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Beschluss

6 S 183/07 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2007:0913.6S183.07.00
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Leitsätze

Das Informationsinteresse des Mieters am Empfang eines TV-Senders in seiner Muttersprache (hier: berberische Sprache) hat jedenfalls dann Vorrang gegenüber dem Interesse des Vermieters an dem äußeren Erscheinungsbild seines Gebäudes, wenn die Parabolantenne schon seit 15 Jahren ohne erhebliche Substanzverletzung am Balkongeländer befestigt ist, das inzwischen im Objekt installierte digitale Fernsehempfangssystem nur den Empfang eines Regionalsenders in der offiziellen Landessprache des Heimatlandes (hier: marokkanische Sprache) ermöglicht, die Parabolantenne jedoch den Empfang von Sendern des Heimatlandes in der Muttersprache (berberisch) erlaubt

Tenor

ohne Tenor < Hinweisbeschluss >

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Informationsinteresse des Mieters am Empfang eines TV-Senders in seiner Muttersprache (hier: berberische Sprache) hat jedenfalls dann Vorrang gegenüber dem Interesse des Vermieters an dem äußeren Erscheinungsbild seines Gebäudes, wenn die Parabolantenne schon seit 15 Jahren ohne erhebliche Substanzverletzung am Balkongeländer befestigt ist, das inzwischen im Objekt installierte digitale Fernsehempfangssystem nur den Empfang eines Regionalsenders in der offiziellen Landessprache des Heimatlandes (hier: marokkanische Sprache) ermöglicht, die Parabolantenne jedoch den Empfang von Sendern des Heimatlandes in der Muttersprache (berberisch) erlaubt ohne Tenor < Hinweisbeschluss > Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Es kommt zunächst nicht darauf an, ob die Beklagten gegen Nr. 7 e) der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag verstoßen haben, indem sie nicht vor Anbringung der Parabolantenne die schriftliche Zustimmung der Vermieterin eingeholt haben. Es kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob die Klägerin sich angesichts des Umstandes, dass die Antenne bereits seit 1992 angebracht ist, auf diesen formalen Mangel noch berufen könnte. Es ist auch nicht entscheidend, wann genau das Breitbandkabelnetz installiert worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin zur Duldung der angebrachten Parabolantenne verpflichtet ist (vgl. BGH –VIII ZR 207/04- Urt.v. 16.05.2007). Dabei sind abzuwägen das Eigentumsinteresse der Klägerin und das Informationsinteresse der Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen: Soweit ersichtlich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass über das durch die Klägerin zur Verfügung gestellte Breitbandkabel nebst digitaler Kabelbox ein marokkanischer Sender zu empfangen ist, es sich dabei um das zweite Programm des Landes handelt, das schwerpunktmäßig Regionalsendungen ausstrahlt, für die die Beklagten sich weniger interessieren. Daneben gibt es, soweit ersichtlich, noch einen weiteren Sender in arabischer Sprache, Aljazeera. Sender in berberischer Sprache, die Muttersprache der Beklagten, die marokkanische Staatsangehörige sind, gibt es im Netz nicht. Über ihre Parabolantenne können die Beklagten alle acht marokkanischen Programme, auch solche in berberischer Sprache, empfangen. Die Beklagten machen geltend, nach wie vor intensive Kontakte zur Heimat zu unterhalten. Danach ergibt sich, dass das Informationsbedürfnis der Beklagten, ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit, durch die vorhandenen vermieterseits zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen schon deshalb nicht erfüllt wird, weil kein Sender in der Muttersprache zur Verfügung steht und überhaupt nur ein Sender des Heimatlandes. Dem steht gegenüber das Interesse der Klägerin daran, die Optik der Hausfassade nicht beeinträchtigt zu sehen und erhebliche Substanzbeeinträchtigungen nicht hinnehmen zu müssen. Bei Abwägung dieser Interessen gegeneinander hat nach Auffassung der Kammer das durch die klägerseits zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen nicht befriedigte Informationsbedürfnis der Beklagten den Vorrang vor den Eigentumsinteressen der Klägerin. Trotz des Umstandes, dass die Parabolantenne ausweislich der vorgelegten Fotos von außen gut zu sehen ist, beeinträchtigt diese die Gesamtoptik ausweislich des Fotos Blatt 41 unten d.A., das etwa 20 Balkone zeigt, nicht wesentlich. Dass durch die Befestigung –vor nunmehr etwa 15 Jahren- eine erhebliche Substanzverletzung, die nicht mehr hingenommen werden muss, eingetreten wäre, lässt sich dem Klägervortrag nicht entnehmen. Gegenüber diesen im Ergebnis wenig gewichtigen Vermieterinteressen überwiegt das Informationsinteresse der Beklagten daran, auch Fernsehsender der eigenen Muttersprache empfangen zu können, deutlich. In diesem Zusammenhang erschließt sich nicht, was die Klägerin damit geltend machen will, dass neben dem Informationsinteresse des Mieters das Interesse der Allgemeinheit an der Integration nicht völlig außer Betracht gelassen werden solle. Integration bedeutet in diesem Zusammenhang Einbindung von Minderheiten in die Gesellschaft, z.B. die Einbindung von Immigranten in die Gesellschaft des Gastlandes (s. Wikipedia, Stichwort Integration). Dem steht das Wachhalten der eigenen Wurzeln nicht entgegen, wozu durchaus auch dieses Wachhalten bei den eigenen Kindern gehören kann. Ist danach die Klägerin zur Duldung einer Parabolantenne der Beklagten verpflichtet, brauchen die Beklagten diese Antenne auch nicht zu entfernen und können sie beanspruchen, dass die Klägerin die bereits vorhandene Ausführung gestattet, wie sie ist. Allerdings kann der Vermieter, der dulden muss, grundsätzlich dem Mieter einen Platz für die Antenne zuweisen, die einerseits den technischen Bedürfnissen gerecht wird, anderseits die Vermieterinteressen berücksichtigt. Das muss er dann allerdings auch tun. Die Klägerin hat sich diesbezüglich jedoch auf einen nur formalen Standpunkt begeben und schlicht nichts in dieser Hinsicht auch nur angeregt. Prozessual hätte dazu die Möglichkeit bestanden, in erster Instanz hilfsweise zu dem Antrag auf Abweisung der Widerklage zu beantragen, das Einverständnis nur zur Anbringung an einem im Hilfsantrag bestimmt zu bezeichnenden Platz in im Hilfsantrag bestimmt zu bezeichnender Weise erklären zu müssen. Da das schon nicht geschehen ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, dass die Vermieterin seit 1992 gegen die konkret vorhandene Ausführung bis zumindest 2004 nichts unternommen hat. Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.