Urteil
5 S 126/07
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2007:1114.5S126.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 12. Juli 2007 – 9 C 144/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 830,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Februar 2007 sowie Kosten in Höhe von € 59,15 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 I. 2 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Entgelt für Seitenscheibenwerbung an Bussen in Anspruch. 3 Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 5 Der Werbevertrag vom 21. September 2006 sei nicht aufgrund der Anfechtungserklärung des Klägers gem. § 142 BGB nichtig. Zwar sei die Werbemaßnahme des Beklagten irreführend gewesen, da in dem Angebotsschreiben der Aktion " 20 Jahre D T " (im Folgenden: Werbeflyer) auch Linien aufgeführt gewesen seien, die die Stadtwerke T betrafen, mit denen der Beklagte jedoch keinen Gestattungsvertrag für die Anbringung der Werbeschilder geschlossen habe. Dies sei jedoch ebenso irrelevant wie es dahinstehen könne, ob die Ehefrau des Klägers durch den Werbeberater der Beklagten zugesichert bekommen habe, dass die Linien, welche man sich auf Seiten des Klägers ausgesucht hatte, gebucht seien. Im schriftlichen Vertrag vom 21. September 2006 sei lediglich Seitenscheibenwerbung an drei öffentlichen Linienbussen vereinbart worden. Buslinien seien dort nicht bezeichnet worden. Bereits im Werbeflyer sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Werbekunde keinen Anspruch auf bestimmte Linienwünsche habe, wobei auf § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten verwiesen wurde. In dem Vertrag habe der Kläger ausdrücklich versichert, dass mündliche Nebenabreden zum Vertrag nicht getroffen worden seien. Als Geschäftsmann habe dem Kläger klar sein müssen, dass bestimmte Linien nicht gebucht worden seien. In dem Vertrag sei zudem eine Klausel enthalten, wonach mündliche Nebenabreden keine Gültigkeit hätten. Dass die Zusicherung der drei Buslinien in Schriftform erfolgt sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Bereits daraus ergebe sich, dass keine wirksamen Nebenabreden getroffen worden seien. Aus alledem ergebe sich zwar, dass die Werbemaßnahme des Beklagten durchaus irreführend gewesen sei, weil sich im Webeflyer Buslinien befanden, für die der Beklagte überhaupt keinen Gestattungsvertrag abgeschlossen habe. Diese Linien habe der Beklagte gar nicht mit Werbematerial bestücken können. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Parteien keine bestimmten Buslinien in ihrem schriftlichen Vertrag vereinbart hätten. Daraus ergebe sich, dass der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gem. § 123 BGB nicht gegeben sei. 6 Auch sei der Werbevertrag nicht durch die fristlose Kündigung vorzeitig beendet worden. Zwar stelle die absprachewidrige Abbuchung des gesamten Jahresentgelts durch den Beklagten einen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Jedoch sei die Kündigung verfristet, da sie nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgt sei. 7 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Der Kläger meint, das Amtsgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt. Bei zutreffender Würdigung sei davon auszugehen, dass der Beklagte ihn arglistig getäuscht habe. Ferner sei die außerordentliche Kündigung nicht verfristet. Der Kläger sei zunächst davon ausgegangen, dass die Abbuchung des Jahresentgelts versehentlich erfolgt sei. Erst am 5. Februar 2007 habe der Kläger gewusst, dass er von dem Beklagten systematisch geschädigt worden sei. 8 Der Beklagte verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 12. Juli 2007 verkündeten Urteils Bezug genommen. 10 II. 11 Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des für die Seitenscheibenwerbung entrichteten Entgelts aus ungerechtfertigter Bereicherung. Zudem hat der Kläger Anspruch auf Verzugszinsen und auf Ersatz der aufgewandten, nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. 