichungen und die übrigen Defizite mögen in der Tatsache begründet sein, dass das Geschehen sehr lange zurück liegt. Letztlich war auch hier aber nicht auszuschließen, dass das vom Hören-Sagen berichtete tatsächlich nicht erlebnisbezogen ist, sondern möglicherweise unbewusst jahrelangen – allein angestellten - Überlegungen zur Plausibilität des Tatgeschehens entsprungen sind. Da keine weiteren tragenden Indizien oder Beweise die Annahme einer geplanten Tat belegen, war davon auszugehen, dass die Grube für die Leiche nach der Tat ausgehoben worden ist. c) Die Kammer geht nach alledem allerdings davon aus, dass der Angeklagte I2 dem Angeklagten I - gemeinsam mit dem gesondert verfolgten I5- bei der Beseitigung der Leiche behilflich war. aa) Diese Überzeugung basiert auf den Bekundungen der Zeugin B3, die angegeben hat, sie habe gesehen, dass der große Karton mit der Leiche der X von den Dreien aus der Wohnung im B-Weg geschafft worden sei. Sie hat mithin die neuerliche Einlassung des Angeklagten I, der Angeklagte I2 habe ihm nicht helfen wollen und die Wohnung vor dem Abtransport der Leiche verlassen, nicht bestätigt. bb) Der Angeklagte I hat am 16.03.2007 gegenüber dem verdeckten Ermittler dessen Bekundungen zufolge aber auch eingeräumt, dass seine Neffe I2 an der Beseitigung der Leiche beteiligt war. Ihm gegenüber hat er bei dem zweiten Treffen im Wesentlichen und zusammengefasst folgendes erklärt: Auf den Vorhalt von „V2“ hin, dass B3 berichtet habe, I2 und ein anderer Neffe seien an jenem Morgen dabei gewesen, erklärte er, es spiele keine Rolle ob zehn Mann dabei waren oder nicht. Die Frage, ob er die beiden schütze, beantworte der Angeklagte I mit „Ja, hab I2....(unverständlich)... Hab ich nicht gesehen. Ich schützen nicht überhaupt.“ Auf die Frage: „Wenn einer brennt, dann ist es o.k., aber nicht alle zehn? antwortete der Angeklagte I „I2 hat meine Tochter groß gemacht, als kleine.“ Auf eine weitere Frage: „Also die waren dabei und Sie sagen, ich war allein dabei?“ antwortet der Angeklagte mit „Ja“. Wenig später berichtet der Angeklagte I dann darüber, dass sie ihm geholfen hätten, die Leiche am Morgen wegzubringen. Sie seien in der Nacht aber nicht dabei gewesen. Dieses Beweisergebnis, welches aus den verdeckten Ermittlungen herrührt, hält die Kammer im Ergebnis auch für verwertbar. In Bezug auf den Angeklagten I2 führt es im Übrigen nicht zu der Annahme strafbaren Handels. Auch für den Angeklagten I bringt es - jenseits des in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses – keine Nachteile mehr. Soweit sich die Angeklagten über ihre Verteidiger auf ein bestehendes Verwertungsverbot hinsichtlich der Eingeständnisse des I gegenüber dem verdeckten Ermittler und gegenüber den Polizeibeamten C und K berufen haben, teilt die Kammer diese Einschätzung nicht. Sie hält das durch den verdeckten Ermittler gewonnene Beweismaterial im Ergebnis trotz der „scharf“ geführten Ermittlungen der Polizei wegen der Besonderheiten des Falles für verwertbar. Im Einzelnen: (1) Die Kammer hält zunächst den verdeckten Einsatz der Privatperson, die auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden eine Erpressung zum Nachteil der Angeklagten des hiesigen Verfahrens vorgetäuscht hat, im vorliegenden Fall für zulässig. (1.1) Grundsätzlich unterfällt der Einsatz von Privatpersonen durch Ermittlungsbehörden, deren Vertraulichkeit zugesichert wurde, keinem generellen Verbot. Grundsätzlich sind die Polizeibehörden in der Wahl ihrer Ermittlungsmethoden frei. Das schließt auch die Möglichkeit eines verdeckten Vorgehens gegenüber den Tatverdächtigen ein. Die Heimlichkeit eines polizeilichen Vorgehens ist mithin kein Umstand, der nach der Strafprozessordnung für sich schon allein die Unzulässigkeit der ergriffenen Maßnahme begründet, vgl. BGH vom 