Urteil
7 Kls 26/07 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2007:1127.7KLS26.07.00
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Tenor
Die Angeklagte wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Rindfleischetikettierungsgesetz in 76 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
- § 10 Absätze 1 und 3 Rindfleischetikettierungsgesetz, § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Rindfleischetikettierungsstrafverordnung, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 und Absatz 5 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 56 Absätze 1 und 2 StGB -
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Rindfleischetikettierungsgesetz in 76 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen. - § 10 Absätze 1 und 3 Rindfleischetikettierungsgesetz, § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Rindfleischetikettierungsstrafverordnung, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 und Absatz 5 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 56 Absätze 1 und 2 StGB - Gründe: A. Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen: I. Zur Person der Angeklagten und zur Geschichte der U GmbH (Diverse Angaben zum Lebenslauf) Mitte der siebziger Jahre lernte die Angeklagte U kennen, den sie 19## heiratete. U hatte 19## auf dem Gelände des L2er Schlachthofs einen Kälberschlachtbetrieb als Einzelunternehmen gegründet. 19## zog die Angeklagte nach L2 und trat als Auftragssachbearbeiterin in die Firma U ein, die zu diesem Zeitpunkt nur einen weiteren Mitarbeiter hatte. Pro Woche wurden zwischen 40 und 60 Kälber geschlachtet und als ganze Schlachtkörper vermarktet. In den folgenden Jahren vergrößerte sich das Unternehmen erheblich. Zusätzlich zur Schlachtung wurden Schlachtkörper nunmehr auch in ladenfertig zugeschnittene Teilstücke zerlegt. 19## übertrug U das Unternehmen auf die von ihm als Alleingesellschafter gegründete U GmbH und bestellte die Angeklagte zur Geschäftsführerin. Im Jahr 19## trennte er sich von der Angeklagten. Er schlug ihr vor, das Unternehmen an einen Dritten zu veräußern, der sie als leitende Angestellte weiterbeschäftigen sollte. Die Angeklagte, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Erfüllung gefunden hatte, wollte das Unternehmen jedoch alleine führen. Es gelang ihr, die U GmbH selbst zu erwerben und sich mit ihrem Ehemann finanziell auseinander zu setzen. U schied daraufhin aus dem Unternehmen aus. Die Angeklagte ist seit dem geschäftsführende Alleingesellschafterin. Im Oktober 19## bezog die U GmbH einen neuen Standort auf einem rund 18.000 m² großen Grundstück in C2 bei C3. Gleichzeitig wurde die Schlachtung eingestellt. Die U GmbH ist seit dem als reiner Zerlegebetrieb ausschließlich damit befasst, von externen Schlachtereien erworbene Schlachtkörper entsprechend den Anforderungen ihrer Kunden zu ladenfertig zugeschnittenen Einzelteilstücken zu verarbeiten. Seit etwa fünf Jahren bietet die U GmbH neben sogenannten „technischen Teilstücken“, die für die Gastronomie oder für Metzgereien in Supermärkten bestimmt sind, auch fertig portionierte und verpackte Waren für Selbstbedienungstheken an, die sie nach den Vorgaben ihrer Kunden verkaufsfertig auszeichnet. Nach wie vor befasst sich das Unternehmen ausschließlich mit Kalbfleisch. In den Jahren 2000 und 2001 war die U GmbH von der „BSE-Krise“ betroffen. Die Produktion kam vorübergehend zum Erliegen, erholte sich aber nach etwa einem Jahr wieder. Heute werden wöchentlich zwischen 200 und 250 Tonnen Kalbfleisch zerlegt, was rund 1.500 bis 2.000 ganzen Schlachtkörpern entspricht. Im Unternehmen sind rund 160 Mitarbeiter beschäftigt, davon 40 bis 60 Fremdarbeiter. Die Angeklagte bezieht von der U GmbH ein monatliches Geschäftsführergehalt in Höhe von rund 15.000,- € brutto. Neben den Anteilen an der U GmbH hält sie 95 % der Anteile an einer Besitzgesellschaft, die Eigentümerin des Betriebsgrundstücks ist. Des Weiteren ist sie Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in L2. ( Ergänzende Angaben zum Lebenslauf ) Die Angeklagte ist vorbestraft . Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom ##.##.200# verhängte das Amtsgericht N gegen sie wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 100,- €. Nach dem Inhalt des Strafbefehls hatte die U GmbH Absatzprobleme mit einem Posten gefrorener Kalbshaxen, von dem die Angeklagte im Januar 2002 fünf Tonnen an die I GmbH verkaufte. Um die Ware überhaupt absetzen zu können, vereinbarte sie mit den zuständigen Mitarbeitern der I, von dem nach außen hin vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 5,90 DM/kg einen Teilbetrag in Höhe von 1,- DM/kg – insgesamt also 5.000,- DM – an die Mitarbeiter zurückfließen zu lassen. Die Ware wurde zu dem höheren Preis geliefert. Zu einer Auszahlung der 5.000,- DM an die beiden Mitarbeiter der I kam es nicht mehr. II. Allgemeines zur Rindfleischetikettierung Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17.07.2000 existiert in der Europäischen Gemeinschaft ein System zur Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, mit dessen Hilfe die Verbraucher über die Herkunft des in der Gemeinschaft gehandelten Rindfleisches informiert werden sollen. Nach den Vorschriften des Titels I der Verordnung müssen in der Europäischen Gemeinschaft alle Rinder durch Ohrenmarken gekennzeichnet sowie in elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Einzelregistern registriert werden. Die Kennzeichnung und Registrierung der Rinder ist die Grundlage für das im Wesentlichen in Art. 13 geregelte „Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch“ sowie für die im Wesentlichen in Art. 16 normierten freiwilligen Etikettierungssysteme. Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 müssen Marktteilnehmer, die Rindfleisch in der Gemeinschaft vermarkten, das Fleisch etikettieren. Nach Art. 13 Abs. 5 müssen sie seit dem 01.01.2002 auf dem Etikett insbesondere Folgendes angeben: - das Land, in dem das Tier geboren wurde, - die Länder, in denen die Mast durchgeführt wurde, sowie - das Land, in dem die Schlachtung erfolgt ist. Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung in demselben Land, so kann die Angabe lauten „ Herkunft : (Name des Landes)“. Nach Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 sind andere als die in Art. 13 genannten Pflichtangaben nur auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Etikettierungssystems zulässig. Um die Richtigkeit der auf den Etiketten gemachten freiwilligen Angaben zu gewährleisten muss ein solches Etikettierungssystem insbesondere ein Kontrollsystem beinhalten, das auch Kontrollen durch eine von der zuständigen Behörde anerkannte unabhängige Stelle einschließen muss (Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 Unterabs. 1). Für die Genehmigung der Etikettierungssysteme und die Anerkennung der Kontrollstellen ist in Deutschland die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes – RiFlEtikettG). Auf dem deutschen Rindfleischmarkt hat insbesondere die von zwei zentralen Organisationen der Fleischwirtschaft und des Lebensmitteleinzelhandels getragene P GmbH ein von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung genehmigtes Etikettierungssystem etabliert. Die P stellt dieses Etikettierungssystem einzelnen Unternehmen im Rahmen von Systemverträgen zur Verfügung. Nach dem System der P werden etwa 70 bis 75 % der in Deutschland geschlachteten Rinder und etwa 60 % des in Deutschland verkauften Rindfleisches etikettiert. Neben diesem System existieren zwar zahlreiche weitere genehmigte Etikettierungssysteme. In der Praxis sind viele Unternehmen der Rindfleischbranche gleichwohl von der P abhängig, da große Einzelhandelsketten von ihren Lieferanten häufig eine Etikettierung nach dem System der P verlangen. Entsprechend den Vorgaben des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 müssen sich die an das Etikettierungssystem der P angeschlossenen Unternehmen bestimmten, vertraglich geregelten Kontroll- und Sanktionsmechanismen unterwerfen. Die zum Teil unangekündigten Kontrollen werden im Auftrag der P von verschiedenen, von der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft anerkannten Kontrollstellen durchgeführt. Werden bei den Kontrollen Verstöße festgestellt, so wird im Falle belastender oder schwer wiegender Verstöße automatisch ein Sanktionsverfahren eingeleitet. Über die Verhängung von Sanktionen, die von bloßen Ermahnungen bis zu Vertragsstrafen reichen, entscheidet ein fachkundiger Beirat. Das Etikettierungssystem der P unterscheidet nicht zwischen freiwilligen und obligatorischen Angaben auf den Etiketten. Ohne dass