12 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des für die Seitenscheibenwerbung entrichteten Entgelts. Hinsichtlich der von ihm autorisierten ersten Lastschrift ergibt sich der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB (Leistungskondiktion), hinsichtlich der nicht autorisierten zweiten Lastschrift aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt BGB (Eingriffskondiktion). 13 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stellt der unter dem 21. September 2006 geschlossene Vertrag über Seitenscheibenwerbung keinen Rechtsgrund für die erfolgten Vermögensverschiebungen dar, da der Vertrag aufgrund der Anfechtungserklärung des Klägers nichtig ist, § 142 Abs. 1 BGB. 14 a. Das Gesetz erlaubt in § 123 Abs. 1 1. Alt BGB die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn der Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das setzt voraus, dass er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, und dieser Irrtum den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst hat. Dabei ist es ausreichend, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflusst hat (BGH, Urteil vom 23. März 1982, BGHZ 83, 283 [291]). Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht – verschweigen. Als Täuschungshandlung kommt jede Handlung in Betracht, sofern der Handelnde sich der Eignung zur Täuschung bewusst ist oder er jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, der Gegner werde bei Kenntnis die Willenserklärung nicht oder nicht mit dem gewünschten Inhalt abgeben, und er gleichwohl die Handlung mit dem Willen vornimmt, den Irrtum hervorzurufen und den Gegner zur Abgabe der Willenserklärung zu veranlassen. Dann ist der - bereits bei bedingtem Vorsatz gegebene - Täuschungswille vorhanden, der die Arglist im Sinne des § 123 Abs. 1 1. Alt BGB kennzeichnet (BGH, Urteil vom 22. Februar 2005, NJW-RR 2005, 1082-1085). 15 b. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben: 16 aa. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Werbeflyer irreführend ist. Ein Leser der Werbung läuft bereits allein aufgrund der Auflistung sämtlicher T Buslinien Gefahr, sich dahingehend zu irren, der Beklagte könne Werbung auf allen diesen Linien platzieren. Dabei ist es für die Täuschungseignung ohne Relevanz, dass ein Leser bei genauer Lektüre und Reflexion des klein gedruckten Textes auf der Rückseite des Werbeflyers einem Irrtum nicht notwendigerweise erliegen muss. Dort ist im dritten Satz darauf hingewiesen, dass die " preiswerten D-Sonderangebote " des Beklagten fettgedruckt sind. Ein aufmerksamer Leser, der berücksichtigt, dass der Beklagte mit dem Werbeflyer für eine " Sonderpreis Aktion 20 Jahre D T " wirbt und erkennt, dass einige Nummern von Buslinien fettgedruckt sind, kann daran erkennen, dass der Beklagte lediglich Werbung in den fünf Buslinien mit fettgedruckten Nummern anbieten wollte. Zudem weist der Beklagte im vierten Satz des "Kleingedruckten" darauf hin, dass der Werbekunde keinen Anspruch " auf bestimmte Linienwünsche " hat. Der Auswahl fester Buslinien steht dies entgegen. Die Eignung zur Irreführung wird durch diese kleingedruckten Hinweise indes nicht ausgeschlossen. Im "Kleingedruckten" versteckte Hinweise werden häufig nicht oder allenfalls oberflächlich zur Kenntnis genommen. Dies liegt daran, dass ein kleingedruckter Text bereits aufgrund der kleineren Schriftgröße weniger Aufmerksamkeit erfährt. Der Leser, der meint, den herausgehobenen Aussagegehalt einer Werbemaßnahme bereits zutreffend erfasst zu haben und zudem von der Redlichkeit des Werbenden ausgeht, wird im Allgemeinen keinen Anlass dazu sehen, sich mit dem "Kleingedruckten" näher zu befassen, da er darin keine Korrektur der bereits erhaltenen Information erwartet, sondern allenfalls Ergänzungen, die den Kerngehalt der herausgehobenen Aussage unangetastet lassen. Es ist daher bereits für sich problematisch, Hinweise zum Leistungsumfang in das Kleingedruckte aufzunehmen, jedenfalls dann, wenn dies ohne einen sog. "Sternchenzusatz" erfolgt. Vorliegend kommt hinzu, dass der