13.05.1996 GSST 1/96. Es ist allerdings von Fall zu Fall abzuwägen, ob ein solches Vorgehen die rechtsstaatlichen Grenzen überschreitet oder ob es in Ansehung der Schwere der Tat, des Tatvorwurfs und etwaiger Schwierigkeiten bei den Ermittlungen noch verhältnismäßig erscheint. (1.2) Dabei ist zu bedenken, dass selbst der Einsatz eines V-Mannes, der eine Straftat provoziert, deren Aburteilung sodann erfolgt, grundsätzlich als zulässig erachtet wird. Der Einsatz der Vertrauensperson diente im vorliegenden Fall aber nicht der Provokation einer neuen Straftat, sondern der Aufdeckung einer bereits begangenen Straftat, deren Aufklärung erheblich erschwert war. Durch den Einsatz eines V-Mannes sollte den Angeklagten Gelegenheit gegeben werden, über die Tat zu kommunizieren. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagten aus ihrer Sicht durch staatliches Handeln Opfer einer Straftat – nämlich einer Erpressung – werden sollten und sie und ihre Angehörige durch dieses Geschehen besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt waren. Auch in Ansehung der bestehenden Belastungen auf Seiten der Angeklagten hält die Kammer den Einsatz der Vertrauensperson bei den Besonderheiten des Falles in der vorliegenden Form noch für zulässig. Denn aufzuklären war nicht nur eine schwere Straftat, sondern im Raum stand ein Mord, mithin eine Tat, die vom Gesetzgeber als die schwerste zu verübende Straftat definiert ist und die eine lebenslängliche Strafe nach sich zieht. Die Aufklärung dieses Tötungsdeliktes war durch besondere Umstände wesentlich erschwert. Zum einen ereignete sich die Tat im Sommer des Jahres 1993 und damit vor mehr als 14 Jahren. Dies bedeutet, dass die Herbeischaffung von objektiven Beweismitteln, wie z.B. Spuren, naturgemäß wesentlich erschwert war. Bis heute liegen keinerlei objektiven Spuren in Bezug auf dieses Tötungsdelikt vor. Insbesondere konnte trotz umfangreichen Ermittlungen keine Leiche aufgefunden werden. Auch das Herbeischaffen subjektiver Beweismittel – so insbesondere von Zeugenaussagen – wird naturgemäß durch die verstrichene Zeit erschwert. Eine mögliche Augenzeugin des Tat- oder Nachtatgeschehens – die zweite Ehefrau des Angeklagten I, Frau N2, ist bereits verstorben. Darüber hinaus wurde das Verbrechen innerhalb einer Familie in deren Wohnung begangen. Dies bedeutet, dass die Ermittlungen erschwert waren, weil belastende Zeugenaussagen vor dem Hintergrund der Rechte aus § 52 StPO nicht zu erwarten waren. Zusätzlich erschwert waren die Ermittlungen auch im Hinblick auf die kulturellen und sprachlichen Barrieren. Vor allem aber bestanden für die Ermittlungsbehörden die Notwendigkeit und die Verpflichtung, die Zeugin B3 zu schützen. Ihren Angaben zufolge war ihr bereits anlässlich der Tat mit dem Tode gedroht worden. Deshalb schied die Zeugin als Mittel, um den Angeklagten Anlass zu geben, über die Tat zu kommunizieren, von vorneherein aus. Die Ermittlungsbehörden entwickelten schließlich die angewandte Ermittlungsstrategie. Eine andere, weniger belastende kriminalistische Methode, kam ihnen nicht in den Sinn. Auch der Kammer ist es nicht gelungen, eine andere zielführende Ermittlungsmethode zu entwickeln, die den Angeklagten genauso nachhaltig Grund gegeben hätte, über die lang zurückliegende Tat zu kommunizieren, ohne dabei zugleich die Zeugin B3 zu gefährden. Dabei hält die Kammer auch die Ausgestaltung der verdeckten Ermittlung für noch im Rahmen. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Ehefrau des Angeklagten I in dem Telefonat mit der Vertrauensperson am 27.02.2007, 20.40 Uhr nicht persönlich angegangen, sondern außen vorgelassen worden wäre. Indes haben die Angeklagten trotz des zusätzlichen Drucks durch die in Angst versetzte Ehefrau des Angeklagten I sich im Ergebnis nicht beeindrucken lassen. Wie jeder andere Staatsbürger auch, haben sich die Angeklagten an die Polizei gewandt und das Erpressungsgeschehen zur Anzeige gebracht. Bei isolierter Betrachtung des Einsatzes des V-Mannes waren die diesbezüglichen Ermittlungen mithin nicht zielführend. Sie gingen vielmehr weitgehend ins Leere. Mit Ausnahme der Kommunikation im Auto des Angeklagten I, wonach es „aus B3 nicht herausplatzen“ bzw. „es zu keiner Überraschung kommen dürfe“, I2 „Angst vor B3 habe“ und die Äußerung darüber, dass es nur eine Version geben dürfe, haben die Angeklagten im Rahmen des Erpressungsgeschehens keine Äußerungen getätigt, die sie selbst belastet haben. Schon aus diesem Grund – mangels Selbstbelastung – verstößt das Vorgehen der Ermittlungsbehörden insoweit weder gegen §§ 136, 163 a StPO noch gegen den Nemotentur-Grundsatz. Auch das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren ist wegen der bereits erörterten erheblichen Besonderheiten des Falles nicht verletzt. (2) Im Ergebnis verletzt nach Ansicht der Kammer auch der Einsatz des verdeckten Ermittlers im vorliegenden Fall nicht die genannten Normen bzw. Rechtsgrundsätze. Im Einzelnen: (2.1) Grundsätzlich ist der Einsatz von verdeckten Ermittlern unter den Voraussetzungen des § 110a Abs. 1 letzter Satz StPO zulässig, wobei diese Voraussetzungen vorliegen. Es steht außer Frage, dass angesichts der bereits erörterten Besonderheiten die Tat in Einsatz im Sinne des § 110a Abs. 1 StPO „gebietet.“ Auch dass andere Maßnahmen aussichtslos waren, ist als gegeben zu erachten, zumal auch der zeitlich zuvor erfolgte Einsatz der VP nicht zielführend gewesen war. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Beschlusses hat das Amtsgericht entsprechend § 110 b StPO auch seine erforderliche Zustimmung zu den Seitens der StA beantragten Ermittlungshandlungen erteilt. (2.2) Der Einsatz des verdeckten Ermittlers mit dem Decknamen „V2“ verstößt in der konkreten Ausgestaltung auch nicht gegen §§ 136, 163a StGB, wonach der Beschuldigte vor einer Vernehmung zu belehren ist. Denn § 136 StPO ist schon nicht unmittelbar anwendbar, weil sich die Norm nur auf Vernehmungen im Rechtssinne bezieht. Zum Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung gehört, dass der Vernehmung der Auskunftsperson – also dem Beschuldigten, dem Zeugen oder dem Sachverständigen – in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft „eine Aussage“ verlangt (vgl. BGH St 40, 211, 213). Das entspricht der überkommenden Bedeutung des Wortes in der Rechtsprache und wird durch eine Reihe von Vorschriften der Strafprozessordnung bestätigt, die Einzelheiten der formellen richterlichen oder nichtrichterlichen Vernehmung betreffen oder die Verwertung ihrer Ergebnisse regeln und alle erkennbar auf das Bild dieser „offenen Vernehmung“ zugeschnitten sind, vgl. BGH großer Senat für Strafsachen a.a.O.. Eine Erweiterung des Begriffes der Vernehmung in dem Sinne, dass hierzu alle Äußerungen des Beschuldigten gehören, welche ein Strafverfolgungsorgan direkt oder indirekt herbeigeführt hat, ist dem Gesetz aus den eben dargelegten Gründen nicht zu entnehmen. Ein erweiterter Begriff würde überdies seine Einheitlichkeit für die verschiedenen Vorschriften der Strafprozessordnung in Frage stellen. (2.3) Der Einsatz des verdeckten Ermittlers verstößt auch nicht gegen §§ 136 oder 163a StPO in einer entsprechenden Anwendung. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es nicht, dem Tatverdächtigen zu Bewusstsein zu bringen, dass er von einer Amtsperson oder einer mit den anderen Ermittlungsbehörden zusammen arbeitenden Privatperson befragt wird. Wäre dies der Fall, hätte eine Belehrung durch uniformierte Polizeibeamte oder vor Gericht keinen Sinn und schon gar nicht könnten Belehrungsfehler in diesen Fällen ein Verwertungsverbot begründen. Durch die Belehrung soll vielmehr gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden, dass es ihm freisteht, nicht auszusagen, obwohl ihn ein Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamter in amtlicher Eigenschaft befragt. Das Belehrungsgebot will sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme eine Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise eben durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden könnte, vgl. BGH Großer Senat für Strafsachen a.a.O. Dieser Sinn der Regelung wird nicht verletzt, wenn eine Privatperson, sei es auch auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden, den Tatverdächtigen in ein Gespräch zu ziehen oder von ihm Äußerungen zu erlangen sucht, durch die er sich gegebenenfalls belastet. Es liegt auf der Hand, dass sich der Beschuldigte in dieser Situation nicht durch die Autorität des Befragenden zu einer Äußerung veranlasst sehen kann. Er weiß, dass er sich auch sonst gegenüber beliebigen Dritten nicht zu äußern braucht. Mit dem Sinn und Zweck der §§ 110a ff. StPO wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die §§ 136, 163a StPO direkt oder indirekt zur Anwendung kommen sollten. (2.4) Unter den hier gegebenen Besonderheiten des Falles verstößt der Einsatz des verdeckten Ermittlers auch nicht gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen (nemo tenetur se ipsum accusare-Grundsatz). Im Einzelnen: Die Kammer verkennt nicht, dass die Selbstbelastungsfreiheit zu den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens zählt. Sie hat in der Strafprozessordnung in den §§ 55, 136 Abs. 1, 136a Abs. 1 und 3, 163a Abs. 3 sowie 253 Abs. 4 Satz 1 StPO Niederschlag gefunden. Sie ist darüber hinaus verfassungsrechtlich abgesichert durch die gemäß Artikel 1, 2 Abs. 1 GG garantierte Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde sowie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Sie gehört damit zum Kernbereich des von Artikel 6 Menschenrechtskonvention garantierten Rechts auf ein faires Strafverfahren. Anders als in den jüngsten vom Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Fall wird der dem hiesigen Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt aber nicht wesentlich dadurch geprägt, dass der Angeklagte gegenüber Polizeibeamten bereits erklärt hatte, er werde von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, vgl. BGH 3. Strafsenat vom 26.07.2007 – 3 StR 104/07. Zwar war es Ziel des Einsatzes, selbstbelastende Angaben des Angeklagten zu erhalten. Dies geschah indes bei isolierter Betrachtung des VE-Einsatzes weder durch Zwang noch durch die Ausnutzung einer Vertrauensstellung (dies anders als in dem vom BGH kürzlich entschiedenen Fall). Der Angeklagte I hat dem verdeckten Ermittler, der sich entsprechend seiner Legende als Verlobter der Hauptbelastungszeugin ausgab, und der damit legendenbedingt gedeckt durch § 110 ff. StPO täuschte, vielmehr innerhalb eines Gespräches von etwa 20 Minuten das Tötungsdelikt gestanden. Eine Vertrauensstellung in dem vom BGH in seiner jüngsten Entscheidung genannten Sinn hat sich der verdeckte Ermittler nicht erschlichen. Damit ist der Angeklagte jedenfalls nicht durch dessen Einsatz zum bloßen Objekt des Verfahrens in bedenklicher Art und Weise herabgewürdigt worden. Die Intensität der Befragung des Angeklagten I durch den verdeckten Ermittler erscheint der Kammer im Übrigen zwar vernehmungsähnlich indes nicht übermäßig hoch. (2.5) Die Kammer hält auch nicht die Vorschrift des § 136 StPO für verletzt, etwa weil der Angeklagte getäuscht wurde. Denn diese Täuschung ist legendenbedingt und dadurch durch § 110c StPO gedeckt, vgl. Lutz-Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 49. Auflage, § 110c Rdnr. 3. (2.6) Die Kammer sieht schließlich auch in Bezug auf den Einsatz