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Urteil

14 O 136/06 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2007:1108.14O136.06.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.244,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 25.02.2006 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte – mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung des Landgerichts Stuttgart entstanden sind; diese trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.244,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 25.02.2006 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte – mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung des Landgerichts Stuttgart entstanden sind; diese trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin als Transportversicherer der Firma L GmbH in U (im Folgenden: Versicherungsnehmer) begehrt aus übergegangenem Recht von der Beklagten Schadenersatz wegen des Abhandenkommens einer am 12.08.2004 eingelieferten Sendung. An diesem Tage lieferte der Versicherungsnehmer u. a. die Sendungen, die sich in der Anlage K 1 (Bl. 6 d. A.) widerspiegeln, bei der Beklagten ein; der Abholfahrer quittierte u. a. die Entgegennahme von zwei Paketen an die Firma E in M. Die Empfängerin E fand am 13.08.2004 ein Paket mit dem Ident-Code ############ vor, das nach der Behauptung der Klägerin 18 Mobiltelefone enthielt. Die Klägerin behauptet, in dem abhanden gekommenen Paket mit der Einlieferungs-Nr. ##### hätten sich weitere 42 Mobiltelefone, Kaufpreis gemäß Handelsrechnung der Firma L GmbH: € 232,00 je Stück, befunden. Frau E habe der Beklagten seit Dezember 2002 mehrfach untersagt, Pakete hinter der Gartentür abzustellen; wegen der Örtlichkeit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.11.2006 nebst kopierten Lichtbildern Bezug genommen (Bl. 129 ff. d. A.). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, € 9.244,00 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 % vom 08.09.2005 bis Rechtshängigkeit (25.02.2006) sowie i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Rechtshängigkeit (25.02.2006) zu bezahlen. Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Regulierung im behaupteten Umfang sowie die Eigenschaft der Klägerin als alleiniger Transportversicherer, den Inhalt des angeblich verloren gegangenen Paketes und den Warenwert. Sie hält ein etwaiges Fehlverhalten des Zustellers für ein Augenblicksversagen, zumal die abgelegten Sendungen von der Straße aus nicht sichtbar gewesen seien (vgl. Foto Bl. 134 d. A.), und das Unterlassen der Notierung der IMEI-Nr. der Mobiltelefone für ein Mitverschulden, "weil eventuell eine Möglichkeit besteht, anhand dieser Nummern die Handys wieder aufzufinden". Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den am 07.12.2006 verkündeten Beweisbeschlüssen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins vom 07.12.2006 sowie auf das Gutachten der Sachverständigen H vom 09.08.2007 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist – bis auf einen Teil der Zinsen – begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch i. H. v. € 9.244,00 gemäß § 425 Abs. 1 HGB i. V. m. § 67 Abs. 1 VVG. I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil die Ansprüche des Versicherungsnehmers aufgrund der Regulierung von dessen Ansprüchen auf sie übergegangen sind (§ 67 Abs. 1 VVG). Ihre Eigenschaft als alleiniger Versicherer folgt aus dem Versicherungsschein (Anlage K 15) i. V. m. der Aussage des Zeugen N ; letzterer hat auch bekundet, dass die Ansprüche des Versicherungsnehmers entsprechend der Anlage K 9 (Bl. 52 d. A.) in zwei Tranchen erfüllt worden sind. Die Aussage war überzeugend; Zweifel bestehen nicht. II. Zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten ist auf der Basis des – der Kammer nicht bekannten – Rahmenvertrages am 12.08.2004 ein Auftrag zur Paketbeförderung zustande gekommen, der ausweislich der Einlieferungsliste vom 12.08.2004, von einem Abholfahrer der Beklagten unterzeichnet, auch das Paket an die Firma E mit der Einlieferungs-Nr. ##### beinhaltete. III. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieses Paket nicht an den Empfänger ausgeliefert worden ist; die Beklagte hat also eine Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Frachtvertrag nicht dargelegt (§ 362 Abs. 1 BGB). IV. Der von der Beklagten zu leistende Wertersatz beträgt € 9.244,00. Der gemäß § 425 Abs. 1 HGB zu leistende Schadenersatz bemisst sich der Höhe nach nach dem Wert des verloren gegangenen Gutes, § 429 Abs. 1 HGB. Der Inhalt des in Verlust geratenen Pakets ergibt sich um Einen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung vom 12.08.2004. Mit dem Urteil vom 24.10.2002 (Transportrecht 2003, 156 ff. = MDR 2002, 649 f.) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Darlegungslast des Anspruchstellers für den Sendungsinhalt vereinfacht sein kann. U. a. spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt worden sind. Entscheidend ist dabei, dass die Rechnung am Tag der Übergabe der Sendung erstellt wurde, also zu einem Zeitpunkt, als der Versicherungsnehmer noch nicht wissen konnte, dass die Sendung später in Verlust geraten würde. Dem sind verschiedene Oberlandesgerichte, u. a. auch der 3. Senat des Oberlandesgerichts Köln gefolgt (vgl. Urteile vom 11.11.2003, 3 U 44/03, und vom 05.08.2003, 3 U 28/03; auch OLG Karlsruhe, Transportrecht 2006, 719 und BGH, Urteil vom 28.09.2006, I ZR 198/03). Aufgrund der Aussage der Zeugin L steht fest, dass die Rechnungen den Paketen stets beigefügt werden. Sie hat auch nachvollziehbar die unterschiedlichen Größenverhältnisse bei den Kartons erklärt. Aufgrund der Aussage der Zeugin E steht fest, dass das Paket mit 18 Mobiltelefonen den Empfänger erreicht hat. Die Beklagte hat den Anscheinsbeweis nicht durch substantiierten Vortrag erschüttert. Für den Anscheinsbeweis ist es unerheblich, dass ein Lieferschein nicht vorliegt. Die – dem Paket – beigegebene Rechnung erfüllt die gleiche Funktion (vgl. die drei oben zunächst genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Karlsruhe). Die Beklagte hat den vermuteten Wert der abhanden gekommenen Sendung, nämlich € (232,00 x 242 =) 9.744,00, nicht entkräftet. Gemäß § 429 Abs. 3 S. 2 HGB wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist. Aufgrund der Aussage der Zeugin E, sie habe 60 Mobiltelefone bestellt, steht fest, dass die weitere Voraussetzung, dass das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden ist, zutrifft. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Die Sachverständige H hat in ihrem Gutachten vom 09.08.2007 nachvollziehbar und überzeugend begründet, dass der in Rechnung gestellte Preis dem Marktpreis in S zum Zeitpunkt des Frachtvertrages entsprochen hat. Die Haftung der Beklagten ist nicht auf den Höchstbetrag gemäß Ziffer 6 Abs. 3 ihrer AGB, teilweise in Übereinstimmung mit § 431 Abs. 1 HGB, begrenzt. Es kann dahinstehen, ob die AGB der Beklagten wirksam in den Frachtvertrag einbezogen worden sind, weil die Haftungsbegrenzung jedenfalls deshalb entfällt, weil die Beklagte oder ihre Hilfspersonen i. S. v. § 428 HGB vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt haben (§ 435 HGB). Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für Umstände, die ein solches Fehlverhalten des Frachtführers oder der weiteren genannten Personen darstellen. Der Frachtführer seinerseits ist jedoch angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Parteien des Frachtvertrages gehalten, zu den näheren Umständen seiner Betriebsorganisation vorzutragen und insbesondere darzulegen, welche Sicherungsmaßnahmen er gegen einen nicht vertragsgerechte Ablieferung getroffen hat. Kommt er dem nicht nach, rechtfertigt dies jedenfalls dann den Schluss auf ein leichtfertiges Organisationsverschulden, wenn sich aus dem Vorbringen des Frachtführers nicht ergibt, ob und welche Sorgfalt er im Einzelnen in dem Betriebsbereich, in dem nach seiner eigenen Behauptung der Verlust eingetreten ist, zum Schutz des Guts aufgewandt hat. Diese Tatsachen hat er auch zu beweisen. Vorliegend hatte die Empfängerin des Gutes, die Zeugin E, jedenfalls mit Schreiben vom 23.12.2002 und vom 22.06.2004, letzteres also kurz vor dem Schadensfall, darauf hingewiesen, dass ihr Einverständnis nur dahin gehe, dass Frachtpostsendungen ihr persönlich oder ihrem Angestellten X übergeben würden. Gegenstand des letztgenannten Schreibens war auch, dass in der Vergangenheit, jedoch nach dem 23.12.2002, nach mehrmaligen telefonischen Mitteilungen, mehrfach Frachtpostsendungen auf dem Grundstück abgestellt worden seien. Die Beklagte hat nicht dargelegt, auf welche Art und Weise sie dafür Sorge getragen hat, dass ihre Hilfspersonen mit dem Ziel instruiert worden sind, die notwendige Voraussetzung für die Ablieferung zu schaffen, nämlich Frau E in den Stand zu versetzen, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. Allein hieraus folgt der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens i. S. v. § 435 HGB, weil es sich bei fehlender Instruierung um ein schwerwiegendes Organisationsverschulden handeln würde. Dass die Beklagte den speziellen Zusteller in diesem Sinne unterrichtet und die Einhaltung ihrer Anweisung überwacht hat, hat sie weder dargelegt noch bewiesen. Kannte der Zusteller hingegen eine (unterstellte) Anweisung, an die Zeugin E nur noch in der von ihr gewünschten Art und Weise – Aushändigung persönlich oder dem Angestellten X – auszuliefern, handelte er leichtfertig, weil er wusste, dass er auf diese Weise nicht ausliefern konnte und durfte, auf der anderen Seite die offensichtliche Gefahr bestand, dass die Sendung abhanden kam, und der Gewahrsamsinhaber nicht mehr aufgefunden werden konnte, weil sie, die Sendung, frei zugänglich abgestellt wurde. Die in diesem Verhalten liegende Nachlässigkeit würde nicht relevant dadurch abgemindert, dass der Bereich, wo das Paket abgestellt worden ist, von der Straße nicht einsehbar war. Die Beklagte oder der für sie handelnde Zusteller handelten auch im Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Verzichtete die Beklagte auf eine lückenlose Kontrolle bei ihrer Organisation, war ein unaufklärbares Abhandenkommen von Sendungen naheliegend. Dieses gilt ebenso für das Handeln des Zustellers, falls er die Anweisung der Zeugin E zur Auslieferung kannte. Ihm war die Unzulässigkeit seines Handelns in diesem Fall dann klar; er hätte unter diesen Umständen in Kenntnis dessen, dass die Zeugin E mit ihren Anweisungen einen Zweck verfolgte, von einer "Auslieferung" absehen müssen. V. Die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz wird nicht gemäß §§ 425 Abs. 2 HGB, 254 BGB gemindert. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ein Verhalten des Versicherungsnehmers oder des Empfängers der Sendung sozial inadäquat war und bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. VI. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen in der Höhe, wie sie tenoriert worden sind, gemäß §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Ein Anspruch aus § 353 HGB ist demgegenüber nicht schlüssig vorgetragen, denn die Klägerin hat zum Tag der Fälligkeit der Forderung nicht hinreichend dargelegt. VII. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 281 Abs. 3, 709 ZPO. Streitwert: bis € 9.500,00.