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Urteil

3 O 407/06

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2007:0420.3O407.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus eigenem bzw. abgetretenem Recht einen Rückerstattungsanspruch aus einem Banküberweisungsauftrag sowie einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Nebenpflichten geltend. 3 Die Klägerin war im Internet auf einer Plattform für Gebraucht- und Neuwagen auf der Internetseite „ www.N.ru“ auf einen PKW des Typs „N2 $ ###“ aufmerksam geworden. Der PKW wurde dort von einer „B GmbH“ aus L (im folgenden: GmbH) zum Verkauf angeboten. Am 03.11.2005 schloss die Klägerin mit der GmbH per Telefax einen Kaufvertrag über den näher bezeichneten PKW zum Kaufpreis von 17.000 Euro. Der Vertragstext war auf einem Briefkopfbogen der GmbH festgehalten; auf dem Briefkopfbogen war ein Herr „B“ als „Inhaber“ der GmbH bezeichnet. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen sollte der Kaufpreis auf folgendes Konto überwiesen werden: 4 B GmbHQ AGKontonummer: #########Bankleitzahl: ######## 5 IBAN: DE####################BIC/SWIFT-Code: $$$&&&$$ 6 Diese Bankverbindung war zudem auch im unteren Abschnitt des Briefkopfbogens der GmbH aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 (BI. ## d.A.) zur Klageschrift eingereichte Ablichtung verwiesen. 7 Die Klägerin erteilte daraufhin ihrer spanischen Bank „M“ am 7.11.2005 unter Angabe der ihr von der GmbH genannten IBAN und des BIC/SWIFT- Codes den Auftrag, den Betrag von 17.000 Euro auf das Konto der „B GmbH“ bei der Q E - einer Niederlassung der Beklagten - zu überweisen. Hierfür entstanden ihr Überweisungsgebühren von 54,50 Euro. 8 Die Beklagte schrieb den Betrag von 17.000 Euro, der zunächst bei der Deutschen Bundesbank als Verrechnungsbank am 8.11.2005 einging und von dieser weitergeleitet wurde, schließlich am 8.11.2005 einem bei ihr unter der von der Klägerin angegebenen Kontonummer geführten Konto gut. Dieses Konto wurde bei der Beklagten allerdings nicht auf den Namen einer „B GmbH“ geführt; Kontoinhaber war vielmehr ein Herr „B“. Die GmbH besaß bei der Beklagten überhaupt kein Konto. Wie sich bei späteren Recherchen der Klägerin herausstellte, existierte die GmbH zudem tatsächlich gar nicht. Eine Lieferung des PKW an die Klägerin blieb in der Folgezeit aus. 9 Darüber hinaus ergab sich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, dass das Konto bei der Beklagten offensichtlich mit einem gefälschten oder verfälschten Ausweis eröffnet worden sein musste, zumal die Person, deren Namen und Anschrift bei der Kontoeröffnung angegeben worden waren - hier- bei handelte es sich um einen Herrn „B“ -, zu keinem Zeitpunkt unter der angegebenen Adresse gemeldet war. Auch die bei der Kontoeröffnung angegebenen Telefonnummern erwiesen sich als einer anderen Person zugehörig. 10 Mit Schreiben vom 2.12.2005 teilte die Klägerin der Beklagten, noch bevor der Rechnungsabschluss für das Gutschriftskonto durchgeführt worden war, den Sachverhalt mit und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 9.12.2005 auf, ihr die vollständige Bezeichnung und Anschrift des tatsächlichen Kontoinhabers mitzuteilen. Zudem verlangte sie von der Beklagten, ihr über den Verbleib der 17.000 Euro Auskunft zu erteilen und die Rücküberweisung des Geldes zu „sichern“. Diese Forderungen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 7.12.2005 ab. Weitere Aufforderungen der Klägerin - letztmalig vom 4.1.2006 mit der Forderung, den Betrag von 17.000 Euro zuzüglich der Gebühren von 54,50 Euro bis zum 13.1.2006 zu erstatten - blieben ebenfalls erfolglos. 