als Klarstellung dienende (zudem eher unauffällig in einem Fließtext platzierte und nicht etwa durch Fettdruck herausgehobene) Hinweis " Die preiswerten D-Sonderangebote der DOR sind fettgedruckt " so abgefasst ist, dass bei einem potentiellen Kunden der Eindruck entstehen konnte, es handele sich dabei um eine ihn selbst nicht betreffende Regelung. " D - Sonder angebote " gab es innerhalb der Aktion " 20 Jahre D-T " nicht. Vielmehr bot der Beklagte einzig und ausschließlich die fettgedruckten D-Angebote an. Der Zusatz " Sonderangebote " suggeriert, dass es sich nicht um einen allgemeinen Hinweis an alle mit dem Werbeflyer geworbenen potentiellen Kunden handelt, sondern um einen bloß informatorischen Hinweis auf ein Sonderangebot. Hinzu kommt, dass die Vorderseite des Werbeflyers falsche Angaben enthält: Dort wird herausgestellt, dass die beworbenen Linienbusse " von morgens 5 Uhr bis nachts 1 Uhr im Auftrag der örtlichen Verkehrsbetriebe auf innerstädtischen Linien " fahren. Tatsächlich aber fahren die beworbenen Busse der X GmbH & Co KG - was der Beklagte auch wusste - nicht in dieser Zeit. Diese fahren unstreitig lediglich in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr. Zudem fahren die Busse auch nicht – wie werblich herausgestellt wurde – auf innerstädtischen Linien. Keine der von dem Beklagten beworbenen Linien ist eine innerstädtische Linie. Innerstädtische Linien sind nach allgemeinem Sprachgebrauch Buslinien, die ihren Ausgangs- und Endhaltepunkt im Stadtgebiet haben und – jedenfalls weit überwiegend - Haltepunkte im Stadtgebiet anfahren. Der Beklagte konnte entgegen seiner Anpreisung auch nicht Werbung für Busse von örtlichen Verkehrsbetrieben vermitteln, sondern lediglich Werbung auf Bussen eines einzigen Busunternehmers, der Firma X GmbH & Co KG, die ausschließlich auf Strecken des Verkehrsverbundes U fährt. 17 bb. Die irreführenden Angaben und die Gestaltung des Werbeflyers waren für einen Irrtum auf Seiten des Klägers und den Abschluss des Werbevertrages mit der Beklagten auch ursächlich. 18 (1). Von einem Irrtum des Klägers ist auszugehen. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass der Kläger davon ausging, dass der Beklagte Seitenscheibenwerbung in allen auf der Rückseite des Werbeflyers abgedruckten Linien platzieren könne und er annahm, der Beklagte könne bzw. werde die Werbung des Klägers – jedenfalls auch – in Bussen auf innerstädtischen Linien platzieren. 19 (2). Dass der Irrtum des Klägers auch auf eigener Sorglosigkeit beruhte, vermag die Ursächlichkeit der Täuschung für den klägerischen Irrtum nicht in Frage zu stellen. Dies besagt lediglich, dass auch der Kläger eine Ursache für seinen Irrtum gesetzt hat. Das schließt eine arglistige Täuschung jedoch nicht aus. Ziel des Anfechtungsrechts nach § 123 Abs. 1 1. Alt BGB ist der Schutz der Willensentschließungsfreiheit. Diese erfährt auch dann Schutz, wenn es dem arglistig Täuschenden "leicht gemacht wird". Die Annahme einer arglistigen Täuschung scheitert daher nicht daran, dass für den Getäuschten bei größerer Aufmerksamkeit der Irrtum vermeidbar gewesen und die Erklärung dann nicht abgegeben worden wäre (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005, NJW-RR 2005, 1082-1085, BGH, Urteil vom 28.09.1988, VIII ZR 160/87, zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.). 20 (3). Auch der Umstand, dass der Beklagte – zwischen den Parteien ist dies streitig – möglicherweise auch eine von drei Buslinien mit Werbung bestückt hat, welche der Kläger sich selbst ausgesucht hatte, und diese Linie zudem gerade nicht (rein) innerstädtisch verkehrt, vermag die Ursächlichkeit der Täuschung für den Vertragsschluss nicht in Frage zu stellen. Die Interessenlage bei der arglistigen Täuschung ist nicht anders als in den Fällen, in denen durch die Verletzung einer Aufklärungs- und Beratungspflicht unklar bleibt, wie sich der Aufzuklärende bei gehöriger Erfüllung der Aufklärungspflicht verhalten hätte. Dort gehen nach ständiger Rechtsprechung Unklarheiten darüber, wie sich die andere Seite bei pflichtgemäßem Handeln verhalten hätte, zu Lasten desjenigen, der seine Aufklärungspflichten verletzt hat, weil es gerade mit zu dem mit der Aufklärungspflicht verfolgten Zweck gehört, darüber Klarheit zu schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1988, WM 1988, 1031; BGH, Urteil vom 5. Mai 1988, ZIP 1988, 867 m.w.N.). Bei der Täuschungsanfechtung besteht eine vergleichbare Interessenlage: Diese schützt die rechtsgeschäftliche Selbstbestimmung. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn Unklarheiten, wie sich der Getäuschte ohne die Täuschung verhalten hätte, zu Lasten des Täuschenden gehen, der Täuschende also die Nichtursächlichkeit der Täuschung darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1975, WM 1976, 111 [113]; BGH, Urteil vom 12.05.1995, NJW 1995, 2361). Vorliegend liegt auf der Hand, dass der Werbeerfolg von Seitenscheibenwerbung in Bussen für einen örtlichen Unternehmer entscheidend davon abhängt, in welchen Linien die Werbung platziert wird. Daher ist dies nach der Lebenserfahrung ein wichtiger Gesichtspunkt bei dem Entschluss zum Abschluss eines solchen Werbevertrages. Dass bei dem Kläger eine atypische Interessenlage bestanden hat, wurde von dem Beklagten nicht dargelegt. 21 cc. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der Schriftformklausel im Vertrag davon auszugehen ist, dass dem Vertrag über Seitenscheibenwerbung vom 21. September 2006 – wofür einiges spricht - eine Verpflichtung des Beklagten, die Werbeschilder in bestimmten Linien anzubringen, selbst dann nicht entnommen werden könnte, wenn mit dem Werbeberater des Beklagten mündlich eine Platzierung der Werbung auf bestimmten Linien vereinbart worden sein sollte. Denn dies ist gerade Gegenstand der Täuschung. Entscheidend ist angesichts des für den Abschluss des Vertrages ursächlichen täuschungsbedingten Irrtums des Klägers lediglich, ob der Beklagte mit Täuschungswillen handelte. Da es hierbei ausschließlich um Gegebenheiten geht, die zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehören, ist deren Vorliegen in der Regel dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich. Auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners muss vielmehr in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005, NJW-RR 2005, 1082-1085; BGH, vom 15.01.1985, WM 1985, 673). In Fällen, in denen - wie hier - eine Täuschung durch den Inhalt einer dem Vertrag vorausgegangenen Werbeaktion mittels eines Werbeflyers im Raume steht, bieten vor allem dessen Inhalt und die Aufmachung Anhaltspunkte für einen Täuschungswillen, aber auch der Inhalt des letztendlich abgeschlossenen Vertrages. Enthalten Werbung und/ oder Vertrag objektiv unrichtige Angaben von nicht untergeordneter Bedeutung wird man in vielen Fällen bereits daraus auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand schließen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005, NJW-RR 2005, 1082-1085; BGH, Urteil vom 03.02.1998, GRUR 1998, 650 [651]). Sind Werbung und Vertrag aber bei genauer Lektüre nicht unrichtig, sondern lediglich irreführend, bedarf es einer genauen Prüfung, ob der Vertragspartner es auf die Irreführung angelegt hat oder – was für die Arglist bereits ausreichen würde (s.o.). – sich mit einer Irreführung jedenfalls abgefunden hat. Ein Täuschungswille kann in diesen Fällen nicht bereits daraus abgeleitet werden, dass die Darstellung zur Irreführung geeignet war. Die irreführende Darstellung kann nämlich beispielsweise auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruhen, das nicht Ausdruck einer arglistigen Täuschung ist. Bei einer inhaltlich wahren, aber irreführenden Darstellung kommt es daher für die Annahme einer Arglist des Vertragspartners vor allem darauf an, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben sind und wie plausibel die von dem mutmaßlich Täuschenden angebotenen Erklärungsversuche für eine bloß ungeschickte (da irreführende) Gestaltung sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005, NJW-RR 2005, 1082-1085; BGH, Urteil vom 03.02.1998, GRUR 1998, 650 [651]). 