die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 dies fordern würde, soll das System also auch die Richtigkeit der Pflichtangaben im Sinne des Art. 13 der Verordnung gewährleisten. Auf der Stufe der Zerlegebetriebe erfordert die Rindfleischetikettierung einen besonderen organisatorischen Aufwand . Wie dargelegt müssen jedem Rind in der Europäischen Gemeinschaft eine Ohrenmarke und ein Tierpass zugeteilt werden, die das Tier bis zu seiner Schlachtung begleiten. Das darauf basierende Etikett des Schlachtbetriebs muss im Laufe des Zerlegeprozesses von dem Schlachtkörper entfernt werden. Um das fertig zerlegte Rindfleisch auch unter den Bedingungen einer Massenproduktion dennoch zutreffend etikettieren zu können, fassen die Zerlegebetriebe die zu verarbeitenden Schlachtkörper nach der Anlieferung zu homogenen Chargen zusammen. Den einzelnen Chargen ordnen sie Nummern zu, mit deren Hilfe sie auf die für die Etikettierung erforderlichen Angaben zurückgreifen können. Vorausgesetzt, dass die einzelnen Chargen im Produktionsprozess und bei der Lagerung streng voneinander getrennt werden, gewährleistet die Chargenbildung so eine zutreffende Etikettierung. III. Allgemeines zu den festgestellten Falschetikettierungen bei der U GmbH Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor Mitte des Jahres 2003 wurde bei der U GmbH ein neues System der Chargennummerierung eingeführt. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass einige Abnehmer der U GmbH ausschließlich Kalbfleisch einer bestimmten Herkunft bestellten. Die meisten dieser Abnehmer – insbesondere große Einzelhandelsunternehmen – verlangten ausschließlich Fleisch rein deutscher Herkunft. Andere bestanden auf der Belieferung mit Fleisch niederländischer Herkunft. Diese Anforderungen ihrer Kunden konnte die U GmbH mit dem in ihrem Bestand befindlichen Fleisch nicht immer vollständig erfüllen. Um die Kundenbestellungen bei solchen Engpässen dennoch reibungslos und ohne Verzögerungen abwickeln zu können, entwickelte sich im Unternehmen eine Praxis systematischer Falschetikettierungen . Diese Praxis wurde durch das neue System der Chargennummerierung ermöglicht und abgesichert. In dem neuen System wurde jeder angelieferte Posten Schlachtkörper mit einer achtstelligen Chargennummer gekennzeichnet. Die vierte Stelle der Chargennummer gab an, als wievielter Posten die Ware an dem jeweiligen, sich aus anderen Stellen ergebenden Tag geliefert worden war. Die achte Stelle stimmte grundsätzlich mit der vierten Stelle überein. Die achtstellige Chargennummer diente als Grundlage für die spätere Etikettierung des fertig verarbeiteten Fleisches. Sofern das verarbeitete Fleisch sofort nach der Zerlegung ausgeliefert werden sollte, erfolgte die Etikettierung in der Produktion, die der Zeuge M leitete. Fleisch, das nach der Zerlegung zunächst im Kühlhaus eingelagert war und erst später ausgeliefert wurde, wurde vor der Auslieferung in der Versandabteilung etikettiert; dort war der Zeuge K2 tätig. Um Falschetikettierungen zu ermöglichen, wurde jeder Chargennummer eine zweite Chargennummer zugeordnet. Diese zweite Chargennummer stimmte in ihren ersten sieben Stellen jeweils mit der Nummer einer anderen Charge überein, die am selben Tag angeliefert worden war, die jedoch Fleisch einer anderen Herkunft beinhaltete. Einem Posten Kalbfleisch aus einem niederländischen Schlachtbetrieb wurde beispielsweise eine zweite Chargennummer zugeordnet, die sich in ihren ersten sieben Stellen auf eine am selben Tag eingegangene Lieferung eines deutschen Schlachtbetriebs bezog. Auf die zweite Chargennummer konnte bei der Etikettierung des verarbeiteten Kalbfleisches ersatzweise zurückgegriffen werden, wenn und soweit die tatsächliche Herkunft des Fleisches nicht der Anforderung des Kunden entsprach, an den die Ware ausgeliefert werden sollte. In ihrer achten Stelle stimmte die dem jeweiligen Posten ersatzweise zugeordnete zweite Chargennummer jeweils mit der ersten Chargennummer überein. Dadurch wurde sicher gestellt, dass bei Bedarf – zum Beispiel im Fall einer Rückrufaktion – die tatsächliche Herkunft des Fleisches nachvollzogen werden konnte. Falsch etikettierte Waren konnte man demzufolge daran erkennen, dass die vierte und die achte Stelle der auf dem Etikett ausgewiesenen Chargennummer nicht übereinstimmten. Die achte Stelle und der sich aus anderen Stellen zutreffend ergebende Liefertag verwiesen in diesen Fällen auf die erste Chargennummer, der die tatsächliche Herkunft entnommen werden konnte. Die konkrete Entscheidung , bestimmte Waren auf der Grundlage der manipulierten zweiten Chargennummer zu etikettieren, fiel regelmäßig in Abstimmung zwischen den Zeugen M und K2, die unter Berücksichtigung des Auftragsbestandes einerseits sowie des Lagerbestandes an Schlachtkörpern und an bereits fertig verarbeiteter Ware andererseits fortlaufend planen mussten, mit welchen Waren die einzelnen Kunden bedient werden sollten. Zu Falschetikettierungen kam es vor allem dann, wenn die außer nach der Herkunft auch nach Zuschnitten und Qualitätsstufen sowie nach der Mindesthaltbarkeit zum Teil sehr differenzierten Anforderungen der Kunden aus dem Bestand heraus nicht erfüllt werden konnten, weil einzelne Artikel mit den vom Kunden gewünschten Spezifikationen nur in einer anderen als der gewünschten Herkunft zur Verfügung standen. In den meisten dieser Fälle wurde Kalbfleisch aus niederländischen Schlachtbetrieben als Kalbfleisch rein deutscher Herkunft etikettiert, um Abnehmer zu beliefern, die auf einer rein deutschen Herkunft bestanden. Umgekehrt kam es aber auch vor, dass Kalbfleisch deutscher Herkunft als niederländisches Fleisch deklariert wurde. Die U GmbH war seit dem Jahr 1998 an das Etikettierungssystem der P GmbH angeschlossen. Bei den in diesem Rahmen von der T1 Germany durchgeführten externen Kontrollen wurde die Praxis der Falschetikettierungen nicht aufgedeckt. Auch sonst verliefen die Kontrollen unauffällig. IV. Zu den Verstößen im Einzelnen In der Zeit vom 16.12.2003 bis zum 08.05.2004 kam es im Einzelnen zu den in den nachfolgenden Übersichten aufgelisteten Verstößen, bei denen die U GmbH Kalbfleisch entgegen seiner tatsächlichen Herkunft als Fleisch rein deutscher Herkunft etikettierte und veräußerte. Verstöße außerhalb dieses Zeitraums und Verstöße, bei denen Fleisch deutscher Herkunft als Fleisch niederländischer Herkunft etikettiert wurde, sind nicht Gegenstand der Anklage. 1. Allgemeines Hinsichtlich der einzelnen verfahrensgegenständlichen Verstöße hat die Kammer lediglich festgestellt, dass das tatsächlich veräußerte Fleisch eines der drei auf den Etiketten angegebenen Kriterien Geburt in Deutschland, Mast in Deutschland und Schlachtung in Deutschland nicht erfüllte. Um welches der drei Kriterien es sich jeweils handelte und ob daneben auch andere Kriterien nicht erfüllt waren, hat die Kammer offen gelassen. Auch wenn Kalbfleisch rein deutscher Herkunft zeitweise zu etwas höheren Marktpreisen gehandelt wurde als Kalbfleisch ausländischer – insbesondere niederländischer – Herkunft, hat die Kammer in den einzelnen Fällen nicht feststellen können, dass das von der U GmbH tatsächlich gelieferte Fleisch auf Grund seiner Herkunft einen geringeren Marktwert hatte als vergleichbares Fleisch rein deutscher Herkunft. Das falsch etikettierte Fleisch wurde an insgesamt neun Abnehmer geliefert, die – jedenfalls in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle – auf einer Belieferung mit Kalbfleisch rein deutscher Herkunft bestanden hatten und die deshalb – abgesehen von der F & N2 AG – das gelieferte Fleisch in Kenntnis seiner tatsächlichen Herkunft nicht angenommen hätten. Hinsichtlich der F & N2 AG geht die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass sie die Annahme nicht verweigert hätte, da sie das Fleisch an andere als die eigentlich vorgesehenen Kunden hätte weiterverkaufen können. Mit der G GmbH & Co. KG hatte die U GmbH unter dem 02.06.2003 eine schriftliche Garantievereinbarung getroffen, in der für alle Lieferungen die Herkunft Deutschland festgelegt worden war und in der sich die U GmbH für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000,- € verpflichtet hatte. Das von der U GmbH gelieferte falsch etikettierte Fleisch wurde überwiegend im Lebensmitteleinzelhandel vermarktet. Abgesehen von den Anklagefällen 155 und 156 (dazu unter 2. i) hat die Kammer keinerlei qualitative Mängel des Fleisches feststellen können. Die Falschetikettierung wurde in keinem Fall aufgedeckt. Bis heute hat kein Abnehmer wegen der Falschetikettierung irgendwelche Ansprüche gegen die U GmbH oder die Angeklagte persönlich geltend gemacht. Für die