11 Unter dem 4. Oktober 2006 trat die spanische Bank „M“, bei der die Klägerin die Überweisung in Auftrag gab, ihre - etwaigen - Ansprüche aus dem Überweisungsvorgang bzw. -vertrag/-auftrag vom 7.11.2005 gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Erklärung und die deutsche Übersetzung (Anlage K 9, BI. ## f. d.A.) verwiesen. Für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstanden der Klägerin Aufwendungen in Höhe von 937,05 Euro. 12 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte den Betrag von 17.000 Euro nicht dem Konto ######### hätte gutschreiben dürfen. Dies ergebe sich nach dem Grundsatz der „formalen Auftragsstrenge“ bereits aus dem Umstand, dass die für den Überweisungsvorgang angegebene Empfängerbezeichnung und der Inhaber des angegebenen Kontos nicht übereinstimmten. In Fällen dieser Art komme es vorrangig auf die Empfängerbezeichnung an; vor einer Gutschrift auf dem betreffenden Konto hätte die Beklagte sich bei der Klägerin durch Rückfragen über den tatsächlichen Empfänger vergewissern müssen. Es habe sich zudem auch nicht um eine lediglich geringfügige Abweichung bei den Empfängerangaben gehandelt, zumal zwei unterschiedliche Personen im Rechtsverkehr - eine GmbH einerseits und eine Privatperson andererseits - betroffen seien. Spätestens nachdem die Beklagte von der Klägerin im November 2005 vor der Durchführung des Rechnungsabschlusses für das Konto über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei, habe sie eine Rückbuchung des Betrages veranlassen bzw. entsprechende Sicherungsmaßnahmen vornehmen müssen. Die Beklagte habe daher hinsichtlich der 17.000 Euro keinen Ersatzanspruch gegen die Überweisungsbank erworben. Zudem habe die Beklagte bei der Kontoeröffnung ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Legitimationsprüfung verletzt. Hilfsweise stehe ihr - der Klägerin - der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht der Bank „M“ zu. Dieser gegenüber habe die Beklagte ihre Pflichten aus dem Interbankenabkommen verletzt. 13 Die Klägerin beantragt, 14 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.054,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2006 zu zahlen, 15 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 438,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie zur Gutschrift auf dem angegebenen Konto berechtigt gewesen sei. Es habe sich um eine geringfügige Abweichung bei der Empfängerbezeichnung gehandelt, zumal lediglich der Zusatz „GmbH“ bei der Angabe des Zahlungsempfängers gefehlt habe. Die Beklagte habe die Weisung ohne weiteres dahingehend verstehen dürfen, dass das Geld dem Kontoinhaber „B“ zugestanden habe. Das Geld sei zudem auf dem von der Klägerin angegebenen und gewünschten Konto gutgeschrieben worden. Außerdem sei der von der Klägerin als Auftraggeberin der Überweisung erstrebte Erfolg - die Erfüllung der kaufvertraglichen Zahlungsverpflichtung - eingetreten. Vor diesem Hintergrund stelle sich eine Rückforderung des Geldbetrags ohnehin als treuwidrig dar. Insgesamt handele es sich wegen der ausgebliebenen Lieferung des PKW lediglich um eine Störung im Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und der GmbH. Darüber hinaus bezweifelt sie, ob zwischen der spanischen Bank und der Beklagten wegen der Einschaltung der Deutschen Bundesbank überhaupt ein „Interbankenverhältnis“ zustande gekommen ist, aus dem etwaige Ansprüche der Überweisungsbank gegen die Beklagte hätten an die Klägerin abgetreten werden können. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2007 (BI. ### ff. d.A.) verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu. 22 a) 23 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus eigenem Recht. Im mehrgliederigen Überweisungsverkehr entstehen vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Überweisenden und seinem Kreditinstitut (hier: der spanischen Bank) einerseits sowie zwischen der Überweisungsbank (hier: der spanischen Bank) und der Empfängerbank (hier: der Beklagten) andererseits. Zwischen dem Überweisenden und der Empfängerbank bestehen hingegen keine vertraglichen Beziehungen, so dass sich insoweit auch keine Erstattungsansprüche ergeben. Das gilt entsprechend auch für etwaige Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen (vgl. dazu nur OLG Düsseldorf, WM 2001, 2000 f. und Nobbe, Neuere Rechtsprechung zur Banküberweisung und zum Bereicherungsausgleich im bargeldlosen Zahlungsverkehr, in: Hopt (Hrsg.), Bankrechtstag 2004, S. 1 [3; 23]). 24 b) 25 Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht zu. Die Überweisungsbank hat ihre etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte mit Abtretungserklärung vom 4.10.2006 an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung von derartigen Ansprüche unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. etwa OLG Köln, WM 2001, 2003 f.; OLG Düsseldorf, WM 2004, 1233 ff.). 26 aa) 27 Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Überweisungsbetrages aus einem fehlgeleiteten Auftrag nach §§ 675, 667 BGB scheidet in diesem Zusammenhang jedoch aus. 28 Die Beklagte hat den ihr erteilten Überweisungsauftrag ausgeführt und den von der Überweisungsbank erhaltenen Betrag von 17.000 Euro wirksam dem bei ihr geführten Konto mit der Kontonummer ######### gutgeschrieben. Dadurch erlangte die Beklagte einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB gegen die Überweisungsbank. 29 Zwischen den im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr beteiligten Banken entstehen jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsverträge (vgl. etwa BGH, NJW 2003, 1389 ff.). Die Beklagte war gegenüber der Überweisungsbank verpflichtet, hinsichtlich des empfangenen Betrages von 17.000 Euro entsprechend der von ihr erhaltenen Weisung zu verfahren. Die Weisung enthielt sowohl die Angabe der Kontonummer des Empfängerkontos als auch des Namens des Empfängers. Dabei ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überweisungsbank den ursprünglichen Überweisungsauftrag der Klägerin durch Datensätze an die Beklagte - mithin also beleglos - übermittelt hatte und ihr nicht den ursprünglichen Beleg übersandte (vgl. auch den Schriftsatz der Beklagten vom 2.3.07, S. 5 f., BI. ### f. d.A.). Da die Anforderungen im sog. EZÜ-Verfahren (d.h. durch die Datenübermittlung im Wege von Datensätzen) dem rein belegbehafteten Verfahren im Überweisungsverkehr entsprechen, ergeben sich in diesem Zusammenhang allerdings auch keine Unterschiede. 30 Dabei kann offen bleiben, ob die für den innerdeutschen Zahlungsverkehr geltenden Regeln des sog. Überweisungsabkommens (vgl. hierzu etwa Palandt/Sprau, 66. Auflage 2007, § 676 a Rn 7) zumindest in Teilbereichen von ihrem wesentlichen Sinngehalt her entsprechend auch auf innereuropäische Überweisungen angewandt werden können, wenn jedenfalls das Empfängerinstitut - wie im vorliegenden Fall - ein deutsches Kreditinstitut ist. Denn selbst in diesem Fall wäre der Anspruch der Klägerin nicht begründet. 31 Die Beklagte war berechtigt, den Betrag von 17.000 Euro auf dem bei ihr geführten Konto mit der Kontonummer ########## gutzuschreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Name des auf der Überweisung angegebenen Empfängers (B GmbH) nicht vollständig mit dem Namen des Kontoinhabers (B) übereinstimmte. 