des verdeckten Ermittlers keinen Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Abwägung zwischen der Pflicht zur effektiven Strafverfolgung und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten I ergibt nach bei den dargestellten Besonderheiten in der Schwierigkeit der Aufklärung dieser Straftat von erheblicher Bedeutung die Zulässigkeit, die bereits durch die §§ 110a ff. StPO gedeckt ist. (3). Im Ergebnis sieht die Kammer wegen der außergewöhnlichen Schwierigkeiten in der Aufklärung des Falles unter Berücksichtigung der bestehenden Verknüpfung des V-Mann-Einsatzes mit dem Einsatz des verdeckten Ermittlers auch vor dem Hintergrund der übrigen angewendeten verdeckten Ermittlungsmethoden keinen Verstoß gegen die bereits genannten Normen oder Grundsätze der StPO, die ein Vernehmungsverbot nach sich ziehen könnten. Das Vorgehen der Ermittlungsbehörden verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Angeklagte I vor dem Hintergrund der laufenden Ermittlungen gezwungen gefühlt haben könnte, selbst belastende Äußerungen gegenüber dem verdeckten Ermittler zu tätigen, um das Aussageverhalten seiner Tochter B3 in dem fiktiven Erpressungsverfahren in seinem Sinne zu beeinflussen. Allerdings war nach Einschätzung der Kammer im vorliegenden Fall die Entscheidungsfreiheit des Angeklagten nicht so stark eingeschränkt, dass seine Situation der besonderen Zwangssituation etwa eines Untersuchungshäftlings nahe kommt, dem ein Polizeispitzel in die Zelle gelegt wird, vgl. BGH 34, 362. Denn der Angeklagte hätte das Aussageverhalten seiner Tochter auch ohne das Ablegen eines Geständnisses beeinflussen können. So wäre es ihm durchaus möglich gewesen, ohne seine Tatbeteiligung dem fremden Mann gegenüber zu offenbaren, zum Beispiel bei der mit seinem Neffen abgesprochenen Einlassung zu bleiben und diese Einlassung auch seiner Tochter nahe zu legen. Nach alldem hatte die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verwertbarkeit jener Ergebnisse, die aus den verdeckt geführten Ermittlungen herrühren. cc) Demnach konnte im Grunde auch berücksichtigt werden, dass das Verhalten des Angeklagten I2 im Zusammenhang mit der fingierten Erpressung seine Verstrickung in die Tat durchaus indiziert. Warum der Angeklagte I2 Angst vor B3 und deren Aussage hat und er sich – wie erörtert derart bestimmend, der Regelung der Erpressungsangelegenheit annimmt, wenn er tatsächlich gar nichts mit der Sache zu tun hat, erhellt sich der Kammer nicht. Nach alledem war davon auszugehen, dass der Angeklagte I2 jedenfalls an der Beseitigung der Leiche beteiligt war, ein Verhalten das wegen des Angehörigenprivileges weder als Beihilfe zur Strafvereitelung noch als Beihilfe zur zuvor beendeten Tötung der X I strafbar ist und im übrigen in Bezug auf die Strafvereitelung auch verjährt wäre. 6. Die Feststellungen der Kammer zu den Folgen der Tat für die Zeugin B3 beruhen auf ihren Angaben, den Bekundungen der Zeugen B2 und E und auf den Bekundungen des Therapeuten I3. Den Brief, den die Zeugin B3 verfasst und ihrem Ehemann übergeben hat, hat die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen. 7 . Die Feststellungen über den Gang des Ermittlungsverfahrens beruhen vor allem auf den Bekundungen des Mordkommissionsleiters Q, auf den Angaben des Zeugen Z3 und auf den Erkenntnissen aus den Telefonüberwachungen. Insoweit hat der Sachverständige Dr. J – Dolmetscher für die kurdische und die arabische Sprache - der Kammer den Inhalt der im Einzelnen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonate vermittelt, woraus sich im wesentlichen zwanglos auf die Geschehnisse während der fingierten Erpressung schließen lässt. Wesentliche, den Sinnzusammenhang verändernde Abweichung zur vorliegenden - von der Polizei in Auftrag gegeben - Übersetzung der Telefonüberwachungen