Lieferung des falsch etikettierten Fleisches stellte die U GmbH den genannten Abnehmern im Tatzeitraum insgesamt rund 650.000,- € netto in Rechnung. Dieser Betrag machte etwa drei Prozent des auf den Tatzeitraum entfallenden Umsatzes des Unternehmens aus. Im gesamten Jahr 2004 erzielte die U GmbH einen Umsatz von 56,5 Millionen Euro. Die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr weist einen Fehlbetrag von rund 42.000,- € aus. 2. Die einzelnen Lieferungen In den folgenden Übersichten sind die einzelnen Lieferungen falsch etikettierten Fleisches entsprechend der Darstellung im Anklagesatz anhand der dafür von der U GmbH ausgestellten Rechnungen und gegliedert nach Abnehmern aufgelistet. In den vierten Spalten „Rechnungsbetrag in Euro“ findet sich jeweils der Nettobetrag, der sich auf falsch etikettierte Ware bezieht. Daneben beziehen sich viele der genannten Rechnungen auch auf zutreffend etikettierte Ware. Nicht etikettierungspflichtige Innereien und sonstige Schlachtnebenprodukte sind in den Übersichten generell nicht berücksichtigt, da sie nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind. Dies betrifft insbesondere die Fälle 22 bis 24, 33, 95, 119, 122, 127 und 128 der Anklage. a) X3 C GmbH & Co. OHG Fall der Anklage Rechnungsdatum Rechnungsnummer Rechnungsbetrag in Euro 1 09.02.2004 318157 1.513,51 2 16.02.2004 318551 1.456,20 3 23.02.2004 318867 1.338,36 4 27.02.2004 319165 885,79 5 01.03.2004 319272 1.487,91 6 13.03.2004 320116 1.226,34 7 22.03.2004 320525 1.651,28 8 26.03.2004 320853 1.746,97 9 29.03.2004 320873 1.542,94 10 03.04.2004 321184 3.624,78 11 05.04.2004 321374 4.383,59 12 10.04.2004 321550 2.107,96 13 17.04.2004 321799 1.340,54 14 21.04.2004 322058 1.039,50 15 23.04.2004 322180 1.333,18 16 26.04.2004 322269 1.707,51 17 28.04.2004 322446 1.994,42 b) F & N2 AG Fall der Anklage Rechnungsdatum Rechnungsnummer Rechnungsbetrag in Euro 18 25.02.2004 318893 27.545,51 19 01.03.2004 319294 6.047,71 Die im Fall 18 der Anklage gelieferte Ware nahm die U GmbH aus nicht aufgeklärten Gründen teilweise zurück und erteilte der F & N2 AG dafür eine Gutschrift über 2.738,88 €. c) FG G2 GmbH Fall der Anklage Rechnungsdatum Rechnungsnummer Rechnungsbetrag in Euro 20 29.01.2004 317446 2.999,50 21 03.02.2004 317724 2.176,25 25 09.02.2004 318040 4.083,45 26 10.02.2004 3181333 6.389,10 27 12.02.2004 318225 17.413,61 28 16.02.2004 318415 1.545,60 29 17.02.2004 318526 3.051,00 30 18.02.2004 318570 11.142,75 31 19.02.2004 318646 2.349,30 32 23.02.2004 318794 2.764,60 34 26.02.2004 318967 2.124,72 35 04.03.2004 319452 5.279,90 36 08.03.200 319629 3.508,30 37 09.03.2004 319752 11.930,70 39 11.03.2004 319831 7.536,95 40 15.03.2004 320005 1.147,15 41 15.03.2004 320014 1.917,20 42 16.03.2004 320092 1.797,70 43 17.03.2004 320148 3.887,25 44 18.03.2004 320238 8.730,10 45 22.03.2004 320423 3.300,50 46 23.03.2004 320504 375,20 47 24.03.2004 320567 1.666,75 48 25.03.2004 320649 562,50 49 30.03.2004 320887 2.423,80 50 01.04.2004 321024 3.780,84 51 05.04.2004 321280 2.470,20 52 06.04.2004 321317 6.691,60 53 08.04.2004 321469 10.809,50 54 13.04.2004 321813 5.274,90 55 07.04.2004 321425 9.922,95 56 15.04.2004 321811 11.985,90 57 19.04.2004 321834 2.827,34 58 20.04.2004 322029 7.627,25 59 21.04.2004 322030 7.064,75 60 22.04.2004 322078 5.090,90 61 26.04.2004 322261 2.687,00 62 27.04.2004 322314 751,67 d) E T GmbH & Co. KG Fall der Anklage Rechnungsdatum Rechnungsnummer Rechnungsbetrag in Euro 63 16.12.2003 315421 24.982,69 64 18.12.2003 315626 19.433,26 66 06.01.2004 316325 9.070,89 67 13.01.2004 316798 9.978,21 68 15.01.2004 316875 3.131,79 70 20.01.2004 317228 7.908,53 72 22.01.2004 317227 3.658,08 74 27.01.2004 317402 6.518,11 38 09.03.2004 319754 2.503,04 e) C4 GmbH & Co. KG Fall der Anklage Rechnungsdatum Rechnungsnummer Rechnungsbetrag in Euro 65 06.01.2004 316324 1.140,74 69 15.01.2004 316874 651,44 71 22.01.2004 317226 385,02 73 27.01.2004 317401 795,65 75 03.02.2004 317823 838,74 f) W D GmbH Fall der Anklage Rechnungsdatum Rechnungsnummer Rechnungsbetrag in Euro 76 15.03.2004 320017 885,75 77 22.03.2004 320434 3.159,87 78 05.04.2004 321216 5.000,79 79 29.03.2004 320810 3.276,77 80 13.04.2004 321577 4.145,35 81 19.04.2004 321856 3.063,20 g) I1 GmbH & Co. KG Fall der Anklage Rechnungsdatum Rechnungsnummer Rechnungsbetrag in Euro 82 09.02.2004 318065 1.249,49 83 13.02.2004 318303 212,77 84 19.02.2004 318705 1.191,44 85 26.02.2004 318970 432,02 86 26.02.2004 318971 402,10 87 01.03.2004 319215 1.731,52 88 03.03.2004 319468 429,13 89 08.03.2004 319635 706,07 90 11.03.2004 319899 969,54 91 15.03.2004 320009 877,13 92 18.03.2004 320244 1.238,86 93 22.03.2004 320429 1.256,71 94 25.03.2004 320653 1.140,07 96 31.03.2004 320939 1.557,44 97 05.04.2004 321211 1.222,10 98 06.04.2004 321322 3.005,31 99 08.04.2004 321484 1.385,53 100 13.04.2004 321597 1.449,27 101 19.04.2004 321840 911,31 102 22.04.2004 322081 2.804,84 103 27.04.2004 322284 1.725,75 104 03.05.2004 322715 3.205,39 h) D1 H GmbH & Co. KG / H2 GmbH & Co. KG Fall der Anklage Rechnungsdatum Rechnungsnummer Rechnungsbetrag in Euro 105 11.02.2004 318202 1.360,80 106 11.02.2004 318203 1.054,40 107 11.02.2004 318207 2.742,29 108 12.02.2004 318205 279,21 109 16.02.2004 318472 935,53 110 18.02.2004 318563 7.331,48 111 18.02.2004 318564 4.157,72 112 19.02.2004 318624 2.452,11 113 23.02.2004 318772 9.997,31 114 24.02.2004 318850 2.260,58 115 01.03.2004 319181 1.063,07 116 01.03.2004 319182 203,80 117 05.03.2004 319581 745,98 118 08.03.2004 319675 802,60 120 09.03.2004 319771 1.829,64 121 10.03.2004 319890 2.368,32 123 17.03.2004 320279 2.625,14 124 18.03.2004 320280 2.182,49 125 30.03.2004 320952 2.713,27 126 31.03.2004 320954 151,52 129 05.04.2004 321249 1.499,64 130 14.04.2004 321617 964,82 131 15.04.2004 321742 3.847,99 132 07.04.2004 321379 2.656,36 133 07.04.2004 321424 7.767,98 134 08.04.2004 321508 6.482,17 135 13.04.2004 321559 3.409,35 i) G GmbH & Co. KG Fall der Anklage Rechnungsdatum Rechnungsnummer Rechnungsbetrag in Euro 136 09.02.2004 318158 6.171,74 137 16.02.2004 318550 6.511,75 138 14.02.2004 318518 4.085,26 139 19.02.2004 318717 70,24 140 19.02.2004 318845 1.053,60 141 23.02.2004 318842 4.971,68 142 27.02.2004 319166 10.461,32 143 27.02.2004 319266 1.875,98 144 28.02.2004 319267 4.739,99 145 01.03.2004 319273 8.042,11 146 06.03.2004 319739 1.539,10 147 08.03.2004 319740 6.661,18 148 13.03.2004 320117 3.996,38 149 22.03.2004 320494 1.318,42 150 22.03.2004 320713 2.626,72 151 26.03.2004 320833 6.214,34 152 29.03.2004 320876 2.874,74 153 03.04.2004 321188 6.650,02 154 03.04.2004 321269 10.022,38 155 02.04.2004 321186 3.398,87 156 05.04.2004 321303 21.028,34 157 05.04.2004 321304 9.601,36 158 05.04.2004 321533 10.168,49 159 06.04.2004 321532 2.436,45 160 10.04.2004 321898 1.999,82 161 13.04.2004 321897 9.541,48 162 15.04.2004 321905 956,10 163 16.04.2004 321806 5.927,76 164 17.04.2004 321903 2.550,67 165 17.04.2004 321800 5.331,83 166 21.04.2004 322127 245,92 167 22.04.2004 322129 442,52 168 23.04.2004 322159 6.616,61 169 23.04.2004 322254 590,21 170 24.04.2004 322177 677,86 171 26.04.2004 322255 4.232,17 172 29.04.2004 322779 840,34 173 29.04.2004 322586 2.575,84 174 03.05.2004 322889 3.336,18 175 05.05.2004 322921 97,06 176 06.05.2004 323011 155,02 177 06.05.2004 323214 243,00 178 07.05.2004 323215 487,92 179 07.05.2004 323086 2.600,07 180 08.05.2004 323216 2.196,41 181 05.05.2004 322922 407,76 Die Rechnungen zu den Anklagefällen Nr. 155 und 156 betrafen im Ostergeschäft ausgelieferte Ware. Diese litt abgesehen von der teilweisen Falschetikettierung auch an qualitativen Mängeln, für die die Angeklagte nicht verantwortlich war. Wegen der Mängel musste die U GmbH einen Großteil der Ware zurücknehmen und erteilte der G GmbH & Co. KG dafür hohe Gutschriften, von denen ein Gesamtbetrag in Höhe von 22.824,26 € auf falsch etikettierte Ware entfiel. 3. Zusammenfassung nach Tagen Insgesamt kam es im Tatzeitraum an 76 Tagen zur Auslieferung falsch etikettierten Fleisches. Die darauf an den einzelnen Tagen insgesamt entfallenden Nettobeträge aus den einzelnen Rechnungen ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht: Tat Datum Betrag in Euro 1 16.12.2003 24.982,69 2 18.12.2003 19.433,26 3 06.01.2004 10.211,63 4 13.01.2004 9.978,21 5 15.01.2004 3.783,23 6 20.01.2004 7.908,53 7 22.01.2004 4.043,10 8 27.01.2004 7.313,76 9 29.01.2004 2.999,50 10 03.02.2004 3.014,99 11 09.02. 2004 13.018,19 12 10.02.2004 6.389,10 13 11.02.2004 5.157,49 14 12.02.2004 17.692,82 15 13.02.2004 212,77 16 14.02.2004 4.085,26 17 16.02.2004 10.449,08 18 17.02.2004 3.051,00 19 18.02.2004 22.631,95 20 19.02.2004 7.116,69 21 23.02.2004 19.071,95 22 24.02.2004 2.260,58 23 25.02.2004 27.545,51 24 26.02.2004 2.958,84 25 27.02.2004 13.223,09 26 28.03.2004 4.739,99 27 01.03.2004 18.576,12 28 03.03.2004 429,13 29 04.03.2004 5.279,90 30 05.03.2004 745,98 31 06.03.2004 1.539,10 32 08.03.2004 11.678,15 33 09.03.2004 16.263,38 34 10.03.2004 2.368,32 35 11.03.2004 8.506,49 36 13.03.2004 5.222,72 37 15.03.2004 4.827,23 38 16.03.2004 1.797,70 39 17.03.2004 6.512,39 40 18.03.2004 12.151,45 41 22.03.2004 13.313,50 42 23.03.2004 375,20 43 24.03.2004 1.666,75 44 25.03.2004 1.702,57 45 26.03.2004 7.961,31 46 29.03.2004 7.694,45 47 30.03.2004 5.137,07 48 31.03.2004 1.708,96 49 01.04.2004 3.780,84 50 02.04.2004 3.398,87 51 03.04.2004 20.297,18 52 05.04.2004 55.374,51 53 06.04.2004 12.133,36 54 07.04.2004 20.347,29 55 08.04.2004 18.677,20 56 10.04.2004 4.107,78 57 13.04.2004 23.820,35 58 14.04.2004 964,82 59 15.04.2004 16.789,99 60 16.04.2004 5.927,76 61 17.04.2004 9.223,04 62 19.04.2004 6.801,85 63 20.04.2004 7.627,25 64 21.04.2004 8.350,17 65 22.04.2004 3.338,26 66 23.04.2004 8.540,00 67 24.04.2004 677,86 68 26.04.2004 8.626,68 69 27.04.2004 2.477,42 70 28.04.2004 1.994,42 71 29.04.2004 3.416,18 72 03.05.2004 6.541,57 73 05.05.2004 504,82 74 06.05.2004 398,02 75 07.05.2004 3.087,99 76 08.05.2004 2.196,41 V. Zur Rolle der Angeklagten Die Angeklagte war im Tatzeitraum täglich im Unternehmen präsent . Zahlreiche im Betriebsgebäude installierte Kameras verschafften ihr einen Überblick über die Betriebsabläufe. Neben der Wahrnehmung ihrer Leitungsfunktion besorgte die Angeklagte in eigener Person den Einkauf . Sie bestellte wöchentlich – in der Regel donnerstags – die in der Produktionsplanung vorgesehene Menge an Schlachtkörpern und führte die Preisverhandlungen mit den Lieferanten. Dabei lagen der Angeklagten in der Regel keine detaillierten Informationen über die zu erwartende Nachfrage nach Waren einer bestimmten Herkunft vor. Sie verließ sich vielmehr im Wesentlichen auf Erfahrungswerte und auf allgemein gehaltene Nachfragen bei ihren zuständigen Mitarbeitern. Der Angeklagten war bekannt, dass die von den Falschetikettierungen betroffenen Abnehmer Wert auf Fleisch deutscher Herkunft legten. Sie kannte insbesondere auch die mit der G GmbH & Co. KG geschlossene Garantievereinbarung. Die europarechtlichen Etikettierungspflichten waren der Angeklagten jedenfalls in groben Zügen bekannt. Dass sie sich vor Ablauf des Tatzeitraums näher mit der Umsetzung der Vorschriften und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Betriebsabläufe befasste und dass sie Einzelheiten des betriebsinternen Chargensystems kannte, hat die Kammer allerdings nicht feststellen können. Die Kammer geht vielmehr zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass sie sich insoweit weitgehend auf den Zeugen Q , einen gelernten Fleischer und Diplomingenieur für Fleischtechnologie, verließ. Diesen hatte sie 1999 als Qualitätsmanager eingestellt, auch um den wachsenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen zu genügen. Im Laufe der folgenden Jahre hatte sich der Zeuge innerhalb des Unternehmens eine sehr starke Stellung erarbeitet. Neben seinen eigentlichen Aufgaben als Qualitätsmanager kümmerte er sich nunmehr auch um die Produktion, um Personalangelegenheiten und um die Beziehungen zu einzelnen Kunden. Von den übrigen Führungskräften wurde er als „zweiter Mann“ des Unternehmens angesehen, der Entscheidungen der Angeklagten ihnen gegenüber kommunizierte und der ihnen den direkten Zugang zur Angeklagten erschwerte. Die Kammer geht zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass der Zeuge B die Einführung des achtstelligen Chargensystems zur Ermöglichung und Absicherung von Falschetikettierungen eigenverantwortlich betrieben hatte, ohne die Angeklagte über Einzelheiten – insbesondere über die im System angelegten Manipulationsmöglichkeiten – zu informieren. Die Kammer hat dementsprechend nicht feststellen können, dass die Angeklagte an der Einführung des Systems beteiligt gewesen war. Sie hat auch nicht feststellen können, dass die Angeklagte Anweisungen in Bezug auf einzelne Etikettierungsverstöße erteilte oder dass sie zumindest konkrete Kenntnisse von einzelnen Verstößen hatte. Jedenfalls ab Mitte des Jahres 2003 kannte die Angeklagte aber die generelle und fortlaufende Praxis der Falschetikettierungen als solche. Diese Kenntnis beruhte unter anderem auf Gesprächen mit dem Zeugen B sowie auf E-Mails des Zeugen und weiterer verantwortlicher Mitarbeiter. So teilte der Zeuge B der Angeklagten im Juni 2003 in einer E-Mail mit, er habe bei einem deutschen Lieferanten „auf 100 Kälber erhöht, weil wir sonst die Menge nicht zusammen bekommen würden. Am Dienstag ist der QM von G dabei und wir können nicht tricksen.“ Die Kenntnisse der Angeklagten von Falschetikettierungen verdichteten sich, nachdem sie sich Ende 2003 oder Anfang 2004 von ihrem damaligen Ehemann getrennt hatte und nachdem sie daraufhin ab etwa März 2004 ihre tägliche Präsenz im Unternehmen verlängerte. Trotz der geschilderten Kenntnisse unterließ es die Angeklagte bis zum Ablauf des Tatzeitraums, weitere Falschetikettierungen durch entsprechende Weisungen oder sonstige Veränderungen der Betriebsorganisation zu verhindern. VI. Nachtatgeschehen Ab April 2004 verschlechterte sich das Verhältnis zwischen der Angeklagten und dem Zeugen B . Dieser war für die Qualitätsmängel verantwortlich, die Anfang April 2004 bei zwei Lieferungen an die G GmbH & Co. KG aufgetreten waren (vgl. oben IV. 2. i). In der Folgezeit distanzierte der Zeuge B sich zunehmend von der Praxis der Falschetikettierungen, die er bis dahin in herausgehobener Position konzipiert und mitgetragen hatte. Nunmehr wies B die übrigen Führungskräfte des Unternehmens mehrfach auf die Strafbarkeit solcher Verhaltensweisen hin. Auf Grund anhaltender Differenzen mit der Angeklagten schied er Ende des Jahres 2004 aus dem Unternehmen aus. Die Praxis der Falschetikettierungen wurde im Laufe des Jahres 2004 – auch auf Betreiben der Angeklagten – nach und nach abgestellt . Dafür waren neben einer rückläufigen Nachfrage nach Kalbfleisch deutscher Herkunft auch Verbesserungen in der Betriebsorganisation maßgeblich. Engpässe, die zuvor durch Lieferung falsch etikettierter Ware überbrückt worden wären, treten heute auf Grund einer verbesserten Planung des Einkaufs seltener auf. Bei dennoch auftretenden Engpässen werden häufiger als zuvor einzelne fehlende Artikel nachbestellt. Anders als im Tatzeitraum werden Kunden bei fehlendem Warenbestand angerufen, um auf eine Verschiebung des Liefertermins oder eine Änderung des Herkunftswunsches hinzuwirken. Im Februar 2005 wurde im Unternehmen ein neues System der Chargennummerierung eingeführt. Das neue System enthält keine Funktion mehr, die Manipulationen unterstützt. Nach seinem Ausscheiden bei der U GmbH wandte sich der Zeuge B Anfang 2005 an den Geschäftsführer der P GmbH – den Zeugen K – und offenbarte diesem sein Wissen über die Praxis der Falschetikettierungen. Anschließend suchten die Zeugen K und B gemeinsam die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft auf und erstatteten dort Anzeige . Die Bundesanstalt gab das von ihr eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren an die Staatsanwaltschaft ab, die zunächst verdeckt gegen die Angeklagte ermittelte. Im November 2005 ließ die Staatsanwaltschaft dann die Geschäftsräume der U GmbH durchsuchen. Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten entschied der Sanktionsbeirat der P GmbH am 08.11.2006, gegen die U GmbH die höchstmögliche Vertragsstrafe von 12.500,- € festzusetzen. Ferner kündigte die P GmbH am 21.11.2006 das Vertragsverhältnis mit der U GmbH außerordentlich zum 31.12.2006. Mit Rücksicht auf drohende Auswirkungen der Kündigung auf die Geschäftsbeziehungen der U GmbH zum Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere vor dem Hintergrund des laufenden Weihnachtsgeschäfts, verlängerte die P GmbH mit Schreiben vom 04.12.2006 die Kündigungsfrist bis zum 12.06.2007 und sprach vorsorglich eine ordentliche Kündigung mit dieser Frist aus. Noch vor dem 12.06.2007 einigte sich die P GmbH dann mit der U GmbH auf den Abschluss eines neuen Systemvertrags, der der U GmbH unter besonderen Auflagen eine weitere Teilnahme am Etikettierungssystem der P GmbH ermöglichte. Zu den von der U GmbH erfüllten Auflagen gehörten neben einer Sonderkontrolle unter anderem die Berufung eines zweiten Geschäftsführers und die Einstellung eines neuen Qualitätsmanagers. B. Zur Beweiswürdigung: I. Zur Person der Angeklagten, zur Geschichte der U GmbH und zur Rindfleischetikettierung im Allgemeinen Die Feststellungen zur Person der Angeklagten und zur Geschichte der U GmbH beruhen auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten und auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts N. Die Feststellungen zum Etikettierungssystem der P GmbH beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen K . Dies gilt auch für die allgemeinen Feststellungen zum organisatorischen Aufwand der Zerlegebetriebe bei der Etikettierung. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen K werden durch die Zeugenaussagen mehrerer Mitarbeiter der U GmbH gestützt. II. Zu den Falschetikettierungen bei der U GmbH Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass es im Tatzeitraum in ihrem Unternehmen zu Falschetikettierungen gekommen ist. Über diese Missstände, von denen sie über diverse Kanäle erfahren habe, habe sie hinweg geschaut. Es habe von ihr jedoch keine Anweisungen oder Befehle gegeben, Umetikettierungen zu ermöglichen. Diese Einlassung, die durch die Aussagen der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der U GmbH sowie durch die eingeführten Urkunden gestützt und konkretisiert wird, sieht die Kammer hinsichtlich der eingeräumten objektiven Verstöße als glaubhaft und im Übrigen als nicht widerlegt an. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Die generelle Praxis der Falschetikettierungen Die Zeugen B, M und K2 haben aus eigener Anschauung und im Kern übereinstimmend bekundet, dass es bei Engpässen zu Falschetikettierungen gekommen ist. Der Zeuge X, der im Tatzeitraum ein Mitarbeiter des Zeugen B war und ihm später als Qualitätsmanager nachfolgte, hat bestätigt, die Falschetikettierungen seien im Unternehmen kein großes Geheimnis gewesen. Auch der Zeuge H3, der im Tatzeitraum als Personalreferent im Unternehmen tätig war und zwischenzeitlich ausgeschieden ist, hat nach anderslautenden Bekundungen am Ende seiner Vernehmung auf konkreten Vorhalt eingeräumt, von Falschetikettierungen „gerüchteweise“ erfahren zu haben. Lediglich der auf Antrag der Staatsanwaltschaft vernommene Zeuge U2 will von Falschetikettierungen nichts mitbekommen haben. Seine Bekundungen sind jedoch nicht geeignet, die anderslautenden Darstellungen in Zweifel zu ziehen. Denn der Zeuge muss angesichts seiner Position in der Verkaufsabteilung an den Falschetikettierungen nicht beteiligt gewesen sein; er muss von ihnen auch nicht gewusst haben. Insbesondere die Zeugen B und E2 haben darüber hinaus das den Manipulationen zu Grunde liegende System der achtstelligen Chargennummerierung näher erläutert. Der Zeuge E2 war als Mitarbeiter der IT-Abteilung an der Einführung des Chargensystems maßgeblich beteiligt und kannte dessen Hintergründe. Von konkreten Etikettierungsverstößen hat er nur mittelbar aus Äußerungen des Zeugen B erfahren. Anknüpfend an die Aussagen der Zeugen B und E2 haben die Zeugen M und K2 im Einklang mit den getroffenen Feststellungen den Prozess der Etikettierung und die konkreten Umstände , unter denen es unter ihrer Beteiligung zu Falschetikettierungen kam, geschildert. Die Zeugen X, B und K2 haben schließlich bekundet, dass die eher lax gehandhabten externen Kontrollen nicht zu einer Aufdeckung der Falschetikettierungen geführt haben. 2. Die Verstöße im Einzelnen Die Staatsanwaltschaft hat im Anklagesatz die Ausgangsrechnungen der U GmbH aus dem Tatzeitraum aufgelistet, die sich nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen auf falsch etikettiertes Fleisch beziehen. Dabei hat sie jeweils den nach ihren Ermittlungen auf falsch etikettierte Ware entfallenden Nettobetrag angegeben. Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, die im Anklagesatz genannten Beträge seien in wesentlichen Teilen falsch ermittelt worden. Um diese Einlassung zu überprüfen hat die Kammer in der Sitzung vom 18.12.2007 beschlossen, die einzelnen Rechnungen und die zugehörigen Lieferscheine im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung einzuführen. Zugleich hat die Kammer den Verfahrensbeteiligten Ablichtungen der einzuführenden Urkunden zur Verfügung gestellt. In der Sitzung vom 07.01.2008 hat die Kammer den Verfahrensbeteiligten eine auf dieser Grundlage erstellte Auswertung überreicht. Darin waren nach damaliger Einschätzung der Kammer aus den einzelnen Rechnungen diejenigen Nettobeträge aufgeführt, die sich auf Waren beziehen, die ausweislich der zugehörigen Lieferscheine aus Chargen mit nicht übereinstimmender vierter und achter Stelle stammen. Diese Auswertung hat die Kammer in der Sitzung vom 08.01.2008 mit den Verfahrensbeteiligten erörtert, nachdem alle Anwesenden vom Inhalt der einzuführenden Urkunden Kenntnis genommen hatten. Zugleich hat die Angeklagte eine ausführliche und nach denselben Kriterien vorgenommene eigene Auswertung überreicht, auf deren Grundlage die Kammer ihr Zahlenwerk überprüft hat. Das Ergebnis dieser Überprüfung hat die Kammer in der Sitzung vom 24.01.2008 mit den Verfahrensbeteiligten erörtert. Erörtert worden sind dabei insbesondere diejenigen Anklagefälle, hinsichtlich derer die Kammer auch nach der Überprüfung ihres Zahlenwerkes Beträge zu Grunde gelegt hat, die zum Nachteil der Angeklagten von ihrer eigenen Auswertung abwichen. Die Angeklagte hat daraufhin ihre eigene Auswertung überprüft und hat diesbezüglich in der Sitzung vom 14.02.2008 eine weitere Aufstellung überreicht. Danach wichen die Berechnungen der Kammer und der Angeklagten nur noch hinsichtlich der Anklagefälle 34 und 64 um einen – für die Strafzumessung nicht wesentlichen – Betrag von insgesamt 61,54 € voneinander ab. Hinsichtlich der demnach feststehenden Beträge geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten und den Erklärungen der Staatsanwaltschaft davon aus, dass sie sich auf Falschetikettierungen beziehen, bei denen Kalbfleisch entgegen seiner tatsächlichen Herkunft als Fleisch rein deutscher Herkunft veräußert wurde. Nach den zum Chargensystem getroffenen Feststellungen belegen die nicht übereinstimmenden vierten und achten Stellen der Chargennummern die Falschetikettierungen. Dass das Fleisch entgegen seiner tatsächlichen Herkunft als Fleisch rein deutscher Herkunft etikettiert worden sein muss, folgt daraus, dass es an Abnehmer geliefert wurde, die – jedenfalls in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle – auf einer Belieferung mit Fleisch rein deutscher Herkunft bestanden. Dies wiederum folgt aus der Einlassung der Angeklagten, die insoweit die von der Staatsanwaltschaft eingeholten schriftlichen Erklärungen der einzelnen Abnehmer als zutreffend bestätigt hat. Der Kammer war es nicht möglich, das falsch etikettierte Fleisch zu bewerten und die so ermittelten Werte mit den Marktpreisen für Kalbfleisch rein deutscher Herkunft zu vergleichen. Die Zeugen X, B, M und K2 haben zwar bekundet, Kalbfleisch rein deutscher Herkunft sei nach ihrer heutigen Einschätzung zeitweise um bis zu 0,40 € pro Kilo teurer gewesen als Kalbfleisch ausländischer Herkunft. Die Beweisaufnahme hat aber nicht ergeben, dass dies im Tatzeitraum durchgängig oder zu konkret feststellbaren Zeitpunkten der Fall war. Dass das falsch etikettierte Fleisch abgesehen von den Anklagefällen 155 und 156 keinerlei qualitative Mängel aufwies, dass die Falschetikettierungen in keinem Fall aufgedeckt wurden und dass wegen der Falschetikettierungen bis heute keine Ansprüche geltend gemacht worden sind, ergibt sich aus der Einlassung der Angeklagten. Davon abweichende Anhaltspunkte hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Die Feststellungen zu den Umsatzzahlen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, die insoweit durch die auszugsweise verlesene Gewinn- und Verlustrechnung der U GmbH für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2004 bestätigt wird. Die Feststellungen zu den Anklagefällen 155 und 156 beruhen auf der Einlassung der Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen B und K2. 3. Zur Rolle der Angeklagten a) Die Feststellungen zur Präsenz der Angeklagten im Unternehmen, zu ihrer Funktion als Einkäuferin und zu ihren Kenntnissen von den Herkunftswünschen der von Falschetikettierungen betroffenen Abnehmer beruhen auf ihrer glaubhaften Einlassung , die auch insoweit in wesentlichen Teilen von den Angaben der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter gestützt wird. Im Übrigen hat die Angeklagte sich hinsichtlich ihrer eigenen Kenntnisse und ihres eigenen Tatbeitrags im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Sie habe gewusst, dass es Vorschriften über die Herkunftssicherung und die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch gegeben habe. Sie habe aber keine detaillierten Kenntnisse vom Inhalt dieser Vorschriften und von ihrer innerbetrieblichen Umsetzung gehabt. Deshalb sei sie auch auf Grund der deutlichen Ausweitung der Geschäftstätigkeit spätestens seit dem Umzug des Unternehmens nach C2 daran interessiert gewesen, den Bereich des Qualitätsmanagements mit sach- und rechtskundigen Mitarbeitern zu besetzen. Diese hätten auch für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Sorge tragen sollen. Seit 1999 sei der Zeuge B als Qualitätsmanager tätig gewesen. Dieser habe sich innerhalb des Unternehmens eine Stellung erworben, die weit über seine eigentliche Position hinausgegangen sei. Er sei von allen anderen Mitarbeitern als Vorgesetzter angesehen worden, der in der Hierarchie unmittelbar unter ihr angesiedelt gewesen sei. Er habe sich insbesondere auch um die Produktion, um Personalangelegenheiten und um die Beziehungen zu einzelnen Kunden gekümmert. Dabei habe er es geschafft, den Informationsfluss in Richtung Geschäftsleitung an sich zu ziehen. Entgegen den tatsächlichen Verhältnissen habe er sich gegenüber den Mitarbeitern oft so dargestellt, als handele er mit Wissen und im Auftrag der Geschäftsführung. Der Zeuge B habe auch das Etikettierungssystem eigenverantwortlich konzipiert, verabschiedet und umgesetzt. Als die Rindfleischetikettierungsverordnung 2002 in Kraft gesetzt worden sei, habe es in dieser Sache nie ein Gespräch oder eine Erläuterung gegeben. Sie habe keinerlei Anweisungen oder Befehle erteilt, Umetikettierungen möglich zu machen. Sie habe sich allerdings vorzuhalten, über diverse Kanäle – insbesondere aus Gesprächen mit dem Zeugen B und aus E-Mails von verantwortlichen Mitarbeitern – Sachverhalte erfahren zu haben, die sie zum Eingreifen hätten zwingen müssen. Sie habe jedoch weggeschaut und die Missstände geduldet . b) Diese Darstellung sieht die Kammer, soweit sich die Angeklagte Kenntnisse selbst zurechnet, als glaubhaft und im Übrigen als unwiderlegt an. Der in der Anklage erhobene Vorwurf, den Falschetikettierungen lägen Anweisungen der Angeklagten zu Grunde, ist damit nicht bewiesen. Hinsichtlich der Rolle des Zeugen B wird die Darstellung der Angeklagten durch die Aussagen sämtlicher Zeugen gestützt. Insbesondere hat der Zeuge E2 geschildert, dass er das achtstellige Chargensystem auf Weisung des Zeugen B entwickelt und technisch umgesetzt hat. Im Einklang damit hat der Zeuge K2 bekundet, der Zeuge B habe das Chargensystem vorgegeben. Der Zeuge B selber hat eingeräumt, an der Einführung des Chargensystems „beteiligt“ gewesen zu sein. Dass die Angeklagte etwas von den Falschetikettierungen innerhalb ihres Unternehmens gewusst hat, liegt auf Grund ihrer Stellung als Geschäftsführerin und als Leiterin des Einkaufs sowie auf Grund ihrer täglichen Präsenz auch in Anbetracht der Stellung und des Verhaltens des Zeugen B von vornherein nahe. Darüber hinaus dokumentiert die der Angeklagten vorgehaltene E-Mail des Zeugen aus dem Juni 2003, dass der Zeuge in der Kommunikation mit der Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt eine Kenntnis der Angeklagten von Falschetikettierungen voraussetzte. Demgegenüber konnten die Zeugen X, E2, M und K2 zu der Frage, ob die Angeklagte vor Ablauf des Tatzeitraums von der Praxis der Falschetikettierungen erfahren hatte, keine sicheren Angaben machen. Insbesondere die Zeugen M und K2, die für den Etikettierungsprozess unmittelbar verantwortlich waren, haben nach ihren Bekundungen mit der Angeklagten nie über die Praxis der Falschetikettierungen gesprochen. Keiner der vier genannten Zeugen hat bekundet, die Angeklagte habe in Bezug auf Falschetikettierungen Anweisungen erteilt oder sie habe konkrete Kenntnisse von einzelnen Etikettierungsverstößen erlangt. Auch der Zeuge B hat nicht bekundet, die Praxis der Falschetikettierungen gehe auf eine Planung der Angeklagten zurück. Er hat allerdings ausgesagt, die Angeklagte habe von Anfang an von den Falschetikettierungen gewusst und sie habe diesbezüglich mehrfach konkrete Anweisungen an den Zeugen M erteilt, für welchen Abnehmer welche Ware genommen werden solle. Diese Angaben sind jedoch zu pauschal, um konkrete Anweisungen der Angeklagten feststellen zu können. Der Zeuge war insbesondere nicht in der Lage, die angeblichen Anweisungen zeitlich oder hinsichtlich der angeklagten Fälle näher einzuordnen. Auf die Frage, ob seine Aussage insoweit als glaubhaft anzusehen ist, kommt es deshalb nicht an. An der Glaubhaftigkeit bestünden allerdings erhebliche Zweifel, die sich im Wesentlichen aus der Entwicklung des Aussageverhaltens des Zeugen während des Ermittlungsverfahrens ergeben. Während er bei seiner ersten Vernehmung als Zeuge am 09.06.2005 die Rolle der Angeklagten noch als eine passive geschildert hat, hat er bei seiner Vernehmung als Beschuldigter am 21.02.2006 erstmals bekundet, die Angeklagte habe Anweisungen erteilt, bei Engpässen ausländisches Fleisch zu verkaufen. Dass die Praxis der Falschetikettierungen auf eine unter Beteiligung der Angeklagten zu Stande gekommene Planung zurückzuführen ist oder dass es zumindest einzelne konkrete Anweisungen der Angeklagten zur Vornahme von Falschetikettierungen gegeben hat, versteht sich auch nicht etwa von selbst. Die gegenteilige These der Staatsanwaltschaft übersieht, dass die Etikettierungspraxis, von der nur ein kleiner Teil der Umsatzerlöse betroffen war, sich auch spontan und ohne eine aktive Mitwirkung der Angeklagten entwickelt haben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die gesetzlichen Anforderungen und die Wünsche der Verbraucher bezüglich der Herkunft des Kalbfleisches über einen längeren Zeitraum entwickelt haben. Auch spricht vieles dafür, dass die Mitarbeiter in der Produktion und im Versand ein eigenes Interesse an der Aufrechterhaltung der Etikettierungspraxis hatten. Die nach dem Tatzeitraum vorgenommenen Änderungen in der Betriebsorganisation veranschaulichen, dass die Vermeidung und Überbrückung von Lieferengpässen für alle Beteiligten mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden ist, der durch die Anwendung der eingefahrenen Praxis der Falschetikettierungen relativ bequem vermieden werden konnte. Ein ausreichendes Unrechtsbewusstsein, das die Mitarbeiter von Falschetikettierungen hätte abhalten können, war im Tatzeitraum offenbar noch nicht vorhanden. So hat der Zeuge M nach seinen Bekundungen die Etikettierungsverstöße im Tatzeitraum wertungsmäßig mit Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr gleichgesetzt. III. Zum Nachtatgeschehen Die zur Anzeige des Zeugen B bei der P GmbH und der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen K und B. Die übrigen zum Nachtatgeschehen getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten , die insoweit durch die Aussagen der Zeugen K, X, B, E2, M und K2 bestätigt sowie in einzelnen Punkten präzisiert und ergänzt worden ist. C. Zur Rechtslage: Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte in 76 Fällen wegen Zuwiderhandlung gegen das Rindfleischetikettierungsgesetz strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie wegen Betruges ergibt sich demgegenüber aus den getroffenen Feststellungen nicht. I. Zuwiderhandlung gegen das Rindfleischetikettierungsgesetz Nach § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (§ 1 Abs. 1 RiFlEtikettG) zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b der auf dieser Grundlage vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Verordnung zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsrechts vom 05.03.2001 (Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung, BGBl. I Seite 339) wird nach § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstößt, indem er entgegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 lit. a Rindfleisch nicht richtig etikettiert. Die U GmbH vermarktet Rindfleisch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und muss deshalb die Vorschriften des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 beachten (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1). Nach den getroffenen Feststellungen haben die zuständigen Mitarbeiter der Produktion bzw. der Versandabteilung Rindfleisch entgegen Art. 13 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 falsch etikettiert . Abweichend von der tatsächlichen Herkunft des Kalbfleisches wiesen die Etikette die jeweilige Ware als Fleisch rein deutscher Herkunft (Geburt, Mast und Schlachtung) aus. Die Angeklagte hatte über dieses Geschehen die Tatherrschaft im Sinne einer mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Dass die unmittelbar handelnden Mitarbeiter der Produktion und der Versandabteilung strafrechtlich selber voll verantwortlich sind, steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es nämlich Fallgruppen, bei denen trotz eines uneingeschränkt verantwortlich handelnden Tatmittlers der Beitrag des Hintermannes nahezu automatisch zu der von diesem Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung führt. Solches kann vorliegen, wenn der Hintermann durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Abläufen kommen insbesondere bei staatlichen, unternehmerischen oder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen und bei Befehlshierarchien in Betracht. Handelt in einem solchen Fall der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in der Form mittelbarer Täterschaft (Urteil vom 26.07.1994 – 5 StR 98/94 – BGHSt 40, 218 ff.; für den Fall eines Wirtschaftsunternehmens Urteil vom 11.12.1997 – 4 StR 323/97 – NStZ 1998, 568 f.). Nach diesen Maßstäben hat die Kammer eine Tatherrschaft der Angeklagten bejaht. Nach den getroffenen Feststellungen war bereits vor Beginn des Tatzeitraums im Unternehmen der U GmbH eine Praxis systematischer Falschetikettierungen entstanden. Bei den häufig auftretenden Engpässen kam es nahezu automatisch zu Verstößen, die auf Grund des in den Produktionsablauf integrierten Systems der Chargennummerierung für die einzelnen Mitarbeiter leicht handhabbar waren. Diese der Angeklagten bekannten regelhaften und eingeschliffenen Abläufe innerhalb des von ihr beherrschten Unternehmens hat die Angeklagte geduldet. Dadurch hat sie die Abläufe letztlich ausgenutzt, um die bei einer Änderung der Betriebsorganisation zu erwartenden Schwierigkeiten zu vermeiden. Allerdings ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen keine aktiven Tatbeiträge der Angeklagten. Sie hatte jedoch als Geschäftsführerin, die das Unternehmen auch tatsächlich geleitet hat, rechtlich dafür einzustehen, dass es innerhalb ihres Unternehmens nicht zu Etikettierungsverstößen kam. Daneben beruht die Erfolgsabwendungspflicht der Angeklagten auch darauf, dass sie den von ihr selbst besorgten Einkauf der U GmbH nicht ausreichend koordinierte und dass sie so zur Entstehung von Engpässen beigetragen hat. Dennoch hat sie es unterlassen , weitere Verstöße zu verhindern, was ihr durch entsprechende organisatorische Maßnahmen möglich gewesen wäre (§ 13 Abs. 1 StGB). Die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft durch Unterlassen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – auch für Fälle der Organisationsherrschaft – anerkannt (Urteil vom 06.11.2002 – 5 StR 281/01 – BGHSt 48, 77 ff.). Die Angeklagte handelte bedingt vorsätzlich . Zwar hatte sie keine konkreten Kenntnisse von einzelnen Etikettierungsverstößen. Sie hatte jedoch schon vor Beginn des Tatzeitraums Kenntnis von dem System der Falschetikettierungen. Diese Praxis hat sie während des gesamten Tatzeitraums zumindest aus Bequemlichkeit gebilligt. Entgegen der Anklage geht die Kammer von 76 Einzeltaten aus. Zwar stellt jede Falschetikettierung einen Gesetzesverstoß und damit in Bezug auf den unmittelbar damit befassten Mitarbeiter eine Tat dar. Für die Angeklagte als mittelbare Täterin durch Unterlassen kann dies jedoch nicht gelten, da sie nicht unmittelbar in den Produktionsprozess eingebunden war und da sie ihre Mitarbeiter auch nicht nachweisbar zur Begehung einzelner Etikettierungsverstöße aufgefordert hat. Die Kammer steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass ein Geschäftsführer, der zudem den Wareneinkauf steuert, sich zumindest einmal täglich danach erkundigen muss, ob es auf Grund von Produktionsengpässen erneut zu Falschetikettierungen gekommen ist. Diese Pflicht zur Überprüfung der Tagesproduktion führt dazu, dass alle an einem Tag aufgetretenen Falschetikettierungen unabhängig von der Zahl der betroffenen Abnehmer für den problembewussten Geschäftsführer zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. II. Zuwiderhandlung gegen das Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz Nach dem im Tatzeitraum geltenden § 52 Abs. 1 Nr. 10 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) wird bestraft, wer entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes Lebensmittel unter einer irreführenden Angabe in den Verkehr bringt (jetzt: § 59 Abs. 1 Nr. 7 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, LFGB). Nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 lit. a LMBG ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Angabe gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wobei eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn zur Täuschung geeignete Angaben über die Herkunft der Lebensmittel verwendet werden (jetzt: § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB). Dieser Straftatbestand tritt nach Auffassung der Kammer hinter dem Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen das Rindfleischetikettierungsgesetz zurück , weil bereits durch die Verurteilung wegen dieses Deliktes der Unwert des Gesamtgeschehens erschöpfend ausgedrückt wird. Ein unter Verletzung des Art. 13 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu Stande gekommenes falsches Etikett enthält zwangsläufig zur Täuschung geeignete Angaben über die Herkunft des Rindfleisches im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 lit. a LMBG. Zwar knüpft die Strafbarkeit nach dem Rindfleischetikettierungsgesetz an der bloßen Etikettierung des Fleisches an, während nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz erst das Inverkehrbringen unter Strafe steht. Auch die Etikettierungspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 beziehen sich jedoch auf die Vermarktung des Fleisches (vgl. Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1) und sie bestehen, um Irreführungen der Verbraucher zu vermeiden (Erwägungsgrund Nr. 4). III. Betrug Auch eine Strafbarkeit wegen Betruges ( § 263 Abs. 1 StGB ) hat die Kammer verneint. Es ist nicht festgestellt, dass die einzelnen Entscheidungen zur Falschetikettierung bereits bei Entgegennahme der Bestellungen durch die U GmbH gefallen waren. Damit fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, es sei bereits bei Abschluss der einzelnen Kaufverträge zu betrugsrelevanten Täuschungshandlungen gekommen. Bei der Annahme der einzelnen Lieferungen sind die Abnehmer allerdings auf Grund der Etikette stillschweigend über die Herkunft des Fleisches getäuscht worden. Auf Grund der irrtumsbedingten Annahme der Lieferungen können den Abnehmern auch Vermögensschäden entstanden sein. Die Vertragswidrigkeit einer Lieferung begründet zwar für sich gesehen noch keinen Erfüllungsschaden. Ein solcher liegt aber vor, wenn die tatsächlich erbrachte gegenüber der geschuldeten Leistung minderwertig ist (vgl. Cramer, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage, N 2006, § 263, Rdnr. 136). Zwar hat die Kammer nicht festgestellt, dass der Marktwert rein deutschen Rindfleisches zu den maßgeblichen Zeitpunkten höher gewesen ist, als der Marktwert des tatsächlich gelieferten Fleisches. Dennoch kann der Wert der von der U GmbH erbrachten Leistungen – zumindest unter Berücksichtigung eines subjektiven Schadenseinschlages (vgl. den sog. Melkmaschinenfall, BGH, Beschluss vom 16.08.1961 – 4 StR 166/61 – BGHSt 16, 321 ff.) – hinter dem Wert der vertraglichen Erfüllungsansprüche der Abnehmer zurückgeblieben sein, weil die Vermarktung des tatsächlich gelieferten Fleisches für die Abnehmer mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden gewesen wäre, wenn sie die Falschetikettierung bemerkt hätten. In diesem Fall hätten sie zum einen für eine Neuetikettierung sorgen müssen. Zum anderen wäre ein zusätzlicher Aufwand möglicherweise dadurch entstanden, dass das von der U GmbH gelieferte Fleisch von anderem Fleisch rein deutscher Herkunft bei der Vermarktung hätte getrennt werden müssen. Selbst wenn man demzufolge den Eintritt von Vermögensschäden unterstellt, so fehlt es aber an einem darauf bezogenen Vorsatz der Angeklagten. Ein direkter Vorsatz kommt nach den getroffenen Feststellungen in Ermangelung konkreter Kenntnisse von den einzelnen Verstößen von vornherein nicht in Betracht. Für die Annahme eines bedingten Vorsatzes mangelt es jedenfalls an einer inneren Billigung der etwa für möglich gehaltenen Schadenseintritte. Aus denselben Erwägungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte bei der Duldung der Etikettierungspraxis die Absicht hatte, sich selbst oder der U GmbH einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Nach den getroffenen Feststellungen ergeben sich Vermögensschäden bei den Abnehmern jedenfalls nicht aus einer nachweisbaren Differenz zwischen dem Marktwert des gelieferten und des geschuldeten Fleisches, sondern allenfalls aus einem zusätzlichen