Beschluss
6 T 76/07
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vor dem 01.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren gilt nach der Übergangsregelung weiterhin das bis dahin geltende Recht für die Dauer der Wohlverhaltenszeit.
• Für Insolvenzfälle, die bereits vor dem 01.01.1997 bestanden, beträgt die Wohlverhaltenszeit nach dem anwendbaren alten Recht fünf Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
• Gerichte dürfen nicht von klaren gesetzgeberischen Übergangsregelungen abweichen und können daher das gesetzlich bestimmte Fortgelten des alten Rechts für Altfälle nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Übergangsrecht bei Altfällen: Wohlverhaltenszeit beginnt nach altem Recht ab Aufhebung • Bei vor dem 01.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren gilt nach der Übergangsregelung weiterhin das bis dahin geltende Recht für die Dauer der Wohlverhaltenszeit. • Für Insolvenzfälle, die bereits vor dem 01.01.1997 bestanden, beträgt die Wohlverhaltenszeit nach dem anwendbaren alten Recht fünf Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens. • Gerichte dürfen nicht von klaren gesetzgeberischen Übergangsregelungen abweichen und können daher das gesetzlich bestimmte Fortgelten des alten Rechts für Altfälle nicht ersetzen. Der Schuldner begehrte die Festlegung der Wohlverhaltenszeit seiner Restschuldbefreiung so, dass diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginne. Das Insolvenzverfahren war am 10.10.2001 eröffnet und am 02.08.2004 aufgehoben worden; der Amtsgerichtsbescheid vom 04.07.2003 hatte die Laufzeit der Abtretung auf fünf Jahre ab Aufhebung festgelegt. Der Schuldner rügte Benachteiligung wegen der langen Verfahrensdauer und begehrte Gleichstellung mit Fällen, in denen die Wohlverhaltenszeit ab Eröffnung gerechnet werde. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, das Landgericht bestätigte die Zurückweisung mit der Begründung, auf vor dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren finde das alte Recht Anwendung. • Anwendbares Recht: Nach der vom Gesetzgeber getroffenen Übergangsregelung gilt für vor dem 01.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren weiterhin das bis dahin geltende Recht. • Konsequenz für Altfälle: Für Insolvenzfälle, die bereits vor dem 01.01.1997 bestanden, wurde gesetzlich bestimmt, dass die Laufzeit der Abtretung auf fünf Jahre ab Beendigung des Insolvenzverfahrens zu berechnen ist. • Rechtliche Begrenzung der gerichtlichen Überprüfung: Das Gericht kann nicht abweichend von der klaren gesetzlichen Regelung eine günstigere Berechnung der Wohlverhaltenszeit gewähren; eine Änderung des gesetzlich vorgesehenen Übergangsrechts ist Aufgabe des Gesetzgebers. • Anwendung auf den konkreten Fall: Da das Verfahren vor dem maßgeblichen Stichtag eröffnet wurde und das Verfahren bereits aufgehoben ist, läuft die Wohlverhaltenszeit fünf Jahre ab Aufhebung, sodass der Antrag des Schuldners unbegründet ist. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass aufgrund der gesetzlichen Übergangsregelungen auf vor dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren weiterhin das alte Recht anzuwenden ist; weil der vorliegende Fall zudem vor dem 01.01.1997 bestand, ist die Wohlverhaltenszeit nach dem anwendbaren Recht fünf Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu berechnen. Eine gerichtliche Abweichung von dieser gesetzlichen Regelung ist nicht möglich; deshalb ist dem Begehren des Schuldners nicht stattzugeben. Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.