Beschluss
6 T 63/07
LG BONN, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung in Unterlassungsverfahren wegen einmaliger unerwünschter Faxwerbung ist auf das konkrete Unterlassungsinteresse des betroffenen Gewerbetreibenden gegenüber dem konkreten Störer abzustellen (§ 3 ZPO).
• Generalpräventive oder pauschal abschreckende Erwägungen sind bei der Streitwertfestsetzung unbeachtlich; maßgeblich bleibt das individuelle Interesse des Gestörten an der Abwehr künftiger gleichartiger Verstöße.
• Bei einmaligem, einseitigem Werbefax einer Seite genügt ein Streitwert von 2.000,00 € zur angemessenen Bewertung des Unterlassungsinteresses; höhere Festsetzungen sind nur bei besonderer Gewichtung konkreter Umstände gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei einmaliger Fax-Werbung: Konkretisiertes Unterlassungsinteresse entscheidet • Bei der Streitwertfestsetzung in Unterlassungsverfahren wegen einmaliger unerwünschter Faxwerbung ist auf das konkrete Unterlassungsinteresse des betroffenen Gewerbetreibenden gegenüber dem konkreten Störer abzustellen (§ 3 ZPO). • Generalpräventive oder pauschal abschreckende Erwägungen sind bei der Streitwertfestsetzung unbeachtlich; maßgeblich bleibt das individuelle Interesse des Gestörten an der Abwehr künftiger gleichartiger Verstöße. • Bei einmaligem, einseitigem Werbefax einer Seite genügt ein Streitwert von 2.000,00 € zur angemessenen Bewertung des Unterlassungsinteresses; höhere Festsetzungen sind nur bei besonderer Gewichtung konkreter Umstände gerechtfertigt. Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung der Kontaktaufnahme per Telefax durch die Antragsgegnerin, nachdem diese einmalig ein einseitiges Werbefax an einen ihrer Geschäftsführer gesandt hatte. Auf eine Abmahnung reagierte die Antragsgegnerin nicht. Die Antragstellerin setzte vorläufig den Streitwert auf 7.500 € und berief sich auf Aufwand durch Sortierung und internen Arbeitszeitaufwand. Das Amtsgericht Euskirchen setzte den Streitwert zunächst auf 511,29 €; nach Beschwerde wurde teils abgeholfen und auf 1.022,58 € festgesetzt. Die Antragstellerin forderte vor dem Landgericht eine Erhöhung auf 4.500 €, das Landgericht beabsichtigte jedoch, 2.000 € festzusetzen. Verschiedene obergerichtliche Entscheidungen wurden von den Parteien zur Begründung herangezogen. • Zuständiges Bewertungskriterium ist das konkrete Unterlassungsinteresse des einzelnen Verfügungsantragstellers gegenüber dem konkreten Antragsgegner gemäß § 3 ZPO. Es kommt auf die konkrete Belästigung und den drohenden Schaden bei Wiederholung an. • Im konkreten Fall ging ein einmaliges, einseitiges Fax einer Seite zu; weder Wiederholungsfälle noch eine Flut von Werbenachrichten durch die Antragsgegnerin wurden dargelegt. Das kurzfristige Belasten des Faxgeräts und der geringe Materialverschleiß sowie ein sehr überschaubarer Zeitaufwand des Geschäftsführers sind zu berücksichtigen. • Selbst bei unterstelltem erheblichem Arbeitsaufwand ist ein Streitwert von 2.000 € bereits hoch anzusehen und angemessen, um das individuelle Unterlassungsinteresse zu bewerten. • Generalpräventive Strafwirkung über die Streitwertfestsetzung zu erzielen ist unzulässig; die Festsetzung darf nicht als Disziplinierungsinstrument gegenüber Dritten dienen. Die obergerichtliche Rechtsprechung weicht in Einzelfällen stark voneinander ab, sodass die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung der weiteren Beschwerde geboten ist. • Rechtliche Maßgeblichkeit liegt in der Bewertung nach § 3 ZPO; ergänzende berücksichtigte Normen und Rechtsprechung wurden herangezogen (vgl. Entscheidungen von KG, OLG Celle, OLG Koblenz etc.). Die Beschwerde der Antragstellerin war nur teilweise begründet; der Streitwert des Verfahrens erster Instanz wird in Abänderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung auf 2.000,00 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Die Entscheidung trägt der gebotenen Beschränkung auf das konkrete Unterlassungsinteresse Rechnung und lehnt eine rein generalpräventive Erhöhung des Streitwerts ab; die Zulassung der weiteren Beschwerde erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitwertfrage.