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Urteil

7 O 356/07 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2008:0314.7O356.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist – wegen der Kosten – für die Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist – wegen der Kosten – für die Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien sind mit den bereits vorverstorbenen Bruder U2 die Kinder der am ##. Oktober 20## verstorbenen Witwe U3. Sie streiten über den Nachlass. Ein weiterer Rechtsstreit über die Erbschaft zwischen dem Sohn des verstorbenen Bruders U2 und den beiden Beklagten dieses Verfahrens ist durch einen Vergleich beendet worden. Grundlage der Erbauseinandersetzung ist das notarielle Testament der Mutter vom 15.07.1991, an dessen Wirksamkeit keine Zweifel erhoben werden. Der Kläger ist in diesem Testament als Hoferbe ihres in den Grundbüchern von T und I verzeichneten Grundbesitzes eingesetzt. Dieser Grundbesitz stellt einen Hof im Sinne der Höfeordnung dar. Die Beklagten sind von der Erblasserin als Erben jeweils zur Hälfte des übrigen Nachlasses eingesetzt worden. Die Parteien streiten im wesentlichen über den Wert des Nachlasses. Der Kläger macht nun Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend, wobei ihm nach seinen Berechnungen noch Forderungen gegen die Beklagten zustehen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger den Betrag von 98.049,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 22. Oktober 2004 zu zahlen, hilfsweise, an den Kläger 316.049,56 Euro nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 22. Oktober 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Auskehrung des Verkehrswertes der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts T2 für T Blatt #### Fl. # Flurstücke Nr. ###, ###, ###, ### Bach ## in Höhe von 218.000,00 Euro an die Beklagten als Gesamtgläubiger. 2. die Beklagten - in ungeteilter Erbengemeinschaft - werden verurteilt, den im Grundbuch des Amtsgerichts T2 Blatt #### ( fortgeschrieben aus Blatt ### ) für T Flur Flurstücke Nr. ###, ###, ###, ### Bach ## Hof-/Gebäudefläche sowie Bach ## Verkehrsfläche eingetragenen Nachlaßgrundbesitz an den Kläger aufzulassen und die Eintragung der Auflassung im Grundbuch zu bewilligen, hilfweise: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 218.000,- Euro nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 22. 10. 2004 zu zahlen. 3. es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers nach der am ##. Oktober 20## verstorbenen Mutter der Parteien, Ww U3 in voller Höhe auszugleichen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Nach ihren Berechnungen stehen dem Kläger keine Ansprüche mehr zu, weil der ihm testamentarisch zugedachte Hof einen Wert darstellt, der mögliche Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche bei weitem übersteigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden der Parteien, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist abzuweisen, weil dem Kläger keine Pflichtteilsansprüche bzw. keine Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen. Der Wert des ihm überlassenen Hofes ist so hoch, dass daneben Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht in Betracht kommen. Dem Kläger würde zwar grundsätzlich ein Anspruch in Höhe von einem Achtel des gesamten Nachlasses zustehen, da er bei gesetzlicher Erbfolge mit einem Viertel des Nachlasses bedacht worden wäre. Da der ihm zugedachte Hof aber einen Wert ausweist, der diesen Betrag von einem Achtel des Nachlasses bei weitem übersteigt, scheiden jegliche Ansprüche aus. Dabei ist bei dem Hof von dem Verkehrswert auszugehen. Die Kammer folgt in dieser Frage der Bewertung der Beklagten. Der Einheitswert wäre nur in dem Falle zugrunde zu legen, das Ansprüche gegen den Hoferben geltend gemacht würden. § 16 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung bezieht sich daher lediglich auf § 16 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative, nicht aber auf § 16 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative Höfeordnung. Dies ergibt sich bereits aus einer grundgesetzkonformen Auslegung der gesetzlichen Regelungen: Dabei ist zunächst einmal von dem Grundsatz der Privatautonomie auszugehen, wonach einem Erblasser volle Testierfreiheit zuzubilligen ist. Diese Freiheit ist aber eingeschränkt durch die Pflicht der Eltern, für ihre Nachkommen zu sorgen, die Eltern dürfen nicht einen Nachkommen so sehr einseitig testamentarisch bevorzugen, dass die anderen Nachkommen der Sozialhilfe überlassen werden, dass also diese Verpflichtung der Sorge für die Nachkommen teilweise auf die Allgemeinheit übertragen wird. Aus diesem Grunde ist die Testierfreiheit eingeschränkt durch die Regelungen zum Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die genannte Ausnahme von der Testierfreiheit findet ihrerseits aber selbst auch eine