Aufwand der Abnehmer bei der Vermarktung. Solchen Nachteilen standen jedoch keine unmittelbaren Vermögensvorteile der U GmbH gegenüber. Es ist auch nicht sicher, ob die Angeklagte sich mit den Abnehmern drohenden Nachteilen überhaupt gedanklich auseinandergesetzt hat. Sie kann ebenso gut darauf vertraut haben, dass die Abnehmer die Falschetikettierung der qualitativ einwandfreien Ware nicht bemerkten und demzufolge faktisch keinerlei Beeinträchtigungen hinzunehmen hatten. So ist es dann ja auch in sämtlichen Fällen tatsächlich gekommen. Im Übrigen hatte die Angeklagte keine konkreten Kenntnisse darüber, bei welchen Abnehmern es an welchen Tagen in welcher Größenordnung überhaupt zu Falschetikettierungen kam. Die Falschetikettierungen machten lediglich etwa drei Prozent des Umsatzes der U GmbH aus, wobei die betroffenen Umsätze während des Tatzeitraumes stark schwankten. Selbst die von Falschetikettierungen betroffenen Lieferungen enthielten häufig eine Vielzahl weiterer Positionen, die sich auf zutreffend etikettiertes Fleisch bezogen (so zum Beispiel die Rechnung im Anklagefall 176, die sich auf einen Nettogesamtbetrag von über 4.900,- € beläuft, von dem sich nur ein Teilbetrag in Höhe von 155,02 € auf falsch etikettiertes Fleisch bezieht). Bei dieser Sachlage können die generellen Kenntnisse der Angeklagten von der Praxis der Falschetikettierung nach Auffassung Kammer eine Bereicherungsabsicht nicht begründen. Bei den Falschetikettierungen, die nicht nur die Deklarierung ausländischen Fleisches als deutsches Fleisch sondern auch die Deklarierung deutschen Fleisches als ausländisches Fleisch betrafen, ging es allen Beteiligten um Arbeitserleichterungen im Produktionsablauf. Bequemlichkeit und nicht Bereicherung war das Handlungsmotiv. D. Die Strafzumessung beruht auf folgenden Erwägungen: I. Einzelstrafen § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG sieht für jeden Fall der Zuwiderhandlung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Bei einer Tatbegehung durch Unterlassen kann die Strafe nach § 13 Abs. 2 StGB gemildert werden. Von dieser Möglichkeit hat die Kammer nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände keinen Gebrauch gemacht. Dabei hat die Kammer vor allem berücksichtigt, dass die Erfolgsabwendungspflicht der Angeklagten nicht nur auf ihrer Stellung als Leiterin des Unternehmens sondern auch darauf beruhte, dass sie in eigener Person den Einkauf besorgte. Dadurch hat sie unbeschadet ihrer Gesamtverantwortlichkeit als Geschäftsführerin einen konkreten Beitrag zur Entstehung der Engpässe geleistet, deren Überbrückung die Falschetikettierungen letztlich dienten. Unter diesen Umständen bleibt das Unrecht der Taten nicht wesentlich hinter dem Unrecht einer Tatbegehung durch aktives Tun zurück, so dass die Kammer eine Strafrahmenverschiebung – auch unter Berücksichtigung der nachfolgend erörterten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte – nicht als angemessen erachtet hat. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, - dass sie zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, soweit sie dies aus eigener Kenntnis konnte, und dass sie im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung konstruktiv an der Feststellung des Zahlenwerkes mitgewirkt hat, - dass unabhängig von der Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens die Praxis der Falschetikettierungen auch auf ihr Betreiben hin abgestellt worden ist, - dass die von ihr beherrschte U GmbH auf Grund der Taten mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 12.500,- € belastet worden ist, - dass sie im Zuge der Erneuerung des Systemvertrags in Abstimmung mit der P GmbH personelle Veränderungen im Unternehmen vorgenommen hat, um zukünftigen Etikettierungsverstößen vorzubeugen, - dass seit der Begehung der Taten nahezu vier Jahre und seit dem Zugriff der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren über zwei Jahre vergangen sind und - dass die öffentliche Hauptverhandlung mit Belastungen für sie und ihr Unternehmen verbunden gewesen ist. Demgegenüber fiel zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht, - dass sie die Missstände trotz der nur gut ein halbes Jahr vor Beginn des Tatzeitraumes verhängten Vorstrafe, die ebenfalls den Vertrieb von Kalbfleisch für die U GmbH betraf, geduldet hat und - dass sie sich über die Herkunftswünsche der Abnehmer und insbesondere über die mit der G GmbH & Co. KG getroffene Garantievereinbarung hinweggesetzt hat. Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Kammer bei der Festsetzung der Einzelstrafen nach der Höhe des jeweils auf falsch etikettiertes Fleisch entfallenden Nettorechnungsbetrages differenziert. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass dieser Betrag in etwa den jeweiligen Umfang der Falschetikettierung wiederspiegelt. Bei Beträgen bis zu rund 1.000,- € hat die Kammer fünf Tagessätze Geldstrafe verhängt, bei bis zu rund 2.500,- € zehn Tagessätze, bei bis zu rund 5.000,- € 20 Tagessätze, bei bis zu rund 7.500,- € 30 Tagessätze, bei bis zu rund 10.000,- € 45 Tagessätze, bei bis zu rund 15.000,- € 60 Tagessätze, bei bis zu rund 20.000,- € 90 Tagessätze, bei bis zu rund 25.000,- € 120 Tagessätze und bei bis zu rund 30.000,- € 150 Tagessätze. Für die wertmäßig aus dem Rahmen fallende Tat 52 (05.04.2004) mit einem Betrag von über 50.000,- € hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten als angemessen angesehen. Der Umstand, dass die U GmbH die von dieser Tat betroffene Ware nach der Auslieferung zu einem erheblichen Teil zurücknehmen musste (vgl. die unter A. IV. 2. i zu Anklagefall 156 getroffenen Feststellungen) führt nach Auffassung der Kammer nicht zu einer Strafmilderung; denn die Rücknahme beruhte auf qualitativen Mängeln des Fleisches, ohne dass die Falschetikettierungen aufgedeckt worden wären. Sämtliche Einzelstrafen ergeben sich aus folgender Übersicht : Einzelstrafe Taten (vgl. die Tabelle unter A. IV. 3) 5 Tagessätze 15, 28, 30, 42, 58, 67, 73, 74 10 Tagessätze 22, 31, 34, 38, 43, 44, 48, 69, 70, 76 20 Tagessätze 5, 7, 9, 10, 13, 16, 18, 24, 26, 29, 36, 37, 47, 49, 50, 56, 60, 65, 71, 75 30 Tagessätze 8, 12, 20, 39, 45, 46, 62, 63, 72 45 Tagessätze 3, 4, 6, 17, 35, 61, 64, 66, 68 60 Tagessätze 11, 25, 32, 40, 41, 53 90 Tagessätze 2, 14, 21, 27, 33, 51, 54, 55, 59 120 Tagessätze 1, 19, 57 150 Tagessätze 23 7 Monate 52 Die Höhe der Tagessätze hat die Kammer unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten mit jeweils 300,- € bemessen (§ 40 Abs. 2 StGB). Dabei ist die Kammer von einem nach Abzug der Unterhaltsverpflichtung verbleibenden monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 9.000,- € ausgegangen. II. Gesamtstrafe Aus den 76 Einzelstrafen hatte die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 StGB). Die höchste Einzelstrafe beträgt sieben Monate Freiheitsstrafe. Die Summe der Einzelstrafen beträgt acht Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe (Summe der Einzelgeldstrafen: 2895 Tage oder sieben Jahre und 340 Tage). Bei der Strafzumessung innerhalb des somit eröffneten Strafrahmens hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass zwischen allen 76 Unterlassenstaten sowohl hinsichtlich der Motivation der Angeklagten als auch hinsichtlich der Begehungsweise ein sehr enger Zusammenhang besteht. Bei einer zusammenfassenden Betrachtung der Einzeltaten ist der Angeklagten letztlich der Vorwurf zu machen, einen in ihrem Unternehmen aufgetretenen Missstand über einen längeren Zeitraum hinweg geduldet zu haben. Im Ergebnis hat die Kammer deshalb eine maßvolle Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten als ausreichend und angemessen angesehen. III. Strafaussetzung zur Bewährung Die Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer zur Bewährung ausgesetzt, weil der Angeklagten – auch unter Berücksichtigung der festgestellten Vorstrafe – eine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann und weil nach einer Gesamtwürdigung der Taten und der Person der Angeklagten besondere Umstände vorliegen (§ 56 Absätze 1 und 2 StGB). Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Angeklagte nach Begehung der Taten unabhängig von der Einleitung des Strafverfahrens erfolgreich auf eine Abkehr von der Praxis der Falschetikettierungen hingewirkt hat. In den nahezu vier Jahren nach Begehung der letzten Tat hat sie sich straffrei geführt. Hinzu kommt die abschreckende Wirkung des Ermittlungsverfahrens und der achttägigen Hauptverhandlung, die mit negativen Auswirkungen auf das Unternehmen und die Person der Angeklagten verbunden waren. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.