Urteil
5 S 44/07
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Pfändung künftiger Arbeitslohnansprüche gilt der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung nach § 140 InsO als der Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Forderung.
• Pfändung künftiger Forderungen wird insolvenzrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen angesehen, in dem die Forderung entsteht; damit können nachträgliche Zahlungen innerhalb der Dreimonatsfrist anfechtbar sein (§§ 131, 140 InsO).
• Gehaltsansprüche entstehen regelmäßig mit Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums; § 614 BGB regelt nur die Fälligkeit, nicht das Entstehen des Anspruchs.
• Ein vor dem Dreimonatszeitraum entstandenes Pfändungspfandrecht schützt spätere Zahlungen vor Anfechtung; entsteht das Pfandrecht jedoch erst innerhalb des Dreimonatszeitraums und lag Zahlungsunfähigkeit vor, begründet dies ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters.
Entscheidungsgründe
Entstehungszeitpunkt und Anfechtbarkeit der Pfändung künftiger Arbeitslohnansprüche • Bei Pfändung künftiger Arbeitslohnansprüche gilt der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung nach § 140 InsO als der Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Forderung. • Pfändung künftiger Forderungen wird insolvenzrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen angesehen, in dem die Forderung entsteht; damit können nachträgliche Zahlungen innerhalb der Dreimonatsfrist anfechtbar sein (§§ 131, 140 InsO). • Gehaltsansprüche entstehen regelmäßig mit Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums; § 614 BGB regelt nur die Fälligkeit, nicht das Entstehen des Anspruchs. • Ein vor dem Dreimonatszeitraum entstandenes Pfändungspfandrecht schützt spätere Zahlungen vor Anfechtung; entsteht das Pfandrecht jedoch erst innerhalb des Dreimonatszeitraums und lag Zahlungsunfähigkeit vor, begründet dies ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters. Der Kläger, Insolvenzverwalter des Herrn G, verlangt vom Beklagten Rückzahlung von insgesamt 1.050,00 € nebst Zinsen, die dieser durch Zwangsvollstreckung erhalten hatte. Gegenstand sind monatliche Einkommensanteile, die eine Drittschuldnerin ab Mai 2003 an den Beklagten überwies, gestützt auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16.04.2003. Der Insolvenzantrag des Schuldners wurde am 13.09.2004 gestellt; relevant ist daher der Dreimonatszeitraum ab 13.06.2004. Zahlungen der Drittschuldnerin für Juni, Juli und August 2004 sind strittig; der Kläger hält die für Juli und August gezahlten Beträge für anfechtbar. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers hatte teilweisen Erfolg. Die Kernfrage betrifft, wann Pfändung künftiger Gehaltsansprüche rechtlich wirksam wird und ob dies innerhalb des Dreimonatszeitraums lag. • Anfechtungsrecht nach §§ 131 Abs.1 Nr.1, Nr.2, 143 Abs.1 S.1 InsO schützt vor Sicherung oder Befriedigung, die im relevanten Zeitraum erlangt wurde; bei Zwangsvollstreckung kann innerhalb des Dreimonatszeitraums erlangte Befriedigung inkongruent und anfechtbar sein. • § 140 InsO bestimmt, dass auf den Zeitpunkt der Entstehung der rechtlichen Wirkungen abzustellen ist; bei Forderungspfändung natürlicher Personen gilt die Pfändung künftiger Forderungen anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. • Nach § 829 Abs.3 ZPO ist die Pfändung grundsätzlich mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner vorgenommen, allerdings entstehen Pfändungspfandrechte an künftigen Forderungen erst mit dem Entstehen der jeweiligen Forderung. • Gehaltsansprüche entstehen nach ständiger Rechtsprechung und nach Auffassung der Kammer mit Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums (bei monatlicher Vergütung mit dem ersten Tag des betreffenden Monats); § 614 BGB regelt allein die Fälligkeit. • § 832 ZPO, wonach sich Pfandrechte auch auf nach der Pfändung fällig werdende Beträge erstrecken, schließt nicht aus, dass das Pfandrecht an künftigen Ansprüchen erst mit deren Entstehung erworben wird; der Zweck der Vorschrift wird dadurch gewahrt. • Angewandt auf den Streitfall entstand das Pfandrecht für den Monat Juni 2004 bereits am 01.06.2004 und damit vor Beginn des Dreimonatszeitraums; für Juli und August 2004 entstanden die jeweiligen Ansprüche und damit das Pfandrecht jedoch erst am 01.07.2004 bzw. 01.08.2004, also innerhalb des Dreimonatszeitraums, wobei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorlag; somit sind die Zahlungen für Juli (§131 Abs.1 Nr.2 InsO) und August (§131 Abs.1 Nr.1 InsO) anfechtbar. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs.1 und 2, 286, 288 BGB; Kosten- und Vollstreckbarkeitsregelungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung des Klägers war im Umfang begründet: Der Kläger erhält von dem Beklagten 700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2005. Die Klage wurde insoweit stattgegeben, dass die Zahlungen für Juli und August 2004 mangels vor dem Dreimonatszeitraum bereits entstandenen Pfandrechts anfechtbar sind; lediglich die Zahlung für Juni 2004 blieb anfechtungsfest. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen. Damit hat der Insolvenzverwalter im wesentlichen Erfolg, weil für zwei der drei strittigen Monatsbeträge das Pfandrecht erst innerhalb des relevanten Zeitraums entstand und die Zahlungen daher nach den Anfechtungsnormen zurückzuzahlen sind.