32 Zwar hätte die Beklagte als Empfängerbank nach Nr. 3 II des Überweisungsabkommens bei EZÜ-Überweisungen, bei denen die Überweisungsbank eine ursprünglich belegbehaftete Überweisung des Auftraggebers in belegloser Form weiterleitet, einen Abgleich bezüglich des Kontos und des Namens des Empfängers durchzuführen. Das Überweisungsabkommen selbst enthält allerdings keine Vorgaben dahingehend, wie eine Überweisung im Falle einer Abweichung von Name und Kontonummer auszulegen ist; insbesondere lässt sich der in Nr. 3 II S. 2 des Abkommens festgeschriebenen Rückfragepflicht - falls der Überweisungsempfänger wegen unvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln ist - nicht entnehmen, ob die Auslegung der Weisung eher nach dem Willen des Auftraggebers oder eher nach der Interessenlage des erstbeauftragten Kreditinstituts erfolgen muss. 33 Unabhängig vom Vorgenannten gilt bei Abweichungen zwischen der Kontonummer und dem angegebenen Empfängernamen der allgemeine Grundsatz, dass die Empfängerbezeichnung für die Individualisierung des Empfängers maßgeblich sein soll (vgl. etwa BGH NJW 2003, 1389 ff.; Palandt/Sprau, a.a.O. § 676 a Rn 17). Dabei kommt es allerdings auch entscheidend auf den objektiven Erklärungswert der übermittelten Angaben an (vgl. etwa Palandt/Sprau, a.a.O., § 676 a Rn 17; Nobbe, a.a.O., S. 10, und so auch die von der Klägerin nochmals vorgelegte Entscheidung des OLG Düsseldorf WM 2004, 1233 ff.). 34 Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte den Betrag dem ihr mitgeteilten Konto des „B“ gutschreiben. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die GmbH bei der Beklagten - im Gegensatz zu der Privatperson „B“ - keine Kontoverbindung unterhielt. Die verwendete Namenskombination „B“ ist zudem nicht sehr geläufig und für eine Verwechslung daher wenig anfällig; das Unterscheidungsmerkmal bestand im Streitfall lediglich in dem Zusatz GmbH. Angesichts dieser Gesamtumstände durfte die Beklagte hinsichtlich des bei ihr eingehenden und auf eine konkrete Kontonummer eines existierenden und für eine Privatperson gleichen Namens (B) eingerichteten Kontos bezogenen Überweisungsauftrags ohne weitere Nachfragen davon ausgehen, dass das tatsächlich angegebene Konto als Empfängerkonto gemeint war und der Geldbetrag gerade diesem Konto gutgeschrieben werden sollte. Der Überweisungsauftrag war für die Beklagte nicht unausführbar. Insbesondere lagen aus Sicht der Beklagten keine dahingehenden Anhaltspunkte vor, dass der Empfänger wegen unvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln gewesen wäre. In der von der Klägerin aufgeführten Entscheidung des OLG Düsseldorf stimmten dagegen noch nicht einmal die Kontonummern überein. 35 Aber selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon aus- gehen wollte, dass die Beklagte mit der Gutschrift auf dem Konto des „B“ wegen des Grundsatzes der formalen Auftragsstrenge weisungswidrig gehandelt haben sollte, käme ein Rückerstattungsanspruch wegen eines in diesem Fall vorliegenden Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht in Betracht. 36 Denn die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs bzw. eines Schadensersatzanspruchs verstößt unter anderem dann gegen Treu und Glauben, wenn die weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrags keine Interessen des Auftraggebers verletzt bzw. wenn der mit der Überweisung verfolgte Zweck im Ergebnis erreicht worden ist (vgl. nur OLG Köln, WM 2001, 2003 ff.; OLG Düsseldorf, WM 2001, 2000 ff. mwN.; WM 2004, 1233 ff., OLG Koblenz, Urteil v. 16.1.2004 - 8 U 1276/02 -, unter JURIS abrufbar; Thür. OLG, ZIP 2001, 955 ff. und Nobbe, a.a.O., S. 10 mit Hinweis auf einen unveröffentlichten Nichtannahmebeschluss des BGH vom 24.7.2001). 37 Im Streitfall wurde der mit der Überweisung von der Klägerin verfolgte Zweck erreicht. Die Gutschrift auf dem im. Kaufvertrag ausdrücklich sowohl im Vertragstext als auch im unteren Abschnitt des Vertragsformulars angegebenen Konto führte zu einer Erfüllung des kaufvertraglichen Zahlungsanspruchs der „B GmbH“ gegen die Klägerin. Das ergibt sich vor dem Hintergrund der §§ 362 Abs. 2, 185 BGB bereits daraus, dass sich die „GmbH“ durch die Angabe dieser Kontoverbindung im Kaufvertragstext und auf dem Briefkopfbogen jedenfalls erkennbar damit einverstanden erklärt hatte, dass die Überweisung