und der sonstigen überwachten Gespräche hat der Sachverständige nicht finden können. Darüber hinaus basieren die Feststellungen auch auf den Bekundungen des im Wege der audiovisuellen Vernehmung in der Hauptverhandlung vernommenen verdeckten Ermittlers „V2“ und auf den Bekundungen seines VE-Führers, des Zeugen F. 8. Die Vernehmung der Zeugen Dr. F2 und B4 haben zu keinen für die Schuldfrage wesentlichen Erkenntnissen geführt. Der Zeuge E3 hat anlässlich der audiovisuellen Vernehmung des verdeckten Ermittlers „V2“ lediglich bestätigt, dass sich eine weitere Person und zwar diejenige, die im Verfahren „I“ unter dem Decknamen „V2“ agiert hat, im Raum befindet und vernommen werden kann. Die Zeugen N3 und I7 haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht. Die Sachverständige B5 – Ärztin am Institut für Rechtsmedizin – hat durch ihr Gutachten zwar ebenfalls nicht zur Klärung Schuldfrage beitragen können, hat aber dem Angeklagten I am ersten Verhandlungstag uneingeschränkte Verhandlungsfähigkeit attestiert. V. Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte I2 vom Vorwurf des Mordes oder einer Beihilfe zu einem Tötungsdelikt freizusprechen. Der Angeklagte I dagegen hat sich wegen Totschlags gemäß § 212 StGB strafbar gemacht. Mordmerkmale hat der Angeklagte I nach den getroffenen Feststellungen nicht verwirklicht. Insbesondere konnte nicht von niedrigen Beweggründen ausgegangen werden. Denn niedrig sind nur solche Beweggründe, die nach allgemein sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Zwar wird in den Fällen der sog. „Ehrenmorde“ an Frauen in der Regel angenommen, dass die Tötung aus niedrigen Beweggründen erfolgt, weil der Täter die Wiederherstellung der Familienehre dem Lebensrecht einer Frau vorzieht. Indes konnte die Kammer hier nicht positiv feststellen, dass der Angeklagte I X tötete, um die Familienehre wieder herzustellen. Vielmehr war dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er sie aus Wut und Erregung über die Erkenntnis, dass X sich freiwillig prostituiert, tötete. Eine solche Motivation erscheint nicht auf tiefster Stufe zu stehen und ist nicht im vom § 211 StGB geforderten Sinne verachtenswert. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte I handelte auch schuldhaft. Die Kammer hatte zugunsten des Angeklagte allerdings davon auszugehen, dass seine Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingeschränkt war. In Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit hat sich die Kammer durch den ihr als erfahren und zuverlässig bekannten Sachverständigen Dr. H3 – Facharzt für Psychiatrie und Neurologie – beraten lassen. Mit ihm ist die Kammer zu der oben genannten Bewertung gelangt. Bei dem Angeklagten I – so der Sachverständige – fänden sich zunächst keine Hinweise für das Vorliegen von Schwachsinn im Sinne des Gesetzes. Der Bildungsgrad des Angeklagten sei zwar nicht sehr hoch, was indes weniger mit seinem intellektuellen Inventar, sondern vielmehr mit seiner Herkunft zu tun habe. Es fänden sich auch keinerlei Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung wie etwa eine Psychose oder das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, die einer anderen schweren seelischen Abartigkeit zuzurechnen wären. Darüber hinaus spielten auch Suchtmittel bei dem vorliegenden Tatgeschehen keine Rolle. Indes sei nach der Einlassung des Angeklagten I nicht auszuschließen, dass dieser bei der zur Tatzeit bestehenden psychischen Labilität und der akuten Belastungssituation wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in seiner Fähigkeit, sich zu steuern in relevanten Umfang eingeschränkt gewesen sei. Die Tat – so wie sie der Angeklagte I – in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung dargestellt habe, sei geprägt von affektiven Momenten. Zur