22 dd. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass man auf Seiten des Beklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass die potentiellen Kunden sich aufgrund des Inhalts des Werbeflyers falsche Vorstellungen über das Leistungsspektrum des Beklagten machen würden. Dabei ist es für die Überzeugungsbildung der Kammer unerheblich, dass die irreführenden Angaben im Werbeflyer jeweils isoliert betrachtet auch mit einer Ungeschicklichkeit in der Formulierung bzw. einer ungeschickten und gedankenlosen Darstellung erklärbar sind; ausschlaggebend für die Annahme des Täuschungswillens ist das Zusammentreffen einer Vielzahl von Anhaltspunkten hierfür, die in ihrer Gesamtheit eine Indizienkette bilden, die keinen ernsthaften Zweifel daran zulässt. Dabei war für die Kammer insbesondere folgendes maßgeblich: 23 Für die Kammer ist nicht glaubhaft, dass man auf Seiten des Beklagten der Meinung gewesen ist, potentielle Kunden könnten ein Interesse daran haben, auch über die 24 T Buslinien und deren Linienführung informiert zu werden, für welche die Beklagte gerade keine Werbung anbieten konnte. Die Kunden interessierte allein die Streckenführung der von der Beklagten angebotenen Buslinien. Daher verwundert es nicht, dass der Beklagte ein wie auch immer geartetes Interesse gegenüber der Kammer weder im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung, noch im nachgereichten Schriftsatz vom 12. November 2007 nachvollziehbar darzulegen vermocht hat. Für die Kammer liegt es deutlich näher, dass der Beklagte die anderen Buslinien gerade deshalb aufgeführt hat, um bei den potentiellen Kunden eine Fehlvorstellung in der Art hervorzurufen, welcher auch der Kläger erlegen ist, nämlich, dass die Beklagte Werbung (auch) in innerstädtischen Linien platzieren könne und dies auch tun werde. Für eine Täuschungsabsicht spricht, dass der Beklagte die Buslinien, welche er angeboten hat, nicht insgesamt (also mitsamt der Wegbeschreibung) fett gedruckt hat, sondern lediglich die weniger auffälligen Nummern dieser Linien. Wäre es dem Beklagten tatsächlich um eine Gegenüberstellung der Linien, welche er anbieten kann, und solchen, für welche er keine Gestattungsverträge hat, gegangen, so hätte es nach Ansicht der Kammer nahe gelegen, auch die Wegbeschreibung fett zu drucken und den ohnehin irreführenden Hinweis auf " D -Sonderangebote " (siehe oben) nicht im dritten Satz des "Kleingedruckten" zu verstecken, sondern im Gegenteil deutlich hervorzuheben, auf welchen Buslinien Werbung angeboten wird. Verstärkt wurde der unzutreffende Eindruck dadurch, dass als Betreiber der Linien die Stadtwerke T, Y , S, E und Verkehrsverbund U angegeben waren. Es liegt nahe, dass auch diese Angabe erfolgt ist, um bei den potentiellen Kunden den unzutreffenden Eindruck zu erwecken bzw. zu verstärken, der Beklagte sei Kooperationspartner dieser Verkehrsbetriebe. Die Firma X GmbH & Co KG, mit der der Beklagte als einzige tatsächlich kooperiert, wird im Werbeflyer hingegen nicht erwähnt. 24 Für den Täuschungswillen der Beklagten sprechen zudem die falschen Angaben auf der Vorderseite des Werbeflyers, insbesondere die unzutreffende Angabe zu den Fahrtzeiten der Linienbusse und der Hinweis auf "innerstädtische Linien ", die der Beklagte nicht mit Werbung bestücken wollte. 25 Der Beklagte konnte auch damit rechnen, dass eine gewisse Anzahl – wenn nicht gar die Mehrheit – der angesprochenen T Unternehmen die Hinweise im "Kleingedruckten" entweder nicht zur Kenntnis nehmen würden oder den Hinweisen keine entscheidende Bedeutung beimessen würden, selbst wenn – was zwischen den Parteien streitig ist – die Irreführung in dem persönlichen Gespräch mit dem Werbeberater nicht noch weiter vertieft worden sein sollte. Auch war das Risiko, durch die Täuschung Nachteile zu erleiden, aus Sicht des Beklagten gering. Denn eine Täuschung mit im Wesentlichen richtigen und lediglich irreführenden Angaben ist für den Getäuschten nur schwer nachzuweisen; der Inhalt des "Kleingedruckten" konnte dem Beklagten insoweit als Absicherung dienen, ohne jedoch das Gelingen der Täuschung auszuschließen. 