10 O 359/07 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
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1. Wird die Klage des (späteren) Insovenzschuldners vor Eröffnung des Insovenzverfahrens zurückgenommen, tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Unterbrechung gem. § 270 ZPO nicht mehr ein, weil der Rechtsstreit nicht mehr anhängig ist, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
2. Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten des Insolvenzschuldners besteht gem. § 87 ZPO fort und erlöscht nicht gem. § 117 InsO, weil keine Unterbrechung gem. § 240 ZPO mehr entstehen kann ( Abweichung von Brand. OLG, MDR 2001,471 = NJW - RR 2002, 265)
1.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
2.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.