Tatzeit sei der Angeklagte I durch die vom Tod der ersten Ehefrau geprägte schwierige Familiensituation psychisch stark belastet und labil gewesen. Durch den vom Angeklagten geschilderten Streit mit seiner ihm entglittenen Tochter könne er in einen Zustand geraten sein, der einem Affekt zuzuordnen sei. Dieser Bewertung hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. Zwar sprechen gegen die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung das offenbar erhaltene Erinnerungsvermögen des Angeklagten an das Tatgeschehen und der Umstand, dass er kurz nach der Tat durchaus in der Lage war, folgerichtig zu handeln. Gleichwohl hat die Kammer wegen der vom Sachverständigen vorgetragenen Argumente für das Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustandes zugunsten des Angeklagten angenommen, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. VI. Das von dem Angeklagten I verübte Unrecht ist gemäß § 212 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren belegt. In einem minder schweren Fall des Totschlags sieht das Gesetz in § 213 StGB Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Zur Findung des Strafrahmen und der konkreten Strafe hatte die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Zugunsten des Angeklagten war vor allem zu sehen, dass der Angeklagte I geständig, nicht vorbestraft ist und seine Steuerungsfähigkeit zu Tatzeit eingeschränkt war. Darüber hinaus war zu sehen, dass die Tat lange – nämlich mittlerweile mehr als 14 Jahre - zurück liegt und der Angeklagte in seiner schriftlichen Erklärung sein Bedauern über die Tat zum Ausdruck gebracht hat. Der Angeklagte I dürfte vor dem Hintergrund seines fortgeschrittenen Alters zudem besonders haftempfindlich sein. Es war auch zusehen, dass der Angeklagten - und seine Familie – unter den scharf geführten Ermittlungen in Form der fingierten Erpressung zu Leiden hatten. Zu Lasten des Angeklagten war dagegen vor allem der Umstand zu werten, dass der Angeklagte seine eigene erst siebzehn Jahre alte Tochter, für deren Wohl er zu Sorgen hatte, umgebracht hat. Er hat zudem dadurch, dass er die Schwester der Getöteten unmittelbar nach der Tat hinzurief, das Leben seiner ältesten Tochter nachhaltig geschädigt. Sie hat nach der Tat unter posttraumatischen Belastungsstörungen, die über Jahre erheblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung der Zeugin hatten. Noch heute lebt sie aus Angst, wegen der Offenbarung der Tat von den Männern ihrer Familie – wie angedroht - umgebracht zu werden, in der Anonymität an einem geheimen Ort. Durch das laufende Strafverfahren war sie im Übrigen besonderen Belastungen ausgesetzt. Nach alledem war festzustellen, dass die Strafmilderungsgründe wegen der Bedeutung und Schwere der strafschärfenden Gründe auch dann nicht in der geforderten Deutlichkeit überwiegen, wenn der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB in die Abwägung miteinbezogen wird. Der Kammer hat aber von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht und hat zugunsten des Angeklagten den Regelstrafrahmen des Totschlags gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB gemindert. Der Kammer stand zur Ahndung des begangenen Unrechts somit ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu 11 Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung. Die Kammer hat nach erfolgter Gesamtabwägung angesichts der Qualität der strafschärfenden Gesichtspunkte trotz des Geständnisses und des straffreien Vorlebens keinen Grund gesehen, die Freiheitsstrafe in der unteren Hälfte des ermittelten Strafrahmens zu suchen. Die Kammer hat wegen der massiven Folgen der Straftat für das „zweite Opfer“ B3 vielmehr die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. VII. Die Kostenentscheidung der Kammer basiert auf §§ 465, 467, 472 StPO.