Urteil
9 O 260/07 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2007:1113.9O260.07.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Geburtsnamen, den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens „ T “ anlässlich der Eheschließung mit dem Kläger geführt hat, oder für den Fall einer zwischenzeitlich erfolgten erneuten Eheschließung den Namen ihres neuen Ehegatten, jeweils ohne Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens „ T “, anzunehmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Geburtsnamen, den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens „ T “ anlässlich der Eheschließung mit dem Kläger geführt hat, oder für den Fall einer zwischenzeitlich erfolgten erneuten Eheschließung den Namen ihres neuen Ehegatten, jeweils ohne Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens „ T “, anzunehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Fortführung des Ehenamens durch die Beklagte nach Scheidung der Ehe. Kläger und Beklagte schlossen am 30. Dezember 1993 vor dem Standesamt die Ehe. Als Ehenamen wählten sie " T ", den Familiennamen des Klägers. Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter der N GmbH. Die Beklagte war bis Anfang 2005 in dieser Firma beschäftigt. Am 27. Dezember 1993 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, mit dem sie Gütertrennung vereinbarten und für den Fall der Scheidung der Ehe den nachehelichen Unterhalt sowie den Versorgungsausgleich ausschlossen. Die Ehe blieb kinderlos. Im Laufe des Jahres 2003 geriet die Ehe der Parteien in eine ernsthafte und dauerhafte Krise. Seit 18. Oktober 2004 lebten die Parteien getrennt. In Februar und März 2005 wurden der Beklagten seitens der N GmbH mehrfach Kündigungen ausgesprochen, die in einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Koblenz für unwirksam erklärt wurden. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen war, schlossen die Parteien in Vorbereitung der Scheidung am 17. November 2005 einen notariell beurkundeten "Ehevertrag mit scheidungserleichternden Vereinbarungen" (im folgenden: Scheidungsfolgenvereinbarung). Neben Regelungen zu Trennungsunterhalt, Hausrat und Ehewohnung sowie zur Abwicklung des Scheidungsverfahrens enthielt die Vereinbarung unter Punkt F 3. folgenden Passus: "Frau T wird nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, jedoch spätestens bis zum 31.12.2006 den Ehenamen " T " ablegen und ihren Geburtsnamen oder den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, wieder annehmen." Unter der Überschrift Arbeitsrecht - Punkt A.1. wurde vereinbart, dass die N GmbH der Beklagten eine einmalige Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 100.000 Euro zahlt. Unter Ziffer B – Unterhalt – B.1. verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten eine Abfindung von 40.000 Euro zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Scheidungsfolgenvereinbarung wird auf Bl. 17 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Auf Antrag der Beklagten wurde die Ehe am 22. Dezember 2005 geschieden. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund Punkt F 3 der Scheidungsfolgenvereinbarung habe er Anspruch darauf, dass die Beklagte den Namen " T " wieder ablege. Die gesetzlich eingeräumten Wahlmöglichkeiten im Bereich des Ehenamensrechts stünden zur vertraglichen Disposition der Ehegatten. Die Beklagte habe durch den Vertrag wirksam über ihr Namensrecht disponiert. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, entsprechend ihrer Verpflichtung im Ehevertrag vom 17. November 2005 durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Geburtsnamen, den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens " T " anlässlich der Eheschließung mit dem Kläger geführt hat, oder für den Fall einer zwischenzeitlich erfolgten erneuten Eheschließung den Namen ihres neuen Ehegatten, jeweils ohne Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens " T ", anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Ehevertrag der Parteien sei aufgrund Sittenwidrigkeit nichtig. Sie behauptet hierzu, die Vereinbarung habe in Verbindung mit Entgeltzahlungen gestanden. Sie behauptet, sie habe die Vereinbarung über die Abgabe des Familiennamens " T " nicht freiwillig getroffen. Der Kläger habe ihre finanzielle Not ausgenutzt. Die Unterzeichnung des Vertrages sei unter psychischem Druck erfolgt, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers Zahlungsvereinbarungen an die Beklagte mit der Unterschrift unter die Vereinbarung verbunden habe. Zudem habe ihr der beurkundende Notar vor Unterzeichnung zugesichert, dass die Vereinbarung nicht einklagbar sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Das Landgericht Bonn ist sachlich zuständig gem. §§ 71 Abs. 1, 23 GVG, da der Rechtsstreit nicht in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts fällt. Bei dem Streitgegenstand handelt es sich nicht um eine Familiensache für die das Amtsgericht-Familiengericht ausschließlich zuständig ist (§ 621 ZPO, § 23b Abs. 1 Satz 2 GVG). Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch unterfällt keiner der in § 621 Abs. 1 ZPO abschließend genannten Sachen. Eine analoge Anwendung dieser Zuständigkeitsvorschrift kommt nicht Betracht. Dagegen spricht auch nicht, dass zweckmäßigerweise bereits im Scheidungsverfahren auch auf eine Klärung der Namensfrage hingewirkt werden sollte (vgl. Wache , in: MüKo-BGB, 4. Auflage, 2000, § 1355 Rn. 39). Denn damit wird der Streit um Fortführung des Ehenamens nicht bereits zu einer Scheidungsfolgesache i.S. von § 623 Abs.1 ZPO. Weder gehören die wesentlichen Anspruchsgrundlagen des Klagebegehrens dem Gebiet des Familienrechts an, noch erscheint nach dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration Familiengerichten eine Einbeziehung von Namensstreitigkeiten unter geschiedenen Ehegatten in den Entscheidungsverbund der Familiensachen geboten (vgl. OLG Braunschweig , NJW 1979, 1463 (1463). Die Klage ist begründet, da der Kläger Anspruch auf Ablegung des Ehenamens T durch die Beklagte hat. Die Parteien haben mit dem Ehevertrag vom 17. November 2005 eine wirksame Einigung über den Ehenamen getroffen. Das Namensrecht unterliegt grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Vereinbarungen über die Wahl des Ehenamens sind grundsätzlich zulässig. Insbesondere kann sich ein Ehegatte nach überwiegender Ansicht, der sich die Kammer anschließt, verpflichten, nach Scheidung der Ehe seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen bzw. auf die Fortführung des Ehenamens zu verzichten ( RGZ 86, 114; OLG Frankfurt , StAZ 1971, 137 (138); Everts, FamRZ 2005, 249 ff.; Diederichsen , NJW 1976, 1169 (1170); Lohmann , in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl., 2003, § 1355 Rn. 17; Hübner , in: Staudinger, BGB, 2000, § 1355 Rn. 110; Wache, in: MüKo-BGB, 4. Aufl., 2000, § 1355 Rn. 27; Langenfeld , Hdb. Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 5. Aufl., 2005, Rn. 53; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 5. Aufl., 2006, § 16 I 7). Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der bereits durch Eheschließung angenommene Familienname nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht bloß geliehen, sondern Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit ist (BverfG, FamRZ 2004, 515 [516]). Das Namensrecht wird als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Dieser Grundrechtsschutz würde aber gerade in sein Gegenteil gekehrt, wenn die geschützte Rechtsposition in vollem Umfang der Disposition des Namensträgers entzogen würde. Die in Teil F, Ziffer 3 der Scheidungsfolgenvereinbarung getroffene Vereinbarung über die Ablegung des Ehenamens ist auch inhaltlich zulässig. Sie ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Eine die Sittenwidrigkeit begründende Kommerzialisierung des Ehenamens ist für die Kammer nicht ersichtlich. Kommerzialisierung kann einen Sittenverstoß begründen, wenn die Vereinbarung eines Entgelts in dem betreffenden Lebensbereich anstößig ist. ( Heinrichs, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., 2007, § 138 Rn. 56; Mayer-Maly/Armbrüster in: MüKo-BGB, 4. Aufl., 2000, § 138 Rn. 127). Dies wäre dann der Fall, wenn der Kläger der Beklagten den Ehenamen gleichsam "abgekauft" hätte. Dies ist in der streitigen Vereinbarung nicht der Fall. Der Scheidungsfolgenvertrag enthält keine derartige Entgeltvereinbarung. Es sind neben der Konkretisierung des Trennungsunterhalts keine Zahlungsverpflichtungen und Leistungspflichten des Klägers aufgeführt, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien als Gegenleistung für eine Aufgabe des Ehenamens bestimmt sind. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Zahlungen des Klägers und der N-GmbH im Zusammenhang mit dem Anspruch der Beklagten auf ehelichen Trennungsunterhalt einerseits und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses andererseits standen, aber keine Gegenleistung für die Namensänderung sein sollten. Allein die Tatsache, dass die Beklagte nur im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der Scheidungsfolgenvereinbarung zu einer Einwilligung in die streitige Klausel einverstanden war, begründet keine sittenwidrige Kommerzialisierung. Zum einen war Beweggrund für die Vereinbarung und die darauf geleisteten Zahlungen allein die Beschleunigung des Scheidungsverfahrens. Zum anderen erscheint die Disposition über das Namensrecht in einem Vertrag, mit dem Scheidungsfolgen und arbeitsrechtliche Aspekte umfassend geklärt werden sollen, nicht als anstößig. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines strukturellen Machtungleichgewichts der Parteien zu bejahen. Ein solches Ungleichgewicht kann bei grundrechtsverkürzenden Vereinbarungen wie der vorliegenden Namensänderungsklausel zur Sittenwidrigkeit führen. Dies ist der Fall, wenn sich der Erklärende aufgrund der konkreten Situation im Einzelfall nicht mehr freiwillig seines Grundrechtsschutzes begeben hat. Die von der Beklagten behauptete Notsituation, aus der heraus sie den Vertrag geschlossen habe, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es war der Beklagten bei Abschluss des Vertrages unbenommen, eventuelle Unterhaltsansprüche gegen den Kläger und arbeitsrechtliche Ansprüche gegen das Unternehmen des Klägers gerichtlich geltend zu machen. Da unterhaltsrechtliche Ansprüche auch im Wege einer einstweiligen Leistungsverfügung zeitnah durchgesetzt werden können, bestand keine finanzielle Notsituation für die Beklagte, die sie zu dem Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung gezwungen hätte. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung gemäß Art. 6 Abs.1 GG. Neben der Entgeltlichkeit bilden die Grundrechte ein anerkanntes Element der Konkretisierung des Begriffs der guten Sitten. Die Grundrechte sind als Grundwerte für die gesamte staatliche und gesellschaftliche Ordnung angelegt. Daher nimmt das BVerfG eine sog. mittelbare Drittwirkung in dem Sinne an, dass die in ihnen zum Ausdruck kommenden Grundwerte nicht nur bei der Schaffung, sondern auch bei der Auslegung und Anwendung von Zivilrechtsnormen zu berücksichtigen sind. Unbestimmte Rechtsbegriffe, wie der der guten Sitten, erlauben die Berücksichtigung von Verfassungsnormen im Zivilrecht. Insofern könnte sicherlich eine Rolle spielen, dass bei Vorhandensein von Kindern das Namensrecht bezüglich des Familiennamens eine besondere Kontinuität und Folgewirkung entfaltet, was Indiz für eine mögliche Sittenwidrigkeit sein könnte. Gemeinschaftliche Kinder haben die Parteien aber keine. Die rechtliche Anerkennung der nachehelichen Namensführungsvereinbarung ist auch nicht vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Ehegatten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG über § 138 Abs. 1 BGB zu versagen. Es handelt sich lediglich um eine grundrechtsverkürzende Abrede mit lediglich allgemein-persönlichkeitsrechtlichem Bezug. Die Vereinbarung verstößt nicht gegen Grundrechte der Beklagten, an die das Gericht durch die mittelbare Wirkung der Grundrechte gebunden ist. Die Vereinbarung der Parteien beruhte auf einer Mitwirkung der Parteien. Sie ist unter Ausübung der ebenfalls grundrechtlich garantierten Vertragsfreiheit zustande gekommen. Im konkreten Fall wird dies dadurch verdeutlicht, dass die Dispositionsbefugnis über den Ehenamen, wie durch § 1355 BGB auf einfachgesetzlicher Ebene gewährleistet wird, ebenfalls Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (BverfG, NJW 2004, 1155 (1156)). Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art 1 Abs.1 GG schützt den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identität und seiner Individualität (BVerfG FamRZ 2004, 515 (516). Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38, (49); 84, 9 (22)). Die Schutzfunktion der Grundrechte würde dann aktiviert, wenn der Grundrechtsträger (hier: der den Namen des Partners annehmende Ehegatte) sich nur äußerlich freiwillig, tatsächlich aber einer Zwangslage folgend auf die vertragliche Regelung eingelassen hat. Ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht kann dafür ein Indiz für fehlende Freiwilligkeit sein (BGH, FamRZ 2004, 601). Ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht ersichtlich, zumal die Beklagte bei der Scheidung und den Verhandlungen im Vorfeld von einer bundesweit renommierten Fachanwältin für Familienrecht vertreten wurde. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709 ZPO. Streitwert : 10.000,00 Euro.