zur Erfüllung des kaufvertraglichen Zahlungsanspruchs auf gerade dieses Konto vorgenommen werden sollte. Ein anderes Konto, auf das die Klägerin den Geldbetrag hätte überweisen können, wurde ihr zudem von ihrer Vertragspartnerin - der GmbH - nicht benannt. Der namentlichen Bezeichnung des Empfängers kam in diesem Zusammenhang allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch insoweit liegt ein relevanter Unterschied zu der aufgeführten Entscheidung des OLG Düsseldorf vor, wo eine Erfüllungswirkung nicht eingetreten war. 38 bb) 39 Ansprüche aus der etwaigen Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht der Beklagten - hier: einer Rückfragepflicht bei einer Abweichung zwischen Namen und Kontonummer des Empfängers - scheiden daher aus. Denn die Beklagte war nicht verpflichtet, diesbezüglich eine Rückfrage zu halten (siehe oben). 40 Im übrigen betreffen die für den Überweisungsverkehr zwischen Banken normierten Rechtsgrundlagen im wesentlichen das Fehlleitungsrisiko bei Überweisungen. Der Überweisungsbetrag wurde jedoch gerade dem Konto gutgeschrieben, auf das nach dem Willen der Klägerin und deren Vertragspartnerin die Gutschrift erfolgen sollte. Auch insoweit stünde einem Schadensersatzanspruch deshalb der Einwand von Treu und Glauben entgegen (siehe oben). Die nunmehr vorgetragene Einschränkung, die Klägerin hätte als spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Überweisung auf ein Privatkonto vornehmen wollen, ist vor dem mit einer Zahlung erfolgten Erfüllungszweck ein nach Treu und Glauben unbeachtliches Motiv. 41 cc) 42 Die Klägerin kann auch aus einer etwaigen Pflichtverletzung im Hinblick auf die AGB-Banken - hier: Nr. 8 der Beklagten betreffend Storno- und Berichtigungsbuchungen - keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. 43 Zum einen betreffen diese AGB-Regelungen lediglich das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Kunden, nicht aber das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber der Überweisung bzw. der Überweisungsbank und der Beklagten. Sie entfalten zudem mangels einer Schutzbedürftigkeit bzw. Leistungsnähe des Überweisenden auch keine Schutzwirkung für Dritte, zumal sich aus ihnen keine Verpflichtungen der Beklagten zum Schutz von Geschäftspartnern des jeweiligen Kontoinhabers ableiten lassen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in Nr. 8 AGB-Banken normierten Bestimmungen lediglich um ein der Beklagten eingeräumtes Recht, nicht jedoch um eine von ihr auch tatsächlich wahrzunehmende Pflicht handelt. Im übrigen ist auch hier zu berücksichtigen, dass im Streitfall keine Fehlbuchung vorliegt, da die Gutschrift gerade auf dem Konto erfolgt ist, auf das sie nach dem Willen der Klägerin tatsächlich erfolgen sollte. 44 Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des § 154 AO durch die Beklagte bei der Legitimationsprüfung im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos auf den Namen „B“. Denn auch der in § 154 AO normierten Regelung lassen sich keine Verpflichtungen der Beklagten zum Schutz von dritten Geschäftspartnern des jeweiligen Kontoinhabers entnehmen (vgl. zum Normzweck: Gößmann, in: Schimansky u.a., Bankrechts- Handbuch, 2. Auflage, § 31 Rn 1 und zu den Sanktionen Rn 14 f.). Gleiches gilt für die Vorschriften des Geldwäschegesetzes. 45 dd) 46 Ansprüche nach § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB scheiden bereits deshalb aus, weil keine Anhaltspunkte für ein betrugsrelevantes Verhalten der Beklagten gegeben sind und von der Klägerin vorgetragen wurden. 47 c) 48 Da der Klägerin somit keine Zahlungsansprüche zustehen, kommt schließlich auch ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Gebühren nicht in Betracht. 49 d) 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 51 Der Streitwert beträgt: 17.054,50 Euro