26 Auch der zwischen den Parteien aufgrund des Werbeflyers abgeschlossene Vertrag über Seitenscheibenwerbung vom 21. September 2006 war in seiner Gestaltung nicht geeignet, bei den potentiellen Kunden der Beklagten mögliche Irrtümer auszuräumen und die vorangegangene Täuschung durch die Beklagte erkennbar zu machen. Vertraglich wurde Seitenscheibenwerbung in drei öffentlichen Linienbussen vereinbart, " eingesetzt im Pendelverkehr von T Stadtgebiet nach T und Umgebung ". Die beiden Wörter " T " in diesem Satz wurden nachträglich in ein fertiges Formular eingesetzt und stachen daher heraus; der Zusatz " und Umgebung" war hingegen bereits vorgedruckt. Dadurch erschien der Hinweis " und Umgebung " unbedeutend und im Formular ist der Irrtum des Klägers bereits angelegt. Hinzu kommt, dass die Buslinien, die die Beklagte anbot, gerade nicht im Pendelverkehr innerhalb T eingesetzt werden. Richtig hätte es in dem Vertrag daher lauten müssen: " eingesetzt im Pendelverkehr T Stadtgebiet in die Umgebung". Auch wenn diese Ungenauigkeit auf einem Versehen der Beklagten beruhen kann, war die Gestaltung doch geeignet, einen Irrtum beim Kläger hervorzurufen. 27 Der Umstand, dass der Beklagte bei dem Kläger – unstreitig – vertragswidrig das gesamte Jahresentgelt abgebucht hat, spricht ebenfalls gegen den Beklagten. Zwar wäre bei isolierter Betrachtung dieses Vorgangs denkbar, dass der Beklagte ein Fehler unterlaufen ist. Indes ist bezeichnend, dass der Beklagte, nachdem der Kläger sich beschwert hatte und trotz einer entsprechenden Zusage im Schreiben des Beklagten vom 25. Januar 2007, worin sich der Beklagte bereits erklärt hat, die Überzahlung auf das Konto des Klägers zurück zu überweisen, dies dennoch nicht getan hat. Die im Prozess für die zweite Lastschrift angebotene Erklärung, wonach der Beklagte aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen sei, nach der Kündigung die gesamte Vergütung abzubuchen, ist als Erklärungsversuch untauglich. Denn die Abbuchung erfolgte gerade vor der Kündigung durch den Kläger. 28 c. Damit hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der € 830,52. Gegenüber diesem Rückzahlungsbegehren beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, dass er Werbung (wenn auch – jedenfalls zum Teil - in von dem Kläger nicht gewünschten Buslinien) platziert habe und dies bei der Vertragsrückabwicklung berücksichtigt werden müsse. Mit eigenen Bereicherungsansprüchen, welche der Beklagte damit andeutet, hat der Beklagte die Aufrechnung nicht erklärt. Ohne Aufrechnungserklärung sind Gegenforderungen aber grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Auch die sog. Saldotheorie, die ausnahmsweise eine Berücksichtigung der Gegenleistung von Amts wegen verlangt und auf welche der Beklagte mutmaßlich Bezug nimmt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher sich die Kammer anschließt, nicht zugunsten desjenigen anzuwenden, der das Fehlen des Rechtsgrunds durch arglistige Täuschung verursacht hat (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971, BGHZ 57, 137 [149]). 29 2. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Der Beklagte befand sich aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. Februar 2007, in dem diese den Beklagten zur Rückzahlung bis zum 23. Februar 2007 aufforderten, spätestens mit Fristablauf in Schuldnerverzug. 30 3. Der Anspruch auf Ersatz der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2 BGB. Mit der arglistigen Täuschung hat der Beklagte den Kläger zugleich pflichtwidrig zum Abschluss des Werbevertrages gebracht. Er ist dem Kläger daher aus dem Gesichtspunkts des Verschuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1979, NJW 1979, 1863 [1864] m.w.N.). 31 III. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 33 IV. 34 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). 35 Gegenstandswert: 36 € 830,52