Einschränkung in der Höfeordnung, in der die Möglichkeit eröffnet wird, das Hofvermögen auf nur eine Person zu vererben. Grund für diese Ausnahme ist die Sicherheit der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die Geschichte hat gezeigt, das in Familien mit vielen Kindern und damit bei einer Aufteilung des Erbes unter vielen Erben auch ein wirtschaftlich lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb in so viele kleine Teile zerschlagen werden könnte, das die einzelnen Teile nicht mehr lebensfähig sind. Da dabei dann eine Gefahr für die Sicherheit der Versorgung mit Nahrungsmitteln für die Gesamtbevölkerung besteht und da die Versorgung mit Lebensmitteln ein vorrangiges Gut darstellt, wurde in der Höfeordnung die Möglichkeit eingeräumt, dass ein Hof ungeteilt an nur eine Person als Erben übergeht. Bei einer Wertung dieser Grundsätze ergibt sich bei grundgesetzkonformer Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, das die Höfeordnung lediglich den Schutz des Hoferben insoweit vorsehen darf, dass der Hof als Einheit erhalten bleibt. Anlass für weitere Aufweichungen des Pflichtteilsrechts sind nicht angezeigt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bei der Frage, welcher Wert des vom Kläger geerbten Hofes in dieser Erbschaftsstreitigkeit zu Grunde zu legen ist, der Wertung der Beklagten zu folgen, nach der bei Forderungen des Hoferben auf Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche vom Verkehrswert des Hofes und nicht vom Einheitswert auszugehen ist. Wenn der Hoferbe den Hof ungeschmälert geerbt hat, ist dem Interesse der Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln genüge getan. Es besteht kein Anlaß dafür, den Hoferben zusätzlich noch weiter zu bevorzugen, in dem man etwa bei seinem Erbteil nur vom Einheitswert ausgeht und so die Möglichkeit auf weitergehende höhere Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche für ihn eröffnet. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze ist nunmehr bei der Frage, ob dem Kläger noch Ansprüche zustehen können, von folgenden Zahlen auszugehen. Soweit dabei Diskrepanzen bestehen bei der Berechnung des Wertes der Aktiva ist die Kammer – mit Ausnahme der bereits erläuterten Rechtslage beim Wert des Hofes – zu Gunsten des Klägers zunächst einmal von den von ihm vorgetragenen Werten ausgegangen, weil selbst nach seinen Berechnungen ein Anspruch nicht besteht, so dass sich weitere Ermittlungen in der Streitfrage der Bewertung des übrigen Nachlasses erübrigen. Nur dann, wenn man hinsichtlich der Bewertung des von dem Kläger geerbten Hofes andere Werte - also den Einheitswert - zugrunde legen würde, wäre zu klären, ob die von den Beklagten genannten geringeren Werte der von ihnen geerbten Immobilien deren wirklichen Wert entsprechen würden und damit dann zum tragen kommen könnten. Soweit der Kläger im Verlaufe des Prozesses dann wieder meint, dass die Werte, die er selbst in seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat, zu niedrig seien, ist dieses Vorbringen nicht relevant, weil es im Widerspruch zu der Klageschrift steht und weil der Kläger die in der Klageschrift genannten Zahlen den Berechnungen seines Anspruches zugrunde gelegt hat. Nach alledem ergibt sich folgendes Bild bei dem Wert der Erbschaft: 1. Grundstück Bach ## 218.000,00 Euro 2. 4 Hausgrundstücke U-Straße, ##, ## und ## 1.120.000,00 Euro 3. 4 Hausgrundstücke U, ##, ## und ## und E-Straße ## 1.329.000,00 Euro 4. Hausgrundstück Bach ## 192.000,00 Euro 5. Barvermögen 142.245,49 Euro 6. Hausrat 5.000,00 Euro 7. Ackerland N 76.000,00 Euro Summe: 3.082.245,49 Euro Wegen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 42.051,04 Euro verringert sich die Summe dann auf den Betrag in Höhe von 3.040,194,45 Euro Wenn man nun den Verkehrswert des Hofes, den der Kläger geerbt hat, hinzuaddiert, der unstreitig bei 800.000,00 Euro liegt (streitig ist lediglich die Frage, ob der Verkehrswert oder ein Einheitswert zugrunde zu legen ist), dann kommt man auf einen Gesamtwert der Erbschaft in Höhe von 3.840.194,45 Euro Hiernach würden sich Pflichtteilsansprüche des Klägers in Höhe von 480.024,31 Euro ergeben, ein Betrag, der weit unterhalb dessen liegt, was der Kläger bereits mit dem Hof geerbt hat. Nach alledem stehen ihm keinerlei Ansprüche auf Geld mehr zu. Auch Ansprüche auf Übertragung von Grundbesitz sind nicht gegeben. Soweit es das Objekt Bach ## betrifft, ist dieses Grundstück nicht Teil des Hofes, wie bereits rechtskräftig von dem Amtsgericht T2 entschieden ist. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf dieses Grundstück. Die entsprechenden Akten hat die Kammer eingesehen; ihr Inhalt ist gerichtsbekannt. Angesichts der obigen Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, wieso der Kläger einen Feststellungsanspruch haben sollte. Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO. Streitwert: 316.049,30 Euro